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   LSG Baden-Württemberg, 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B   

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https://dejure.org/2012,36717
LSG Baden-Württemberg, 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B (https://dejure.org/2012,36717)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B (https://dejure.org/2012,36717)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. November 2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B (https://dejure.org/2012,36717)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung - Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung - keine Verpflichtung zum Besuch einer Sonderschule - schulrechtliches Wahlrecht der Eltern - kein Leistungsausschluss wegen Zuständigkeit der ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung - Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung - Einstweiliger Rechtsschutz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Eingliederungshilfe; Schulischer Eingliederungshilfebedarf im Rahmen einer Inklusion an einer Regelschule

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Eingliederungshilfe; schulischer Eingliederungshilfebedarf im Rahmen einer Inklusion an einer Regelschule

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12
    muss der Sozialhilfeträger mittels Überleitungsanzeige beim Schulträger Rückgriff nehmen (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R -).

    Zwar ist der sozialhilferechtliche Eingliederungshilfeanspruch - auch bei ambulanten Leistungen - auf Kostenübernahme im Sinne eines Schuldbeitritts durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung ausgerichtet (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - ; Senatsurteil vom 30. August 2012 - L 7 SO 1525/10 -) und eine vertragliche Vereinbarung, zu der ein Schuldbeitritt durch den Antragsgegner erklärt werden könnte, fehlt noch, doch hat die Antragstellerin konkret die Möglichkeit des Abschlusses einer vertraglichen Vereinbarung (u.a. mit der gemeinnützigen U. C. C) für den Fall belegt, dass es zu einer Bewilligung der Eingliederungshilfemaßnahme kommt, und dies auch durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht.

    Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit muss insoweit - anders als der Antragsgegner offenkundig meint - nicht generell bestimmt und von sonstigen (eingliederungshilferechtlichen) Maßnahmen abgegrenzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rdnr. 22).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12
    Dieses schulrechtliche Wahl- bzw. Bestimmungsrecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( ; Urteil vom 26. Oktober 2007, 5 C 35/06, BVerwGE 130, 1, vgl. auch Senatsurteil vom 23. Februar 2012 - L 7 SO 1246/10 - ) von dem Antragsgegner als Träger der Sozialhilfe zu respektieren.

    Denn von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers können auch Maßnahmen umfasst sein, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2010 - L 7 SO 6090/08 - und vom 23. Februar 2012 - L 7 SO 1246/10 - und BSG, a.a.O., Rdnrn. 21, 25).

  • BSG, 31.01.2012 - B 2 U 1/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Persönliches Budget - Betreuungsassistenz -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12
    Im Übrigen setzt ein persönliches Budget auch ein eigenständiges Bedarfsfeststellungsverfahren und den vorherigen Abschluss einer Zielvereinbarung voraus (§ 57 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. §§ 3, 4 Budgetverordnung; vgl. dazu Bundessozialgericht , Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 1/11 R - SozR 4- 3250 § 17 Nr. 3 Rdnr. 36), woran es hier ebenfalls mangelt.

    Angesichts dessen kann offen bleiben, ob sich dieses Recht auch als subjektiv-öffentliches Recht aus der durch das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (BGBl II, S. 1419) in innerstaatliches einfaches Bundesrecht transformierten völkerrechtlichen Regelung des Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention unabhängig von ihrer Ausgestaltung im sonstigen Bundesrecht ergibt (so wohl Masuch in Hohmann-Dennhardt/Masuch/Villiger, Festschrift für Renate Jäger, 2010, S 245, 260 ff; ebenso Oppermann in S. Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, Kommentar 2012, § 2 SGB IX RdNr 30 m.w.N.; offen gelassen vom BSG im Urteil vom 31. Januar 2012, a.a.O. Rdnr. 56).

  • BVerwG, 26.10.2007 - 5 C 35.06

    Eingliederungshilfe, Kostenübernahme für Integrationshelfer bei schulrechtlicher

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12
    Der Sozialhilfeträger hat die auf dem schulrechtlichen Wahlrecht beruhende Entscheidung der Eltern für eine inkludierende Beschulung zu respektieren (BVerwGE 130, 1).

    Dieses schulrechtliche Wahl- bzw. Bestimmungsrecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( ; Urteil vom 26. Oktober 2007, 5 C 35/06, BVerwGE 130, 1, vgl. auch Senatsurteil vom 23. Februar 2012 - L 7 SO 1246/10 - ) von dem Antragsgegner als Träger der Sozialhilfe zu respektieren.

  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 6090/08

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12
    Denn von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers können auch Maßnahmen umfasst sein, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2010 - L 7 SO 6090/08 - und vom 23. Februar 2012 - L 7 SO 1246/10 - und BSG, a.a.O., Rdnrn. 21, 25).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12
    Der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist dann, insbesondere wenn eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich ist, eine umfassende Güter- und Folgenabwägung zugrunde zu legen (Bundesverfassungsgericht NZS 2003, 253 und NVwZ 2005, 927).
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12
    Der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist dann, insbesondere wenn eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich ist, eine umfassende Güter- und Folgenabwägung zugrunde zu legen (Bundesverfassungsgericht NZS 2003, 253 und NVwZ 2005, 927).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.08.2010 - L 7 AS 3769/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12
    Eine bestimmte Mindestwahrscheinlichkeit (z.B. überwiegend) ist aber nicht zu fordern (Senatsbeschluss vom 25. August 2010 - L 7 AS 3769/10 ER-B - ; Krodel NZS 2006, 637; Hk-SGG, 4. Aufl., § 86b Rdnr. 4).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.08.2012 - L 7 SO 1525/10

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12
    Zwar ist der sozialhilferechtliche Eingliederungshilfeanspruch - auch bei ambulanten Leistungen - auf Kostenübernahme im Sinne eines Schuldbeitritts durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung ausgerichtet (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - ; Senatsurteil vom 30. August 2012 - L 7 SO 1525/10 -) und eine vertragliche Vereinbarung, zu der ein Schuldbeitritt durch den Antragsgegner erklärt werden könnte, fehlt noch, doch hat die Antragstellerin konkret die Möglichkeit des Abschlusses einer vertraglichen Vereinbarung (u.a. mit der gemeinnützigen U. C. C) für den Fall belegt, dass es zu einer Bewilligung der Eingliederungshilfemaßnahme kommt, und dies auch durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht.
  • LSG Baden-Württemberg, 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Diese hat der Beklagte nach entsprechender Verpflichtung im (zweiten) einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7.11.2012 (L 7 SO 4186/12 ER-B, Bescheid vom 27.11.2012) vorläufig getragen.

    Dennoch gewährte er mit dem Bescheid - entgegen seiner Rechtsauffassung - dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8.11.2012 (L 7 SO 4186/12 ER-B) entsprechend vorläufig eine qualifizierte Schulbegleitung im Umfang von 17 Stunden und 15 Minuten pro Woche bis zu einem Betrag von höchstens 43 EUR pro Stunde und zahlte in der Folge die von der Beigeladenen zu 2. gestellten Rechnungen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Bd. I-III sowie Originale) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Akten des Sozialgerichts Reutlingen S 5 SO 768/12 ER, S 6 SO 2290/12 ER und die Akten des Landessozialgerichts L 2 SO 2691/12 ER-B und L 7 SO 4186/12 ER-B Bezug genommen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2013 - L 9 SO 429/13

    Kosten für die Bereitstellung eines Integrationshelfers aus Mitteln der Jugend-

    Entscheidend ist allein, ob die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand des Lehrers bleibt und sich die Betreuungsleistungen des Integrationshelfers im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge des Lehrers beschränken (so in der Sache auch die ganz herrschende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B -, juris Rn. 15; Beschl. v. 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B -, juris Rn. 13; Hessisches LSG, Beschl. v. 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 B ER -, juris Rn. 24 f.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 25.11.2010 - L 8 SO 193/08 -, juris Rn. 24 f.; Sächsisches LSG, Beschl. v. 03.06.2010 - L 7 SO 19/09 B ER -, juris Rn. 38 f.; Thüringer LSG, Beschl. v. 29.03.2012 - L 8 SO 1830/11 B ER -, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.10.2011 - 12 B 1182/11 -, juris Rn. 12; siehe auch BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris Rn. 16 a.E.).

    Die Ausführungen sind in ihrem Zusammenhang vielmehr dahingehend zu verstehen, dass auch nach Einschätzung der Schule eine Begleitung durch einen Integrationshelfer nur in den Stunden für erforderlich gehalten wird, in denen keine sonderpädagogische Förderung erfolgt (vgl. insoweit auch LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B -, juris Rn. 12).

  • VG Freiburg, 18.03.2016 - 4 K 2145/14

    Leistungen der Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung

    Wie unscharf der Begriff nicht nur des "pädagogischen Kernbereichs", sondern auch allgemein der "pädagogischen Tätigkeit" ist, wird bereits daran deutlich, dass mitunter die Rede davon ist, der Aufgabenbereich von Schulbegleitern sei auf nichtpädagogische Tätigkeiten beschränkt (SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; juris-PK SGB VIII, § 10 Rn. 52; jurisPK-SGB VIII, Stand 2014, § 10 Rn. 52; Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 09/15, § 2 Rn. 45), während andere der Auffassung sind, die Aufgabe eines Schulbegleiters sei per se immer pädagogisch, ohne dass damit automatisch der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit berührt sei (LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B -, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2014 - L 9 SO 413/13
    Entscheidend ist allein, ob die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand des Lehrers bleibt und sich die Betreuungsleistungen des Integrationshelfers im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge des Lehrers beschränken (so in der Sache auch die ganz herrschende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B - Juris-Rdnr. 15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - Juris-Rdnr. 13; Hessisches LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 B ER - Juris-Rdnrn. 24 f.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2010 - L 8 SO 193/08 - Juris-Rdnrn. 24 f.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.06.2010 - L 7 SO 19/09 B ER - Juris-Rdnrn. 38 f.; Thüringer LSG, Beschluss vom 29.03.2012 - L 8 SO 1830/11 B ER - Juris-Rdnr. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 B 1182/11 - Juris-Rdnr. 12; s. auch BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - Juris-Rdnr. 16 a.E.).
  • LSG Hessen, 17.06.2013 - L 4 SO 60/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Denn von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers können auch Maßnahmen umfasst sein, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom L 7 SO 4186/12 ER-B Rn. 15; Urteile vom 18. November 2010 - L 7 SO 6090/08 - und vom 23. Februar 2012 - L 7 SO 1246/10 und BSG, aaO, Rn. 21, 25).

    müsste der Sozialhilfeträger beim Schulträger Rückgriff nehmen (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 7. November 2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B Rn. 15).

  • LSG Schleswig-Holstein, 13.01.2017 - L 9 SO 185/16

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    In Anbetracht der Entwicklung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R -) wie sie überwiegend auch in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte vertreten wird, (LSG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - L 9 SO 429/13 B ER - juris Rn. 29; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. November 2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B - juris Rn. 15; Beschluss vom 3. Juni 2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - juris Rn. 13; Hessisches LSG, Beschluss vom 26. April 2012 - L 4 SO 297/11 B ER - juris Rn. 24 f.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. November 2010 - L 8 SO 193/08 - juris Rn. 24 f.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 3. Juni 2010 - L 7 SO 19/09 B ER - juris Rn. 38 f.; Thüringer LSG, Beschluss vom 29. März 2012 - L 8 SO 1830/11 B ER - juris Rn. 13; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 12 B 1182/11 - juris RdNr. 12 sowie BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21/11 - juris -) neigt der Senat dazu, seine bisherige Rechtsprechung zu überdenken und nicht mehr zwingend daran festzuhalten, dass die im SchulGSH festgeschriebene Verpflichtung zur inklusiven Beschulung nahezu deckungsgleich mit dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zu sehen ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2017 - 9 S 2313/17

    Möglichkeit der Schulaufsicht zur Festlegung eines vom Elternwunsch abweichenden

    Die Tatsache, dass beispielsweise ein deutlicher Teil der von der Schulbegleitung zu übernehmenden Aufgaben (auch) pädagogischen Charakter in dem Sinne hat, dass eine Mitwirkung am Unterricht ermöglicht wird und damit eine kognitive Förderung erfolgt, berührt den Kernbereich pädagogischer Arbeit nicht (LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B - und vom 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B -, beide juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - und vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, beide juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2014 - L 12 SO 82/14

    Leistungen der Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung für

    Entscheidend ist allein, ob die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand des Lehrers bleibt und sich die Betreuungsleistungen des Integrationshelfers im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge des Lehrers beschränken (so in der Sache auch die ganz herrschende Auffassung in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - LSG NW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -;; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B - LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - Hessisches LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 B ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2010 - L 8 SO 193/08 - Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.06.2010 - L 7 SO 19/09 B ER - Thüringer LSG, Beschluss vom 29.03.2012 - L 8 SO 1830/11 B ER -).
  • SG Fulda, 28.08.2013 - S 7 SO 50/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Die Kammer macht sich diese Argumentation des HessLSG (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B, Juris, Rn. 11.) in vollem Umfang zu eigen.
  • SG Karlsruhe, 21.03.2013 - S 4 SO 937/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Mit der Übernahme der nicht unerheblichen monatlichen Kosten für die Gebärdensprachassistenz - etwa im Januar 2013: 4.129,30 EUR zuzüglich Fahrtkostenerstattung von 1.105,80 EUR - respektiert der Sozialhilfeträger dem Grunde nach die auf dem schulrechtlichen Wahlrecht der Eltern der Antragstellerin beruhende Entscheidung für eine inkludierte Beschulung (vgl. dazu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. November 2012, L 7 SO 4186/12 ER-B, JURIS Rn. 11 und Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 26. Oktober 2007, 5 C 35/06 = BVerwGE 130, 1).
  • SG München, 07.05.2013 - S 48 SO 235/12

    Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)

  • SG Karlsruhe, 21.03.2013 - L 4 SO 937/13

    Bindung des Sozialhilfeträgers an die Feststellung des Schulamts zum Bestehen

  • SG Rostock, 03.01.2013 - S 8 SO 84/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

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