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   LSG Baden-Württemberg, 27.10.2006 - L 7 AS 4806/06 ER-B   

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LSG Baden-Württemberg, 27.10.2006 - L 7 AS 4806/06 ER-B (https://dejure.org/2006,6213)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.10.2006 - L 7 AS 4806/06 ER-B (https://dejure.org/2006,6213)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Oktober 2006 - L 7 AS 4806/06 ER-B (https://dejure.org/2006,6213)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Übernahme von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen; Darlehensweise Gewährung von Sozialleistungen im Rahmen der Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung; Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Verpflegungsaufwendungen für getrennt lebende Kinder, Fahr- und Übernachtungskosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2143 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2006 - L 7 AS 363/05

    Kostenerstattung für die Ausübung des Umgangsrechts mit dem Kind; Mehrbedarf auf

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.10.2006 - L 7 AS 4806/06
    Bei diesen Verpflegungsmehraufwendungen in Ausübung des Umgangsrechts handelt es sich aus der Sicht des Leistungsempfängers der Sache nach um einen untypischen Bedarf, der nicht von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgedeckt wird, da diese sich ersichtlich allein auf den Lebensunterhalt des Berechtigten - und nicht auf den weiterer Personen, die nicht dauerhaft im Haushalt leben - beziehen (vgl. aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 28. April 2005 - L 8 AS 57/05 ER - FEVS 56, 503 = Breithaupt 2005, 960 = ASR 2005, 64 und vom 14. März 2006 - L 7 AS 363/05 ER m.w.N.).

    Hiervon ausgehend erscheint es dem Senat im Lichte des Ranges des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einerseits und unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII andererseits schwerlich hinnehmbar, solche (atypischen) Bedarfslagen für Leistungsberechtigte nach dem SGB II wegen der Pauschalierung und Generalisierung des dortigen Hilfebedarfs (§ 20 Abs. 2 SGB II) generell auszublenden oder diese jedenfalls dann auf (Erstattungs-) Ansprüche gegen den anderen Elternteil zu verweisen, wenn dieser Sozialgeld für das Kind bezieht (so LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. März 2006, a.a.O.).

    Das zur Rechtfertigung hierfür herangezogene Argument, wonach grundsätzlich die Hilfesuchenden nach dem SGB II aufgrund ihrer prinzipiell gegebenen Arbeitsfähigkeit nach der gesetzgeberischen Annahme in der Lage seien, persönlichen Notlagen durch eigene Arbeitsanstrengungen zu begegnen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. März 2006, a.a.O.), dürfte in Zeiten der Massen- und Langzeitarbeitslosigkeit in vielen Fällen an der Realität vorbei gehen.

    Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass ein Rückgriff auf die Auffangnorm der Hilfe in sonstigen Lebenslagen gem. § 73 SGB XII in Bezug auf solche Umgangskosten der Sache nach von Vornherein ausscheidet (so aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 28. April 2005 und vom 14. März 2006, a.a.O.; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - L 11 B 44/05 SO ).

  • SG Hannover, 07.02.2005 - S 52 SO 37/05

    Gewährung der auf Grund des Umgangsrechts mit den Kindern entstehenden

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.10.2006 - L 7 AS 4806/06
    Unter Heranziehung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und des BVerwG hat der Senat im vorgenannten Beschluss vom 17. August 2005 (a.a.O.) für den Leistungsbereich des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch ausgeführt, dass mit Blick auf das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Grundrecht des umgangsberechtigten Elternteils vieles dafür spreche, die Ausübung des Umgangsrechts als bedarfsauslösende Lebenslage anzusehen, deren Kosten nicht bereits typischerweise durch den Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abgedeckt sind (so im Ergebnis auch SG Hannover - Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - JAmt 2005, 146 f.; ferner Hinweise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 21. Februar 2005 JAmt 2005, 123; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum Umgang mit Fachfragen des SGB II und des SGB XII vom 22. Juni 2005 <19/05-AF III>, dort unter C; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 28 Rdnr. 13; zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II außerdem SG Münster, Beschluss vom 22. März 2005 - ; O'Sullivan SGb 2005, 369, 371 f.).

    Der Senat hat allerdings offen gelassen, ob für derartige Bedarfssituationen auf die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zurückzugreifen (so Hinweise des DIJuF a.a.O.; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge a.a.O.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O.) oder die Rechtsgrundlage in § 73 SGB XII zu suchen ist (so SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O. unter zusätzlicher Annahme einer Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche Entscheidung; Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 73 Rdnr. 6; Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht, III 21 Rdnr. 42).

    Allerdings dürfte es sich bei den Reise- und Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts - wie ausgeführt - gerade um eine solche unbenannte, atypische Bedarfssituationen handeln, die im Rahmen des § 73 SGB XII grundsätzlich berücksichtigungsfähig sein können (vgl. auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. September 2005 - L 7 B 132/05 AS - SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - ; vgl. auch Berlit, a.a.O., § 73 Rz. 6), allerdings unter der Maßgabe, dass es sich hierbei um eine Kann-Leistung handelt, deren Gewährung in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt ist.

  • LSG Baden-Württemberg, 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05

    Einstweilige Anordnung - Güter- und Folgenabwägung - darlehensweise Bewilligung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.10.2006 - L 7 AS 4806/06
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ).

    Dies hindert allerdings nach der Auffassung des Senats nicht notwendig eine Kostenübernahme unter Heranziehung der Bestimmungen des SGB XII, namentlich der Auffangnorm der Hilfe in sonstigen Lebenslagen gem. § 73 SGB XII. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 17. August 2005 (L 7 SO 2117/05 ER-B, Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 2006, 47 f.) ausgeführt hat, stehen die in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Rechte und Pflichten des Umgangs der Eltern mit dem Kind unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1995, 1342 ff; NJW 2002, 1863 f.).

    Unter Heranziehung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und des BVerwG hat der Senat im vorgenannten Beschluss vom 17. August 2005 (a.a.O.) für den Leistungsbereich des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch ausgeführt, dass mit Blick auf das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Grundrecht des umgangsberechtigten Elternteils vieles dafür spreche, die Ausübung des Umgangsrechts als bedarfsauslösende Lebenslage anzusehen, deren Kosten nicht bereits typischerweise durch den Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abgedeckt sind (so im Ergebnis auch SG Hannover - Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - JAmt 2005, 146 f.; ferner Hinweise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 21. Februar 2005 JAmt 2005, 123; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum Umgang mit Fachfragen des SGB II und des SGB XII vom 22. Juni 2005 <19/05-AF III>, dort unter C; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 28 Rdnr. 13; zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II außerdem SG Münster, Beschluss vom 22. März 2005 - ; O'Sullivan SGb 2005, 369, 371 f.).

  • LSG Baden-Württemberg, 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - einstweilige Anordnung - Einkommens- und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.10.2006 - L 7 AS 4806/06
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ).

    Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2005 - L 7 SO 1585/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - ferner Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 1993 - 6 S 2371/93 - ; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - ; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage, Rdnr. 1243).

  • LSG Baden-Württemberg, 07.03.2006 - L 7 SO 509/06

    Abgrenzung der Leistungen nach SGB 2 und der Eingliederungshilfe bzw Hilfe zur

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.10.2006 - L 7 AS 4806/06
    Denn der Ausschluss von Leistungen nach § 21 SGB XII ist allein auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel beschränkt; nicht betroffen hiervon sind Ansprüche und Leistungen aus anderen Kapiteln des SGB XII (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII § 21 Rn. 9; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 21 Rn. 7; Berlit in LPK-SGB XII, § 73 Rz. 2; vgl. auch Beschluss des Senats vom 7. März 2006 - L 7 SO 509/06 ER-B - ).
  • LSG Hessen, 23.09.2005 - L 7 B 132/05

    Arbeitslosengeld II - Übernahme der Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.10.2006 - L 7 AS 4806/06
    Allerdings dürfte es sich bei den Reise- und Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts - wie ausgeführt - gerade um eine solche unbenannte, atypische Bedarfssituationen handeln, die im Rahmen des § 73 SGB XII grundsätzlich berücksichtigungsfähig sein können (vgl. auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. September 2005 - L 7 B 132/05 AS - SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - ; vgl. auch Berlit, a.a.O., § 73 Rz. 6), allerdings unter der Maßgabe, dass es sich hierbei um eine Kann-Leistung handelt, deren Gewährung in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt ist.
  • BSG, 06.09.1993 - 6 RKa 25/91

    Vollziehungsanordnung - Gebührenfestsetzung - Kostenerstattungsanspruch

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.10.2006 - L 7 AS 4806/06
    Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
  • BVerfG, 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93

    Sozialhilfe zur Ermöglichung des Umgangsrechts

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.10.2006 - L 7 AS 4806/06
    Dies hindert allerdings nach der Auffassung des Senats nicht notwendig eine Kostenübernahme unter Heranziehung der Bestimmungen des SGB XII, namentlich der Auffangnorm der Hilfe in sonstigen Lebenslagen gem. § 73 SGB XII. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 17. August 2005 (L 7 SO 2117/05 ER-B, Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 2006, 47 f.) ausgeführt hat, stehen die in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Rechte und Pflichten des Umgangs der Eltern mit dem Kind unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1995, 1342 ff; NJW 2002, 1863 f.).
  • VG Schleswig, 13.06.2002 - 10 A 37/01

    Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe zur Ausübung des elterlichen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.10.2006 - L 7 AS 4806/06
    Dementsprechend hatten auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter der Geltung des BSHG die in Ausübung des Umgangsrechts dem Elternteil entstehenden Kosten nicht dem Bedarf des Kindes, sondern als Teil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Bedarf des Umgangsberechtigten zugeordnet, wobei zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten des Elternteils, sondern auch der Mehrbedarf für die Versorgung des Kindes gezählt wurden (vgl. BVerwG, FamRZ 1996, 105 f.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - ; Verwaltungsgericht Schleswig NJW 2003, 79 f.).
  • BGH, 09.11.1994 - XII ZR 206/93

    Minderung des Unterhaltsanspruchs des unterhaltsberechtigten Ehegatten wegen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.10.2006 - L 7 AS 4806/06
    Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass der berechtigte Elternteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Unterhaltsrecht die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts verbundenen Aufwendungen grundsätzlich selbst zu tragen hat und sie regelmäßig weder auf das unterhaltsberechtigte Kind noch den unterhaltsberechtigten Ehegatten abwälzen kann (vgl. BGH NJW 1984, 2826 ff.; NJW 1995, 717 ff.; NJW 2005, 1493 ff.); dabei werden im Übrigen unterhaltsrechtlich zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten, sondern auch die sonstigen mit den Kontakten verbundenen angemessenen Aufwendungen, also beispielsweise auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten, gerechnet (vgl. BGH NJW 2005, a.a.O.).
  • BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 52/82

    Vollstreckungsgegenklage gegen Titel auf wiederkehrende Leistungen; Kürzung des

  • OVG Brandenburg, 17.09.2003 - 4 B 39/03
  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 56/02

    Berücksichtigung der Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2005 - L 8 AS 57/05

    Anspruch auf Übernahme von durch die Ausübung eines Umgangsrechts mit den Kindern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.1994 - 24 A 3424/93
  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.1993 - 6 S 2371/93

    Haftung für den Lebensunterhalt eines Ausländers aufgrund einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2008 - L 20 AS 112/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    gg) Auch eine Anwendung des § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) hinsichtlich der hier streitbefangenen Regelbedarfe der Kläger zu 2) bis 4) ist abzulehnen (a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2006 - L 7 AS 4806/06 ER-B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.06.2007 - L 8 AS 491/05

    Zusätzliche Leistungen für die Ausübung des Umgangsrechts mit minderjährigen

    Die vom BSG und anderen Gerichten (vgl zuletzt LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - L 20 B 24/07 SO ER - und vom 07. Mai 2007 - L 20 B 328/06 AS ER - LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 27. Oktober 2006 - L 7 AS 4806/06 ER-B -) favorisierte Lösungsmöglichkeit über die Anwendung des SGB XII hinsichtlich der beim nichtsorgeberechtigten Elternteil anfallenden Kosten der Ausübung des Umgangsrechts wäre im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben konsequent, wenn es keine systemimmanenten Lösungen innerhalb des Normengefüges des SGB II gäbe.
  • SG Dortmund, 23.08.2007 - S 22 AS 17/06

    Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses für den Besuch eines Kindes zur Wahrnehmung

    Im Rahmen der Ermessensentscheidung, die die Beigeladene nach alledem gemäß § 73 SGB XII noch zu treffen hat, sind von ihr grundsätzlich nur die Kosten für die jeweils preisgünstigste zumutbare Fahrgelegenheit zugrunde zu legen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2006, Az.: L 7 AS 4806/06 ER-B).
  • SG Gotha, 19.11.2008 - S 14 SO 1833/08

    Übernahme von Umgangskosten bzgl. einer bei ihrer Mutter lebenden Tochter;

    Im Rahmen der Ermessensentscheidung, die die Beklagte nach alledem gemäß § 73 SGB XII noch zu treffen hat, sind von ihr grundsätzlich nur die Kosten für die jeweils preisgünstigste zumutbare Fahrgelegenheit zugrunde zu legen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2006, Az.: L 7 AS 4806/06 ER-B).
  • BSG, 08.01.2007 - B 11b AS 73/06 B
    Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Oktober 2006 - L 7 AS 4806/06 ER-B - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R. W. in B. beizuordnen, wird abgelehnt.
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