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   LSG Hessen, 22.06.2012 - L 7 AL 186/11   

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https://dejure.org/2012,17278
LSG Hessen, 22.06.2012 - L 7 AL 186/11 (https://dejure.org/2012,17278)
LSG Hessen, Entscheidung vom 22.06.2012 - L 7 AL 186/11 (https://dejure.org/2012,17278)
LSG Hessen, Entscheidung vom 22. Juni 2012 - L 7 AL 186/11 (https://dejure.org/2012,17278)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Sperrzeit wegen Auflösungsvertrag

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Sperrfrist bei vorzeitigem Ausscheiden aus Betrieb

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Sperrzeit wegen Auflösungsvertrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufhebungsvertrag und Sperre des Arbeitslosengeldes

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Turbo-Abfindungszahlung und Sperrzeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Sperrfrist für ALG - Zwölf Wochen kein Geld bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sperrzeit wegen Auflösungsvertrag

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Sperrfrist bei vorzeitigem Ausscheiden aus Betrieb

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosenversicherungsrecht - Sperrzeit wegen Auflösungsvertrag

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    Reizthemen im Arbeitsrecht: Sperrzeit wegen Aufhebungsvertrag

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Sperrzeit wegen Auflösungsvertrag

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Aufhebungsverträge: Arbeitslosengeld in Gefahr!

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Sperrzeit wegen Auflösungsvertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufhebungsverträgen - Arbeitslosengeld in Gefahr!

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Arbeitslosengeldsperrzeit nach "Turbo-Abfindungszahlung"

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Auszug aus LSG Hessen, 22.06.2012 - L 7 AL 186/11
    Anknüpfend hieran habe das BSG in seinem Urteil vom 17. November 2005 (= SozR 4-4300 § 144 Nr. 11) zur Mitwirkung eines leitenden Angestellten bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses entschieden, dass bereits das Interesse, sich (im Hinblick auf den ohnehin nicht zu vermeidenden Eintritt) durch den Aufhebungsvertrag wenigstens die ihm angebotene Abfindung zu sichern, im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes als schützenswert anzusehen sei und somit ein wichtiger Grund mithin bereits unter diesem Aspekt zu bejahen sei (BSG vom 12. Juli 2006, B 11a AL 47/05 R, BSGE 97, 1).

    Keine Beachtung findet demgegenüber ein hypothetischer Geschehensablauf, zu dem auch eine angedrohte betriebsbedingte Kündigung gehört (vgl. BSGE 97, 1).

    Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag und Zahlung einer Abfindung kann sich der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BSG auf einen wichtigen Grund dann berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2006, B 11a AL 47/05 R; BSG, Urteil vom 8. Juli 2009, B 11 AL 17/08 R).

    Anknüpfend hieran habe das BSG in seinem Urteil vom 17. November 2005 (= SozR 4-4300 § 144 Nr. 11) zur Mitwirkung eines leitenden Angestellten bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses entschieden, dass bereits das Interesse, sich (im Hinblick auf den ohnehin nicht zu vermeidenden Eintritt) durch den Aufhebungsvertrag wenigstens die ihm angebotene Abfindung zu sichern, im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes als schützenswert anzusehen sei und somit ein wichtiger Grund mithin bereits unter diesem Aspekt zu bejahen sei (BSG vom 12. Juli 2006, B 11a AL 47/05 R, BSGE 97, 1).

    Keine Beachtung findet demgegenüber ein hypothetischer Geschehensablauf, zu dem auch eine angedrohte betriebsbedingte Kündigung gehört (vgl. BSGE 97, 1).

    Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag und Zahlung einer Abfindung kann sich der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BSG auf einen wichtigen Grund dann berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2006, B 11a AL 47/05 R; BSG, Urteil vom 8. Juli 2009, B 11 AL 17/08 R).

  • BSG, 15.11.1995 - 7 RAr 32/95

    Besondere Härte bei der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

    Auszug aus LSG Hessen, 22.06.2012 - L 7 AL 186/11
    Nach dem Gesetzeswortlaut beurteilt sich das Vorliegen einer besonderen Härte allein nach den Umständen, die für den Eintritt der Sperrzeit maßgeblich sind, außerhalb des Sperrzeittatbestandes liegende Umstände können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. BSGE 77, 61, 63 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3).

    Mittelbare Folgewirkungen sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots zu berücksichtigen (vgl. BSGE 77, 61, 63 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3).

    Nach dem Gesetzeswortlaut beurteilt sich das Vorliegen einer besonderen Härte allein nach den Umständen, die für den Eintritt der Sperrzeit maßgeblich sind, außerhalb des Sperrzeittatbestandes liegende Umstände können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. BSGE 77, 61, 63 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3).

    Mittelbare Folgewirkungen sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots zu berücksichtigen (vgl. BSGE 77, 61, 63 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3).

  • BSG, 23.06.1982 - 7 RAr 89/81

    Verhängung einer Sperrzeit bei Ablehnung eines Arbeitsangebots aus

    Auszug aus LSG Hessen, 22.06.2012 - L 7 AL 186/11
    In Betracht kommen insoweit Umstände des Beschäftigungsverhältnisses, aber auch persönliche und sonstige Umstände, die zwar von ihrem Gewicht her den Eintritt einer Sperrzeit nicht verhindern, aber aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls den Eintritt der Regelsperrzeit als besonders hart erscheinen lassen (vgl. BSGE 54, 7, 14 = SozR 4100 § 119 Nrn. 19 und 32; Curkovic in NK-SGB 111, 3. Aufl., § 144 Rdnr. 192).

    In Betracht kommen insoweit Umstände des Beschäftigungsverhältnisses, aber auch persönliche und sonstige Umstände, die zwar von ihrem Gewicht her den Eintritt einer Sperrzeit nicht verhindern, aber aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls den Eintritt der Regelsperrzeit als besonders hart erscheinen lassen (vgl. BSGE 54, 7, 14 = SozR 4100 § 119 Nrn. 19 und 32; Curkovic in NK-SGB 111, 3. Aufl., § 144 Rdnr. 192).

  • BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 27/95

    Eintritt einer Sperrzeit bei tariflich grundsätzlich nicht kündbaren

    Auszug aus LSG Hessen, 22.06.2012 - L 7 AL 186/11
    Denn für die Beurteilung der Frage, ob eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt hat, kommt es allein auf den tatsächlichen Geschehensablauf an (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 24; BSGE 77, 48/51; BSGE 89, 243/245).

    Denn für die Beurteilung der Frage, ob eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt hat, kommt es allein auf den tatsächlichen Geschehensablauf an (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 24; BSGE 77, 48/51; BSGE 89, 243/245).

  • BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96

    Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des

    Auszug aus LSG Hessen, 22.06.2012 - L 7 AL 186/11
    Unerheblich ist insoweit auch, ob die Initiative hierzu von ihr oder vom Arbeitgeber ausgegangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juni 1997, Az.: 7 RAr 22/96).

    Unerheblich ist insoweit auch, ob die Initiative hierzu von ihr oder vom Arbeitgeber ausgegangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juni 1997, Az.: 7 RAr 22/96).

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Auszug aus LSG Hessen, 22.06.2012 - L 7 AL 186/11
    Denn für die Beurteilung der Frage, ob eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt hat, kommt es allein auf den tatsächlichen Geschehensablauf an (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 24; BSGE 77, 48/51; BSGE 89, 243/245).

    Denn für die Beurteilung der Frage, ob eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt hat, kommt es allein auf den tatsächlichen Geschehensablauf an (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 24; BSGE 77, 48/51; BSGE 89, 243/245).

  • BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Lösung des

    Auszug aus LSG Hessen, 22.06.2012 - L 7 AL 186/11
    Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. BSGE 99, 154).

    Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. BSGE 99, 154).

  • BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 17/08 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Widerspruch gegen den

    Auszug aus LSG Hessen, 22.06.2012 - L 7 AL 186/11
    Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag und Zahlung einer Abfindung kann sich der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BSG auf einen wichtigen Grund dann berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2006, B 11a AL 47/05 R; BSG, Urteil vom 8. Juli 2009, B 11 AL 17/08 R).

    Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag und Zahlung einer Abfindung kann sich der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BSG auf einen wichtigen Grund dann berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2006, B 11a AL 47/05 R; BSG, Urteil vom 8. Juli 2009, B 11 AL 17/08 R).

  • BSG, 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Auszug aus LSG Hessen, 22.06.2012 - L 7 AL 186/11
    Anknüpfend hieran habe das BSG in seinem Urteil vom 17. November 2005 (= SozR 4-4300 § 144 Nr. 11) zur Mitwirkung eines leitenden Angestellten bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses entschieden, dass bereits das Interesse, sich (im Hinblick auf den ohnehin nicht zu vermeidenden Eintritt) durch den Aufhebungsvertrag wenigstens die ihm angebotene Abfindung zu sichern, im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes als schützenswert anzusehen sei und somit ein wichtiger Grund mithin bereits unter diesem Aspekt zu bejahen sei (BSG vom 12. Juli 2006, B 11a AL 47/05 R, BSGE 97, 1).

    Anknüpfend hieran habe das BSG in seinem Urteil vom 17. November 2005 (= SozR 4-4300 § 144 Nr. 11) zur Mitwirkung eines leitenden Angestellten bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses entschieden, dass bereits das Interesse, sich (im Hinblick auf den ohnehin nicht zu vermeidenden Eintritt) durch den Aufhebungsvertrag wenigstens die ihm angebotene Abfindung zu sichern, im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes als schützenswert anzusehen sei und somit ein wichtiger Grund mithin bereits unter diesem Aspekt zu bejahen sei (BSG vom 12. Juli 2006, B 11a AL 47/05 R, BSGE 97, 1).

  • LSG Hessen, 22.06.2012 - L 7 AL 181/11

    Kein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags

    Klarstellend ist hinsichtlich des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung jedoch darauf hinzuweisen, dass bei der Gewährung des Arbeitslosengeldes zu beachten ist, dass der Anspruch bis 23. Dezember 2010 wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruht (vgl. Parallelentscheidung des Senats - L 7 AL 186/11 - vom heutigen Tag), so dass eine Zahlung erst ab 24. Dezember 2010 in Betracht kommt.
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