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   LSG Hessen, 17.11.2004 - L 6 AL 116/04 ER   

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https://dejure.org/2004,19207
LSG Hessen, 17.11.2004 - L 6 AL 116/04 ER (https://dejure.org/2004,19207)
LSG Hessen, Entscheidung vom 17.11.2004 - L 6 AL 116/04 ER (https://dejure.org/2004,19207)
LSG Hessen, Entscheidung vom 17. November 2004 - L 6 AL 116/04 ER (https://dejure.org/2004,19207)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 86a Abs 2 Nr 2 SGG, § 86a Abs 2 Nr 5 SGG
    Laufende Leistung iS des § 86a Abs 2 Nr 2 - sofortige Vollziehung einer Erstattungsforderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung des Begriffs "laufende Leistung" i.S.d. § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG; Einstweiliges Rechtsschutzverfahren um die sofortige Vollziehung eines Aufhebungsbescheides und Rückforderungsbescheides bezüglich Arbeitslosenhilfe, Krankenversicherungsbeiträgen, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Baden-Württemberg, 09.01.2003 - L 13 AL 4260/02

    Aufschiebende Wirkung in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit bei eine

    Auszug aus LSG Hessen, 17.11.2004 - L 6 AL 116/04
    Soweit das LSG BW im Beschluss vom 9. Januar 2003 (L 13 AL 4260/02 ER-B = Juris KSRE004210213 ) über § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG auch ausschließlich vergangenheitsbezogene Aufhebungen von Leistungsbewilligungen erfassen will und damit vom Entfallen der aufschiebenden Wirkung in Fällen der vorliegenden Art ausgeht, vermag dies nicht zu überzeugen.
  • LSG Baden-Württemberg, 02.07.2004 - L 13 RJ 2467/04

    Entziehung einer Sozialleistung - aufschiebende Wirkung des Widerspruchs -

    Auszug aus LSG Hessen, 17.11.2004 - L 6 AL 116/04
    Der Begriff der laufenden Leistung beinhaltet eine Zukunftsgerichtetheit, betrifft also eine Leistung, die zum Zeitpunkt des Widerspruchs oder der Klage noch läuft, also noch aktuell und noch nicht abgeschlossen ist (vgl. LSG BW Beschlüsse vom 7.1.2002 - L 13 AL 3590/01 ER-B = Juris KSRE058571205 und vom 2.7.2004 - L 13 RJ 2467/04 ER-B = Juris KSRE053651727 ; vgl. ferner Peters-Sautter-Wolff, SGG Loseblattkommentar, 4. Aufl. § 97 RdNr. 68 danach muss der angefochtene Bescheid eine wiederkehrende Leistung während ihres Laufes herabgesetzt oder beendet haben, vgl. auch Binder in Hk-SGG § 86a RdNr. 15).
  • LSG Baden-Württemberg, 07.01.2002 - L 13 AL 3590/01

    Einstweiliger Rechtsschutz - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung -

    Auszug aus LSG Hessen, 17.11.2004 - L 6 AL 116/04
    Der Begriff der laufenden Leistung beinhaltet eine Zukunftsgerichtetheit, betrifft also eine Leistung, die zum Zeitpunkt des Widerspruchs oder der Klage noch läuft, also noch aktuell und noch nicht abgeschlossen ist (vgl. LSG BW Beschlüsse vom 7.1.2002 - L 13 AL 3590/01 ER-B = Juris KSRE058571205 und vom 2.7.2004 - L 13 RJ 2467/04 ER-B = Juris KSRE053651727 ; vgl. ferner Peters-Sautter-Wolff, SGG Loseblattkommentar, 4. Aufl. § 97 RdNr. 68 danach muss der angefochtene Bescheid eine wiederkehrende Leistung während ihres Laufes herabgesetzt oder beendet haben, vgl. auch Binder in Hk-SGG § 86a RdNr. 15).
  • LSG Hessen, 11.08.2005 - L 9 AL 234/04

    Einstweiliger Rechtsschutz - Wegfall der aufschiebenden Wirkung - Aufhebung bzw

    Wird die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe gemäß §§ 45, 48 SGB 10 nachträglich aufgehoben und die gewährte Leistung zurückgefordert, weil Vermögen verschwiegen wurde, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung jedenfalls dann, wenn die Gefahr des Vermögensverlustes nicht auszuschließen ist und damit eine Gefährdung der Realisierung der Erstattungsforderung einhergeht (vgl. HLSG 17.11.2004 - L 6 AL 116/04 ER).

    In Fällen der vorliegenden Art des Bezuges von Sozialleistungen, die von Bedürftigkeit abhängig sind, sowie dem Vorhandensein von verschwiegenem Vermögen und Zinseinkommen, das mit einer hohen Wahrscheinlichkeit die Bedürftigkeit ausschließen könnte, vermag das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung jedenfalls dann zu überwiegen, wenn die Gefahr des Vermögensverlustes nicht auszuschließen ist und damit eine Gefährdung der Realisierung der Erstattungsforderung einhergeht (vgl. HLSG 17.11.2004 - L 6 AL 116/04 ER, LSG BW 25.8.2003 - L 13 AL 2374/03 = juris KSRE051521327 ).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2012 - L 9 AL 370/11

    Arbeitslosenversicherung

    Insoweit kann dahinstehen, ob der Begriff der "laufenden Leistung" als Gegensatz zur einmaligen Leistung zu verstehen ist und wiederkehrende Leistungen, gleichgültig ob sie nur in der Vergangenheit geleistet wurden oder auch für die Zukunft entzogen werden, meint (so LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.01.2003 - L 13 AL 4260/02 ER-B -, juris Rn. 3; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86a Rn. 14) oder für die Entziehung einer laufenden Leistung zu verlangen ist, dass die Leistung im Zeitpunkt der Klage oder des Widerspruchs noch läuft, also die Beseitigung der Leistung zumindest auch (in diesem Sinne LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.01.2002 - L 13 AL 3590/01 ER-B -, juris Rn. 5; Beschl. v. 20.03.2003 - L 13 AL 3445/03 ER-B -, juris Rn. 4; Hessisches LSG, Beschl. v. 17.11.2004 - L 6 AL 116/04 ER -, juris Rn. 29) oder sogar ausschließlich (so Eicher, in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: Nov. 2011, § 336a Rn. 39) mit Wirkung für die Zukunft erfolgt.
  • LSG Hessen, 28.12.2004 - L 6 AL 195/04

    Keine Entziehung oder Herabsetzung einer laufenden Leistung iS des § 86a Abs 2 Nr

    Bei der dem Antragsteller bewilligten Leistung (Arbeitslosengeld) handelt es sich um eine laufende Leistung, die zum Zeitpunkt des Widerspruchs bzw. der Klage noch lief, also noch aktuell und noch nicht abgeschlossen war (vgl. Beschluss HLSG 17.11.2004 - L 6 AL 116/04 ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2014 - L 9 AL 264/14
    Insoweit kann dahinstehen, ob der Begriff der "laufenden Leistung" als Gegensatz zur einmaligen Leistung zu verstehen ist und wiederkehrende Leistungen, gleichgültig ob sie nur in der Vergangenheit geleistet wurden oder auch für die Zukunft entzogen werden, meint (so LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.01.2003 - L 13 AL 4260/02 ER-B -, juris Rn. 3; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86a Rn. 14) oder für die Entziehung einer laufenden Leistung zu verlangen ist, dass die Leistung im Zeitpunkt der Klage oder des Widerspruchs noch läuft, also die Beseitigung der Leistung zumindest auch (in diesem Sinne LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.01.2002 - L 13 AL 3590/01 ER-B -, juris Rn. 5; Beschl. v. 20.03.2003 - L 13 AL 3445/03 ER-B -, juris Rn. 4; HessLSG, Beschl. v. 17.11.2004 - L 6 AL 116/04 ER -, juris Rn. 29) oder sogar ausschließlich (so Eicher, in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: Nov. 2011, § 336a Rn. 39) mit Wirkung für die Zukunft erfolgt.
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