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   LSG Niedersachsen-Bremen, 10.05.2007 - L 8 SO 20/07 ER   

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https://dejure.org/2007,9323
LSG Niedersachsen-Bremen, 10.05.2007 - L 8 SO 20/07 ER (https://dejure.org/2007,9323)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10.05.2007 - L 8 SO 20/07 ER (https://dejure.org/2007,9323)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10. Mai 2007 - L 8 SO 20/07 ER (https://dejure.org/2007,9323)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Übernahme der Betriebskosten für ein Kfz - Ermessensbindung - Bewilligungsdauer - einstweiliger Rechtsschutz - analoge Anwendbarkeit des § 44 Abs 1 S 1 SGB 12

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 86b Abs. 2 SGG; § 55 Abs. 1 SGB IX; § 55 Abs. 2 SGB IX; § 58 Nr. 2 SGB IX; § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII; § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII; § 10 Abs. 6 EinglVO
    Gewährung einer Eingliederungshilfe durch Übernahme von Kraftfahrzeug-Betriebskosten ; Leistungen zur Teilhabe am Leben der Gemeinschaft

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf Übernahme von Kraftfahrzeug-Betriebskosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer Eingliederungshilfe durch Übernahme von Kraftfahrzeug-Betriebskosten ; Leistungen zur Teilhabe am Leben der Gemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Sozialhilfe, Übernahme der Betriebskosten für ein Kfz

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Hessen, 12.12.1995 - 9 UE 1339/94

    Kfz-Betriebskostenbeihilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe - Angewiesensein auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.05.2007 - L 8 SO 20/07
    Ein behinderter Mensch ist im Sinne dieser Vorschrift auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, wenn er nur mit Hilfe seines Kraftfahrzeuges seine Wohnung verlassen kann, wenn das Bedürfnis, die Wohnung zu verlassen, gerade aus Gründen besteht, denen die Eingliederungshilfe dient und wenn sich schließlich ein solches Bedürfnis regelmäßig stellt (vgl. dazu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 9 UE 1339/94 - FEVS 47, 86; ähnlich OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Juni 1988 - 4 A 40/97 - FEVS 39, 448; siehe auch W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 10 Eingliederungshilfeverordnung Rdnr 11).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 - L 8 SO 48/06
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.05.2007 - L 8 SO 20/07
    Der Begriff der Teilhabe, auch in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII enthalten, ist gemäß § 1 Satz 1 SGB IX dahin zu verstehen, dass "Teilhabe" daran zu messen, ob es gelingt, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden und ihnen entgegenzuwirken (vgl. Senatsbeschluss vom 2. August 2006 - L 8 SO 48/06 ER - Lachwitz in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zum SGB IX, 2. Aufl. 2006, Anhang 2 - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im SGB XII, Rdnr 5 Seite 796).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Der Begriff der Teilhabe, auch in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII enthalten, ist gemäß § 1 Satz 1 SGB IX dahin zu verstehen, dass "Teilhabe" daran zu messen, ob es gelingt, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden und ihnen entgegenzuwirken (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.5.2007 - L 8 SO 20/07 R = juris RdNr. 15 m.w.N.).

    Ein behinderter Mensch ist im Sinne der genannten Vorschriften der Eingliederungshilfe-Verordnung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, wenn er nur mit Hilfe seines Kraftfahrzeuges seine Wohnung verlassen kann, wenn das Bedürfnis, die Wohnung zu verlassen, gerade aus Gründen besteht, denen die Eingliederungshilfe dient und wenn sich schließlich ein solches Bedürfnis regelmäßig und nicht nur vereinzelt stellt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.5.2007 - L 8 SO 20/07 R; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.9.2007 - 3 L 231/05; Hessischer VGH, Urteil vom 12.12.1995 - 9 UE 1339/94 - FEVS 47, 86; OVG Lüneburg, Urteil vom 8.6.1988 - 4 A 40/97 = FEVS 39, 448).

  • LSG Bayern, 29.06.2010 - L 8 SO 132/09

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Betriebskosten eines

    Im Hinblick auf § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX handelt es sich trotz der Formulierung in § 10 Abs. 6 EinglHV ("kann Hilfe gewährt werden...") um eine gebundene Verwaltungsentscheidung (LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 10.05.2007 Az. L 8 SO 20/07 ER, Rn. 21), so dass sich der Klageanspruch direkt auf die Leistung der Eingliederungshilfe richten kann.

    Der Senat folgt insoweit nicht der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 10.05.2007, L 8 SO 20/07 ER), wonach der Begriff der "regelmäßigen Benutzung" erfüllt sei, wenn das Auto wiederkehrend häufig benutzt wird und der behinderte Mensch zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft überhaupt auf ein Auto angewiesen ist und er die Möglichkeit haben müsse, jederzeit von seinem Teilhaberecht Gebrauch zu machen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2010 - L 8 SO 286/10
    Das LSG Niedersachsen-Bremen habe bereits in seinem Beschluss vom 10. Mai 2007 - L 8 SO 20/07 ER - festgestellt, dass die Einschränkung von Gesetzen durch eine Richtlinie unzulässig sei.

    Der Senat hat sich bereits in den den Beteiligten dieses Rechtsstreits bekannten Beschlüssen vom 10. Mai 2007 (L 8 SO 20/07 ER, FEVS 58, 569 - 573) und vom 21. Juli 2008 (L 8 SO 48/08 ER) mit dem Verhältnis zwischen der von der Antragsgegnerin gewährten Mobilitätshilfe gemäß ihrer Mobilitätshilferichtlinie und der gemäß den §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 SGB XII, 55 Abs. 2 Nr. 7, 58 SGB IX iVm § 10 Abs. 6 EinglH-VO zu gewährenden Betriebskostenbeihilfe beschäftigt.

    Er hat ausgeführt, dass die Betriebskostenbeihilfe einerseits durch die Mobilitätsrichtlinie der Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen werden kann, da es sich bei der Betriebskostenbeihilfe um gesetzliche Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, 55 Abs. 2 Nr. 7, 58 Nr. 2 SGB IX iVm § 10 Abs. 6 EinglH-VO handelt (Beschluss vom 10. Mai 2007 L 8 SO 20/07 ER ).

    Die PKW-Betriebskostenbeihilfe wird hingegen denjenigen behinderten Menschen gewährt, die wegen ihrer Behinderung auf die regelmäßige Benutzung ihres Kraftfahrzeuges angewiesen sind, das heißt die nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeuges ihre Wohnung verlassen können, wenn das Bedürfnis, die Wohnung zu verlassen, gerade aus Gründen besteht, denen die Eingliederungshilfe dient und wenn sich schließlich ein solches Bedürfnis regelmäßig stellt (Hess VGH, Urteil vom 12. Dezember 1995, 9 UE 1339/94, FEVS 47, 86, siehe auch Senatsbeschluss vom 10. Mai 2007, L 8 SO 20/07 ER).

  • LSG Schleswig-Holstein, 27.11.2013 - L 9 SO 16/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

    Außerdem teilt der Senat nicht die Auffassung, eine regelmäßige Benutzung eines Autos sei schon dann gegeben, wenn gelegentliche Besuche von Bekannten, Verwandten und Freunden mittels Pkw durchgeführt werden müssten, weil ein behinderter Mensch nicht darauf verwiesen werden dürfe, Besuche zu Hause zu empfangen (so aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2007 - L 8 SO 20/07 ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2012 - L 8 SO 150/10
    Dies ist der Fall, wenn der behinderte Mensch nur mit Hilfe seines Kraftfahrzeuges seine Wohnung verlassen kann, wenn das Bedürfnis, die Wohnung zu verlassen gerade aus Gründen besteht, denen die Eingliederungshilfe dient und wenn schließlich ein solches Bedürfnis regelmäßig besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2010, L 8 SO 139/10 B ER m. w. N., veröffentlicht in juris), wobei eine regelmäßige Nutzung vorliegt, wenn das Auto wiederkehrend häufig benutzt wird, weil der behinderte Mensch zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft überhaupt auf ein Auto angewiesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2007, L 8 SO 20/07 ER, veröffentlicht in juris m. w. N.).

    Dies sind neben den Betriebstoffkosten auch die Kosten für Versicherung und Steuer (vgl. Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 18. Auflage, § 10 Eingliederungshilfeverordnung, Rdnr 13; Senatsbeschluss vom 10. Mai 2007, L 8 SO 20/07 ER).

    Damit erhebt sich die Frage, ob § 10 Abs. 6 Eingliederungshilfeverordnung mittlerweile den Charakter einer gebundenen Vorschrift erhalten hat, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Leistung also regelmäßig zu erbringen ist (vgl. zum Vorstehenden: Scheider, aaO, Rdnr 16; Senatsbeschluss vom 10. Mai 2007, L 8 SO 20/07 ER).

    Ist der behinderte Mensch auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, dürften jedoch ohnehin kaum Ermessensgesichtspunkte gegen eine Leistungsgewährung sprechen (vgl. Scheider, aaO; Senatsbeschluss vom 10. Mai 2007, aaO).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2012 - L 8 SO 342/10
    Eine regelmäßige Nutzung liegt vor, wenn das Auto wiederkehrend häufig benutzt wird, weil der behinderte Mensch zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft überhaupt auf ein Auto angewiesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2007, L 8 SO 20/07 ER, veröffentlicht in juris m. w. N.).

    Dies sind neben den Betriebstoffkosten auch die Kosten für Versicherung und Steuer (vgl. Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 18. Auflage, § 10 Eingliederungshilfeverordnung, Rdnr 13; Senatsbeschluss vom 10. Mai 2007, L 8 SO 20/07 ER).

    Damit erhebt sich die Frage, ob § 10 Abs. 6 Eingliederungshilfeverordnung mittlerweile den Charakter einer gebundenen Vorschrift erhalten hat, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Leistung also regelmäßig zu erbringen ist (vgl. zum Vorstehenden: Scheider, aaO, Rdnr 16; Senatsbeschluss vom 10. Mai 2007, L 8 SO 20/07 ER).

    Ist der behinderte Mensch auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, dürften jedoch ohnehin kaum Ermessensgesichtspunkte gegen eine Leistungsgewährung sprechen (vgl. Scheider, aaO; Senatsbeschluss vom 10. Mai 2007, aaO).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.07.2008 - L 8 SO 48/08
    In einem ersten vorläufigen Rechtsschutzverfahren wurde der Antragstellerin Eingliederungshilfe zugesprochen, und zwar durch Übernahme von Kraftfahrzeug-Betriebskosten in monatlicher Höhe von 75, 00 EUR ab 10. November 2006 bis 31. Oktober 2007 (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2007 - L 8 SO 20/07 ER - FEVS 58, Seite 569).

    Es hat die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin Eingliederungshilfe durch Übernahme von Kraftfahrzeug-Betriebskosten in monatlicher Höhe von 75, 00 EUR ab dem 11. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008 zu gewähren, wobei es zur Begründung im Wesentlichen auf die Senatsentscheidung vom 10. Mai 2007 - L 8 SO 20/07 ER - abgestellt hat.

    In seinem Beschluss vom 10. Mai 2007 - L 8 SO 20/07 ER - hat der Senat - noch zur der vorher geltenden Mobilitätsrichtlinie - unter anderem Folgendes aufgeführt:.

    Ab diesem Zeitpunkt hat die Antragsgegnerin - auch im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 10. Mai 2007 - L 8 SO 20/07 ER - eine neue Mobilitätsrichtlinie in Kraft gesetzt.

  • SG Hildesheim, 30.03.2010 - S 34 SO 275/05
    Betriebskosten sind die durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs entstehenden laufenden Kosten (so auch: Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.05.2007, Az.: L 8 SO 20/07 ER).

    In zulässiger Weise erbringt der Beklagte die Leistungen nach § 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfe-Verordnung für Betriebs- und Instandhaltungskosten als monatliche Pauschale (vgl. insoweit LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.05.2007, Az.: L 8 SO 20/07 ER; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14.01.1993, Az.: 12 B 90.1034 und Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2000, Az.: 22 A 207/99).

    Die Instandhaltungskosten sind gesetzlich geregelt, weshalb sie durch eine Verwaltungsvorschrift nicht ausgeschlossen werden können (vgl. in Bezug auf die Übernahme von Betriebskosten: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.05.2007, Az.: L 8 SO 20/07 ER).

    Im Übrigen unterliegt die Art der Gewährung der Leistungen nach § 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfe-Verordnung dem Ermessen des Beklagten, weshalb insoweit nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle stattfindet (vgl. zum gebundenen Anspruch dem Grunde nach: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.05.2007, Az.: L 8 SO 20/07 ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.03.2016 - L 8 SO 267/13
    Das LSG Niedersachsen-Bremen habe bereits in seinem Beschluss vom 10. Mai 2007 - L 8 SO 20/07 ER - festgestellt, dass die Einschränkung von Gesetzen durch eine Richtlinie unzulässig sei.

    Da die Leistungen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V. mit §§ 55, 58 SGB IX aufgrund eines gebundenen Anspruchs zu erbringen sind, die Behörde also insoweit eine Ermessensentscheidung nicht zu treffen hat, stellt sich die Frage, ob § 10 Abs. 6 EinglH-VO mittlerweile den Charakter einer gebundenen Vorschrift erhalten hat (Scheider, a.a.O., § 10 EinglH-VO Rn. 19; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2007 - L 8 SO 20/07 ER -).

    Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der Senat habe in seinem Beschluss vom 10. Mai 2007 - L 8 SO 20/07 ER - die Einschränkung von Gesetzen durch Richtlinien für unzulässig erklärt, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt und insbesondere nicht auf die hier maßgebliche Ebene der Ermessensausübung übertragen werden.

  • LSG Sachsen, 27.06.2013 - L 3 AL 124/13

    Asperger-Syndrom; einstweilige Anordnung; Hilfen zur Teilhabe am

    Bereits mit dieser Vorschrift wird die Bedeutung der Leistungen zur Förderung des Umgangs des behinderten Menschen mit nicht behinderten Personen unterstrichen (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 1. September 2010 - L 3 AS 390/09 B ER [n. v.]; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2007 - L 8 SO 20/07 ER - FEVS 58, 569 = JURIS-Dokument Rdnr. 20).

    Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat im Beschluss vom 10. Mai 2007 (Az.: L 8 SO 20/07 ER) ausgeführt, dass ein behinderter Mensch im Sinne von § 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfe-Verordnung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, wenn er nur mit Hilfe seines Kraftfahrzeuges seine Wohnung verlassen kann (dort: Multiple Sklerose; GdB 80, Merkzeichen "G", "aG", "RF" und "B"), wenn das Bedürfnis, die Wohnung zu verlassen, gerade aus Gründen besteht, denen die Eingliederungshilfe dient und wenn sich schließlich ein solches Bedürfnis regelmäßig stellt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2007 - L 8 SO 20/07 ER - FEVS 58, 569 = JURIS-Dokument Rdnr. 18, m. w. N.).

  • SG München, 27.03.2012 - S 48 SO 485/10

    Hilfen zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges als Leistung

  • SG München, 11.12.2012 - S 48 SO 548/11

    Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2010 - L 8 SO 139/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Vollstreckung - nur

  • SG Köln, 31.03.2010 - S 21 SO 199/09

    Sozialhilfe

  • LSG Hamburg, 12.06.2017 - L 4 SO 78/16
  • SG Karlsruhe, 11.10.2012 - S 4 SO 4776/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2007 - L 20 B 52/07

    Gewährung von Leistungen der Kraftfahrzeughilfe im Wege des Erlasses einer

  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2011 - L 7 SO 3953/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.06.2013 - L 8 SO 99/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2012 - L 8 SO 356/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.10.2013 - L 8 SO 284/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2015 - L 8 SO 298/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2012 - L 8 SO 348/11
  • SG Detmold, 27.07.2010 - S 2 SO 6/08

    Anspruch eines Schwerbehinderten auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form

  • SG Oldenburg, 09.07.2007 - S 2 SO 105/07
  • SG Hildesheim, 21.08.2007 - S 40 AY 39/05
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