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   LSG Thüringen, 10.11.2017 - L 6 KR 1092/17 B ER   

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https://dejure.org/2017,49018
LSG Thüringen, 10.11.2017 - L 6 KR 1092/17 B ER (https://dejure.org/2017,49018)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 10.11.2017 - L 6 KR 1092/17 B ER (https://dejure.org/2017,49018)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 10. November 2017 - L 6 KR 1092/17 B ER (https://dejure.org/2017,49018)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 14/06 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Leistungen außerhalb des

    Auszug aus LSG Thüringen, 10.11.2017 - L 6 KR 1092/17
    Es muss sich daher um eine Erkrankung handeln, die sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebt und die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt (vgl. z.B. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26. September 2006 - Az.: B 1 KR 14/06 R nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2019 - L 11 KR 240/18

    Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Cannabis in der gesetzlichen

    Ein Off-Label-Use kommt nur in Betracht, wenn es 1. um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, 2. keine andere Therapie verfügbar ist und 3. aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann (BSG, Urteil vom 20.03.2018 - B 1 KR 4/17 R - Urteil vom 13.12.2016 - B 1 KR 1/16 R - Urteil vom 13.12.2016 - B 1 KR 10/16 R - zur Übertragbarkeit dieser Definitionen auf § 31 Abs. 6 SGB V: LSG Hessen, Beschluss vom 20.02.2018 - L 8 KR 445/17 B ER - Beschluss vom 16.10.2017 - L 8 KR 366/17 B ER - Beschluss vom 04.10.2017- L 8 KR 255/17 B ER - LSG Thüringen, Beschluss vom 10.11.2017- L 6 KR 1092/17 B ER - LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2017 - L 11 KR 3414/17 ER B - Nolte in KassKomm-SGB V, 98. Ergänzungslieferung, März 2018, § 31 Rn 75d; Bischofs in BeckOK, SGB V, 49. Edition, Stand 01.03.2018, § 31 Rn 89 f.; Knispel, GesR 2018, 273, 274).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2019 - L 11 KR 442/18

    Anspruch auf Versorgung mit Cannabis nach vertragsärztlicher Verordnung in der

    Da die Versorgung mit Cannabis als Ersatz für eine nicht zur Verfügung stehende oder im Einzelfall nicht zumutbare allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung eingeführt worden ist, erscheint es sachgerecht, den Begriff der schwerwiegenden Erkrankung ebenso wie den in § 35c Abs. 2 Satz 1 SGB V beim sogenannten Off-Label-Use verwendeten Erkrankungsbegriff zu verstehen (s. LSG Thüringen, Beschluss vom 10.11.2017 - L 6 KR 1092/17 B ER -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.01.2018 - L 11 KR 405/17

    Krankenversicherung

    Schließlich stellen die Antragsgegnerin und der MDK nicht infrage, dass beim Antragsteller eine schwerwiegende Erkrankung i.S.d. § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V vorliegt (vgl. zum Begriff: LSG Thüringen, Beschluss vom 10.11.2017 - L 6 KR 1092/17 B ER -).
  • LSG Thüringen, 09.03.2020 - L 6 KR 495/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Bewilligung im

    Das entsprechende einstweilige Rechtsschutzbegehren der Klägerin hat das Sozialgericht Gotha (SG) mit Beschluss vom 25. Juli 2017 (Az.: S 38 KR 2280/17 ER) abgewiesen, ihre Beschwerde dagegen wurde vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 10. November 2017 (Az.: L 6 KR 1092/17 B ER) zurückgewiesen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Prozessakten des SG (Hauptsacheverfahren/Az.: S 38 KR 56/18 samt Verwaltungsakte der Beklagten; Einstweiliges Rechtsschutzverfahren/Az.: S 38 KR 2280/17 ER samt Beschwerdeverfahren/Az.: L 6 KR 1092/17) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.

    Insoweit verweist der Senat auf die Gründe II seines ablehnenden Beschlusses vom 10. November 2017 (Az.: L 6 KR 1092/17 B ER).

  • LSG Thüringen, 23.11.2017 - L 6 KR 1093/17

    Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe im Senatsbeschluss vom 10. November 2017 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit dem Az.: L 6 KR 1092/17 B ER Bezug genommen.
  • SG Marburg, 22.03.2018 - S 14 KR 38/18
    Diese in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Off-Label-Use entwickelte Definition ist auch hier anwendbar (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.09.2017 - L 11 KR 3414/17 ER-B - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris Rdnr. 28; LSG Hessen, Beschl. v. 04.10.2017 - L 8 KR 255/17 B ER - juris Rdnr. 4; LSG Thüringen, Beschl. v. 10.11.2017 - L 6 KR 1092/17 B ER - juris Rdnr. 24).
  • SG Dresden, 20.12.2019 - S 39 U 35/19
    Da die Versorgung mit Cannabis als Ersatz für eine nicht zur Verfügung stehende oder im Einzelfall nicht zumutbare allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung eingeführt worden ist, erscheint es sachgerecht, den Begriff der schwerwiegenden Erkrankung ebenso wie den in § 35c Abs. 2 Satz 1 SGB V beim sogenannten Off-Label-Use verwendeten Erkrankungsbegriff zu verstehen (s. LSG Thüringen, Beschluss vom 10.11.2017 - L 6 KR 1092/17 B ER -).
  • SG Detmold, 16.11.2021 - S 33 KR 1473/20
    Darüber hinaus erscheint es sachgereicht, den Begriff der schwerwiegenden Erkrankung ähnlich zu verstehen wie den Krankheitsbegriff beim sogenannten Off-Label-Use gem. § 35c Abs. 2 S. 1 SGB V, da es in den beiden Fällen um die Verwendung von Arzneimitteln als Alternative zu bestehenden Behandlungsmöglichkeiten geht, wobei ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf den Wirksamkeitsnachweis noch nicht zur Verfügung stehen (LSG NRW, Beschluss v. 30.01.2019 - L 11 KR 442/18 B ER - LSG Thüringen, Beschluss v. 10.11.2017 - L 6 KR 1092/17 B ER; zum Begriff der schwerwiegenden Erkrankung beim sog. Off-Label-Use Bundessozialgericht (BSG), Urteil v. 13.12.2016 - B 1 KR 1/16 R - jeweils juris).
  • SG Nürnberg, 01.07.2020 - S 7 KR 2071/18

    Erkrankung, Cannabis, Arzt, Bescheid, Krankenkasse, Schmerzen, Gerichtsbescheid,

    Da die Versorgung mit Cannabis als Ersatz für eine nicht zur Verfügung stehende oder im Einzelfall nicht zumutbare allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung eingeführt worden ist, erscheint es sachgerecht, den Begriff der schwerwiegenden Erkrankung ebenso wie den in § 35c Abs. 2 Satz 1 SGB V beim sogenannten Off-Label-Use verwendeten Erkrankungsbegriff zu verstehen (s. LSG Thüringen, Beschluss vom 10.11.2017 - L 6 KR 1092/17 B ER -).
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