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   LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 7 KA 4/20   

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https://dejure.org/2022,38310
LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 7 KA 4/20 (https://dejure.org/2022,38310)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.09.2022 - L 7 KA 4/20 (https://dejure.org/2022,38310)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. September 2022 - L 7 KA 4/20 (https://dejure.org/2022,38310)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 95 Abs 6 S 1 SGB 5, § 27 S 1 Zahnärzte-ZV, § 32 Abs 1 S 1 Zahnärzte-ZV, § 33 Abs 2 Zahnärzte-ZV, § 33 Abs 3 S 1 Zahnärzte-ZV
    Vertragszahnärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - gröbliche Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten - überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft - lediglich pro forma - diffuse Vertragslage

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 95 Abs 6 S 1 SGB 5
    Entziehung der vertragszahnärztlichen Zulassung (bestätigt) - gröbliche Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten - überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft - pro-forma-BAG - tatsächliche abhängige Beschäftigung von Mitgliedern der BAG ohne unternehmerisches Risiko - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 95 Abs 6 S 1 SGB V
    Entziehung der vertragszahnärztlichen Zulassung (bestätigt) - gröbliche Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten - überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft - pro-forma-BAG - tatsächliche abhängige Beschäftigung von Mitgliedern der BAG ohne unternehmerisches Risiko - ...

  • rechtsportal.de

    § 95 Abs 6 S 1 SGB V
    Entziehung der vertragszahnärztlichen Zulassung (bestätigt) - gröbliche Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten - überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft - pro-forma-BAG - tatsächliche abhängige Beschäftigung von Mitgliedern der BAG ohne unternehmerisches Risiko - ...

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Berufsrecht (Zahnärzte) | Entziehung der vertragszahnärztlichen Zulassung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 7 KA 4/20
    Für die Einordnung der Gröblichkeit der Pflichtverletzung ist im Einzelfall maßgeblich, welchen Stellenwert die verletzte Pflicht hat und wie schwer der Verstoß unter Berücksichtigung seiner Eigenart wiegt (BSG, Urteil vom 21. März 2012, B 6 KA 22/11 R, BSGE 110, 269-287, Rdnr. 33, zitiert nach juris).

    Verstöße gegen diese vertragsarztrechtlichen Pflichten sind regelmäßig wegen ihrer vertrauenszerstörenden Tendenz als gröblich zu werten (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2012, B 6 KA 22/11 R, BSGE 110, 269-287, Rdnr. 33 und 38).

    Auch einmalige Rechtsverstöße oder Pflichtverletzungen in nur einem Quartal können für eine Entziehung ausreichen, wenn sie den Eindruck bestätigen, der betroffene Leistungserbringer begegne den Anforderungen der vertragsärztlichen Versorgung nicht mit der gebotenen Sensibilität und Aufmerksamkeit (BSG, Urteil vom 21. März 2012, B 6 KA 22/11 R, BSGE 110, 269-287, Rdnr. 38).

    In allen diesen Fällen verstößt ein Vertragsarzt jeweils auch gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung, weil die Leistungsabrechnung keinerlei Bezug zu den tatsächlichen Leistungserbringern hat (BSG, Urteil vom 21. März 2012, B 6 KA 22/11 R, Rdnr. 42 f., zitiert nach juris).

    - Die Beschäftigung von Assistenten oder Vertretern ohne Genehmigung (BSG, Urteil vom 21. März 2012, B 6 KA 22/11 R, BSGE 110, 269-287, Rdnr. 38, zitiert nach juris).

    Nicht erforderlich ist, dass den Vertragsarzt ein Verschulden an den Pflichtverletzungen trifft; auch unverschuldete Pflichtverletzungen können eine Zulassungsentziehung rechtfertigen (stellvertretend: BSG, Urteil vom 21. März 2012, B 6 KA 22/11 R, Rdnr. 51/52, zitiert nach juris).

    Entscheidend sind allein Ausmaß und Schwere der Pflichtverletzung und die Frage, ob den Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung eine Fortsetzung der Zusammenarbeit zuzumuten ist (BSG, Urteil vom 21. März 2012, B 6 KA 22/11 R, Rdnr. 56 ff., juris).

  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 7 KA 4/20
    So sind bei Erbringung und Abrechnung von Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzung der Leistungserbringung neben der Honorarrückforderung auch disziplinarische Ahndungen und der Entzug der Zulassung eröffnet (BSG, Urteil vom 23. Juni 2010 ,B 6 KA 7/09 R, Rdnr. 28; Urteil vom 22. März 2006, B 6 KA 76/04 R, Rdnr. 12).

    - Das Erbringen und Abrechnen von Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über inhaltliche und formale Voraussetzungen der Leistungserbringung und bei einem Missbrauch vertragsarztrechtlicher Kooperationsformen (BSG, Urteil vom 23. Juni 2010, B 6 KA 7/09 R, Rdnr. 27 a.E., zitiert nach juris).

    Außerdem müssen die Ärztinnen und Ärzte die Befugnis haben, den konkreten medizinischen Auftrag (im Einzelfall) nach eigenem Ermessen zu gestalten und schließlich über das Hilfspersonal entweder selbst zu disponieren oder daran zumindest mitzuwirken (BSG, Urteil vom 23. Juni 2010, B 6 KA 7/09 R, Rdnr. 36 ff., 38).

    Das kann dazu führen, dass Verbindlichkeiten auflaufen (BSG, Urteil vom 23. Juni 2010, B 6 KA 7/09 R, Rdnr. 42/43, zitiert nach juris).

    Diese Situation führt dazu, dass die Rechte aus der BAG Ausscheidender regelmäßig beschränkt werden (BSG, Urteil vom 23. Juni 2010, B 6 KA 7/09 R Rdnr. 47/48, zitiert nach juris).

    Das Erfordernis, dass der Arzt in freier Praxis die Befugnis haben muss, den medizinischen Auftrag nach eigenem Ermessen zu gestalten sowie über die räumlichen und sächlichen Mittel, ggf. auch über den Einsatz von Hilfspersonal, zu disponieren oder jedenfalls an der Disposition mitzuwirken, erfordert, dass erhebliche Einflussnahmen Dritter bei der Gestaltung des medizinischen Auftrags und bei der Disposition über das Hilfspersonal ausgeschlossen sein müssen (BSG, Urteil vom 23. Juni 2010, B 6 KA 7/09 R, BSGE 106, 222-239, Rdnr. 50, zitiert nach juris).

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 49/02 R

    Regelung über Gemeinschaftspraxis in Ärzte-ZV - formelles Gesetz -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 7 KA 4/20
    Die Ärzte-ZV ist ihrerseits eine auf gesetzlicher Grundlage erlassene verhältnismäßige Beschränkung der beruflichen Tätigkeit (BSG, Urteil vom 16. Juli 2003, B 6 KA 49/02 R, Rdnr. 19 ff., 25 f., zitiert nach juris; zum bloßen Verordnungsrang trotz Änderung durch Parlamentsgesetz: BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005, 2 BvF 2/03, BVerfGE 114, 196 ff.).

    Das Gebot der persönlichen (ärztlichen) Leistungserbringung ist dadurch modifiziert; es muss bei den einzelnen Leistungen nicht gekennzeichnet werden, welche der BAG angehörenden Ärzte/Ärztinnen die einzelne Leistung erbracht haben (BSG, Urteil vom 16. Juli 2003, B 6 KA 49/02 R, Rdnr. 31 und Rdnr. 34, zitiert nach juris).

    Solche Rechtsbeziehungen können nur zwischen der KÄV und der Kooperation bestehen, wenn die Ärzte ihrerseits Mitglieder der KÄV sind (so BSG, Urteil vom 16. Juli 2003, B 6 KA 49/02 R, zitiert nach juris).

    Nach Auffassung des BSG, wonach eine BAG berechtigt ist, ihre Leistungen unter einer einzigen Abrechnungsnummer gegenüber der KÄV abzurechnen und dieser gegenüber wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber auftritt, scheint die Konstruktion einer "BAG in der BAG" aber ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 16. Juli 2003 - B 6 KA 49/02 R Rdnr. 31, zitiert nach juris); nichts anderes zeigt sich aber vorliegend: Die genehmigten üBAGs waren in das unternehmerische System der nicht personenidentischen WSG-GbR eingebettet.

  • BSG, 03.04.2019 - B 6 KA 4/18 R

    Zulassungsentziehung wegen Verfehlung außerhalb des Kernbereichs der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 7 KA 4/20
    - Wiederholt unkorrekte Abrechnungen, denn zu den Pflichten eines Vertragsarztes gehört es, die von ihm erbrachten Leistungen offenzulegen und bei der KÄV ordnungsgemäß abzurechnen (BSG, Urteil vom 3. April 2019, B 6 KA 4/18 R).

    - Wiederholte beleidigende Äußerungen gegenüber Mitarbeitern der KÄV, die sich nicht mehr im Rahmen der Meinungsfreiheit halten sowie sexuelle Übergriffe auf Auszubildende oder das wiederholte Fertigen von (heimlichen) Videoaufnahmen von Mitarbeiterinnen durch den Vertragsarzt, während diese sich umziehen oder in der Dusche stehen (BSG, Beschluss vom 27. Juni 2007, B 6 KA 20/07 B, und Urteil vom 3. April 2019, B 6 KA 4/18 R, zitiert nach juris).

    Bei einem fortgesetzten Pflichtenverstoß kann die Summierung aller Verstöße eine Zulassungsentziehung rechtfertigen (BSG, Urteil vom 3. April 2019, B 6 KA 4/18 R, Rdnr. 37, zitiert nach juris).

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 7 KA 4/20
    Der Kläger hat seine vertragsärztlichen Pflichten, ausgehend vom maßgebenden Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung des Berufungsausschusses, verletzt (vgl. zum Entscheidungszeitpunkt, Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Oktober 2012, B 6 KA 49/11 R).

    Abrechnungsverstöße liegen insoweit auch in dem Fall vor, in welchem Ärzte/Ärztinnen und Hilfspersonal in einer Praxis in eindeutigem Widerspruch zu den für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Vorschriften eingesetzt werden (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012, B 6 KA 49/11 R, Rdnr. 22, zitiert nach juris).

    Eine etwaige Verhaltensänderung des Klägers ist in einem Verfahren auf Wiederzulassung zu würdigen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012, B 6 KA 49/11 R, zitiert nach juris, Leitsatz 2).

  • BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes nur bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 7 KA 4/20
    In solchen Fällen ist es Aufgabe der Zulassungsgremien und der KÄVen wie auch der Sozialgerichte, die zivilrechtlichen Verhältnisse in die Überprüfung (der freien ärztlichen Tätigkeit) einzubeziehen (BSG, a.a.O., Rdnr. 40 unter Berufung auf BSGE 99, 218).

    Mit anderen Worten: Zivilrechtliche (gesellschaftsrechtliche) Vereinbarungen sind vertragsarztrechtlich dann beachtlich, wenn die vertragsärztlichen Voraussetzungen untrennbar von zivilrechtlichen Gestaltungsformen abhängen (BSG, Urteil vom 28. November 2007, B 6 KA 26/07 R, BSGE 99, 218, Rdnr. 26, zitiert nach juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 11.09.2002 - L 5 KA 3536/01

    Keine Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung trotz

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 7 KA 4/20
    - Die Nichtbeachtung eines bereits angeordneten Ruhens der vertragsärztlichen Zulassung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. September 2002, L 5 KA 3536/01, zitiert nach juris).

    Als mildere Mittel kommen Disziplinarmaßnahmen in Betracht, wie z.B. das befristete Ruhen der Zulassung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2002, L 5 KA 3536/01, zitiert nach juris, für die wiederholte Beleidigung von Mitarbeitern der KÄV).

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 7 KA 4/20
    Dem gleichzustellen ist die Pflicht, eine berufliche Zusammenarbeit mit anderen (Vertrags-) Ärztinnen und -Ärzten (nur) in der Form zu praktizieren und auszugestalten, wie sie sich aus den vertragsarztrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Ärzte- und Zahnärzte-ZV ergibt (für die sachlich-rechnerische Richtigstellung: BSG, Urteil vom 22. März 2006, B 6 KA 76/04 R, Rdnr. 12, zitiert nach juris).

    So sind bei Erbringung und Abrechnung von Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzung der Leistungserbringung neben der Honorarrückforderung auch disziplinarische Ahndungen und der Entzug der Zulassung eröffnet (BSG, Urteil vom 23. Juni 2010 ,B 6 KA 7/09 R, Rdnr. 28; Urteil vom 22. März 2006, B 6 KA 76/04 R, Rdnr. 12).

  • BSG, 25.11.2020 - B 6 KA 14/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 7 KA 4/20
    Eine disziplinarische Ahndung ist aber nur sinnvoll, wenn davon auszugehen ist, dass sich der Betroffene die Maßnahme zur Warnung dienen lässt und sein Verhalten danach ausrichtet (BSG, Urteil vom 11. September 2019, B 6 KA 14/19 R, Rdnr. 13, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 - L 7 KA 4/20
    Die Ärzte-ZV ist ihrerseits eine auf gesetzlicher Grundlage erlassene verhältnismäßige Beschränkung der beruflichen Tätigkeit (BSG, Urteil vom 16. Juli 2003, B 6 KA 49/02 R, Rdnr. 19 ff., 25 f., zitiert nach juris; zum bloßen Verordnungsrang trotz Änderung durch Parlamentsgesetz: BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005, 2 BvF 2/03, BVerfGE 114, 196 ff.).
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 20/07 B

    Entziehung der Zulassung eines Zahnarztes zur vertragsärztlichen Versorgung nach

  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 1176/15

    Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflicht - zahnärztliche Tätigkeit in

  • BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 70/91

    Verwertung sog. "Tagesprofile" - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten -

  • LSG Hessen, 24.07.2019 - L 4 KA 24/17

    Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2008 - L 1 KA 7/06

    Vertragsarzt - Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in freier Praxis -

  • BSG, 30.03.2022 - B 6 KA 24/21 B

    Entziehung einer ärztlichen Zulassung; Verfahrensrüge im

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