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   LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2012 - L 8 R 164/12 B ER   

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Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zeitarbeitsfirmen müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

  • cmshs-bloggt.de (Rechtsprechungsübersicht)

    CGZP: Landessozialgerichte entscheiden zu Nachforderungen der DRV

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Zeitarbeitsfirmen müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Leiharbeit - Zeitarbeitsfirmen müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 2012, 948



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Wird zitiert von ... (13)  

  • SG Duisburg, 14.06.2012 - S 10 R 547/12  

    Rentenversicherung

    Damit sind auch arbeitsvertragliche Regelungen unwirksam, mit denen nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages nach § 9 Nr. 2 AÜG vereinbaren (LSG NRW, Beschluss vom 10.05.2012, L 8 R 164/12 B ER mwN).

    Nach Ansicht der Kammer steht der Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV jedoch schon entgegen, dass eine Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG nicht konstitutiv, sondern lediglich deklaratorisch wirkt (LSG NRW, Beschluss vom 10.05.2012, L 8 R 164/12 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.03.2012, L 5 R 138/12 B ER).

    Damit sind individuelle Besonderheiten zu Gunsten der Antragstellerin berücksichtigt worden, die zu einem an der unteren Grenze anzusiedelnden Schätzwert von 5 v.H. Lohnunterschied geführt haben (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 10.05.2012, L 8 R 164/12 B ER zur Schätzung eines Lohndifferenziales von 15 v.H.).

    Sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen und ihm "Entlasung" zu erteilen (BSG, Urteil vom 14.07.2004, B 12 KR 1/04 R; LSG NRW, Beschluss vom 10.05.2012, L 8 R 164/12 B ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2012 - L 8 R 565/12  

    Rentenversicherung

    Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906 [907 f.]; Beschluss v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER, juris).

    Die Voraussetzungen des Vorsatzes sind konkret, d.h. anhand der Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betroffenen Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung zu ermitteln (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER; v. 25.6.2012, L 8 R 382/12 B ER; v. 20.9.2012, L 8 R 630/12 B ER; jeweils juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 8 R 630/12  

    Rentenversicherung

    Im Übrigen hat das SG keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29.3.2012 gehabt und sich zur Begründung u.a. auf den Beschluss des erkennenden Senates vom 10.5.2012 (L 8 R 164/12 B ER) gestützt.

    Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906 [907 f.]; Beschluss v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER, juris).

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