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   LSG Baden-Württemberg, 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10   

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LSG Baden-Württemberg, 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 (https://dejure.org/2012,6895)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 (https://dejure.org/2012,6895)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Februar 2012 - L 7 SO 1246/10 (https://dejure.org/2012,6895)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung - Kostenübernahme für eine systemische Bewegungstherapie - kein Vorrang sonderpädagogischer Förderung durch die Schule - keine Zuordnung zum Kernbereich pädagogischer Arbeit - ergänzende ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die systemische Bewegungstherapie bei einem schwerbehinderten Kind als Eingliederungshilfeleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für die systemische Bewegungstherapie bei einem schwer behinderten Kind

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • LSG Baden-Württemberg (Pressemitteilung)

    Sozialamt hat Kosten für systemische Bewegungstherapie zu tragen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sozialamt hat Kosten für systematische Bewegungstherapie zu tragen

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Kosten für systemische Bewegungstherapie eines behinderten Kindes müssen vom Sozialamt übernommen werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sozialamt muss Kosten für systemische Bewegungstherapie eines behinderten Kindes tragen - Eingliederungshilfe stellt erforderliche Maßnahme zur Verbesserung schulischer Fähigkeiten und sozialer Eingliederung dar

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (18)

  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 6090/08

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10
    Zu den methodischen Elementen heilpädagogischen Handelns gehören u.a. die Wahrnehmungsförderung (und sensorisch-integrative Förderung), basalpädagogische Aktivierung/Förderpflege, Spielförderung/heilpädagogische Spieltherapie, heilpädagogische Übungsbehandlung, Verhaltensmodifikation, Psychomotorik, Rhythmik, Werken, Gestalten, Musizieren, heilpädagogisches Reiten und Voltigieren, Sprach- und Kommunikationsförderung und andere Methoden, für die z.T. zusätzliche Qualifikationen erforderlich sind (zur Montessori-Therapie als heilpädagogische Maßnahme vgl. Urteil des Senates vom 18. November 2010 - L 7 SO 6090/08 ).

    Zwar ist die pädagogische Förderung der Schüler in erster Linie Aufgabe der Schule; damit sind jedoch ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe nicht vollständig ausgeschlossen (Senatsurteile vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 414/07 - und vom 18. November 2010, a.a.O.; ebenso: Sächsisches LSG, Beschluss vom 3. Juni 2010 - L 7 SO 19/09 B ER - und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. November 2010 - L 8 SO 193/08 - .

    Vor diesem Hintergrund können Gegenstand der Eingliederungshilfe wegen des Nachrangs der Sozialhilfe solche Maßnahmen nicht sein, die originäre Aufgabe der Schule und der in ihr tätigen Lehrer sind (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2010, a.a.O.).

  • BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - gemeinsam eingenommenes

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10
    Ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der bereits entstandenen Kosten nach § 15 Abs. 1 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) scheidet hingegen aus, weil sich Erstattungsansprüche nach § 15 SGB IX, der sich an das Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung anlehnt (vgl. dort § 13 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , der für die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen der medizinischen Rehabilitation ausdrücklich die Anwendung von § 15 SGB IX vorsieht), nur auf Sachleistungen beziehen (vgl. etwa zur Übernahme der Kosten für das Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen: BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 10/07 R - ).

    In Bezug auf den Sekundäranspruch auf Kostenübernahme (Freistellung von der vertraglichen Forderung der Therapeutin) für die bereits erfolgen Therapieeinheiten verbleibt dem Beklagten ohnehin kein Ermessenspielraum, weil der Kläger nach der rechtswidrigen Ablehnung berechtigt war, sich die Leistung selbst zu beschaffen (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008, a.a.O.; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage, § 17 Rdnr. 9).

  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung (hier: Petö-Methode) -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10
    Da es dem Kläger vorliegend nicht um eine Bewilligung als medizinische Maßnahme geht, kommt eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 26 SGB IX nicht in Betracht; im Vordergrund steht hier auch kein unmittelbarer Krankheitsbezug, sondern die Verbesserung schulischer Fähigkeiten und die soziale Eingliederung (vgl. zur Abgrenzung zwischen medizinischen und nicht-medizinischen Maßnahmen etwa BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 1).

    Dies ist in Anlehnung an die verwaltungs- und sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung medizinischer und nichtmedizinischer Leistungen der Eingliederungshilfe für die Qualifizierung als Maßnahme der schulischen Eingliederungshilfe ausreichend (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. September 2004 - 12 A 10886/04 - FEVS 56, 84; in Anlehnung an BSG, Urteil vom 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R - ).

  • BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 36.84

    Klageerweiterung im Berufungsverfahren - wesentliche körperliche Behinderung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10
    Dies gilt etwa für die Fälle so genannter Schulbegleiter von behinderten Menschen, die eine Regelschule besuchen und einer ständigen Beaufsichtigung zur Vermeidung einer Selbstgefährdung und der Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen bedürfen (vgl. z.B. BVerwG, FEVS 36, 1; OVG Rheinland-Pfalz, ZfSH/SGB 2003, 614; U. Mayer, a.a.O. Rdnr. 100).

    Solange die zuständige Schulbehörde der Meinung ist, ein schulpflichtiger Hilfesuchender sei geeignet, eine bestimmte Art von Schule zu besuchen, muss dies der Träger der Sozialhilfe hinnehmen (vgl. hierzu grundlegend zum insoweit inhaltsgleichen früheren Recht des Bundessozialhilfegesetzes BVerwG, FEVS 36, 1; ferner Sächsisches LSG, Beschluss vom 3. Juni 2010 - L 7 SO 19/09 B ER - und Senatsurteil vom 18. November 2010. a.a.O.).

  • LSG Sachsen, 03.06.2010 - L 7 SO 19/09

    Anspruch auf Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe; Hilfe zur angemessenen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10
    Zwar ist die pädagogische Förderung der Schüler in erster Linie Aufgabe der Schule; damit sind jedoch ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe nicht vollständig ausgeschlossen (Senatsurteile vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 414/07 - und vom 18. November 2010, a.a.O.; ebenso: Sächsisches LSG, Beschluss vom 3. Juni 2010 - L 7 SO 19/09 B ER - und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. November 2010 - L 8 SO 193/08 - .

    Solange die zuständige Schulbehörde der Meinung ist, ein schulpflichtiger Hilfesuchender sei geeignet, eine bestimmte Art von Schule zu besuchen, muss dies der Träger der Sozialhilfe hinnehmen (vgl. hierzu grundlegend zum insoweit inhaltsgleichen früheren Recht des Bundessozialhilfegesetzes BVerwG, FEVS 36, 1; ferner Sächsisches LSG, Beschluss vom 3. Juni 2010 - L 7 SO 19/09 B ER - und Senatsurteil vom 18. November 2010. a.a.O.).

  • BSG, 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R

    Arbeitslosengeld II - Ganztagesschule für Sprachbehinderte - Essensgeld für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10
    Bei Personen mit anderen Behinderungen liegt die Leistungsgewährung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Ermessen des Sozialhilfeträgers (BSG, SozR 4-3500 § 54 Nr. 1).

    Als "sonstige Maßnahmen" kommen nach der Rechtsprechung im Übrigen alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSG SozR 4-3500 § 54 Nr. 1 zur Übernahme von Kosten für die Einnahme eines gemeinsamen Mittagessens als gemeinschaftsfördernde erzieherische Maßnahme in einer Schule für Sprachbehinderte; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 8 zu der Übernahme notwendiger Beförderungskosten zum Besuch einer Sonderschule; BVerwG, Beschluss vom 2. September 2003 - 5 B 259/02 - zur Kostenübernahme für einen schulbegleitenden Integrationshelfer; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht , SAR 2004, 98 zur Autismustherapie; Niedersächsisches OVG, NDV-RD 2003, 81 und Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg, FEVS 41, 119 jeweils zur Betreuung in einer Internatsschule im Ausland).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.06.2007 - L 7 SO 414/07

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10
    Zwar ist die pädagogische Förderung der Schüler in erster Linie Aufgabe der Schule; damit sind jedoch ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe nicht vollständig ausgeschlossen (Senatsurteile vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 414/07 - und vom 18. November 2010, a.a.O.; ebenso: Sächsisches LSG, Beschluss vom 3. Juni 2010 - L 7 SO 19/09 B ER - und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. November 2010 - L 8 SO 193/08 - .

    Für Hilfen außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit kann dagegen - wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ergibt - ein ergänzender Eingliederungsbedarf bestehen; Leistungen der Eingliederungshilfe sind insoweit nach der Rechtsprechung des Senats nicht vollständig ausgeschlossen (Urteil vom 19. Dezember 2006, NVwZ-RR 2008, 38; Beschluss vom 9. Januar 2007, FEVS 58, 285; Urteile vom 28. Juni 2007 und vom 18. November 2010, jeweils a.a.O.).

  • BVerwG, 20.07.2000 - 5 C 43.99

    Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges; Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10
    Dies schränkt das Ermessen gegenüber dem Sekundäranspruch auf Kostenübernahme (Freistellung) ein (vgl. z. B. BVerwGE 111, 328; Grube, a.a.O., Rdnr. 29).
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10
    Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass ein sozialhilferechtlicher Bedarf nicht entstanden bzw. wieder weggefallen sei, weil - wie die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - der Kläger aus Gründen des Kostenrisikos die Therapie im Jahr 2011 nicht bzw. nur im Rahmen von Therapiegesprächen der Mutter mit der Therapeutin fortgeführt hat (zum Wegfall des Bedarfs und zur "Selbstbeschaffung" von Leistungen vgl. z.B. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - ).
  • BVerwG, 26.10.2007 - 5 C 35.06

    Eingliederungshilfe, Kostenübernahme für Integrationshelfer bei schulrechtlicher

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10
    Dies gilt auch dann, wenn der Besuch einer integrativ unterrichtenden Schule durch die zuständige Schulbehörde lediglich als eine mögliche Form der Beschulung eröffnet worden ist (BVerwGE 130, 1).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.09.2004 - 12 A 10886/04

    Petö-Methode; Leistung zur medizinischen Rehabilitation; keine Kostenübernahme

  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 36.01

    Eingliederungshilfe, heilpädagogische Maßnahmen als Teil der - im

  • BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02

    Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 40 BSHG - Verfahrensfehler - Kosten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2010 - L 8 SO 193/08

    Anspruch auf Hilfe zur angemessenen Schulbildung im Rahmen der Sozialhilfe;

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.1997 - 6 S 9/97

    Sozialhilfe - zum Anspruch auf Kostenübernahme für eine sonderpädagogische

  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.1990 - 6 S 1797/88

    Sozialhilfe bei gesundheitlich notwendigem Schulbesuch im Ausland (Schweizer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.03.2007 - L 13 SO 6/06

    Anspruch auf Eingliederungshilfe von Kindern und Jugendlichen bei einer

  • SG Karlsruhe, 26.07.2012 - S 1 SO 580/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Ob die Schule dazu verpflichtet ist, ist unerheblich (Anschluss an BSG vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - und LSG Baden-Württemberg vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 - ).

    Damit sind jedoch ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe nicht von vornherein und vollständig ausgeschlossen, insbesondere nicht solche pädagogischen Fördermaßnahmen, die als flankierende Maßnahmen außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule erbracht werden, ohne dass dieser genau bestimmt werden müsste (vgl. BSG vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - m.w.N. ; LSG Baden-Württemberg, ZFSH/SGB 2011, 162ff. und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 - m.w.N. sowie Sächs. LSG, ZFSH/SGB 2010, 620).

    Deshalb sind ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe auch im Bereich der pädagogischen Förderung eines Schülers nicht von vornherein und vollständig ausgeschlossen, sondern nur insoweit, als diese zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrkraft gehören, weil es nicht Sache des Sozialhilfeträgers sein kann, das für die sonderpädagogische Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal zu stellen bzw. die Kosten hierfür zu tragen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 - ).

    e) Vor diesem Hintergrund schließen weder § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII noch der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII), der auch im Rahmen von Hilfe zu angemessenen Schulbildung gilt (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 - m.w.N. ), die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen in Form einer pädagogischen Fachkraft während der Teilnahme des Klägers am Schulunterricht als flankierende Maßnahme aus (vgl. BSG vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - ).

  • VG Freiburg, 18.03.2016 - 4 K 2145/14

    Leistungen der Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung

    Für eine solche Ausweitung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit spricht zwar, dass es grundsätzlich nicht Sache des Sozialhilfeträgers sein kann, das für die sonderpädagogische Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal zu stellen und die Kosten hierfür zu tragen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris).

    Insbesondere war nach Auffassung der Kammer auch im Lichte des § 15 Abs. 4 SchulG a.F. der Kreis derjenigen pädagogischen Tätigkeiten, die dem Kernbereich zuzuordnen sind, auf einer Regelschule für alle Kinder - jedenfalls soweit für sie kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war - gleich weit zu ziehen und die Abgrenzung einheitlich allein danach zu treffen, ob es im Einzelfall um den Schulbesuch unterstützende Leistungen oder um die eigentliche Schulbildung ging (in diese Richtung auch VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.01.2003 - 8 K 2766/02 -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 14.01.2003 - 9 S 2199/02 -, juris [betr.

    Als Aufgaben mit pädagogischem Bezug, die aber außerhalb des den Lehrkräften vorzubehaltenden Kernbereichs pädagogischer Arbeit stehen, werden im Zusammenhang mit Schulbegleitern im Wesentlichen alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste angesehen, die - wie Hilfestellungen beim Erfassen und Umsetzen der Lernaufträge, motorische Unterstützung beim Experimentieren oder im Sportunterricht, Dolmetschertätigkeiten bei Hörbehinderten, stützende Anwesenheit beim Kontakt zu oder der Zusammenarbeit mit Mitschülern oder organisatorische Hilfen bei Raum- und Fachwechseln - flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot seiner Schule wahrnehmen kann (vgl. etwa LSG BW, Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, vom 10.12.2014 - L 2 SO 4518/12 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; sächs. LSG, Beschluss vom 03.06.2010 - L 7 SO 19/09 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 19/09 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2010 - L 8 SO 193/08 -, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 2 SO 4518/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Vorliegen einer wesentlichen geistigen

    Besondere Assistenzbedarfe seien jedoch ggf. im Rahmen der Eingliederungshilfe zu decken (Verweis auf LSG Baden-Württemberg, 23.2.2012, L 7 SO 1246/10).

    Denn es kann grundsätzlich nicht Sache des Sozialhilfeträgers sein, das für die sonderpädagogische Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal zu stellen und die Kosten hierfür zu tragen (vgl. insoweit nur LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.2.2012, L 7 SO 1246/10, juris Rn. 31 und Urt. v. 18.11.2010, L 7 SO 6090/08, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung -

    Dieses schulrechtliche Wahl- bzw. Bestimmungsrecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( ; Urteil vom 26. Oktober 2007, 5 C 35/06, BVerwGE 130, 1, vgl. auch Senatsurteil vom 23. Februar 2012 - L 7 SO 1246/10 - ) von dem Antragsgegner als Träger der Sozialhilfe zu respektieren.

    Denn von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers können auch Maßnahmen umfasst sein, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2010 - L 7 SO 6090/08 - und vom 23. Februar 2012 - L 7 SO 1246/10 - und BSG, a.a.O., Rdnrn. 21, 25).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2012 - L 20 SO 25/09

    Sozialhilfe

    Als Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung durch die Beklagte bzw. die beigeladene Krankenkasse kommt § 15 Abs. 1 Satz 4, 2. Alt. SGB IX in Betracht (a.A. wohl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10, das die Auffassung vertritt, ein solcher Erstattungsanspruch beziehe sich nur auf Sachleistungen; vgl. aber BSG, Urteil vom 22.03.2012, a.a.O.).
  • LSG Hessen, 17.06.2013 - L 4 SO 60/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Denn von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers können auch Maßnahmen umfasst sein, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom L 7 SO 4186/12 ER-B Rn. 15; Urteile vom 18. November 2010 - L 7 SO 6090/08 - und vom 23. Februar 2012 - L 7 SO 1246/10 und BSG, aaO, Rn. 21, 25).
  • LSG Hessen, 17.04.2013 - L 6 SO 4/10

    Sozialhilferecht: Übernahme von Schulgeld als Leistung der Eingliederungshilfe

    Deshalb kommt etwa die Übernahme der Kosten für die systemische Bewegungstherapie bei einem schwer behinderten Kind als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i. S. von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 EinglHV als Leistung der Eingliederungshilfe in Betracht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2012 - L 7 SO 1246/10 - juris).
  • SG Karlsruhe, 21.03.2013 - S 4 SO 937/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Vor diesem Hintergrund können Gegenstand der Eingliederungshilfe wegen des Nachrangs der Sozialhilfe ( § 2 Abs. 1 SGB XII) nur solche Maßnahmen nicht sein, die originäre Aufgabe der Schule und der in ihr tätigen Lehrer sind (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2010, L 7 SO 6090/08, JURIS und Urteil vom 23. Februar 2012, L 7 SO 1246/10, JURIS Rn. 31).
  • LSG Hessen, 17.04.2013 - L 6 SO 3/10

    Anspruch auf Übernahme von Schulgeld; Anspruch auf Übernahme von Schulgeld

    Deshalb kommt etwa die Übernahme der Kosten für die systemische Bewegungstherapie bei einem schwer behinderten Kind als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i. S. von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 EinglHV als Leistung der Eingliederungshilfe in Betracht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2012 - L 7 SO 1246/10 - juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.03.2014 - L 8 SO 465/13
    Auch die Entscheidungen des BVerwG (Urteil vom 26. Oktober 2007 - 5 C 35/06 -) und des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 23. Februar 2012 - L 7 SO 1246/10 -), wonach der Sozialhilfeträger nicht nur an eine durch die Schulbehörde vorgenommene Schulzuweisung, sondern auch an deren Entscheidung, den Besuch einer integrativ unterrichtenden Schule als eine mögliche Form der Beschulung zu eröffnen, gebunden ist, stehen dem nicht entgegen.
  • SG Karlsruhe, 21.03.2013 - L 4 SO 937/13

    Bindung des Sozialhilfeträgers an die Feststellung des Schulamts zum Bestehen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2013 - L 8 SO 326/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.06.2012 - L 8 SO 41/12
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