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   LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 SF 24/17 EK KR   

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LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 SF 24/17 EK KR (https://dejure.org/2019,58071)
LSG Hessen, Entscheidung vom 27.11.2019 - L 6 SF 24/17 EK KR (https://dejure.org/2019,58071)
LSG Hessen, Entscheidung vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR (https://dejure.org/2019,58071)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 14.12.2010 - 1 BvR 404/10

    Überlange Verfahrensdauer in sozialgerichtlicher Berufungsinstanz verletzt

    Auszug aus LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 SF 24/17
    Auf der anderen Seite kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (st. Rspr. des BVerfG, aus jüngerer Zeit z.B. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 Rn. 11).

    Überlastungstypische Verfahrensweisen können ebensowenig gegen eine Unangemessenheit angeführt werden wie die durchschnittliche Verfahrensdauer einer überlasteten Gerichtsbarkeit (vgl. zur Sozialgerichtsbarkeit, BVerfG, vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - a.a.O.).

    Ungeachtet dessen haben die Gerichte aber auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG, vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - a.a.O.).

  • BGH, 13.03.2014 - III ZR 91/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer: Begriff des

    Auszug aus LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 SF 24/17
    Grundsätzlich muss dabei jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 Rn. 34).

    Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts hat vor allem der Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens angemessen Rechnung zu tragen (so auch BGH, Urteil vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 Rn. 14).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 SF 24/17
    Es ist zu diesem Zweck aufgrund der besonderen Natur sozialgerichtlicher Verfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R Rn. 53) derzeit von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte muss einerseits so beschaffen sowie die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von Dezernatswechseln etc.) so geregelt sein, dass ein Richter oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf. älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen braucht.

    Wie die Analyse seiner Urteile zeigt, beanstandet der Gerichtshof regelmäßig nicht die Dauer solcher Verfahren, die nicht besonders eilbedürftig sind und die je Instanz nicht länger als zwei Jahre und insgesamt nicht länger als fünf Jahre dauern (so auch BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R Rn. 54).

  • BGH, 14.11.2013 - III ZR 376/12

    Unangemessene Verfahrensdauer - Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer

    Auszug aus LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 SF 24/17
    § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ist nach Entstehungsgeschichte und Zielsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie des EGMR zu Art. 6, 13 EMRK auszulegen (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 - juris Rn. 29; Schenke, NVwZ 2012, 257, 258).

    Die Prüfung der Unangemessenheit hat demnach in zwei Schritten zu erfolgen (vgl. zum Folgenden: BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 Rn. 30; Ott in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Verfahren, § 198 GVG Rn. 97 ff.; ähnl. Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG, Ergänzung zu § 202 SGG, Rn. 32, beide m.w.N.): Zunächst ist das Verfahren nach Feststellung der Schwierigkeit und Bedeutung daraufhin zu untersuchen, ob in den einzelnen Verfahrensabschnitten eine angemessene Sachbehandlung im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes stattgefunden hat, und ist im Wege der Abwägung der o.g. Faktoren festzustellen, ob der Entschädigungskläger diese Dauer aufgrund einer Zurechnung der Verfahrensdauer, insbesondere wegen des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten, im jeweiligen Abschnitt hinzunehmen hat oder aber diese dem Staat als unzureichende Verfahrensförderung zuzurechnen ist.

  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

    Auszug aus LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 SF 24/17
    Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren, die bei einem Gericht anhängig oder einem Spruchkörper bzw. Richter zugewiesen sind, ist insoweit schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK nicht verlangt (BFH, Zwischenurteil vom 7. November 2013 - X K 13/12).

    Dies jedenfalls dort, wo derartige Konkretisierungen aufgrund vorgefundener Übereinstimmungen sowohl in der Struktur zahlreicher sozialgerichtlicher Verfahren als auch ihrer Bearbeitung durch die Gerichte vertretbar sind (vgl. dazu BFH, Zwischenurteil vom 7. November 2013 - X K 13/12 Rn. 64).

  • BGH, 21.05.2014 - III ZR 355/13

    Entschädigungsanspruch bei überlanger Dauer eines Anhörungsrügeverfahrens in

    Auszug aus LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 SF 24/17
    Grundlage der Prognose müssen objektive Gründe sein, die bei einer ex-ante-Betrachtung aus Sicht eines vernünftigen Rügeführers im konkreten Einzelfall eine überlange Verfahrensdauer hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 13 D 68/17 Rn. 5 - 7; OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 - 13 D 36/16 Rn. 19 f.; BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 Rn. 16; BT-Drs.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2017 - 13 D 36/16

    Entschädigung wegen überlanger Dauer des Gerichtsverfahrens; Verzögerungsrüge als

    Auszug aus LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 SF 24/17
    Grundlage der Prognose müssen objektive Gründe sein, die bei einer ex-ante-Betrachtung aus Sicht eines vernünftigen Rügeführers im konkreten Einzelfall eine überlange Verfahrensdauer hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 13 D 68/17 Rn. 5 - 7; OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 - 13 D 36/16 Rn. 19 f.; BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 Rn. 16; BT-Drs.
  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 SF 24/17
    Da die hinzunehmende Länge der Vorbereitungs- und Bedenkzeit sich letztlich daran bemisst, welche Wartezeit den Verfahrensbeteiligten im Einzelfall zumutbar ist (so auch BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R Rn. 44), ist es sachgerecht, auch gerade deren Verhalten und Bemühungen um eine Prozessförderung bzw. andererseits deren Grad der Mitwirkung an einer Verfahrensverzögerung in die Wertung mit einzustellen.
  • EGMR, 05.10.2006 - 66491/01

    Rechtssache G. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 SF 24/17
    Insoweit beeinflusst die absolute Verfahrensdauer die Würdigung der Verfahrensförderung in einzelnen Abschnitten des Gerichtsverfahrens: Einerseits kann bei ungewöhnlich langen Laufzeiten im Einzelfall eine Vermutung für die Unangemessenheit ohne weitere Würdigung des Verhaltens der Beteiligten oder der Verfahrensförderung durch das Gericht sprechen (EGMR, Urteil vom 5. Oktober 2006 - 66491/01); andererseits kann eine (relative) Verzögerung in einem bestimmten Verfahrensstadium vertretbar sein, wenn die Gesamtverfahrensdauer nicht als unangemessen erachtet werden kann (EGMR, Urteil vom 2. Juni 2009 - 36853/05 Rn. 45 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2018 - 13 D 68/17
    Auszug aus LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 SF 24/17
    Grundlage der Prognose müssen objektive Gründe sein, die bei einer ex-ante-Betrachtung aus Sicht eines vernünftigen Rügeführers im konkreten Einzelfall eine überlange Verfahrensdauer hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 13 D 68/17 Rn. 5 - 7; OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 - 13 D 36/16 Rn. 19 f.; BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 Rn. 16; BT-Drs.
  • EGMR, 02.06.2009 - 36853/05

    G.M. gegen Deutschland

  • BVerfG, 27.09.2011 - 1 BvR 232/11

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

  • BVerfG, 30.08.2016 - 2 BvC 26/14

    Erfolglose Verzögerungsbeschwerde wegen der Dauer eines

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 2/12 KL

    Elterngeld sowie Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

  • LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 8/19

    Rechtsschutz bei unangemessener Dauer eines gerichtlichen Verfahrens

    Wegen der Einzelheiten kann auf das Urteil des Senats vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR -, juris, Bezug genommen werden.

    cc) Diesem Zeitraum steht zunächst die übliche Bearbeitungs- und Überlegungsfrist des Gerichts von zwölf Monaten gegenüber (vgl. zu dieser BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, juris, Rn. 53; Senat, Urteil vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR -).

    Da die von einem Beteiligten hinzunehmende Dauer des Verfahrens sich letztlich daran bemisst, welche Wartezeit ihm im Einzelfall zugemutet werden kann (vgl. so auch BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, juris, Rn. 44), ist es sachgerecht, insbesondere das Verhalten des Entschädigungsklägers und dessen Bemühungen um eine Prozessförderung beziehungsweise umgekehrt dessen Mitwirkung an einer Verfahrensverzögerung in die Wertung mit einzustellen (Senat, Urteil vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR -).

  • LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 7/19

    Rechtsschutz bei unangemessener Dauer eines gerichtlichen Verfahrens

    Wegen der Einzelheiten kann auf das Urteil des Senats vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR - Bezug genommen werden.

    cc) Dem steht zunächst die übliche Bearbeitungs- und Überlegungsfrist des Gerichts von zwölf Monaten gegenüber (vgl. zu dieser BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, juris, Rn. 53; Senat, Urteil vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR -).

    Da die von einem Beteiligten hinzunehmende Dauer des Verfahrens sich letztlich daran bemisst, welche Wartezeit ihm im Einzelfall zugemutet werden kann (vgl. so auch BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, juris, Rn. 44), ist es sachgerecht, insbesondere das Verhalten des Entschädigungsklägers und dessen Bemühungen um eine Prozessförderung beziehungsweise umgekehrt dessen Mitwirkung an einer Verfahrensverzögerung in die Wertung mit einzustellen (Senat, Urteil vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR -).

  • LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 6/19

    Rechtsschutz bei unangemessener Dauer eines gerichtlichen Verahrens

    Wegen der Einzelheiten kann auf das Urteil des Senats vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR -, juris, Bezug genommen werden.

    cc) Dem steht zunächst die übliche Bearbeitungs- und Überlegungsfrist des Gerichts von zwölf Monaten gegenüber (vgl. zu dieser BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, juris, Rn. 53; Senat, Urteil vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR -).

    Da die von einem Beteiligten hinzunehmende Dauer des Verfahrens sich letztlich daran bemisst, welche Wartezeit ihm im Einzelfall zugemutet werden kann (vgl. so auch BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, juris, Rn. 44), ist es sachgerecht, insbesondere das Verhalten des Entschädigungsklägers und dessen Bemühungen um eine Prozessförderung beziehungsweise umgekehrt dessen Mitwirkung an einer Verfahrensverzögerung in die Wertung mit einzustellen (Senat, Urteil vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR -).

  • LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 9/19
    Wegen der Einzelheiten kann auf das Urteil des Senats vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR - Bezug genommen werden.

    cc) Dem steht zunächst die übliche Bearbeitungs- und Überlegungsfrist des Gerichts von zwölf Monaten gegenüber (vgl. zu dieser BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, juris, Rn. 53; Senat, Urteil vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR -).

    Da die von einem Beteiligten hinzunehmende Dauer des Verfahrens sich letztlich daran bemisst, welche Wartezeit ihm im Einzelfall zugemutet werden kann (vgl. so auch BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, juris, Rn. 44), ist es sachgerecht, insbesondere das Verhalten des Entschädigungsklägers und dessen Bemühungen um eine Prozessförderung beziehungsweise umgekehrt dessen Mitwirkung an einer Verfahrensverzögerung in die Wertung mit einzustellen (Senat, Urteil vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR -).

  • LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 SF 3/19

    Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens

    Insoweit ist im Grundsatz davon auszugehen, dass dem Gericht auch bezüglich dieses neuen Streits die übliche Bearbeitungs- und Überlegungsfrist von zwölf Monaten zuzubilligen war (vgl. allg. zu dieser Frist BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rn. 53; erk. Senat, Urteil vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR -, juris, Rn. 45 f.).

    Wegen der Einzelheiten kann im Übrigen auf das Urteil des Senats vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR -, juris, Rn. 37 f. Bezug genommen werden.

  • LSG Hessen, 09.12.2020 - L 6 SF 18/19
    Wegen der Einzelheiten kann auf die Urteile des erkennenden Senats vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR -, juris, Rn. 37 f. und vom 1. August 2018 - L 6 SF 2/18 EK SB -, juris, Rn. 29 ff. Bezug genommen werden.

    Dem steht allerdings die übliche Bearbeitungs- und Überlegungsfrist des Gerichts von zwölf Monaten gegenüber (vgl. zu dieser grdl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 B 10 ÜG 2/13 R -, BSGE 117, 21, Rn. 45 ff.; außerdem BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, juris, Rn. 53; erk. Senat, Urteil vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR -, juris, Rn. 45 ff.).

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