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   LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2018 - L 6 AS 80/17   

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https://dejure.org/2018,23137
LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2018 - L 6 AS 80/17 (https://dejure.org/2018,23137)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 05.07.2018 - L 6 AS 80/17 (https://dejure.org/2018,23137)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - L 6 AS 80/17 (https://dejure.org/2018,23137)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Ersatzanspruch für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Herbeiführen der Hilfebedürftigkeit durch eine Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers

  • IWW

    § 34

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Ersatzanspruch für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Herbeiführen der Hilfebedürftigkeit durch eine Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers

  • rewis.io
  • sokolowski.org (Kurzinformation und Volltext)

    Trunkenheitsfahrt ist kein sozialwidriges Verhalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 34 Abs. 1
    Ersatzanspruch für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    SGB II: Trunkenheitsfahrt ist kein sozialwidriges Verhalten

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    SGB II: Trunkenheitsfahrt ist kein sozialwidriges Verhalten

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    SGB II: Trunkenheitsfahrt ist kein sozialwidriges Verhalten

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Eine "Trunkenheitsfahrt” ist nicht "sozialwidrig”

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rückforderung von Hartz-IV: Trunkenheitsfahrt ist kein sozialwidriges Verhalten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Privatfahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss in der Freizeit

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Trunkenheitsfahrt ist kein sozialwidriges Verhalten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    SGB II - Trunkenheitsfahrt ist kein sozialwidriges Verhalten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ersatzanspruch bei Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer Trunkenheitsfahrt

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    SGB II: Trunkenheitsfahrt ist kein sozialwidriges Verhalten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers in der Freizeit stellt kein sozialwidriges Verhalten dar - "Hartz IV"-Leistungen müssen nicht erstattet werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 02.11.2012 - B 4 AS 39/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten-

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2018 - L 6 AS 80/17
    Die Privatfahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss in der Freizeit mit der Folge des Verlusts von Fahrerlaubnis sowie Arbeitsplatz hat keinen spezifischen Bezug zur Herbeiführung einer Hilfebedürftigkeit und löst deshalb keinen Kostenersatzanspruch des SGB II-Trägers bei sozialwidrigem Verhalten aus (Anschluss an BSGE 112, 135 und BSG SozR 4-4200 § 34 Nr. 2).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 2. November 2012 - B 4 AS 39/12 R - BSGE 112, 135 und vom 16. April 2013 - B 14 AS 55/12 R - SozR 4-4200 § 34 Nr. 2) setzt § 34 Abs. 1 SGB II als objektives Tatbestandsmerkmal ein sozialwidriges Verhalten des Erstattungspflichtigen voraus: Diese ungeschriebene und eingrenzende Tatbestandsvoraussetzung ist erforderlich, weil es sich bei § 34 SGB II um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass existenzsichernde und bedarfsabhängige Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, regelmäßig unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und einem vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind.

    Das BSG hat eine Sozialwidrigkeit verneint bei Straftaten (räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Vergewaltigung - B 4 AS 39/12 R, vorsätzliches Handeln mit Betäubungsmitteln - B 14 AS 55/12 R), die absehbar zu einer Inhaftierung und damit zum Wegfall von Erwerbsmöglichkeiten führen.

    Vielmehr muss es in engem Zusammenhang mit dem vom Leistungsberechtigten geforderten Einsatz seiner Erwerbsfähigkeit bzw einer gezielten Herbeiführung der Bedürftigkeit stehen (BSGE 112, 135/139 Rn 20).

    Es muss ein spezifischer Bezug zwischen dem Verhalten selbst und dem Erfolg bestehen, um das Verhalten als "sozialwidrig" bewerten zu können (BSGE 112, 135/140 Rn 21).

  • BSG, 16.04.2013 - B 14 AS 55/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruchs nach § 34 SGB 2 aF - Befugnis

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2018 - L 6 AS 80/17
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 2. November 2012 - B 4 AS 39/12 R - BSGE 112, 135 und vom 16. April 2013 - B 14 AS 55/12 R - SozR 4-4200 § 34 Nr. 2) setzt § 34 Abs. 1 SGB II als objektives Tatbestandsmerkmal ein sozialwidriges Verhalten des Erstattungspflichtigen voraus: Diese ungeschriebene und eingrenzende Tatbestandsvoraussetzung ist erforderlich, weil es sich bei § 34 SGB II um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass existenzsichernde und bedarfsabhängige Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, regelmäßig unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und einem vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind.

    Das BSG hat eine Sozialwidrigkeit verneint bei Straftaten (räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Vergewaltigung - B 4 AS 39/12 R, vorsätzliches Handeln mit Betäubungsmitteln - B 14 AS 55/12 R), die absehbar zu einer Inhaftierung und damit zum Wegfall von Erwerbsmöglichkeiten führen.

  • BVerwG, 24.06.1976 - V C 41.74

    Heranziehung zum Kostenersatz - Sozialhilfe - Sozialwidriges Verhalten -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2018 - L 6 AS 80/17
    Diesem Verständnis entspricht die Entstehungsgeschichte der Norm und die Rechtsprechung des BVerwG zu den Vorgängervorschriften im Sozialhilferecht (zB Urteil vom 24. Juni 1976 - V C 41.74 - BVerwGE 51, 61/63: "Der Nachrang-Grundsatz gebietet die Heranziehung zum Kostenersatz auch in Fällen, in denen die Hilfeleistung zugunsten von unterhaltsberechtigten Angehörigen etwa wegen Arbeitsscheu oder Verschwendungssucht des Unterhaltspflichtigen notwendig wird.").
  • BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R

    Vertrauensschutz bei der Rücknahme von Verwaltungsakten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2018 - L 6 AS 80/17
    Die Beurteilung der Sorgfaltspflicht richtet sich danach, ob gerade dem Handelnden ein Verschuldensvorwurf in subjektiver Hinsicht gemacht werden kann (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 2.3 mwN).
  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96

    Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2018 - L 6 AS 80/17
    Denn für den handwerklich geschickten Kläger waren nur Tätigkeiten als Kraftfahrer ausgeschlossen und nach der Rechtsprechung des BAG bedingt der Verlust der Fahrerlaubnis bei einem Kraftfahrer unter dem Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkt nicht ohne weiteres die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (BAGE 86, 95/99).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2018 - L 7 AS 1331/17

    Arbeitslosengeld II nach Ausbildungsabbruch

    In Fortschreibung der Rechtsprechung wird auch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II um die ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung eines sozialwidrigen Verhaltens des Hilfebedürftigen, das in einem spezifischen Bezug zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit bzw. dem Wegfall der Erwerbsfähigkeit- oder möglichkeit steht, ergänzt (BSG Urteil vom 02.11.2012 - B 4 AS 39/12 R; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 05.07.2018 - L 6 AS 80/17).
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