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   LSG Bayern, 19.02.2013 - L 5 R 933/12 B ER   

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https://dejure.org/2013,2803
LSG Bayern, 19.02.2013 - L 5 R 933/12 B ER (https://dejure.org/2013,2803)
LSG Bayern, Entscheidung vom 19.02.2013 - L 5 R 933/12 B ER (https://dejure.org/2013,2803)
LSG Bayern, Entscheidung vom 19. Februar 2013 - L 5 R 933/12 B ER (https://dejure.org/2013,2803)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Die Betriebsprüfungsbehörde darf einen Summenbeitragsbescheid nicht erlassen, wenn personenbezogene Feststellungen zu Versicherungspflicht und Beitragshöhe möglich sind.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 17.12.1985 - 12 RK 30/83

    Rentenversicherungsbeitrag - Feststellung der Beitragspflicht - Beitragshöhe -

    Auszug aus LSG Bayern, 19.02.2013 - L 5 R 933/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17.12.1985, 12 RK 30/83) muss daher bei der Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie der Beitragshöhe auch dann grundsätzlich personenbezogen erfolgen, wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflicht verletzt hat und die Aufklärung des Sachverhalts dadurch zwar erschwert, jedoch nicht unmöglich gemacht worden ist.

    Auch wenn es, was im vorliegenden Fall denkbar ist, wegen einer Verletzung der Aufzeichnungspflicht oder sogar aufgrund von Manipulationen des Arbeitgebers unmöglich sein sollte, bei einigen, vielleicht sogar der Mehrzahl der Arbeitnehmer genaue Feststellungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht sowie zur Beitragshöhe zu treffen, ist es im Interesse derjenigen Arbeitnehmer, bei denen sich die erforderlichen Tatsachen noch ermitteln lassen, nicht gerechtfertigt, das Erfordernis der personenbezogenen Beitragserhebung insgesamt und damit auch für diese Arbeitnehmer preiszugeben (BSG, Urteil vom 17.12.1985, 12 RK 30/83, Rdziff. 20 f.).

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von "Aufwandsentschädigungen" für die

    Auszug aus LSG Bayern, 19.02.2013 - L 5 R 933/12
    Deshalb ist ein Summenbescheid über die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nur dann zulässig, wenn die Zuordnung der Beträge zu den einzelnen Personen nicht möglich ist (BSG Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 1/11 R).
  • BVerfG, 03.12.1998 - 1 BvR 592/97

    Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung von

    Auszug aus LSG Bayern, 19.02.2013 - L 5 R 933/12
    Die Anordnung einer Sicherheitsleistung kommt bei Geldforderungen in Betracht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Begünstigte bei ungünstigem Prozessausgang den geschuldeten Betrag nicht erstatten kann (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3.12.1998, 1 BvR 592/97).
  • LSG Bayern, 30.07.2012 - L 5 R 267/12

    Droht Insolvenz des Arbeitgebers wegen Beitragsnachforderungen auf Grund

    Auszug aus LSG Bayern, 19.02.2013 - L 5 R 933/12
    Vielmehr steht den Sozialversicherungsbeiträgen ein konkreter Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber, bei Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen auch die gesetzlich garantierten Leistungen zu erhalten(vgl. Senat Beschluss vom 30.07.2012 - L 5 R 267/12 B ER, Rdziff. 29).
  • LSG Bayern, 09.05.2017 - L 7 R 434/15

    Der Summenbeitragsbescheid in der Betriebsprüfung

    Unter Verweis auf u.a. zwei Entscheidungen des LSG Bayern vom 21.10.2013, L 5 R 605/13 B ER und vom 19.02.2013, L 5 R 933/12 B ER, stellte das Sozialgericht fest, dass der Erlass eines Summenbescheides nicht zulässig gewesen sei, da zumindest teilweise eine personenbezogene Zuordnung habe erfolgen können.
  • SG Augsburg, 08.05.2015 - S 2 R 564/12

    Erlass eines Summenbeitragsbescheids

    Dies gilt auch dann, wenn die personenbezogene Feststellung mit erheblichen Schwierigkeiten und verwaltungsmäßigem Mehraufwand verbunden ist (LSG Bayern, 21.10.2013, L 5 R 605/13 B ER, LSG Bayern vom 19.02.2013, L 5 R 933/12 B ER, BSG vom 17.12.1985, 12 RK 30/83, LSG Berlin vom 09.07.2003, L 9 KR 373/01, SG Landshut vom 06.11.2013, S 10 R 5003/11, Juris Praxis-Kommentar § 28f SGB IV Rn. 59).

    Außerdem bezwecken Ermittlungen des Hauptzollamtes die Verhinderung von Schwarzarbeit und deren strafrechtliche Verfolgung (LSG Bayern vom 19.02.2013, L 5 R 933/12 B ER).

  • SG Duisburg, 22.03.2013 - S 21 R 1532/12

    Einstweiliger Rechtschutz gegen die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Der prüfende Rentenversicherungsträger muss also vor Erlass eines Summenbescheides trotz Verletzung der Aufzeichnungspflicht durch den Arbeitgeber entsprechend den Grundsätzen der §§ 20, 21 SGB X Ermittlungen anstellen, soweit diese das Gebot der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns nicht verletzten (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 25.08.2004, L 9 KR 63/02; Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.02.2013, L 5 R 933/12 B ER; LSG NRW, Urteil vom 28.04.2010, L 8 R 30/09).

    In diesem Zusammenhang ist insbesondere maßgeblich, dass das Interesse an der Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung nicht vorrangig ein solches des Arbeitgebers, sondern vielmehr in erster Linie ein Interesse des versicherten Arbeitnehmers ist, der bei Erlass eines Summenbescheides Gefahr läuft, seinen aus den zu entrichtenden Beiträgen folgenden Anspruch auf soziale Leistungen zu verlieren (LSG NRW, Urteil vom 28.04.2010, L 8 R 30/09; Bayerisches LSG vom 19.02.2013, L 5 R 933/12 B ER).

  • LSG Bayern, 21.10.2013 - L 5 R 605/13

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - strafverfahrensrechtliche Ermittlungen

    Auch wenn es, was im vorliegenden Fall denkbar ist, wegen einer Verletzung der Aufzeichnungspflicht oder sogar aufgrund von Manipulationen des Arbeitgebers unmöglich sein sollte, bei einigen, vielleicht sogar der Mehrzahl der Arbeitnehmer genaue Feststellung zur Versicherungs- und Beitragspflicht sowie zur Beitragshöhe zu treffen, ist es im Interesse derjenigen Arbeitnehmer, bei denen sich die erforderlichen Tatsachen noch ermitteln lassen, nicht gerechtfertigt, das Erfordernis der personenbezogenen Beitragserhebung insgesamt und damit auch für diese Arbeitnehmer preiszugeben (BSG, Urteil vom 17.12.1985, 12 RK 30/83 Rz. 30 f, zitiert nach juris; siehe auch Beschluss des erkennenden Senats vom 19.02.2013, L 5 R 933/12 B ER).
  • SG Landshut, 06.11.2013 - S 10 R 5003/11

    Rentenversicherung

    Nach der Rechtsprechung des BayLSG (vgl. nur Beschluss v. 21.10.2013 - L 5 R 605/13 B ER; Beschluss v. 19.02.2013 - L 5 R 933/12 B ER), der sich die Kammer anschließt, sind personenbezogene Feststellungen auch dann zu treffen, wenn diese nur unter Inkaufnahme eines verwaltungsmäßigen Mehraufwands erreichbar sind.

    Auch wenn es, was im vorliegenden Fall denkbar ist, wegen einer Verletzung der Aufzeichnungspflicht oder sogar aufgrund von Manipulationen des Arbeitgebers unmöglich sein sollte, bei einigen, vielleicht sogar der Mehrzahl der Arbeitnehmer genaue Feststellungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht sowie zur Beitragshöhe zu treffen, ist es im Interesse derjenigen Arbeitnehmer, bei denen sich die erforderlichen Tatsachen noch ermitteln lassen, nicht gerechtfertigt, das Erfordernis der personenbezogenen Beitragserhebung insgesamt und damit auch für diese Arbeitnehmer preiszugeben (BayLSG, Beschluss v. 19.02.2013 - L 5 R 933/12 B ER).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.11.2022 - L 11 BA 3292/21

    Der Erlass eines Summenbescheides nach Durchführung einer Arbeitgeberprüfung (§

    Auch wenn es wegen einer Verletzung der Aufzeichnungspflicht oder sogar aufgrund von Manipulationen des Arbeitgebers unmöglich sein sollte, bei einigen, vielleicht sogar der Mehrzahl der Arbeitnehmer genaue Feststellungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht sowie zur Beitragshöhe zu treffen, ist es im Interesse derjenigen Arbeitnehmer, bei denen sich die erforderlichen Tatsachen noch ermitteln lassen, nicht gerechtfertigt, das Erfordernis der personenbezogenen Beitragserhebung insgesamt und damit auch für diese Arbeitnehmer preiszugeben ( BSG 17.12.1985, 12 RK 30/83, BSGE 59, 235 -242, SozR 2200 § 1399 Nr. 16, Rn 21, vgl auch Bayerisches LSG 19.02.2013, L 5 R 933/12 B ER, Rn 21, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.11.2022 - B 11 BA 3292/21

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Unzulässigkeit des Erlasses eines

    Auch wenn es wegen einer Verletzung der Aufzeichnungspflicht oder sogar aufgrund von Manipulationen des Arbeitgebers unmöglich sein sollte, bei einigen, vielleicht sogar der Mehrzahl der Arbeitnehmer genaue Feststellungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht sowie zur Beitragshöhe zu treffen, ist es im Interesse derjenigen Arbeitnehmer, bei denen sich die erforderlichen Tatsachen noch ermitteln lassen, nicht gerechtfertigt, das Erfordernis der personenbezogenen Beitragserhebung insgesamt und damit auch für diese Arbeitnehmer preiszugeben (BSG 17.12.1985, 12 RK 30/83, BSGE 59, 235-242, SozR 2200 § 1399 Nr. 16, Rn 21, vgl auch Bayerisches LSG 19.02.2013, L 5 R 933/12 B ER, Rn 21, juris).
  • LSG Thüringen, 26.04.2017 - L 12 R 1270/13

    Amtsermittlungspflicht des Rentenversicherungsträgers im Rahmen der präzisen

    Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflicht vorsätzlich verletzt und die Aufklärung des Sachverhaltes dadurch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und unter Inkaufnahme eines verwaltungsmäßigen Mehraufwandes erreichbar ist (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 19. Februar 2013 - L 5 R 933/12 B ER und LSG Berlin, Urteil vom 9. Juli 2003 - L 9 KR 373/01).
  • SG Heilbronn, 15.06.2020 - S 1 BA 1333/20
    Vielmehr steht den Sozialversicherungsbeiträgen ein konkreter Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber, bei Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen auch die garantierten Leistungen zu erhalten (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.02.2013, L 5 R 933/12 B ER, in juris).
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