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   LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - L 7 KA 19/16   

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https://dejure.org/2020,38581
LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - L 7 KA 19/16 (https://dejure.org/2020,38581)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.06.2020 - L 7 KA 19/16 (https://dejure.org/2020,38581)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Juni 2020 - L 7 KA 19/16 (https://dejure.org/2020,38581)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Wirtschaftlichkeitsprüfung | Vorbringen von Praxisbesonderheiten im letzten Moment

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Medikamentenregress: Berliner Arzt muss zu Praxisbesonderheiten gehört werden

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.11.2012 - L 7 KA 120/08

    Vertragsärztliche Versorgung - Richtgrößenprüfung 2000 - Richtgrößenregress -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - L 7 KA 19/16
    Praxisbesonderheiten i.S.d. § 106 Abs. 5a Satz 3 SGB V liegen vor, wenn für die Prüfpraxis ein spezifischer, vom Durchschnitt der Vergleichsgruppe signifikant abweichender Behandlungs- bzw. Verordnungsbedarf der eigenen Patientenschaft und die hierdurch hervorgerufenen Mehrkosten nachgewiesen werden können (vgl. nur Bundessozialgericht, Urteil vom 23. März 2011, B 6 KA 9/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 38; Urteil des Senats vom 28. November 2012, L 7 KA 120/08, zitiert nach juris, dort Rdnr. 36).

    Die Prüfgremien müssen die Darlegungen des Arztes aufgreifen und, soweit veranlasst, zum Gegenstand weiterer Ermittlungen von Amts wegen machen und dabei - im Wechselspiel von Amtsermittlung und (gesteigerter) Mitwirkungsobliegenheit des Vertragsarztes - auf gegebenenfalls notwendige Konkretisierungen hinwirken (vgl. auch Urteil des Senats vom 28. November 2012, L 7 KA 120/08, zitiert nach juris, dort Rdnr. 38).

    Vor allen Dingen hätte der Beklagte aber umso dezidierter mit dem Angebot des Klägers für weiteres Vorbringen zur Sache umgehen müssen, als Vorbringen etwa zu Praxisbesonderheiten unbedingt vor den Prüfgremien erfolgen muss und nicht erst im nachfolgenden sozialgerichtlichen Streitverfahren, wo es als verspätet unberücksichtigt bleibt (vgl. Urteil des Senats vom 28. November 2012, L 7 KA 120/08, zitiert nach juris, dort Rdnr. 38).

    Einer Sachentscheidung durch den Senat war die Berufung des Klägers nicht zugänglich, weil es dem Senat im vorliegenden Zusammenhang verwehrt ist, erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegtes Tatsachenmaterial in die rechtliche Würdigung einzustellen (vgl. das schon zitierte Urteil vom 28. November 2012, L 7 KA 120/08, zitiert nach juris, dort Rdnr. 38).

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - L 7 KA 19/16
    § 5 der Vereinbarung enthielt zum "künftigen Verordnungsverhalten" des Klägers u.a. folgende Regelung: "Herr H verpflichtet sich, Immunglobuline künftig nur in dem vom BSG in seinem Urteil vom 19.03.2002 (Az. B 1 KR 37/00 R) vorgegebenen Rahmen bzw. nach den Vorgaben des Fazekas-Eckpunktepapiers, solange dieses Bestand hat, zu verordnen.

    Eine rechtmäßige Verordnung von Immunglobulinen komme nach der in der Vereinbarung zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. März 2002 (B 1 KR 37/00 R) auch nicht mehr in Betracht.

  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 8/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Überschreitung des Richtgrößenvolumens - Beratung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - L 7 KA 19/16
    Etwas Anderes kommt nur dann in Betracht, wenn es gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Oktober 2014, B 6 KA 8/14 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 30).

    Die Kontrolle der Gerichte beschränkt sich daher darauf, ob das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtiger und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die Verwaltung die Grenzen eingehalten hat, die sich bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Wirtschaftlichkeit" ergeben, und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass im Rahmen des Möglichen die zu treffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Oktober 2014, B 6 KA 8/14 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 56).

  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Festsetzung eines Arzneikostenregresses wegen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - L 7 KA 19/16
    Diese Vorschrift regelt für die in § 106 Abs. 5a ff. SGB V normierte Richtgrößenprüfung (als praktisch bedeutsamste Form der Wirtschaftlichkeitsprüfung) einen besonderen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch der Krankenkassen gegen den Vertragsarzt wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise insbesondere von Arzneimitteln (vgl. § 31 SGB V; Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Oktober 2015, B 6 KA 45/14 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18).
  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 15/18 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneikostenregress - Prüfung der Verordnungsweise

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - L 7 KA 19/16
    Vor allem besteht keine Sperrwirkung in dem Sinne, dass die Prüfgremien im Rahmen der Richtgrößenprüfung Verordnungen, für die keine Regressanträge gestellt sind, als rechtlich zulässig behandeln müssten (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11. September 2019, B 6 KA 15/18 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 27).
  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 40/12 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - selbstständige Anfechtbarkeit der Beratung nach §

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - L 7 KA 19/16
    Der Vertragsarzt ist gehalten, solche Umstände im Prüfungsverfahren, also spätestens gegenüber dem Beschwerdeausschuss und nicht erst im nachfolgenden Gerichtsverfahren, geltend zu machen, die sich aus der Atypik seiner Praxis ergeben und den Prüfgremien nicht ohne Weiteres an Hand der Verordnungsdaten und der Honorarabrechnung bekannt sind oder sein müssen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Juni 2013, B 6 KA 40/12 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18).
  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Regelleistungsvolumen - Voraussetzung für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - L 7 KA 19/16
    Die Abrechnung eines (bloßen) "Mehr" an fachgruppentypischen Leistungen begründet keine Praxisbesonderheit (dazu näher etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2011, B 6 KA 17/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 22).
  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 9/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulässigkeit der Vereinbarung von Richtgrößen für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - L 7 KA 19/16
    Praxisbesonderheiten i.S.d. § 106 Abs. 5a Satz 3 SGB V liegen vor, wenn für die Prüfpraxis ein spezifischer, vom Durchschnitt der Vergleichsgruppe signifikant abweichender Behandlungs- bzw. Verordnungsbedarf der eigenen Patientenschaft und die hierdurch hervorgerufenen Mehrkosten nachgewiesen werden können (vgl. nur Bundessozialgericht, Urteil vom 23. März 2011, B 6 KA 9/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 38; Urteil des Senats vom 28. November 2012, L 7 KA 120/08, zitiert nach juris, dort Rdnr. 36).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - L 7 KA 20/16

    Wirtschaftlichkeitsprüfung; Richtgrößenregress; Untersuchungsgrundsatz;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - L 7 KA 19/16
    L 7 KA 20/16.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - L 7 KA 22/16

    Wirtschaftlichkeitsprüfung; Richtgrößenregress; Untersuchungsgrundsatz;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - L 7 KA 19/16
    L 7 KA 22/16.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - L 7 KA 22/16
    Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 396 bis 399 der Gerichtsakte zum Parallelverfahren L 7 KA 19/16 (Richtgrößenregress 2006) Bezug genommen.

    L 7 KA 19/16.

    Der Rechtsstreit war Gegenstand eines Erörterungstermins im parallelen Berufungsverfahrens L 7 KA 19/16 am 7. August 2019.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - L 7 KA 20/16
    Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 396 bis 399 der Gerichtsakte im Parallelverfahren L 7 KA 19/16 Bezug genommen.

    L 7 KA 19/16.

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