Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2010 - L 7 AS 1446/09 B ER   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache - Vorliegen von Berufungszulassungsgründen - Arbeitslosengeld II - Heizkosten - Anordnungsgrund

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache - Vorliegen von Berufungszulassungsgründen - Arbeitslosengeld II - Heizkosten - Anordnungsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statthaftigkeit der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Heizkosten eines Hilfebedürftigen sind in Höhe der tatsächlichen Kosten vom Grundsicherungsträger zu übernehmen

Verfahrensgang

  • SG Lüneburg, 23.10.2009 - S 43 AS 1297/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2010 - L 7 AS 1446/09 B ER

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 2010, 701



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Wird zitiert von ... (8)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2011 - L 20 AY 114/11  

    Sozialhilfe

    Vielmehr wird der erstrebte Entlastungszweck nur dann erreicht, wenn sich die Zulässigkeit einer Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohne weiteres aus dem Beschwerdewert oder der Art und Dauer der im Streit stehenden Leistungen, d.h. aus § 144 Abs. 1 SGG, ergibt (LSG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2008 - L 5 AS 70/08 NZB - vgl. ferner LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2010 - L 5 B 584/08 AS ER - a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.10.2008 - L 6 AS 458/08 ER - und vom 24.02.2010 - L 7 AS 1446/09 B ER -).

    Vielmehr wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Entscheidung in der Regel auf Grund einer an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientierten, jedoch notwendig nach zeitlichem Aufwand und inhaltlicher Tiefe eingeschränkten Prüfung der Sach- und Rechtslage getroffen, während die endgültige Entscheidung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt, in dem das Gericht den Streitgegenstand und die entscheidungserheblichen Tatsachen feststellen und die für die Beurteilung des Sach- und Streitstandes wesentlichen Rechtsfragen abschließend beantworten muss (zu alledem LSG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2007 - L 5 AS 70/08 NZB - sowie vom 16.01.2009 - L 5 B 1136/08 ER AS bzw. 1137/08 PKH AS -, auch zu der Kritik an der gegenteiligen Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen in seinen Beschlüssen vom 21.10.2008 - L 6 AS 458/08 ER - und vom 24.02.2010 - L 7 AS 1446/09 B ER - vgl. ferner LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2010 - L 5 B 584/08 AS ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2011 - L 20 AY 98/11  

    Sozialhilfe

    Vielmehr wird der erstrebte Entlastungszweck nur dann erreicht, wenn sich die Zulässigkeit einer Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohne weiteres aus dem Beschwerdewert oder der Art und Dauer der im Streit stehenden Leistungen, d.h. aus § 144 Abs. 1 SGG, ergibt (LSG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2008 - L 5 AS 70/08 NZB - vgl. ferner LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2010 - L 5 B 584/08 AS ER - a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.10.2008 - L 6 AS 458/08 ER - und vom 24.02.2010 - L 7 AS 1446/09 B ER -).

    Vielmehr wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Entscheidung in der Regel auf Grund einer an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientierten, jedoch notwendig nach zeitlichem Aufwand und inhaltlicher Tiefe eingeschränkten Prüfung der Sach- und Rechtslage getroffen, während die endgültige Entscheidung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt, in dem das Gericht den Streitgegenstand und die entscheidungserheblichen Tatsachen feststellen und die für die Beurteilung des Sach- und Streitstandes wesentlichen Rechtsfragen abschließend beantworten muss (zu alledem LSG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2007 - L 5 AS 70/08 NZB - sowie vom 16.01.2009 - L 5 B 1136/08 ER AS bzw. 1137/08 PKH AS -, auch zu der Kritik an der gegenteiligen Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen in seinen Beschlüssen vom 21.10.2008 - L 6 AS 458/08 ER - und vom 24.02.2010 - L 7 AS 1446/09 B ER - vgl. ferner LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2010 - L 5 B 584/08 AS ER -).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.12.2010 - L 5 AS 444/10  
    Die Beschwerde ist dann ausgeschlossen und somit unzulässig, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2008, L 8 SO 80/08 ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 1. September 2008, L 5 AS 79/08 NZB; Hessisches LSG, Beschluss vom 1. Juli 2008, L 7 SO 59/08 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2010, L 12 SO 113/10 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. Juni 2010, L 7 AS 360/10 B ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 26. April 2010, L 7 AS 125/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2010, L 20 AS 2061/09 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Februar 2010, L 11 KR 6029/10 ER-B; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 3. August 2009, L 8 B 157/09; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Oktober 2008, L 4 B 17/08 KR ER; ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Beschluss vom 25. November 2008, L 5 B 341/08 AS ER; abweichend - soweit erkennbar - nur noch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Februar 2010, L 7 AS 1446/09 B ER, alle recherchiert über juris).
mehr
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.03.2011 - L 13 AS 52/11  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische

    Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (s. z. B. die Beschl. vom 9. Dezember 2010 - L 13 AS 317/10 B ER - und vom 4. Januar 2010 - L 13 AS 4/10 B ER - ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 15. Februar 2010 - L 15 AS 27/10 B ER - und vom 25. September 2009 - L 15 AS 869/09 B ER - LSG Hamburg, Beschl. vom 16. Januar 2009 - L 5 B 1136/08 ER AS - LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 11. März 2010 - L 20 AS 2061/09 B ER -, vom 23. April 2009 - L 5 AS 640/09 B ER - und vom 27. Februar 2009 - L 5 B 2380/08 AS ER - a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 24. Februar 2010 - L 7 AS 1446/09 B ER - und vom 8. Juli 2009 - L 6 AS 335/09 B ER), dass auch das Landessozialgericht in Beschwerdeverfahren, die sich auf einstweilige Rechtsschutzverfahren beziehen, Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 SGG nicht zu prüfen hat und dass eine Beschwerde daher selbst durch das Landessozialgericht nicht zugelassen werden könnte, wenn der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG wegen Unterschreitens des Schwellenwertes von 750, 00 EUR in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG greift.
  • SG Lüneburg, 10.05.2011 - S 45 AS 124/11  
    Der Vorwurf eines unwirtschaftlichen Heizens setzt aber zumindest voraus, dass die Behörde sich vor Ort ein Bild über die konkreten Verhältnisse gemacht hat (vgl. LSG, Beschl. v. 24.02.2010 - L 7 AS 1446/09 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.04.2011 - L 7 AS 222/11  

    Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Gewährung

    In Verfahren, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung betreffen, ist danach die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung statthaft, wenn der Beschwerdewert den Betrag von 750, 00 EUR übersteigt oder die Beschwerde wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft oder Zulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG vorliegen (zur Berücksichtigung von Zulassungsgründen im Rahmen des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG und zum Streitstand insoweit: Beschluss des Senats vom 24.02.2010 - L 7 AS 1446/09 B ER -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2011 - L 7 AS 40/11  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Der Senat schließt sich der in der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 24.02.2010, Az.: L 7 AS 1446/09 B ER) zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung, dass der Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht einschlägig ist, wenn bei der dem Streitgegenstand des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechenden Hauptsache ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 144 Abs. 2 vorliegt, nicht an.
  • LSG Thüringen, 14.02.2012 - L 4 AS 57/12  

    Statthaftigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im

    Zu diesem Zeitpunkt haben trotz der vereinzelt anderslautenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Februar 2010 - L 7 AS 1446/09 B ER - und vom 8. Juli 2009 - L 6 AS 335/09 B ER) keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestanden, weil der Senat für das einstweilige Rechtsschutzverfahren bereits letztinstanzlich geklärt hat, dass die Beschwerde auch ausgeschlossen bleibt, wenn Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG vorliegen können (vgl. Senat, 11. März 2011, a.a.O.).
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