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   LSG Berlin, 11.06.2004 - L 6 AL 25/04   

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LSG Berlin, 11.06.2004 - L 6 AL 25/04 (https://dejure.org/2004,5600)
LSG Berlin, Entscheidung vom 11.06.2004 - L 6 AL 25/04 (https://dejure.org/2004,5600)
LSG Berlin, Entscheidung vom 11. Juni 2004 - L 6 AL 25/04 (https://dejure.org/2004,5600)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe; Bedürftigkeit des Arbeitslosen; Anrechenbarkeit / Verwertbarkeit kapitalbildender Lebensversicherungen; Wirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung; Verfassungsmäßigkeit der Freibetragsregelung bei der Verwertung ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Versicherungen und Arbeitslosenhilfe - Verschärfte Gangart für Ihre Kunden!

  • IWW (Kurzinformation)

    Verschärfte Gangart für Ihre Kunden!

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.6.2004)

    Arbeitslose müssen Altersvorsorge zu großen Teilen aufbrauchen // geringe Freibeträge

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Auszug aus LSG Berlin, 11.06.2004 - L 6 AL 25/04
    Ihr ist zu entnehmen ?wie lange und mit Rücksicht auf welches Vermögen die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist? (BSG, Urteil vom 27. Mai 2003, B 7 AL 104/02 R, S 4 f des Umdrucks).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG unterfällt der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe von vornherein nicht dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (BSG, Urteil vom 27. Mai 2003, aaO, S 12 f des Umdrucks mit Darlegung der unterschiedlichen Begründungsansätze; offengelassen BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. März 2001 -BvR 2402/97 -, SozR 3-4100 § 242q Nr. 2).

    Es ist der Sache angemessen, dem Interesse älterer Arbeitnehmer am Schutz von zum Zwecke der Altersvorsorge gebildeten Vermögen höheres Gewicht beizumessen, als dies gegenüber jüngeren Arbeitnehmern geschieht, denn diese haben noch einen größeren Teil ihres Berufslebens vor sich, so dass es ihnen weitaus eher möglich ist, bis zum Rentenbeginn (erneut) ein Alterssicherungsvermögen aufzubauen (BSG, Urteil vom 27. Mai 2003 - B 7 AL 104/02 R S 14 des Umdrucks).

    Soweit Bedenken im Hinblick auf die mit den geringeren Freibeträgen verbundene Schlechterstellung von jüngeren Arbeitslosen gegenüber älteren Arbeitslosen angemeldet werden könnten, schließt sich der Senat der Begründung des BSG in dessen Urteil vom 27. Mai 2003 (B 7 AL 104/02 R, Seite 14 des Umdrucks) voll inhaltlich an und nimmt hierauf Bezug.

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

    Auszug aus LSG Berlin, 11.06.2004 - L 6 AL 25/04
    Voraussetzung ist vielmehr, dass ein Fall der so genannten unechten Rückwirkung vorliegt, der dann gegeben ist, wenn ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen beeinträchtigt (etwa BVerfGE 68, 287, 306 ? häufig wird auch formuliert, die Norm müsse auf nicht abgeschlossene Sachverhalte wirken, etwa BVerfGE 72, 141, 154).

    Regelungen mit unechter Rückwirkung sind nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich zulässig (etwa BVerfGE 63, 152, 175; 72, 141, 154).

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus LSG Berlin, 11.06.2004 - L 6 AL 25/04
    Wird sein Vertrauen durch einen entwertenden Eingriff des Gesetz- oder Verordnungsgebers enttäuscht, mit dem er nicht zu rechnen brauchte und den er demzufolge bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfGE 63 aaO; 68 aaO), wird eine Abwägung zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich (BVerfGE 67, 1, 15).

    Bestehendem Vertrauensschutz wird aus verfassungsrechtlicher Sicht ausreichend Rechnung getragen, wenn der Gesetzgeber die eingreifende Regelung mit einer angemessenen Übergangsregelung versieht (vgl BVerfGE 67, 1, 15).

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

    Auszug aus LSG Berlin, 11.06.2004 - L 6 AL 25/04
    Voraussetzung ist vielmehr, dass ein Fall der so genannten unechten Rückwirkung vorliegt, der dann gegeben ist, wenn ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen beeinträchtigt (etwa BVerfGE 68, 287, 306 ? häufig wird auch formuliert, die Norm müsse auf nicht abgeschlossene Sachverhalte wirken, etwa BVerfGE 72, 141, 154).

    Schranken ergeben sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit, das für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet (BVerfGE 63 aaO; 68, 287, 307).

  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 2/96

    Zumutbare Verwertung einer Lebensversicherung bei der Bedürftigkeitsprüfung

    Auszug aus LSG Berlin, 11.06.2004 - L 6 AL 25/04
    Die Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass sie den Arbeitslosen davor schützt, Verwertungshandlungen vornehmen zu müssen, bei denen der Erlös in einem deutlichen Missverhältnis zu dem tatsächlichen Wert des einzusetzenden Vermögensgegenstandes steht (vgl BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7, S 65 mwN); es wird nicht von ihm verlangt, sein Vermögen zu verschleudern.

    Denn auch wenn ? wie die Beklagte annehme ? zu Grunde gelegt werde, dass die Wirtschaftlichkeit der Verwertung einer Lebensversicherung von dem Verhältnis der bisherigen Beitragsleistung zum aktuellen Rückkaufswert abhänge (offengelassen BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 S 65 ? konkret wird nach der Dienstanweisung der Bundesagentur eine kapitalbildende Lebensversicherung von der Anrechnung freigestellt, wenn der Rückkaufswert 90 v. H. der eingezahlten Beiträge unterschreitet), sei eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit in Folge einer am Beitragsaufwand orientierten Wertung allenfalls dann gegeben, wenn die geleisteten Beiträge durch einen Rückverkauf nicht realisiert werden könnten, also bezogen auf die Summe der bereits erbrachten Beiträge (ungeachtet der mit diesen Beiträgen ebenfalls ?erkauften? Risikoabsicherung) ein Verlust eintreten würde.

  • BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1a Satz 3 AVG

    Auszug aus LSG Berlin, 11.06.2004 - L 6 AL 25/04
    Regelungen mit unechter Rückwirkung sind nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich zulässig (etwa BVerfGE 63, 152, 175; 72, 141, 154).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus LSG Berlin, 11.06.2004 - L 6 AL 25/04
    Dabei ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, wobei jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (BVerfGE 87, 1, 43).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus LSG Berlin, 11.06.2004 - L 6 AL 25/04
    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 87, 234, 255 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus LSG Berlin, 11.06.2004 - L 6 AL 25/04
    Dem Gesetzgeber steht ein beträchtlicher Einschätzungsspielraum zu; der Prüfung unterliegt nur, ob der Spielraum in sachgerechter Weise genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt und eine sachlich begründete Entscheidung getroffen worden ist (BVerfGE 95, 64, 89; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 2 ?Spielraum endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte evidentermaßen nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten sachgerechten Betrachtungsweise vereinbar ist?).
  • BVerfG, 15.11.1967 - 2 BvL 7/64

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 3 Abs. 2 MFGÄndG

    Auszug aus LSG Berlin, 11.06.2004 - L 6 AL 25/04
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat (zu § 33 Abs. 2 der Zulassungsordnung für Vertragsärzte ) vor kurzem (Urteile vom 16. Juli 2003 B 6 KA 34/02 R und B 6 KA 49/02R = SozR 4 ? 5520 § 33 Nr. 1) darauf hingewiesen, dass zur Frage der Gesetzesqualität verordnungsändernder Gesetze für die Fachgerichte eine Bindungswirkung iSv § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz an die Entscheidung des BVerfG vom 17. November 1967 ? 2 BvL7, 20, 22/64 (BVerfGE 22, 330, 346) bestehen könnte, in der ausdrücklich ausgeführt wird, vom Gesetzgeber erlassene Normen seien Gesetze, es sei ihm verwehrt, Verordnungen zu erlassen, weil dies außerhalb seines verfassungsrechtlichen Aufgabenkreises liege.
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BVerwG, 16.01.2003 - 4 CN 8.01

    Normenkontrolle, verwaltungsgerichtliche; Rechtsverordnung; Verordnungsänderung

  • BSG, 10.11.1993 - 11 RAr 35/93

    Lohnsteuerfreiheit - LPG - Ehemalige DDR - Arbeitslosengeld - Fiktive

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 34/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung - Laborärzte - überörtliche

  • BSG, 04.09.2003 - B 11 AL 73/02 R

    Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe - Erlöschen des Anspruchs auf

  • BVerfG, 14.03.2001 - 1 BvR 2402/97

    Verfassungsbeschwerde gegen zeitliche Begrenzung der Arbeitslosenhilfe nicht

  • BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 43/96

    Übergangsregelung in § 242q Abs. 10 Nr. 2 AFG nicht verfassungswidrig

  • SG Berlin, 24.01.2003 - S 58 AL 2208/02

    Zur Anrechnung von Lebensversicherungen bei der Arbeitslosenhilfe

  • BSG, 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine erneute

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - keine Ermächtigungsdeckung der AlhiV

    Demgegenüber geht der 6. Senat des BSG (Urteil vom 16. Juli 2003 - B 6 KA 49/02 R -, SozR 4-5520 § 33 Nr. 1) davon aus, dass die einschlägigen Vorschriften der Zulassungsverordnung für Ärzte (ÄrzteZV) im Rang eines formellen Gesetzes stehen, weil sie durch den Gesetzgeber selbst erlassen bzw bestätigt worden seien (vgl hierzu auch LSG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2004 - L 6 AL 25/04).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2004 - L 9 AL 24/04

    Arbeitslosenversicherung

    Da der Verordnungsgeber mit der Neufassung der AlhiV 2002 die allgemeine Billigkeitsklausel des § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiVO nicht übernommen hat, können außerhalb der Wirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung liegende Lebensumstände des Arbeitslosen im Rahmen von § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV nicht (mehr) berücksichtigt werden (sa LSG.Berlin, Urteil vom 26.07.2004 - L 6 AL 25/04 - ; anhängig BSG B 11 AL 51/04).

    Ein auf solche Weise geänderter Teil einer Rechtsverordnung wird - unabhängig von der hier vorliegenden "Entsteinerungsklausel" in Art. 13 des 1. Gesetzes für modernde Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - damit aber nicht zu einer Verordnung, sondern bleibt ein formelles Gesetz, zumal der Gesetzgeber von vorneherein nicht zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt ist (BVerfG, Entscheidung vom 15.11.1967 - 2 BvL 7/64, 2 BvL 20/64, 2 BvL 22/64 - BVerfGE 22, 330, 346; BSG, Urteil vom 16.07.2003 - B 6 KA 49/02 R - zu § 33 Abs. 2 der Zulassungsordnung für Vertragsärzte - Ärzte-ZV; VGH München, Beschluss vom 29.08.2000 - 8 N 00.1599- NJW 2001, 2905; LSG Berlin, Urteil vom 26.07.2004 - L 6 AL 25/04 -).

    Der Verordnungsgeber erfasst durch die Bezugnahme auf § 231 SGB VI vielmehr typisierend einen Personenkreis, der nicht über Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt, die grundsätzlich nicht bei der Bedürftigkeitsprüfung herangezogen werden (LSG Berlin, Urteil vom 26.07.2004 - L 6 AL 25/04 - anhängig BSG B 11 AL 51/04 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2004 - L 9 AL 102/03

    Arbeitslosenversicherung

    Da der Verordnungsgeber mit der Neufassung der AlhiV 2002 die allgemeine Billigkeitsklausel des § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV nicht übernommen hat, können weitere Lebensumstände des Arbeitslosen wie etwa die Dauer der Arbeitslosigkeit, sein Alter oder der Grad der Alterssicherung (vgl z.B BSG, Urteil vom 29.01.1997 - 11 RAr 21/96 - SozR 3- 4220 § 6 Nr. 4) jedoch auch über den unbestimmten Rechtsbegriff der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit iSd § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV nicht mehr berücksichtigt werden (LSG Berlin, Urteil vom 26.07.2004 - L 6 AL 25/04 - anhängig BSG B 11 AL 51/04 R).

    Der Verordnungsgeber erfasst durch die Bezugnahme auf § 231 SGB VI vielmehr typisierend einen Personenkreis, der nicht über Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt, die grundsätzlich nicht bei der Bedürftigkeitsprüfung herangezogen werden (LSG Berlin, Urteil vom 26.07.2004 - L 6 AL 25/04 - anhängig BSG B 11 AL 51/04 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2004 - L 9 AL 26/03

    Arbeitslosenversicherung

    Da der Verordnungsgeber mit der Neufassung der AlhiV 2002 die allgemeine Billigkeitsklausel des § 6 Abs. 3 S. 1 AlhiV nicht übernommen hat, können - entgegen der Ansicht des SG Berlin in dem vom Kläger herangezogenen Urteil - weitere Lebensumstände des Arbeitslosen wie etwa die Dauer der Arbeitslosigkeit, sein Alter, die Zahl seiner zu versorgenden Angehörigen und der Grad ihrer Alterssicherung (vgl z.B BSG, Urteil vom 29.01.1997 - 11 RAr 21/96 - SozR 3- 4220 § 6 Nr. 4) auch nicht über den unbestimmten Rechtsbegriff der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit iSd § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV berücksichtigt werden (LSG Berlin, Urteil vom 26.07.2004 - L 6 AL 25/04 - anhängig BSG B 11 AL 51/04 R).

    Der Verordnungsgeber erfasst durch die Bezugnahme auf § 231 SGB VI vielmehr typisierend einen Personenkreis, der nicht über Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt, die grundsätzlich nicht bei der Bedürftigkeitsprüfung herangezogen werden (LSG Berlin, Urteil vom 26.07.2004 - L 6 AL 25/04 - anhängig BSG B 11 AL 51/04 R).

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 56/04 R

    Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe, Vermögensverwertung

    Demgegenüber geht der 6. Senat des BSG (Urteil vom 16. Juli 2003 - B 6 KA 49/02 R -, SozR 4-5520 § 33 Nr. 1) davon aus, dass die einschlägigen Vorschriften der Zulassungsverordnung für Ärzte (ÄrzteZV) im Rang eines formellen Gesetzes stehen, weil sie durch den Gesetzgeber selbst erlassen bzw bestätigt worden seien (vgl hierzu auch LSG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2004 - L 6 AL 25/04).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2004 - L 9 AL 112/03

    Arbeitslosenversicherung

    Da der Verordnungsgeber mit der Neufassung der AlhiV 2002 die allgemeine Billigkeitsklausel des § 6 Abs. 3 S. 1 AlhiV nicht übernommen hat, können weitere Lebensumstände des Arbeitslosen wie etwa die Dauer der Arbeitslosigkeit, sein Alter, die Zahl seiner zu versorgenden Angehörigen und der Grad ihrer Alterssicherung (vgl z.B BSG, Urteil vom 29.01.1997 - 11 RAr 21/96 - SozR 3- 4220 § 6 Nr. 4) auch nicht über den unbestimmten Rechtsbegriff der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV berücksichtigt werden (LSG Berlin, Urteil vom 26.07.2004 - L 6 AL 25/04 - anhängig BSG B 11 AL 51/04 R).

    Der Verordnungsgeber erfasst durch die Bezugnahme auf § 231 SGB VI vielmehr typisierend einen Personenkreis, der nicht über Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt, die grundsätzlich nicht bei der Bedürftigkeitsprüfung herangezogen werden (LSG Berlin, Urteil vom 26.07.2004 - L 6 AL 25/04 - anhängig B 11 AL 51/04 R).

  • LSG Hessen, 22.09.2004 - L 6 AL 656/03
    Durch die Neufassung der AlhiVO vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734), die am 1. Januar 2002 in Kraft trat und damit im vorliegenden Fall Anwendung findet, entfiel die bisherige Regelung des § 9 AlhiVO, nach der bei Anrechnung von Vermögen die Bedürftigkeit für die Zahl voller Wochen nicht bestand, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergab, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtete (vgl. LSG Berlin 11.6.2004 - L 6 AL 25/04 = Juris Nr. KSRE063611505, Orientierungssatz Nr. 4).
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