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   LSG Sachsen, 21.01.2003 - L 5 RJ 190/01   

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LSG Sachsen, 21.01.2003 - L 5 RJ 190/01 (https://dejure.org/2003,18726)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 21.01.2003 - L 5 RJ 190/01 (https://dejure.org/2003,18726)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 21. Januar 2003 - L 5 RJ 190/01 (https://dejure.org/2003,18726)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Wegefähigkeit - Behebung des Mobilitätsdefizits - Mobilitätshilfe - Rehabilitationsangebot - Kraftfahrzeughilfe - Verweisbarkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 73/90

    Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.01.2003 - L 5 RJ 190/01
    Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbaren Zeitaufwand, dh jeweils innerhalb von 20 Minuten, zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können (vgl BSG vom 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90 = SozR 3- 2200 § 1247 Nr. 10).

    Dazu hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Leistungsvermögen und dessen Umsetzungsfähigkeit an den individuellen Verhältnissen des Versicherten und den konkreten Bedingungen des Arbeitsmarkts zu messen sind ( vgl. BSG , SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; Großer Senats des BSG , SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).

    Folglich gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen ( vgl. BSG , SozR 3-5864 § 13 Nr. 2; SozR 3-2600 § 44 Nr. 10; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; SozR 2200 § 1247 Nr. 56, 50, 47; SozR Nr. 101, 56, 27, 21 zu § 1246 RVO).

    Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität ist deshalb Teil des nach § 44 SGB VI a.F. versicherten Risikos ( vgl. BSG , SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; SozR 3-5864 § 13 Nr. 2); das Defizit führt zur Erwerbsunfähigkeit.

    Hat ein Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein müssen, - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt ( vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; SozR 2200 § 1247 Nr. 53, 56).

    Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand, d.h. jeweils innerhalb von 20 Minuten, zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können ( vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10).

    Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel ( z.B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen ( vgl. BSG , SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; SozR 3-2600 § 44 Nr. 10).

  • BSG, 19.11.1997 - 5 RJ 16/97

    Angebot berufsfördernder Leistungen durch den Rentenversicherungsträger

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.01.2003 - L 5 RJ 190/01
    Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (zB Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl BSG aaO; BSG vom 19. November 1997 - 5 RJ 16/97 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 10).

    Nach dem Urteil des BSG vom 19. November 1997 (SozR 3-2600 § 44 Nr. 10) sei über die Leistungsgewährung vor einer Arbeitsaufnahme zu entscheiden.

    Folglich gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen ( vgl. BSG , SozR 3-5864 § 13 Nr. 2; SozR 3-2600 § 44 Nr. 10; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; SozR 2200 § 1247 Nr. 56, 50, 47; SozR Nr. 101, 56, 27, 21 zu § 1246 RVO).

    Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel ( z.B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen ( vgl. BSG , SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; SozR 3-2600 § 44 Nr. 10).

    Dazu gehört auch die zumutbare Benutzung eines vorhandenen, ggf. im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI , § 33 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch ( SGB IX )) subventionierten Kraftfahrzeugs ( vgl. BSG , SozR 3-2600 § 44 Nr. 10; SozR Nr. 56 zu § 1246 RVO).

    Zwar ist es in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass eine derartige Änderung eintreten kann, wenn der Rentenversicherungsträger durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher: berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation) eine ausreichende Mobilität des Versicherten herstellt ( vgl. BSG , SozR 3-2600 § 44 Nr. 10).

    So hat der 5. Senat des BSG in einem Urteil vom 19. November 1997 (SozR 3-2600 § 44 Nr. 10) entschieden, dass die Erklärung eines Rentenversicherungsträgers nicht ausreiche, 'dass für den Fall der Aufnahme einer Beschäftigung oder des Angebots einer Beschäftigung finanzielle Hilfen zur Anschaffung eines Automatikgetriebeautos dem Grunde nach gewährt werden können, wenn die Arbeitsstätte außerhalb der ihm (d.h. dem Versicherten) zumutbaren Wegstrecke liegt'.

  • BSG, 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R

    Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit - Rehabilitationsangebot -

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.01.2003 - L 5 RJ 190/01
    Auch aus dem Urteil des BSG vom 14. März 2002 - B 13 RJ 25/01 R - ergebe sich nichts anderes.

    Auch das aktuelle Urteil des BSG vom 14. März 2002 - B 13 RJ 25/01 R - führe zu keiner anderen Beurteilung, da die Zusicherung nicht auf einen Weg von länger als 500 m beschränkt worden sei.

    Nach einem Urteil des 13. Senat des BSG vom 14. März 2002 - B 13 RJ 25/01 R - vermag ein Bescheid eine ausreichende Mobilität nicht herzustellen, in dem sich ein Rentenversicherungsträger einem Versicherten gegenüber, dessen gesundheitliche Beeinträchtigungen nur noch Fußwege von weniger als 500 m zulassen, zur Gewährung von Leistungen nach der KfzHV für den Fall bereit erklärt, dass die zu Fuß zurückzulegende Wegstrecke zwischen Wohnung, Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel und dem Arbeits-, Ausbildungs- oder Bewerbungsort länger als 500 m ist.

  • BSG, 26.08.1992 - 9b RAr 14/91

    Kfz-Hilfe - Behinderte mit Merkzeichen 'G' - Kausalität

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.01.2003 - L 5 RJ 190/01
    Aus diesem Grunde ist es notwendige Bedingung für die Gewährung von Leistungen der Kfz -Hilfe, dass der Versicherte nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kfz ( notwendig) angewiesen ist, um den Weg zum Arbeitsplatz zurücklegen, seinen Beruf ausüben oder an einer Maßnahme der beruflichen Bildung teilnehmen zu können; demgegenüber darf Kfz -Hilfe nicht zu dem Zweck gewährt werden, allen Behinderten die Anschaffung eines Kfz zu erleichtern; private Belange haben bei der Prüfung des Bedarfs für die Kfz -Hilfe außer Betracht zu bleiben ( vgl. BSG , SozR 3-4100 § 56 Nr. 8; SozR 3-5765 § 6 Nr. 2; SozR 3-5765 § 3 Nr. 1).

    Dementsprechend ist auch in der Rechtsprechung die Förderung von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig gemacht worden ( vgl. BSG , SozR 3-5765 § 3 Nr. 1).

  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 35/96

    Bedeutung der Umstellungsfähigkeit und der tariflichen Eingruppierung bei der

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.01.2003 - L 5 RJ 190/01
    In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist ( vgl. BSG , SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55, 61).

    Die davon verrichteten Tätigkeiten als Teigwarenarbeiterin, Sachbearbeiterin (Locherin und Prüferin), Raumpflegerin und Montiererin haben demgegenüber außer Betracht zu bleiben, da sie von der Klägerin aus anderen als gesundheitlichen Gründen ( vgl. zu diesem Kriterium: BSG , SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55, 61) aufgegeben wurden.

  • BSG, 19.12.1996 - GS 2/95

    Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten bei der Erwerbsunfähigkeit älterer

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.01.2003 - L 5 RJ 190/01
    Dazu hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Leistungsvermögen und dessen Umsetzungsfähigkeit an den individuellen Verhältnissen des Versicherten und den konkreten Bedingungen des Arbeitsmarkts zu messen sind ( vgl. BSG , SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; Großer Senats des BSG , SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).

    ( vgl. Großer Senat des BSG , SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).

  • BSG, 09.08.2001 - B 10 LW 18/00 R

    Landwirtschaftliche Alterssicherung - Erwerbsunfähigkeitsrente - Anspruch -

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.01.2003 - L 5 RJ 190/01
    Folglich gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen ( vgl. BSG , SozR 3-5864 § 13 Nr. 2; SozR 3-2600 § 44 Nr. 10; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; SozR 2200 § 1247 Nr. 56, 50, 47; SozR Nr. 101, 56, 27, 21 zu § 1246 RVO).

    Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität ist deshalb Teil des nach § 44 SGB VI a.F. versicherten Risikos ( vgl. BSG , SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; SozR 3-5864 § 13 Nr. 2); das Defizit führt zur Erwerbsunfähigkeit.

  • BSG, 08.10.1992 - 13 RJ 49/91

    Unfallversicherung - Berufsunfähigkeit - Schweißer - Eigenständigs Berufsbild -

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.01.2003 - L 5 RJ 190/01
    Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird ( vgl. BSG , SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27, 33).
  • BSG, 26.08.1992 - 9b RAr 1/92

    Kraftfahrzeughilfe - Prüfung des Bedarfs

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.01.2003 - L 5 RJ 190/01
    Aus diesem Grunde ist es notwendige Bedingung für die Gewährung von Leistungen der Kfz -Hilfe, dass der Versicherte nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kfz ( notwendig) angewiesen ist, um den Weg zum Arbeitsplatz zurücklegen, seinen Beruf ausüben oder an einer Maßnahme der beruflichen Bildung teilnehmen zu können; demgegenüber darf Kfz -Hilfe nicht zu dem Zweck gewährt werden, allen Behinderten die Anschaffung eines Kfz zu erleichtern; private Belange haben bei der Prüfung des Bedarfs für die Kfz -Hilfe außer Betracht zu bleiben ( vgl. BSG , SozR 3-4100 § 56 Nr. 8; SozR 3-5765 § 6 Nr. 2; SozR 3-5765 § 3 Nr. 1).
  • BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 1/94

    Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.01.2003 - L 5 RJ 190/01
    Während eine schwere spezifische Leistungsbehinderung dann vorliegt, wenn eine schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt, trägt die Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können ( vgl. BSG , SozR 3-2200 § 1247 Nr. 23).
  • BSG, 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R

    Berufsunfähigkeit - Hausmeister - Facharbeiter - Verweisungstätigkeit - oberer

  • BSG, 29.03.1994 - 13 RJ 35/93

    Benennung von zumutbarer Verweisungstätigkeiten, Mehrstufenschema

  • BSG, 20.02.2002 - B 11 AL 60/01 R

    Berufliche Rehabilitation - Kraftfahrzeughilfe - Zuschuss zu den

  • BSG, 04.05.1994 - 11 RAr 69/93

    Kraftfahrzeughilfe und Altfahrzeug mit fünfjähriger Nutzungsdauer

  • BSG, 23.06.1993 - 9a RV 35/91

    Erstattung; Bescheid; Bindung; Aufhebung

  • BSG, 24.03.1983 - 1 RA 15/82

    Rentenanspruch - Beitragsbemessungsgrenze - Berufsunfähigkeit

  • BSG, 30.10.1985 - 4a RJ 53/84

    Befristete Beschäftigung - Arbeitsbeschaffungsmaßnahme -

  • BSG, 29.07.1993 - 11/9b RAr 27/92

    Kraftfahrzeughilfe - besondere Härte - Betriebs- und Unterhaltungskosten des Kfz

  • BSG, 14.12.1994 - 4 RA 42/94

    Ermessensausübung bei Rehabilitationsleistungen - Kfz-Hilfe

  • BSG, 30.11.1965 - 4 RJ 101/62

    Beurteilung der Berufsunfähigkeit - Gehbehinderter - Zumutbarkeit der

  • BSG, 23.02.2000 - B 5 RJ 8/99 R

    Keine medizinische Leistungen zur Rehabilitation für EU-Rentenbezieher in

  • BSG, 16.11.1993 - 4 RA 22/93

    Behinderungsbedingte Kfz-Zusatzausstattung Verpflichtungsklage - Ermessen

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93

    Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß -

  • BSG, 13.07.1988 - 4a RJ 57/87

    Zur Frage eines verschlossenen Arbeitsmarktes bei stark eingeschränkter

  • BSG, 21.02.1989 - 5 RJ 61/88

    Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit

  • BSG, 10.12.1976 - GS 2/75
  • BSG, 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R

    Eingeschränkte Wegefähigkeit - Angebot von Leistungen zur beruflichen

    Entgegen der Ansicht des SG (und des Sächsischen LSG, Urteil vom 21.1.2003 - L 5 RJ 190/01) müsse kein konkretes Arbeitsverhältnis bestehen oder dies in Aussicht gestellt worden sein, um das Mobilitätsdefizit zu beheben.

    b) Zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der Klägerin die ihre Wegeunfähigkeit beseitigende Bewilligung von Teilhabeleistungen nicht erst ab dem Zeitpunkt eines bestehenden oder konkret in Aussicht gestellten Arbeitsverhältnisses erfolgen durfte (so aber Sächsisches LSG, vom 21.1.2003 - L 5 RJ 190/01; dem folgend SG Berlin vom 8.1.2008 - S 6 R 1224/06, beide in Juris) .

  • BSG, 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben -

    Bei der Prüfung, ob die Beklagte die Mobilität des Versicherten wiederhergestellt hat (zu den Anforderungen vgl Senatsurteil vom 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) , kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob ein Arbeitsverhältnis bereits besteht oder zumindest konkret in Aussicht gestellt ist (so aber Sächsisches LSG vom 21.1.2003 - L 5 RJ 190/01; dem folgend SG Berlin vom 8.1.2008 - S 6 R 1224/06, beide in Juris) .
  • LSG Sachsen, 31.08.2004 - L 6 RJ 111/04

    Erwerbsminderung bei eingeschränkter Geh- bzw Wegefähigkeit - Zusicherung von

    Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichtes vom 21.01.2003, Az.: L 5 RJ 190/01, verwiesen.

    Da ein derartiger Verwaltungsakt von vornherein nicht geeignet sei, das Mobilitätsdefizit zu beheben, könne offen bleiben, ob er auch ansonsten die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Leistungsangebot erfüllt (vgl. auch Sächs. LSG, Urteil vom 21.01.2003, Az.: L 5 RJ 190/01).

    Erst durch die Ausübung des Auswahlermessens vermag die Beklagte die Rechtslage in einer Weise zu gestalten, dass von einer Herstellung ausreichender Mobilität die Rede sein kann (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 21.01.2003, a.a.O.).

    Auch weil dieses Auswahlermessen vorliegend nicht ausgeübt wurde, liegt ein hinreichend konkretes Angebot über Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nicht vor (im Ergebnis ebenso: Sächs. LSG, Urteil vom 15.01.2003, a.a.O.; Sächs. LSG, Urteil vom 21.01.2003, a.a.O.; a.A. Bayerisches LSG, Urteil vom 14.05.2002, Az.: L 19 RJ 216/01).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - L 3 R 501/10

    Eingeschränkte Wegefähigkeit; Angebot von Leistungen zur beruflichen

    Insbesondere die nur im Rahmen der Härtefallregelung des § 9 Abs. 1 Kraftfahrzeug-Hilfeverordnung (KFZ-HV) zu übernehmenden Kosten von Beförderungsdiensten, die zudem gegenüber dem gemäß § 2 Abs. 2 KFZ-HV zu erbringenden Regelleistungen der KFZ-HV (Leistungen zur Beschaffung eines KFZ) nachrangig seien, hingen von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil des Sächsischen LSG vom 21. Januar 2003, L 5 RJ 190/01, in Juris).

    Doch ist die Erbringung weiterer Leistungen zur Deckung unabweisbarer behinderungsbedingter Bedarfe, insbesondere die Übernahme der Kosten von Beförderungsdiensten, nach der Härtefallregelung des § 9 Abs. 1 KFZ-HV möglich (Urteil des Sächsischen LSG vom 21. Januar 2003, L 5 RJ 190/01, a. a. O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.04.2007 - L 1 R 2/05

    Kraftfahrzeughilfe - Fahrten zur Erreichung des Arbeitsplatzes - Zuschuss zu den

    Sie sind deshalb grundsätzlich nicht separat bezuschussungsfähig, sondern in der Bemessung der Einkommensgrenzen berücksichtigt, wie sie den Leistungen der KfzHV zugrunde zu legen sind (vgl. nur: BSG, Urteil vom 20. Februar 2002, B 11 AL 60/01 R, Gliederungsnummer 4; Bayerisches LSG, Urteil vom 12. Juli 2001, L 9 AL 140/00; LSG Sachsen, Urteil vom 21. Januar 2003, L 5 RJ 190/01).

    Im Übrigen muss die Gestaltungsfreiheit des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers beachtet und deshalb respektiert werden, dass Versicherte nach der KfzHV nicht Anspruch auf jedwede Mobilitätserleichterung haben müssen/können (ebenso: LSG Sachsen, Urteil vom 21. Januar 2003, L 5 RJ 190/01).

  • SG Berlin, 08.01.2008 - S 6 R 1224/06

    Verschlossener Arbeitsmarkt bei Wegeunfähigkeit des Versicherten

    Insbesondere die nur im Rahmen der Härtefallregelung des § 9 Abs. 1 Kfz-HV zu übernehmenden Kosten von Beförderungsdiensten, die zudem gegenüber den gemäß § 2 Abs. 1 Kfz-HV zu erbringenden Regelleistungen der Kfz-HV (Leistungen zur Beschaffung eines Kfz) nachrangig sind, hängen von den Umständen des Einzelfalls ab, deren genauer Prüfung es bedarf (vgl. zu alledem die ausführliche Begründung des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts - LSG - vom 21. Januar 2003, Az. L 5 RJ 190/01, die sich die Kammer nach gründlicher Prüfung zu Eigen gemacht hat).
  • SG Hildesheim, 26.08.2013 - S 28 R 72/12
    Vorliegend sind die Voraussetzungen jedenfalls nicht erfüllt, da sich die von der Beklagten in dem Schreiben vom 08.04.2013 gewährten Leistungen nicht auf ein bestehendes oder in Aussicht stehendes konkretes Arbeitsverhältnis beziehen und insoweit nicht dem Konkretisierungsgebot genügen, dass dem Rehabilitationsrecht jedoch eigen ist (so zutreffend SG Berlin, Urteil vom 08.01.2008 zum Aktenzeichen S 6 R 1224/06, juris unter Berufung ein Urteil des sächsischen Landessozialgerichtes vom 21.01.2003 zum Aktenzeichen L 5 RJ 190/01, ebenfalls juris).
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