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   LSG Hessen, 15.06.2011 - L 6 U 248/08   

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https://dejure.org/2011,17561
LSG Hessen, 15.06.2011 - L 6 U 248/08 (https://dejure.org/2011,17561)
LSG Hessen, Entscheidung vom 15.06.2011 - L 6 U 248/08 (https://dejure.org/2011,17561)
LSG Hessen, Entscheidung vom 15. Juni 2011 - L 6 U 248/08 (https://dejure.org/2011,17561)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 15.06.2011 - L 6 U 248/08
    Hierfür reicht es nicht aus, dass lediglich allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az.: B 2 U 47/03 R m.w.N.).

    Die Veranstaltung muss auch von ihrem Programm her geeignet sein, die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anzusprechen (BSG, Urteile vom 7. Dezember 2004, Az.: B 2 U 47/03 R sowie vom 22. September 2009, Az.: B 2 U 27/08 R).

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 15.06.2011 - L 6 U 248/08
    Ebenso wie die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll ist, nicht schon deshalb unter Versicherungsschutz steht, ist die Pflege der persönlichen Beziehungen zur Unternehmensleitung und unter den Beschäftigten trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003, Az.: B 2 U 52/02 R, G. Wagner in: jurisPK-SGB VII, a.a.O., Rn. 88).
  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 15.06.2011 - L 6 U 248/08
    Die Veranstaltung muss auch von ihrem Programm her geeignet sein, die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anzusprechen (BSG, Urteile vom 7. Dezember 2004, Az.: B 2 U 47/03 R sowie vom 22. September 2009, Az.: B 2 U 27/08 R).
  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 15.06.2011 - L 6 U 248/08
    In diesem Fall sind aber zumindest alle diejenigen Beschäftigten einzuladen, deren Teilnahme möglich ist (BSG, Urteile vom 14. November 1996, Az.: 2 RU 1/96 sowie zuletzt vom 22. November 2009, Az.: B 2 U 4/08 R).
  • BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93

    Versicherungsschutz - Sportlicher Wettkampf - Motivationsreise

    Auszug aus LSG Hessen, 15.06.2011 - L 6 U 248/08
    Dies gilt vor allem für die bei Unternehmen vielfach üblichen Incentive- oder Motivationsreisen (BSG, vom 25. August 1994, Az.: 2 RU 23/93; G. Wagner in: jurisPK-SGB VII, 1. Auflage 2009, Stand: 10. Mai 2010, § 8 SGB VII, Rn. 85).
  • BSG, 14.11.1996 - 2 RU 1/96

    Unfallgeschehen in sachlicher Verbindung mit der Betriebstätigkeit und dem

    Auszug aus LSG Hessen, 15.06.2011 - L 6 U 248/08
    In diesem Fall sind aber zumindest alle diejenigen Beschäftigten einzuladen, deren Teilnahme möglich ist (BSG, Urteile vom 14. November 1996, Az.: 2 RU 1/96 sowie zuletzt vom 22. November 2009, Az.: B 2 U 4/08 R).
  • SG Wiesbaden, 26.09.2008 - S 1 U 112/07

    Kein Unfallversicherungsschutz bei Motivationsreisen

    Auszug aus LSG Hessen, 15.06.2011 - L 6 U 248/08
    Vom Sozialgericht wurden das vorliegende Verfahren sowie ein Parallelverfahren der ebenfalls von einem Unfall im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Veranstaltung betroffenen N (Az. S 1 U 112/07, nachfolgende Berufung vor dem Hessischen Landessozialgericht Az. L 3 U 249/08) zum Gegenstand einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung gemacht.
  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus LSG Hessen, 15.06.2011 - L 6 U 248/08
    Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 20. Januar 1987, Az.: 2 RU 27/86).
  • LSG Hessen, 30.04.2009 - L 3 U 249/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 15.06.2011 - L 6 U 248/08
    Vom Sozialgericht wurden das vorliegende Verfahren sowie ein Parallelverfahren der ebenfalls von einem Unfall im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Veranstaltung betroffenen N (Az. S 1 U 112/07, nachfolgende Berufung vor dem Hessischen Landessozialgericht Az. L 3 U 249/08) zum Gegenstand einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung gemacht.
  • BSG, 22.08.1955 - 2 RU 49/54
    Auszug aus LSG Hessen, 15.06.2011 - L 6 U 248/08
    Die Veranstaltung muss deshalb grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden, um die für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wesentliche "betriebliche Zielsetzung" - Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander - zu erfüllen (vgl. BSG, Urteile vom 22. August 1955, Az.: 2 RU 49/54 sowie vom 20. Februar 2001, Az: B 2 U 7/00 R).
  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 7/00 R

    Unfallversicherungsschutz bei einer Betriebsratsfeier

  • BSG, 16.05.1984 - 9b RU 6/83

    Ausflug von Arbeitskollegen - Zurechnung - Nichtteilnahme eines Großteils der

  • LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14

    Skiunfall auf Tagung nicht unfallversichert

    Die Veranstaltung muss deshalb grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden, um die für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung wesentliche "betriebliche Zielsetzung" - Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander - zu erfüllen (Hessisches LSG vom 15. Juni 2011 - L 6 U 248/08 m.w.N.; siehe auch BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R und BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R).

    Dies gilt vor allem für die bei Unternehmen vielfach üblichen Incentive- oder Motivationsreisen (BSG vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93; G. Wagner in: jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, Stand: 1. Juli 2015, § 8 SGB VII, Rz. 91, siehe auch Hessisches Landessozialgericht vom 15. Juni 2011 - L 6 U 248/08).

  • LSG Hessen, 29.04.2014 - L 3 U 125/13

    Unfallversicherungsschutz nur, wenn alle teilnehmen können

    Ein Unternehmen hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf (sonst) unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 23; Hessisches LSG, Urteil vom 15.06.2011, L 6 U 248/08, juris, Rn. 22).
  • SG Detmold, 25.09.2013 - S 1 U 169/12

    Vorliegen eines Arbeitsunfalls bei einem im Rahmen einer Mountainbike-Tour

    Dies gilt vor allem für die bei Unternehmen vielfach üblichen Incentive- oder Motivationsreisen (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.06.2011 - L 6 U 248/08 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.08.1994 - 2 RU 23/93 -).

    Angesichts der erheblichen körperlichen Anforderungen an die Fitness der Teilnehmer, sowie die mit dem Mountain-Bike-Fahren verbundende hohe Gefahr körperlicher Schäden, welche auch darin zum Ausdruck kommen, dass sich mindestens zwei Teilnehmer der Tour verletzt haben, kommt die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung von vornherein nur für einen begrenzten Personenkreis in Betracht (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.06.2011 - L 6 U 248/08 -).

  • LSG Schleswig-Holstein, 26.09.2012 - L 8 U 5/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Die Veranstaltung muss deshalb grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden, um die für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wesentliche "betriebliche Zielsetzung" - Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander - zu erfüllen (Hessisches LSG, Urteil vom 15. Juni 2011 - L 6 U 248/08 - m.w.N.; s. auch BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, recherchiert bei juris, Rdn. 13).
  • SG Frankfurt/Main, 14.09.2017 - S 8 U 116/15
    Ebenso wie die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll ist, nicht schon deshalb unter Versicherungsschutz steht, ist die Pflege der persönlichen Beziehungen zur Unternehmensleitung und unter den Beschäftigten trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R - Hessisches LSG, Urteil vom 16. Juni 2011 - L 6 U 248/08 - Wagner in: jurisPK-SGB VII, a.a.O., Rn. 88).
  • LSG Schleswig-Holstein, 29.02.2012 - L 8 U 26/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Die Veranstaltung muss deshalb grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens ... offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden, um die für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wesentliche "betriebliche Zielsetzung" - Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander - zu erfüllen" (Hessisches LSG, Urteil vom 15. Juni 2011 - L 6 U 248/08 - m. w. N.; s. auch BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, recherchiert bei juris, Rdn. 13).
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