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   LSG Bayern, 29.04.2014 - L 7 AS 260/14 B ER   

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LSG Bayern, 29.04.2014 - L 7 AS 260/14 B ER (https://dejure.org/2014,9978)
LSG Bayern, Entscheidung vom 29.04.2014 - L 7 AS 260/14 B ER (https://dejure.org/2014,9978)
LSG Bayern, Entscheidung vom 29. April 2014 - L 7 AS 260/14 B ER (https://dejure.org/2014,9978)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 595
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (17)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2008 - L 11 AL 165/07

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von zu Unrecht gezahlter Arbeitslosenhilfe wegen

    Auszug aus LSG Bayern, 29.04.2014 - L 7 AS 260/14
    Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt selbst sind dagegen grundsätzlich nach § 256 AO außerhalb des Vollstreckungsverfahrens zu verfolgen (vgl aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.1.2008, L 11 AL 165/07 Rz 9, wonach in analoger Anwendung von § 257 Abs. 2 Nr. 1 AO Betroffene in bestimmten Fällen auch gegenüber dem Hauptzollamt geltend machen, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt nichtig oder aufzuheben ist, sowie etwa Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2011, § 258 AO Rz 5 bzgl. des Einwands der unbilligen Härte beim Rechtsschutz nach § 258 AO).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten wegen des rechtlichen Zusammenhangs mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB II eröffnet, wenn es um Rechtsschutz etwa gegen die Verhängung von Mahngebühren im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens geht (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.2012, B 4 AS 97/11 R; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2013, OVG 9 L 48.13 Rz 2 unter Hinweis darauf, dass es sich bei der Mahngebühr um Nebenkosten zur sozialrechtlichen Hauptforderung handelt; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2008, L 11 AL 165/07 ER zu Erstattungsbescheiden nach dem SGB III, das den Sozialrechtsweg in diesen Fällen immer neben Rechtsschutzmöglichkeiten über den Finanzrechtsweg für eröffnet ansieht).

    Der Rechtsschutz vor den Sozialgerichten besteht deshalb zusätzlich (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2008, L 11 AL 165/07 ER Rz 8; LSG Berlin, Beschluss vom 22.03.1996, L 9 Kr SE 23/96).

    Eilrechtsschutz erfolgt insoweit über eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt wird (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.07.2013, L 5 AS 710/13 B ER Rz 24; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2008, L 11 AL 165/07 ER Rz 7).

    Bei einer Überprüfung nach § 44 SGB X handelt es sich um eine Aufhebungsentscheidung iSv § 257 Abs. 1 Satz 2 AO, die auch vor den Sozialgerichten zu einer vorläufigen Einstellung der Vollstreckung mittels einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG führt (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2008, L 11 AL 165/07 ER Rz 7).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.07.2013 - L 5 AS 710/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Antrag gegen einen

    Auszug aus LSG Bayern, 29.04.2014 - L 7 AS 260/14
    Sie ist insbesondere nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft, da für eine anstehende Vollstreckung als Beschwerdewert der Wert ausschlaggebend ist, für den die sofortige Einstellung der Vollstreckung begehrt wird (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.07.2013, L 5 AS 710/13 B Rz. 13; BayLSG, Beschluss vom 15.04.2014, L 7 AS 797/13 B PKH).

    Zu vollstreckende Forderungen nach dem SGB II i. S. d. § 40 Abs. 6 Hs 1 SGB II dürfen ausschließlich Geldforderungen sein (Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 40 Rz 193; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.7.2013, L 5 AS 710/13 B ER Rz 20 zu Erstattungsbescheiden für Leistungen nach dem SGB II).

    Wenn die Bf eindeutig nur gegen die Vollstreckungsbehörde vorgehen wollen, sind andere Antragsgegner - wie hier der Bg - nicht passivlegitimiert und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist entsprechend - wenn er trotz entsprechender Belehrung zusätzlich gegen einen anderen Antragsgegner als die Vollstreckungsbehörde aufrechterhalten wird - als unbegründet abzulehnen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.7.2013, L 5 AS 710/13 B ER Rz 15).

    Für Rechtsschutz vor den Sozialgerichten fehlt dabei nicht schon deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Prüfungsumfang bei Rechtsschutz gegenüber dem Hauptzollamt vor den Finanzgerichten in begrenzten Umfang auch Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt umfassen kann (a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.07.2013, L 5 AS 710/13 B ER Rz 25 für Vollstreckungsschutz gegenüber Vollstreckungsbehörden bzgl Rückforderungsbescheiden von Sozialbehörden).

    Eilrechtsschutz erfolgt insoweit über eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt wird (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.07.2013, L 5 AS 710/13 B ER Rz 24; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2008, L 11 AL 165/07 ER Rz 7).

  • LSG Bayern, 26.03.2014 - L 7 AS 220/14

    Einstweiliger Rechtsschutz, Überprüfungsverfahren, Bestandskraft, Aufrechnung,

    Auszug aus LSG Bayern, 29.04.2014 - L 7 AS 260/14
    50 Das laufende Überprüfungsverfahren ermöglicht nämlich die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem bestandskräftigen Rückforderungsbescheid im Wege einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (vgl. BayLSG, Beschluss vom 26.03.2014, L 7 AS 220/14 B ER Rz 27 ff).

    Allerdings unterliegt der Erlass einer Regelungsanordnung wegen der Bestandskraft des erst noch zu überprüfenden Bescheides einem strengen Prüfungmaßstab (BayLSG, Beschluss vom 26.03.2014, L 7 AS 220/14 B ER).

  • BSG, 29.10.1991 - 5 RJ 36/90

    Zuzahlungspflicht zu einer Sucht-Behandlung nach § 1243 Abs. 2 RVO

    Auszug aus LSG Bayern, 29.04.2014 - L 7 AS 260/14
    Das Sozialgericht wir dabei auch zu beachten haben, dass bereits in der Einlegung eines Widerspruchs der Antrag auf Erlass enthalten sein kann, BSG, Urteil vom 29.10.1991, 13/5 RJ 36/90 Rz 22. Der Antrag auf Erlass ist nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Träger der Grundsicherung zu entscheiden, während es sich bei der Niederschlagung lediglich um einen verwaltungsinternen Vorgang handelt, vgl. BSG, Urteil vom 29.10.1991, 13/5 RJ 36/90 Rz 20. Durch einen Erlass würden die durch die Rückforderungsbescheide bestandskräftig geworden Forderungen nachträglich vernichtet.

    46 Ein laufendes Verfahren auf Erlass einer bestandskräftigen Forderung führt dazu, dass die Zwangsvollstreckung während der Verfahrens rechtsmissbräuchlich und daher vorläufig einzustellen ist, vgl. BSG, Urteil vom 29.10.1991, 13/5 RJ 36/90.

  • SG Kiel, 06.02.2014 - S 21 SF 98/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Pauschgebühr - Kostenfreiheit bei Wahrnehmung der

    Auszug aus LSG Bayern, 29.04.2014 - L 7 AS 260/14
    Nach dem Schreiben des Bg vom 9.4.2014 hat die Trägerversammlung den Forderungseinzug der BA übertragen, vgl. § 44c Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II. Die BA ist für diese übertragene Aufgabe Träger der Grundsicherung (a.A. SG Darmstadt, Beschluss vom 28.3.2013, S 13 SF 7/13 E Rz 12 mit der Folge, dass die BA nicht als Grundsicherungsträger von Pauschgebühren wegen § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X befreit ist) und damit auch alleinige Vollstreckungsanordnungsbehörde, gegen die sich das Begehren der Bf auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nunmehr in erster Linie richtet (vgl. SG Kiel, Beschluss vom 06.02.2014, S 21 SF 98/13 E unter Hinweis auf die Antwort der Bundesregierung vom 08.12.2012 auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten BT-Drucks. 17/1555 S. 24).

    Das SG wird sich den Trägerbeschluss vorlegen lassen und anhand des Trägerbeschlusses klären müssen, welche Aufgaben in welchem Umfang an die BA übertragen wurden, vgl. SG Kiel, Beschluss vom 06.02.2014, S 21 SF 98/13 E.

  • LSG Bayern, 12.07.2011 - L 11 AS 656/10

    Entscheidung des SG über falschen Antrag.

    Auszug aus LSG Bayern, 29.04.2014 - L 7 AS 260/14
    Zudem wäre der Antrag auf Vollstreckungsschutz im Hinblick darauf, gegenüber welcher Behörde aus welchem rechtlichen Grund Vollstreckungsschutz begehrt wird, zu präzisieren gewesen (vgl. BayLSG, Urteil vom 12.07.2011, L 11 AS 656/10 Rz 16).

    Das Sozialgericht wird bei seiner Entscheidung über die Kosten des Verfahrens insgesamt zu befinden haben (vgl. BayLSG, Urteil vom 12.07.2011, L 11 AS 656/10 Rz 22).

  • BSG, 02.11.2012 - B 4 AS 97/11 R

    Erstattung von Vorverfahrenskosten nach § 63 SGB 10 - Zulässigkeit des

    Auszug aus LSG Bayern, 29.04.2014 - L 7 AS 260/14
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten wegen des rechtlichen Zusammenhangs mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB II eröffnet, wenn es um Rechtsschutz etwa gegen die Verhängung von Mahngebühren im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens geht (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.2012, B 4 AS 97/11 R; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2013, OVG 9 L 48.13 Rz 2 unter Hinweis darauf, dass es sich bei der Mahngebühr um Nebenkosten zur sozialrechtlichen Hauptforderung handelt; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2008, L 11 AL 165/07 ER zu Erstattungsbescheiden nach dem SGB III, das den Sozialrechtsweg in diesen Fällen immer neben Rechtsschutzmöglichkeiten über den Finanzrechtsweg für eröffnet ansieht).
  • LSG Schleswig-Holstein, 26.11.2013 - L 6 AS 277/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschwerde gegen ablehnende PKH

    Auszug aus LSG Bayern, 29.04.2014 - L 7 AS 260/14
    Dann muss sich das Rechtsschutzbegehren gegen die BA richten, wenn diese aufgrund des Trägerbeschlusses alleiniger Träger der Vollstreckung und auch alleinige Vollstreckungsanordnungsbehörde wurde (aA Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 26.11.2013, L 6 AS 277/13 B, wonach die Vorschriften des §§ 88ff. SGB X auch nach der Gesetzesänderung nicht greifen).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2013 - 9 L 48.13

    Rechtsweg bei Widerspruch gegen die Festsetzung einer Mahngebühr anlässlich der

    Auszug aus LSG Bayern, 29.04.2014 - L 7 AS 260/14
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten wegen des rechtlichen Zusammenhangs mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB II eröffnet, wenn es um Rechtsschutz etwa gegen die Verhängung von Mahngebühren im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens geht (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.2012, B 4 AS 97/11 R; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2013, OVG 9 L 48.13 Rz 2 unter Hinweis darauf, dass es sich bei der Mahngebühr um Nebenkosten zur sozialrechtlichen Hauptforderung handelt; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2008, L 11 AL 165/07 ER zu Erstattungsbescheiden nach dem SGB III, das den Sozialrechtsweg in diesen Fällen immer neben Rechtsschutzmöglichkeiten über den Finanzrechtsweg für eröffnet ansieht).
  • SG Darmstadt, 28.03.2013 - S 13 SF 7/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Pauschgebührenpflicht - Einzug der ursprünglichen

    Auszug aus LSG Bayern, 29.04.2014 - L 7 AS 260/14
    Nach dem Schreiben des Bg vom 9.4.2014 hat die Trägerversammlung den Forderungseinzug der BA übertragen, vgl. § 44c Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II. Die BA ist für diese übertragene Aufgabe Träger der Grundsicherung (a.A. SG Darmstadt, Beschluss vom 28.3.2013, S 13 SF 7/13 E Rz 12 mit der Folge, dass die BA nicht als Grundsicherungsträger von Pauschgebühren wegen § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X befreit ist) und damit auch alleinige Vollstreckungsanordnungsbehörde, gegen die sich das Begehren der Bf auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nunmehr in erster Linie richtet (vgl. SG Kiel, Beschluss vom 06.02.2014, S 21 SF 98/13 E unter Hinweis auf die Antwort der Bundesregierung vom 08.12.2012 auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten BT-Drucks. 17/1555 S. 24).
  • LSG Bayern, 16.05.2013 - L 10 AL 129/13

    Auslegung eines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich des

  • BSG, 25.09.2013 - B 8 SF 1/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verwaltungsrechtsweg - Vollstreckung einer

  • LSG Bayern, 14.05.2012 - L 7 AS 196/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vollstreckung eines Überprüfungsvergleichs

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.10.2013 - L 4 KR 35/13

    Vollstreckung aus bestandskräftigen Beitragsbescheiden - Beitragsforderung -

  • LSG Schleswig-Holstein, 18.11.2011 - L 5 KR 202/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an das Sozialgericht in

  • LSG Bayern, 08.11.2013 - L 11 AS 1040/11

    Arbeitslosengeld II, Auslegung, Klageantrag, Verfahrensfehler,

  • LSG Bayern, 15.04.2014 - L 7 AS 797/13

    Bei Nichtvorlage des Formblattes über die persönlichen und wirtschaftlichen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2016 - L 7 AS 882/16

    Rückzahlung von darlehensweise erbrachten Leistungen; Erlassantrag; Unterbindung

    Umstritten ist, ob ein mit dem Forderungseinzug betrauter Träger die Forderung im Namen der gemeinsamen Einrichtung (so bei Anwendung des Auftragsrechts gem. § 89 Abs. 1 SGB X) oder in eigenem Namen geltend machen darf (so Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.04.2014 - L 7 AS 260/14 B ER; eingehend zur Streitfrage Weißenberger, in: Eicher, SGB II, § 44b Rn. 29; Knapp, in: JurisPK SGB II, § 44b Rn. 105).

    Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil ein laufendes Verfahren auf Erlass einer Forderung dazu führt, dass die Einziehung der Forderung während des Verfahrens rechtsmissbräuchlich und daher vorläufig einzustellen ist (BSG, Urteil vom 29.10.1992 - 13/5 RJ 36/90; Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.04.2014 - L 7 AS 260/14 B ER).

  • LSG Sachsen, 07.01.2021 - L 7 AS 726/20
    Grundsätzlich ist vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) auch Raum dafür, gegen für unberechtigt gehaltene Forderungsbeitreibungen aus bestandskräftigen Bescheiden vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 38/14 R, juris, Rn. 25; Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.04.2014 - L 7 AS 260/14 B ER, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2018, L 34 AS 2224/18 B ER, juris).
  • LSG Bayern, 08.04.2016 - L 16 AS 203/16

    Eilrechtsschutz - Wesentliche Verfahrensmängel - Zurückverweisung

    Nach § 159 Abs. 1 SGG steht die Zurückverweisung im Ermessen des Senats, wobei die Vorschrift des § 159 SGG auf das Beschwerdeverfahren und das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend jedenfalls mit der Maßgabe anwendbar ist, dass zu prüfen ist, ob die Zurückverweisung unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit sachgerecht ist (Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.04.2014, L 7 AS 260/14 B ER; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 159 Rn. 1a).

    Das Sozialgericht wird bei seiner Entscheidung über die Kosten des Verfahrens insgesamt zu befinden haben (Bayer. LSG, Beschluss vom 29.04.2014, a. a. O.).

  • LSG Bayern, 11.04.2016 - L 16 AS 203/16

    Statthaftigkeit der Beschwerde bei unterlassener Sachverhaltsermittlung durch

    Nach § 159 Abs. 1 SGG steht die Zurückverweisung im Ermessen des Senats, wobei die Vorschrift des § 159 SGG auf das Beschwerdeverfahren und das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend jedenfalls mit der Maßgabe anwendbar ist, dass zu prüfen ist, ob die Zurückverweisung unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit sachgerecht ist (Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.04.2014, L 7 AS 260/14 B ER; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 159 Rn. 1a).

    Das Sozialgericht wird bei seiner Entscheidung über die Kosten des Verfahrens insgesamt zu befinden haben (Bayer. LSG, Beschluss vom 29.04.2014, a. a. O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2023 - L 11 AS 152/23

    Antragsgegner; einstweiliger Rechtsschutz; Hauptzollamt; materiell-rechtliche

    Nichts Anderes ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der vom Antragsgegner angeführten Entscheidung des Bayerischen LSG (Beschluss vom 29. April 2014 - L 7 AS 260/14 B ER).
  • LSG Bayern, 08.10.2019 - L 20 KR 479/19

    Sozialprozessrecht: Zur Eilbedürftigkeit einer Regelungsanordnung im Sinne eines

    Zwar könnte in einem Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" aus Beitragsbescheiden, mit denen - infolge der Berufungsrücknahme im Verfahren L 20 KR 427/14 - rechtskräftig bestätigt Beiträge auf Kapitalleistungen erhoben werden, auch ein Rechtsschutzbegehren gegen die Zwangsvollstreckung liegen (vgl. zur Thematik Bayer. LSG, Beschluss vom 29.04.2014, L 7 AS 260/14 B ER).
  • LSG Bayern, 21.11.2019 - L 20 KR 1/19

    Sozialgerichtsverfahren: Keine Gerichtskostenfreiheit bei nicht statthaftem

    Lediglich der Vollständigkeit halber und mit dem Ziel, die getroffene Entscheidung für den unvertretenen Kläger besser nachvollziehbar zu machen, weist der Senat auf Folgendes hin: Wegen der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde ist es einer Prüfung durch den Senat entzogen, ob das SG das Begehren des Beschwerdeführers in seinem an das SG gerichteten Antragsschriftsatz vom 31.07.2018 richtig gedeutet und rechtlich zutreffend bewertet hat, zumal das SG nicht die Rechtsgrundlage angeführt hat, auf die es seine Entscheidung gestützt hat (zur Vollstreckung durch Leistungsträger und zum Rechtsschutz im Zwangsvollstreckungsverfahren: vgl. Becker, SGb 2018, S. 456 ff.; Bayer. LSG, Beschluss vom 29.04.2014, L 7 AS 260/14 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.08.2018, L 11 KR 2654/18 ER-B).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.07.2015 - L 31 AS 1407/15

    Beiordnung Rechtsanwalt - gerichtskostenfreies Verfahren - Zwangsvollstreckung -

    Bezüglich des ersten Punktes der Klageschrift vom 15. August 2013, die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Hauptzollamtes betrifft, wozu am 15. Juli 2013 ein Widerspruchsbescheid ergangen ist , folgt das daraus, dass Vollstreckungsschutz gegen das Hauptzollamt als gemäß § 40 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i. V. m. § 4 Buchst. b) Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) i. V. m. § 249 Abs. 1 S. 3 Abgabenordnung (AO) zuständiger Vollstreckungsbehörde auf der Grundlage der § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. §§ 257, 258 AO gegenüber der Vollstreckungsbehörde selbst, hier dem Hauptzollamt, geltend zu machen ist (vgl. auch: Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. April 2014 - L 7 AS 260/14 B ER-, zitiert nach juris).
  • LSG Sachsen, 12.10.2023 - L 4 AS 533/23
    Dem Sozialgericht ist ferner zu folgen, dass ein auf die Unterlassung bzw. Einstellung der Vollstreckung gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG als statthaft anzusehen ist, da es möglich sein muss, gegen für unberechtigt gehaltene Vollstreckungsankündigungen unmittelbar vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. Hessisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 15.12.2020 - L 9 AS 546/20 B ER - juris Rn. 10; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2020 - L 3 AS 1168/20 ER - B - juris Rn. 14 m.w.N., Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.04.2014 - L 7 AS 260/14 B ER - juris Rn. 38; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2013 - L 9 KR 254/13 B ER - juris Rn. 3).
  • SG Nürnberg, 16.01.2017 - S 16 AS 1483/16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zwangsvollstreckung aus SGB

    Statthaft ist die Regelungsanordnung gemäß § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG (vgl. D., Beschluss vom 29.04.2014, Az.: L 7 AS 260/14 B ER, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2008, Az.: L 11 AL 165/07 ER - jeweils zitiert nach juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 08.10.2021 - L 4 AS 341/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Angelegenheit der Grundsicherung für

  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.09.2021 - L 4 AS 381/21

    Sozialgerichtliches oder verwaltungsgerichtliches Verfahren -

  • SG Magdeburg, 16.12.2014 - S 4 SF 3/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenfreiheit - Grundsicherungsträger - keine

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.01.2018 - L 4 KR 456/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2016 - L 4 KR 352/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.08.2016 - L 4 KR 282/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2014 - L 7 AL 71/14
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