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   LSG Sachsen-Anhalt, 07.05.2009 - L 7 SB 11/09 B   

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https://dejure.org/2009,33682
LSG Sachsen-Anhalt, 07.05.2009 - L 7 SB 11/09 B (https://dejure.org/2009,33682)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07.05.2009 - L 7 SB 11/09 B (https://dejure.org/2009,33682)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07. Mai 2009 - L 7 SB 11/09 B (https://dejure.org/2009,33682)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 55/07

    Nicht mehr nachvollziehbare Festsetzung der Vergütung eines Sachverständigen

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 07.05.2009 - L 7 SB 11/09
    Abgesehen von dem Sonderfall des § 12 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz JVEG ist eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwandes als Grundlage eines nach Stundensätzen bemessenen Honorars der gesetzlichen Regelung fremd und rechtswidrig (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07, zitiert nach juris).

    Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Juli 2007, a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003, a.a.O.; ebenso LSG Thüringen, Beschluss vom 4. April 2005 - L 6 SF 83/05, zitiert nach juris).

  • BGH, 16.12.2003 - X ZR 206/98

    "Fahrzeugleitsystem"; Begriff der Erfindung; Beschränkung auf eine bestimmte

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 07.05.2009 - L 7 SB 11/09
    Die erforderliche Zeit ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem Aufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen orientiert (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98, zitiert nach juris).

    Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Juli 2007, a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003, a.a.O.; ebenso LSG Thüringen, Beschluss vom 4. April 2005 - L 6 SF 83/05, zitiert nach juris).

  • LSG Thüringen, 04.04.2005 - L 6 SF 83/05

    Höhe der Vergütung für die Erstellung eines Gutachtens ; Notwendigkeit eines

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 07.05.2009 - L 7 SB 11/09
    Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Juli 2007, a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003, a.a.O.; ebenso LSG Thüringen, Beschluss vom 4. April 2005 - L 6 SF 83/05, zitiert nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2005 - L 4 B 7/04

    Sonstige Angelegenheiten

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 07.05.2009 - L 7 SB 11/09
    Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der die Staffelung der Leistungen nach den medizinischen Honorargruppen aufwandsbezogen ausgestalten wollte (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 4 B 7/04, zitiert nach juris).
  • LSG Hessen, 27.02.2007 - L 2 SF 112/05

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - nichtmedizinisches

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 07.05.2009 - L 7 SB 11/09
    Dies entspricht einem Durchschnittswert von ca. 75 Aktenblättern pro Stunde, die durchgesehen und fachgerecht zur Verwertung aufbereitet werden können (vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 27. Februar 2007 - L 2 SF 112/05 P, zitiert nach juris).
  • LSG Bayern, 04.08.2016 - L 15 RF 15/16

    Honorargruppe M 2 bei schwerbehindertenrechtlichen Gutachten

    Bei dem vom Antragsteller angefertigten Gutachten handelt es sich um ein solches Gutachten in einem Verfahren nach dem SGB IX. Der Gesetzgeber hat derartige Gutachten explizit der Honorargruppe M 2 zugeordnet (vgl. auch Beschluss des Senats vom 02.12.2011, Az.: L 15 SF 221/10 B E; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.05.2009, Az.: L 7 SB 11/09 B).
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