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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2018 - L 6 P 5/18 B PKH   

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https://dejure.org/2018,26951
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2018 - L 6 P 5/18 B PKH (https://dejure.org/2018,26951)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06.08.2018 - L 6 P 5/18 B PKH (https://dejure.org/2018,26951)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06. August 2018 - L 6 P 5/18 B PKH (https://dejure.org/2018,26951)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 96 SGG, § 37 SGB 11 vom 21.12.2015, PSG II
    Sozialgerichtliches Verfahren - soziale Pflegeversicherung - Änderung der Voraussetzungen und Höhe des Pflegegeldes zum 1.1.2017 - Klageerhebung nach altem Recht - keine zeitliche Begrenzung des Klagegegenstandes

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 17.02.2005 - B 13 RJ 31/04 R

    Anfechtungs- und Leistungsklage - Rente wegen Erwerbsminderung - Rechtsänderung -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2018 - L 6 P 5/18
    Der Streitgegenstand ändert sich nicht dadurch, dass sich die den erhobenen Anspruch regelnden Bestimmungen des materiellen Rechts ändern, vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 - B 13 RJ 31/04 R.
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2018 - L 6 P 5/18
    Geht man davon aus, dass es durch den erneuten Antrag des Klägers bei der Beklagten im Dezember 2017 zu einer Zäsur mit der Folge gekommen ist, dass sich der hier angefochtene Bescheid für die von diesem Antrag und vom neuen Bescheid erfasste Zeit erledigt hat (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R, für Ansprüche auf Sozialhilfe), folgte hieraus lediglich, dass der Bescheid vom 11. Januar 2018 nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden und der Zeitraum ab dem 01. Dezember 2107 nicht mehr Streitgegenstand wäre.
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.2021 - L 6 P 8/17

    Soziale Pflegeversicherung - Streit um Ansprüche auf Leistungen bei häuslicher

    Der Senat hält daher auch in Kenntnis der abweichenden Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts an seiner bisherigen Meinung fest, dass Ansprüche nach dem ab dem 1. Januar 2017 geltenden Recht Gegenstand von Klageverfahren werden, die bis zum 31. Dezember 2016 gestellte Anträge auf Pflegeleistungen bzw. die hierauf ergangenen abschlägigen Verwaltungsentscheidungen zum Gegenstand haben, vgl. Beschluss des Senats vom 06. August 2018 - L 6 P 5/18 B PKH -, juris.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 12/18

    Pflegebedürftigkeit - Antrag nach altem Recht - Streitgegenstand -

    Daraus folgt, dass Entscheidungen, die die ab dem 1. Januar 2017 geltende Rechtslage betreffen, nicht zulässiger Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, der sich mit der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Rechtslage zu befassen hat, sind (vgl. bereits Urteil des Senats vom 9. Mai 2019 - L 30 P 59/17, unveröffentlicht, ferner Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. November 2017 - L 1 P 8/15, juris Rn. 35; a.A. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. März 2021 - L 6 P 8/17, juris Rn. 43 ff. - und Beschluss vom 6. August 2018 - L 6 P 5/18 B PKH juris Rn. 11,).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2022 - L 6 P 27/18

    Soziale Pflegeversicherung - Überleitungsrecht - Änderung des materiellen Rechts

    Der erkennende Senat hat hingegen stets die Auffassung vertreten, dass der geltend gemachte Anspruch auf Pflegeleistungen ohne zeitliche Begrenzung streitig ist und dass es trotz der Rechtsänderung keines neuen Antrags des Versicherten bedarf, vgl. Beschluss vom 06. August 2018 - L 6 P 5/18 B PKH - juris; Urteil vom 30. März 2021 - L 6 P 8/17 - juris.
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