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   LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2015 - L 6 AS 419/15 B ER   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2015 - L 6 AS 419/15 B ER (https://dejure.org/2015,5819)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.03.2015 - L 6 AS 419/15 B ER (https://dejure.org/2015,5819)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. März 2015 - L 6 AS 419/15 B ER (https://dejure.org/2015,5819)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II an eine polnische Staatsangehörige im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Europarechtliche Konformität des in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II geregelten Leistungsausschlusses; Vorläufige ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II an eine polnische Staatsangehörige im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2015 - L 6 AS 419/15
    Zur Überzeugung der Kammer bestünden nach der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13) auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union.

    Das SG habe seine Entscheidung auf die Entscheidung des EuGH im Fall Dano (Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13) gestützt.

    Die Vorlagefragen in dem Beschluss des BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R sind auch nach dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014 - C 333/13 (Dano) weiterhin von entscheidungserheblicher Bedeutung.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14

    Vorläufige Gewährung von SGB II -Leistungen für EU-Ausländer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2015 - L 6 AS 419/15
    Die Entscheidung in Sa. Dano betraf eine andere Fallgestaltung; sie enthält Ausführungen zur Anwendbarkeit der VO 883/2004 und der URL (s LSG NRW Urteil vom 28.11.2013 - L 6 AS 103/13), nicht aber zur Europarechtskonformität des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Zur weiteren Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 29.01.2015 (L 6 AS 2085/14 B ER - juris Rn 17 ff.) verwiesen.

    Soweit der Senat bislang mit den anderen für die Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Fachsenaten die Auffassung vertreten hat, dass ein Anordnungsgrund regelmäßig erst mit der Erhebung der Räumungsklage anzunehmen sei, da erst dann konkret Wohnungslosigkeit drohe, die in einem bestimmten Zeitfenster des Klageverfahrens durch die vorläufige Gewährung (auch) von Kosten der Unterkunft (vgl. §§ 543 Abs. 2 S. 2; 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) abgewendet werden könne, hat er diese Rechtsprechung aufgegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER) und sieht sich in seiner Auffassung nunmehr auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 4.2.2015 - VIII ZR 175/14; entgegen LG Bonn Urteil vom 10.11.2011 - 6 T 198/11 und LG Wiesbaden Urteil vom 22.06.2012 - S 3 114/11) bestätigt.

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2015 - L 6 AS 419/15
    Die Vorlagefragen in dem Beschluss des BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R sind auch nach dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014 - C 333/13 (Dano) weiterhin von entscheidungserheblicher Bedeutung.

    ("Gilt das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) 883/2004 - mit Ausnahme des Exportausschlusses des Art. 70 Abs. 4 VO (EG) 883/2004 - auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 1, 2 VO (EG) 883/2004 ?") hat das BSG durch Beschluss vom 11.02.2015 - B 4 AS 9/13 R für erledigt erklärt, nachdem der EuGH (nur) diese Vorlagefrage des BSG durch das o.a. Urteil vom 11.11.2014 (bejahend) entschieden hat.

  • BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 107/12

    Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2015 - L 6 AS 419/15
    Durch die Nachzahlung der Rückstände wird die Kündigung nicht unwirksam, da §§ 543 Abs. 2 S. 2, 569 Ab. 3 Nr. 2 BGB im Rahmen dieser Kündigung nicht anwendbar ist (BGH Urteil vom 10.10.2012 - VIII ZR 107/12).
  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

    Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2015 - L 6 AS 419/15
    Soweit der Senat bislang mit den anderen für die Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Fachsenaten die Auffassung vertreten hat, dass ein Anordnungsgrund regelmäßig erst mit der Erhebung der Räumungsklage anzunehmen sei, da erst dann konkret Wohnungslosigkeit drohe, die in einem bestimmten Zeitfenster des Klageverfahrens durch die vorläufige Gewährung (auch) von Kosten der Unterkunft (vgl. §§ 543 Abs. 2 S. 2; 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) abgewendet werden könne, hat er diese Rechtsprechung aufgegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER) und sieht sich in seiner Auffassung nunmehr auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 4.2.2015 - VIII ZR 175/14; entgegen LG Bonn Urteil vom 10.11.2011 - 6 T 198/11 und LG Wiesbaden Urteil vom 22.06.2012 - S 3 114/11) bestätigt.
  • LG Bonn, 10.11.2011 - 6 T 198/11

    Vertretenmüssen einer Wohnraumkündigung durch den im Leistungsbezug der ARGE

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2015 - L 6 AS 419/15
    Soweit der Senat bislang mit den anderen für die Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Fachsenaten die Auffassung vertreten hat, dass ein Anordnungsgrund regelmäßig erst mit der Erhebung der Räumungsklage anzunehmen sei, da erst dann konkret Wohnungslosigkeit drohe, die in einem bestimmten Zeitfenster des Klageverfahrens durch die vorläufige Gewährung (auch) von Kosten der Unterkunft (vgl. §§ 543 Abs. 2 S. 2; 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) abgewendet werden könne, hat er diese Rechtsprechung aufgegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER) und sieht sich in seiner Auffassung nunmehr auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 4.2.2015 - VIII ZR 175/14; entgegen LG Bonn Urteil vom 10.11.2011 - 6 T 198/11 und LG Wiesbaden Urteil vom 22.06.2012 - S 3 114/11) bestätigt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 19 AS 805/14
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2015 - L 6 AS 419/15
    Die danach entscheidende Frage, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, indem er in einem zur fristlosen Kündigung berechtigendem Ausmaß mit der Mietzahlung deshalb in Verzug ist, weil die Kosten der Unterkunft nicht (rechtzeitig) vom Jobcenter gezahlt worden sind, wurde in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung - soweit dies vom Senat beurteilt werden kann - bisher nicht einheitlich beantwortet (vgl. hierzu AG Lichtenberg Urteil vom 19.12.2013 - 17 C 33/13 - Rdnr 22; BGH Urteil vom 21.10.2009 - VIII ZR 64/09 - juris; s entsprechend LSG NRW Beschluss vom 19.05.2014 - L 19 AS 805/14 B ER - juris mwN; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.07.2014 - L 10 AS 1393/14 B ER - juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2014 - L 34 AS 1150/14

    Leistungsauschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II - vorläufige

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2015 - L 6 AS 419/15
    Denn der Antragstellerin stehen die beantragten vorläufigen Leistungen auch nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu (im Ergebnis ebenso LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.05.2014 - L 34 AS 1150/14 B ER - juris, mwN).
  • AG Berlin-Lichtenberg, 19.12.2013 - 17 C 33/13

    Mietvertrag: fristgemäße Kündigung nach Zahlung des Mietrückstandes innerhalb der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2015 - L 6 AS 419/15
    Die danach entscheidende Frage, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, indem er in einem zur fristlosen Kündigung berechtigendem Ausmaß mit der Mietzahlung deshalb in Verzug ist, weil die Kosten der Unterkunft nicht (rechtzeitig) vom Jobcenter gezahlt worden sind, wurde in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung - soweit dies vom Senat beurteilt werden kann - bisher nicht einheitlich beantwortet (vgl. hierzu AG Lichtenberg Urteil vom 19.12.2013 - 17 C 33/13 - Rdnr 22; BGH Urteil vom 21.10.2009 - VIII ZR 64/09 - juris; s entsprechend LSG NRW Beschluss vom 19.05.2014 - L 19 AS 805/14 B ER - juris mwN; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.07.2014 - L 10 AS 1393/14 B ER - juris).
  • BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 64/09

    Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2015 - L 6 AS 419/15
    Die danach entscheidende Frage, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, indem er in einem zur fristlosen Kündigung berechtigendem Ausmaß mit der Mietzahlung deshalb in Verzug ist, weil die Kosten der Unterkunft nicht (rechtzeitig) vom Jobcenter gezahlt worden sind, wurde in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung - soweit dies vom Senat beurteilt werden kann - bisher nicht einheitlich beantwortet (vgl. hierzu AG Lichtenberg Urteil vom 19.12.2013 - 17 C 33/13 - Rdnr 22; BGH Urteil vom 21.10.2009 - VIII ZR 64/09 - juris; s entsprechend LSG NRW Beschluss vom 19.05.2014 - L 19 AS 805/14 B ER - juris mwN; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.07.2014 - L 10 AS 1393/14 B ER - juris).
  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 6 AS 130/13

    "Hartz IV" - Anspruch auch für EU-Bürger aus Rumänien

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.07.2014 - L 10 AS 1393/14

    Bedarf für Unterkunft und Heizung - Anordnungsgrund Kündigungslage -

  • SG Berlin, 04.01.2016 - S 128 AS 25271/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auch hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung besteht ein Anordnungsgrund, ohne dass insoweit eine akut drohende Räumung erforderlich wäre (vgl. dazu allgemein LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2014, L 10 AS 1393/14 B ER - juris, Rn. 5; SG Berlin, Beschluss vom 5. Januar 2015, S 205 AS 27758/14 ER - juris, Rn. 9 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 25. März 2015, L 6 AS 419/15 B ER - juris, Rn. 24 ff., unter Aufgabe eigener früherer Rechtsprechung).
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