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   LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 8 SO 84/20 ER   

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https://dejure.org/2020,35536
LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 8 SO 84/20 ER (https://dejure.org/2020,35536)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10.11.2020 - L 8 SO 84/20 ER (https://dejure.org/2020,35536)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10. November 2020 - L 8 SO 84/20 ER (https://dejure.org/2020,35536)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2021, 232
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2020 - L 8 SO 199/19
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 8 SO 84/20
    Während des hiergegen beim Sozialgericht (SG) Stade angestrengten Klageverfahrens wurde der Antragsgegner in einem ersten Eilverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung dem Grunde nach verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim SG anhängigen Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum 31.7.2020, die Kosten für einen Hausgebärdensprachkurs zu übernehmen (Senatsbeschluss vom 27.1.2020 - L 8 SO 199/19 B ER -).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Prozessakten der Hauptsache (- S 19 SO 88/18; L 8 SO 84/20 B ER -) und des vorangegangenen Eilverfahrens (- S 19 SO 16/19 ER; L 8 SO 199/19 B ER -) sowie der Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.

    Diesem Bescheid ist nach allgemeinen Auslegungsregeln (noch) mit hinreichender Eindeutigkeit zu entnehmen, dass er bloß in Ausführung des Senatsbeschlusses vom 27.1.2020 (- L 8 SO 199/19 B ER -) ergangen ist (vgl. S. 2 der Begründung) und keine unbedingte Bewilligung enthält (sog. Ausführungsbescheid, vgl. dazu Burkiczak in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 86b Rn. 462).

    An dieser Beurteilung hält der Senat aufgrund der Stellungnahmen der den Antragsteller behandelnden Stellen, die die Durchführung eines Hausgebärdensprachkurses ausdrücklich empfohlen haben (vgl. die Berichte des Herrn G. vom 16.3.2018 sowie von Frau Dr. M. und Frau N. vom 13.9.2018), sowie der Klassenlehrerin des Antragstellers, Frau S., und des Schulleiters, Herrn T., vom 1. und 25.11.2019 fest (vgl. im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 27.1.2020 - L 8 SO 199/19 B ER - S. 5, 6).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2015 - L 8 SO 122/12
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 8 SO 84/20
    § 14 SGB IX regelt die Zuständigkeitsklärung zwischen verschiedenen Rehabilitationsträgern, wobei die Bezeichnung "Träger", die im Sinne einer rechtsfähigen juristischen Person zu verstehen ist, deutlich macht, dass es sich um unterschiedliche juristische Personen des öffentlichen Rechts handeln muss, damit von einem Zuständigkeitskonflikt im Sinne der Vorschrift die Rede sein kann (so schon Senatsurteil vom 29.10.2015 - L 8 SO 122/12 - juris Rn. 28).
  • BSG, 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B

    Übernahme von Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 8 SO 84/20
    Die dort angefochtene Ablehnung des Leistungsantrags vom 5.9.2017 hat sich nicht durch das Inkrafttreten des Rechts der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX zum 1.1.2020 und den Wegfall der Zuständigkeit des Antragsgegners als örtlicher Träger der Sozialhilfe auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X; vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 25.6.2020 - B 8 SO 36/20 B - juris Rn. 9; Siefert, ZAP 2020, 359, 360 f.; Groth, jurisPR-SozR 19/2020 Anm. 5 und Eicher in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2020, Anhang zu § 19 SGB XII Rn. 2, 2.2.).
  • BSG, 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R

    Rechtmäßigkeit der Erstattung von Kosten für Maßnahmen der Eingliederungshilfe

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 8 SO 84/20
    Ob bei einem Wechsel der (sachlichen) Zuständigkeit des Rechtsträgers in seiner neuen Eigenschaft als Träger der Eingliederungshilfe durch das Inkrafttreten von Teil 2 des SGB IX (die Einführung einer "neuen" Leistung) bzw. den landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen (§ 94 SGB IX) zum 1.1.2020 zumindest bei einem Verlängerungs- oder Folgeantrag nicht (mehr) von einem einheitlichen Rehabilitationsgeschehen auszugehen ist, mit der möglichen Folge einer erneuten Zuständigkeitsprüfung nach § 14 SGB IX (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R - juris Rn. 15; dazu Schaumberg, DVfR Forum A, A11-2020), muss hier nicht beantwortet werden.
  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 3/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 8 SO 84/20
    Anders als bei einer möglichen Zäsur bei der Abschaffung einer Sozialleistung und der Einführung einer anderen (zur Ablösung der Alhi durch das SGB II vgl. etwa BSG, Urteile vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - juris Rn. 18 und - B 11b AS 3/06 R - juris Rn. 13 f.) bewirkt § 14 SGB IX im Recht der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zugunsten des Menschen mit Behinderung eine Kontinuität (im rechtlichen Sinn) durch die verbindlich festgelegte Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers (im Ergebnis ebenso Groth, a.a.O.).
  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 8 SO 84/20
    Anders als bei einer möglichen Zäsur bei der Abschaffung einer Sozialleistung und der Einführung einer anderen (zur Ablösung der Alhi durch das SGB II vgl. etwa BSG, Urteile vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - juris Rn. 18 und - B 11b AS 3/06 R - juris Rn. 13 f.) bewirkt § 14 SGB IX im Recht der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zugunsten des Menschen mit Behinderung eine Kontinuität (im rechtlichen Sinn) durch die verbindlich festgelegte Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers (im Ergebnis ebenso Groth, a.a.O.).
  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 8 SO 84/20
    Aufgrund der Trägeridentität ist auch eine (echte) notwendige Beiladung des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG, weil die Entscheidung auch gegenüber dem (im Innenverhältnis) nunmehr mutmaßlich endgültig zuständigen Rehabilitationsträger nur einheitlich ergehen kann (vgl. nur BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R - juris Rn. 13 ff.), nicht angezeigt.
  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R

    Erstattungsanspruch des Jugendamtes als erstangegangenem, aber nur nachrangig

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 8 SO 84/20
    Abgesehen von Fällen der zielgerichteten Zuständigkeitsanmaßung genügt es für die Anwendung des § 14 SGB IX, dass der Rechtsträger überhaupt Träger von Leistungen zur Teilhabe und damit ein Rehabilitationsträger i.S. des § 6 SGB IX ist (in diese Richtung wohl auch BSG, Urteil vom 4.4.2019 - B 8 SO 11/17 R - juris Rn. 13; vgl. auch § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, der allein auf den Antrag auf "Leistungen zur Teilhabe" abstellt).
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 8 SO 84/20
    Die im Hauptsacheverfahren angefochtene Ablehnungsentscheidung hat sich auch nicht durch eine erneute Sachentscheidung - hier etwa für die Zeit ab Mitte März 2020 durch Bescheid des Antragsgegners vom 17.3.2020 - auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X; vgl. dazu BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - juris Rn. 8).
  • BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 30/16 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 8 SO 84/20
    Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass beide Dozentinnen keine Vereinbarungen nach Kapitel 8 von Teil 2 des SGB IX abgeschlossen haben (vgl. § 104 Abs. 2 Satz 2 SGB IX; zum Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 SGB XII betreffend vereinbarungsgebundene Leistungserbringer vgl. BSG, Urteil vom 5.7.2018 - B 8 SO 30/16 R - juris Rn. 20).
  • BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Heimunterbringung - Zuständigkeitsprüfung -

  • SG Frankfurt/Main, 15.03.2021 - S 20 SO 32/17

    Sozialhilfe, Eingliederungshilfe, Rechtsänderung durch BTHG

    Die mit der Einführung der Vorschriften einhergehende zeitliche Zäsur lässt das Rechtsschutzbedürfnis entfallen (zur Ablösung der Alhi durch das SGB II vgl. etwa BSG, Urteile vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 1/06 R, Rn. 41; BSG, Urteil vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 3/06 R; andere Ansicht: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. November 2020, Az.: L 8 SO 84/20 ER, Rn. 12).

    Der der vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 10. November 2020 (L 8 SO 84/20 ER -, Rn. 11, juris) vertretenen Ansicht, wonach keine Erledigung aufgrund Normänderungen durch das BTHG eingetreten sei, ist auf den hiesigen Fall nicht übertragbar.

  • LSG Baden-Württemberg, 20.01.2022 - L 7 SO 3290/20

    Erstattungsstreit - Eingliederungshilfeleistungen - Umzug eines

    Daher kann in der hiesigen Sache dahinstehen, ob sich eine vor der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht nach § 14 SGB IX begründete Zuständigkeit eines Rechtsträgers, der auch nach dem 1. Januar 2020 Rehabilitationsträger i.S.d. § 6 SGB IX ist, ohnehin auch über den 31. Dezember 2019 hinaus erstreckt (so LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. November 2020 - L 8 SO 84/20 ER - juris Rdnrn. 10 ff.; a.A. Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., Anhang zu § 19 SGB XII - Stand: 17. Dezember 2021 - Rdnr. 2.2 ff.).
  • LSG Hessen, 09.12.2021 - L 4 SO 218/21

    Sozialhilfe, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

    Dies entspricht zum anderen auch der Vielfältigkeit der Teilhabebeschränkungsmöglichkeiten und der Vielfältigkeit der Möglichkeiten, diese zu beheben, weswegen die Notwendigkeit einer Generalklausel besteht (vgl. hierzu: Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage, Stand: 13. November 2020, § 113 SGB IX Rdnr. 14; Sozialgericht Nürnberg, Urteil vom 27. November 2020, S 4 SO 81/18; zum Hausgebärdensprachkurs: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. November 2020, L 8 SO 84/20 ER - juris -).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - L 1 SO 71/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Änderung des Beklagten - Übergang der

    Vielmehr wird insoweit deutlich, dass die Eingliederungshilfe mit der Überführung in das SGB IX strukturell geändert wurde und sich infolgedessen seit dem 01.01.2020 als neue Leistung mit neuer Struktur unter neuer Leistungsträgerschaft darstellt (vgl. auch Eicher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, Stand der Kommentierung: 11.01.2021, Anhang zu § 19 SGB XII, Rn. 2; vgl. in diesem Zusammenhang auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.11.2020 - L 8 SO 84/20 ER, juris Rn. 10 ff.; Frage nur aufgeworfen in Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B, juris Rn. 9).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - L 9 SO 271/19

    Petö-Therapie als SGB XII-Leistung übernahmefähig

    Der Bescheid hat sich nicht durch die mit Wirkung vom 01.01.2020 erfolgte Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgerecht des SGB XII und seine Überführung in das SGB IX und die Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX, wonach für die von der Klägerin begehrte Leistung nunmehr die Träger der Eingliederungshilfe und nicht mehr die Träger der Sozialhilfe, die auch keine Rehabilitationsträger mehr sind, zuständig sind (vgl. dazu BSG Beschluss vom 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B), erledigt iSd § 39 Abs. 2 SGB X. Eine solche Erledigung mag diskutiert werden für Fälle, in denen ein Bescheid angefochten wird, der Bedarfe betrifft, die über den 31.12.2019 hinaus bestehen (hierzu BSG Urteil vom 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R BSG Beschluss vom 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B; verneinend LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 10.11.2020 - L 8 SO 84/20 ER m. Anm. Zieglmeier, NZS 2021, 232).
  • LSG Hessen, 17.05.2023 - L 4 SO 205/20

    Anspruch auf Kostenerstattung für erbrachte Leistungen zur Teilhabe am

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (grundlegend BSG Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 9/19 R, BSGE 131, 246, Rn. 19; a. A. LSG Sachsen, Urteil vom 13. Juli 2022 - L 4 SO 48/21, BeckRS 2022, 20334), ist aufgrund der Neukonzipierung des Rechts der Eingliederungshilfe durch das Inkrafttreten der Regelungen in Teil 2 des SGB IX mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016, BGBl. I 3234) die ursprüngliche Zuständigkeit der Sozialhilfeträger für Eingliederungshilfeleistungen entfallen; zuständig sind nunmehr die Träger der Eingliederungshilfe gem. § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX. Auch die Wirkung des § 14 SGB IX umfasst die neue Eingliederungshilfe nach dem SGB IX nicht (in diesem Sinne wohl auch Eicher in jurisPK-SGB XII, Anhang zu § 19 SGB XII, Rn. 2.6; a. A. insoweit LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 10. November 2020 - L 8 SO 84/20 ER, Rn. 10, juris).

    Der bis zum 31. Dezember 2019 für die Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe ist seit 1. Januar 2020 nicht mehr Rehabilitationsträger i. S. v. § 6 SGB IX. Dies gilt auch, wenn - worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat - der Beklagte seit 1. Januar 2020 nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB IX) vom 25. September 2019 (GVBl für das Land Berlin 2019, 602) auch Träger der Eingliederungshilfe geworden ist (a. A. wohl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. November 2020 - L 8 SO 84/20 ER -, Rn. 10, juris).

    Der im Rehabilitationsrecht geltende Grundsatz der Leistungskontinuität, nach dem bei einem einheitlichen Rehabilitationsgeschehen die einmal nach §§ 14, 15 SGB IX begründete Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers bei wesentlich unveränderter Bedarfslage fortbesteht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. November 2019, B 8 SO 8/18 R, BSGE 129, 241, Rn. 14f), wird durch die Neuregelung des Rechts der Eingliederungshilfe ab 1. Januar 2020 als wesentliche Änderung des Teilhabegeschehens in rechtlicher Hinsicht mit der Folge durchbrochen, dass innerhalb der Regelung des § 14 SGB IX nicht von einer fortgesetzten Zuständigkeit ausgegangen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2019, B 8 SO 8/18 R, BSGE 129, 241, Rn. 15; vgl. auch Frerichs in: Hauck/Noftz SGB IX, § 94 Rn. 47 ff., a. A. Eicher, NDV 2023, 101, 102; s. a. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. November 2020 - L 8 SO 84/20 ER -, Rn. 10, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2021 - L 9 SO 116/20

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Anforderungen an

    Der Bescheid hat sich nicht durch die mit Wirkung vom 01.01.2020 erfolgte Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgerecht des SGB XII und seine Überführung in das SGB IX und die Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX, wonach für die von dem Kläger begehrte Leistung nunmehr die Träger der Eingliederungshilfe und nicht mehr die Träger der Sozialhilfe, die auch keine Rehabilitationsträger mehr sind, zuständig sind (vgl. dazu BSG Beschluss vom 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B), erledigt iSd § 39 Abs. 2 SGB X. Eine solche Erledigung wird diskutiert in Fällen, in denen ein Bescheid angefochten wird, der Bedarfe betrifft, die über den 31.12.2019 hinaus bestehen (hierzu BSG Urteil vom 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R; BSG Beschluss vom 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B; verneinend LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 10.11.2020 - L 8 SO 84/20 ER m. Anm. Zieglmeier, NZS 2021, 232).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - L 9 SO 27/19

    Anspruch eines behinderten Menschen auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach

    Der Bescheid hat sich nicht durch die mit Wirkung vom 01.01.2020 erfolgte Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgerecht des SGB XII und seine Überführung in das SGB IX und die Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX, wonach für die von der Klägerin begehrte Leistung nunmehr die Träger der Eingliederungshilfe und nicht mehr die Träger der Sozialhilfe, die auch keine Rehabilitationsträger mehr sind, zuständig sind (vgl. dazu BSG Beschluss vom 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B), erledigt iSd § 39 Abs. 2 SGB X. Eine solche Erledigung mag diskutiert werden für Fälle, in denen ein Bescheid angefochten wird, der Bedarfe betrifft, die über den 31.12.2019 hinaus bestehen (hierzu BSG Urteil vom 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R, BSG Beschluss vom 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B; verneinend LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 10.11.2020 - L 8 SO 84/20 ER m. Anm. Zieglmeier, NZS 2021, 232).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021 - L 18 AL 17/21

    Anspruch des behinderten Menschen auf Leistungen der persönlichen Arbeits- und

    Abgesehen von Fällen der zielgerichteten Zuständigkeitsanmaßung genügt es für die Anwendung des § 14 SGB IX, dass der Rechtsträger überhaupt Träger von Leistungen zur Teilhabe und damit ein Rehabilitationsträger iSv § 6 SGB IX ist (vgl hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. November 2020 - L 8 SO 84/20 ER - juris - Rn 10).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - L 9 SO 388/20

    Anspruch eines behinderten Menschen auf Versorgung mit einem Zusatzakku für ein

    Auch die Wirkung des § 14 SGB IX umfasst die neue Eingliederungshilfe nach dem SGB IX nicht (in diesem Sinne wohl auch Eicher in jurisPK-SGB XII, Anhang zu § 19 SGB XII, Rn. 2.6; aA insoweit LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 10.11.2020 - L 8 SO 84/20 ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2022 - L 9 SO 317/21

    Anspruch eines behinderten Menschen auf Versorgung mit dem Therapiedreirad

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2021 - L 8 SO 79/21

    Vorläufige Sicherstellung von Fahrten zu einer Tagesbildungsstätte; Zuständigkeit

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