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   LSG Berlin-Brandenburg, 25.03.2015 - L 7 KA 5/12   

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https://dejure.org/2015,13968
LSG Berlin-Brandenburg, 25.03.2015 - L 7 KA 5/12 (https://dejure.org/2015,13968)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.03.2015 - L 7 KA 5/12 (https://dejure.org/2015,13968)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. März 2015 - L 7 KA 5/12 (https://dejure.org/2015,13968)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 106a Abs 2 SGB 5
    Abrechnungsprüfung - sachlich rechnerische Richtigstellung - Honorarrückforderung - missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft - Praxisgemeinschaft Internist und Allgemeinmediziner - hier im Durchschnitt von sieben Quartalen 73 Prozent ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 106a Abs. 2
    Abrechnungsprüfung; sachlich rechnerische Richtigstellung; Honorarrückforderung; missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft; Praxisgemeinschaft Internist und Allgemeinmediziner; hier im Durchschnitt von sieben Quartalen 73 Prozent gemeinsamer ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Honorarrückforderung wegen missbräuchlicher Nutzung der Kooperationsform "Praxisgemeinschaft" durch ärztliche Gemeinschaftspraxis

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 12 (Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Sachlich-rechnerische Berichtigung | Plausibilitätsprüfung | Patientenbezogen: Gemeinsames Patientenaufkommen/Einlesen der Chipkarten

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.03.2015 - L 7 KA 5/12
    Ein hoher gemeinsamer Patientenanteil spreche stets dafür, dass die Rechtsform der Praxisgemeinschaft im Praxisalltag nicht transparent realisiert werde, weil dann die für eine Gemeinschaftspraxis typische gemeinsame Ausübung der ärztlichen Tätigkeit mit gemeinschaftlicher Koordinierung des Patientenaufkommens stattfinde (Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 22. März 2006, B 6 KA 76/04 R).

    Das Bundessozialgericht hat in seiner Leitentscheidung vom 22. März 2006 (B 6 KA 76/04 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18 f.; bestätigend: Beschluss vom 11. Mai 2011, B 6 KA 1/11 B, zitiert nach juris, dort Rdnr.11; Beschluss vom 6. Februar 2013, B 6 KA 43/12 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6; Beschluss vom 2. Juli 2014, B 6 KA 2/14 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 8) ausgeführt, dass bei missbräuchlicher Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte (in der bis zum 31.Dezember 2006 geltenden Fassung) Honorarbescheide korrigiert werden können.

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Kassenärztliche Vereinigung - was hier nicht geschehen ist - den gesamten Honorarbescheid für ein Quartal allein wegen der Unrichtigkeit der Abrechnungssammelerklärung aufhebt; diese Rechtsfolge setzt voraus, dass unrichtige Angaben in den Behandlungsausweisen zumindest grob fahrlässig erfolgt sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. März 2006, B 6 KA 76/04 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 28).

  • BSG, 06.02.2013 - B 6 KA 43/12 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisgemeinschaft - gemeinsame Behandlung von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.03.2015 - L 7 KA 5/12
    Das Bundessozialgericht hat in seiner Leitentscheidung vom 22. März 2006 (B 6 KA 76/04 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18 f.; bestätigend: Beschluss vom 11. Mai 2011, B 6 KA 1/11 B, zitiert nach juris, dort Rdnr.11; Beschluss vom 6. Februar 2013, B 6 KA 43/12 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6; Beschluss vom 2. Juli 2014, B 6 KA 2/14 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 8) ausgeführt, dass bei missbräuchlicher Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte (in der bis zum 31.Dezember 2006 geltenden Fassung) Honorarbescheide korrigiert werden können.

    Nach Auffassung des Bundessozialgerichts liegt jedenfalls dann, wenn zwei kooperierende Vertragsärzte desselben Fachgebiets mehr als 50 Prozent der Patienten gemeinsam behandeln, eine für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende gemeinschaftliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit mit Behandlung eines gemeinsamen Patientenstamms vor (Bundessozialgericht, Beschluss vom 11. Mai 2011, B 6 KA 1/11 B, zitiert nach juris, dort Rdnr.11; ebenso: Beschluss vom 6. Februar 2013, B 6 KA 43/12 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6); eine Patientenidentität von so großem Ausmaß ist nur vorstellbar mit Hilfe der Koordinierung des Patientenaufkommens in einer für Gemeinschaftspraxen typischen einheitlichen Praxisorganisation.

  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 1/11 B

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.03.2015 - L 7 KA 5/12
    Das Bundessozialgericht hat in seiner Leitentscheidung vom 22. März 2006 (B 6 KA 76/04 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18 f.; bestätigend: Beschluss vom 11. Mai 2011, B 6 KA 1/11 B, zitiert nach juris, dort Rdnr.11; Beschluss vom 6. Februar 2013, B 6 KA 43/12 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6; Beschluss vom 2. Juli 2014, B 6 KA 2/14 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 8) ausgeführt, dass bei missbräuchlicher Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte (in der bis zum 31.Dezember 2006 geltenden Fassung) Honorarbescheide korrigiert werden können.

    Nach Auffassung des Bundessozialgerichts liegt jedenfalls dann, wenn zwei kooperierende Vertragsärzte desselben Fachgebiets mehr als 50 Prozent der Patienten gemeinsam behandeln, eine für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende gemeinschaftliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit mit Behandlung eines gemeinsamen Patientenstamms vor (Bundessozialgericht, Beschluss vom 11. Mai 2011, B 6 KA 1/11 B, zitiert nach juris, dort Rdnr.11; ebenso: Beschluss vom 6. Februar 2013, B 6 KA 43/12 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6); eine Patientenidentität von so großem Ausmaß ist nur vorstellbar mit Hilfe der Koordinierung des Patientenaufkommens in einer für Gemeinschaftspraxen typischen einheitlichen Praxisorganisation.

  • BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 2/14 B

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.03.2015 - L 7 KA 5/12
    Das Bundessozialgericht hat in seiner Leitentscheidung vom 22. März 2006 (B 6 KA 76/04 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18 f.; bestätigend: Beschluss vom 11. Mai 2011, B 6 KA 1/11 B, zitiert nach juris, dort Rdnr.11; Beschluss vom 6. Februar 2013, B 6 KA 43/12 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6; Beschluss vom 2. Juli 2014, B 6 KA 2/14 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 8) ausgeführt, dass bei missbräuchlicher Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte (in der bis zum 31.Dezember 2006 geltenden Fassung) Honorarbescheide korrigiert werden können.
  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 37/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Regressbescheid gegen Gemeinschaftspraxis -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.03.2015 - L 7 KA 5/12
    Aus der Befugnis, eigenständig zu handeln, folgt zugleich, dass der Mitgesamtschuldner weder als sogenannter notwendiger Streitgenosse einbezogen noch notwendig beigeladen werden muss (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Februar 2010, B 6 KA 37/08 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16).
  • SG München, 09.03.2016 - S 21 KA 14/14

    Vertragsärztliche Versorgung: Gestaltungsmissbrauch bei MVZ mit angestellter

    aa) Nach der Rechtsprechung des BSG (begründet mit Urteil vom 22.3.2006, Az. B 6 KA 76/04 R (Rn. 20), fortgesetzt mit Beschluss vom 5.11.2008, Az. B 6 KA 17/07 B; Beschluss vom 11.5.2011, Az. B 6 KA 1/11 B; Beschluss vom 6.2.2013, Az. B 6 KA 43/12 B; Beschluss vom 2.7.2014, Az. B 6 KA 2/14 B; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.5.2010, Az. L 3 KA 74/07; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.3.2015, Az. L 7 KA 5/12) ist die für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende gemeinsame und gemeinschaftliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch Behandlung eines gemeinsamen Patientenstammes jedenfalls dann auch ohne weitere Ermittlungen anzunehmen, wenn zwei in der Rechtsform einer Praxisgemeinschaft kooperierende Vertragsärzte desselben Fachgebietes mehr als 50% der Patienten im Quartal gemeinsam behandeln.
  • SG Berlin, 25.09.2019 - S 83 KA 23/18

    Kassenärztliche Vereinigung - Plausibilitätsprüfung - Beanstandung des

    Nach Auffassung des BSG liegt jedenfalls dann, wenn zwei kooperierende Vertragsärzte desselben Fachgebiets mehr als 50% der Patienten gemeinsam behandeln, eine für eine BAG kennzeichnende gemeinschaftliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit mit Behandlung eines gemeinsamen Patientenstamms vor (u.a. BSG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - B 6 KA 1/11 B -, Rn. 11; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2015 - L 7 KA 5/12 -, Rn. 22) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2015 - L 7 KA 81/13
    Nach Auffassung des Bundessozialgerichts liegt jedenfalls dann, wenn zwei kooperierende Vertragsärzte desselben Fachgebiets mehr als 50 Prozent der Patienten gemeinsam behandeln, eine für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende gemeinschaftliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit mit Behandlung eines gemeinsamen Patientenstamms vor (Bundessozialgericht, Beschluss vom 11. Mai 2011, B 6 KA 1/11 B, zitiert nach juris, dort Rdnr.11; ebenso: Beschluss vom 6. Februar 2013, B 6 KA 43/12 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6; Urteil des Senats vom 25. März 2015, L 7 KA 5/12, dort Patientenidentität über sieben Quartale von durchschnittlich 72, 7 Prozent); eine Patientenidentität von so großem Ausmaß ist nur vorstellbar mit Hilfe der Koordinierung des Patientenaufkommens in einer für Gemeinschaftspraxen typischen einheitlichen Praxisorganisation.
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