Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2015 - L 9 AL 321/14 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,2081
LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2015 - L 9 AL 321/14 B (https://dejure.org/2015,2081)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09.02.2015 - L 9 AL 321/14 B (https://dejure.org/2015,2081)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. Februar 2015 - L 9 AL 321/14 B (https://dejure.org/2015,2081)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,2081) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts bezüglich der Höhe eines im Wege des Forderungsübergangs nach § 59 RVG geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 197 Abs. 2; RVG § 59 Abs. 2
    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts bezüglich der Höhe eines im Wege des Forderungsübergangs nach § 59 RVG geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Thüringen, 18.02.2008 - L 6 B 3/08

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2015 - L 9 AL 321/14
    Es kann deshalb auch dahinstehen, ob § 66 GKG im Rahmen von Forderungsübergängen (insbesondere bei kostenprivilegierten Verfahren) überhaupt Anwendung fand oder § 197 Abs. 2 SGG über § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. als lex specialis (Letzteres bereits zum alten Recht bejahend ThürLSG, Beschl. v. 18.02.2008 - L 6 B 3/08 SF -, juris Rn. 14).

    § 197 Abs. 2 SGG regelt wiederum abschließend das Verfahren der Festsetzung der Rechtsanwaltskosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander (ThürLSG, Beschl. v. 18.02.2008 - L 6 B 3/08 SF -, juris Rn. 14).

  • LSG Thüringen, 10.04.2014 - L 6 SF 193/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Festsetzung - Auswirkung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2015 - L 9 AL 321/14
    Mit dem infolge der Befriedigung des PKH-Rechtsanwalts durch die Staatskasse eingetretenen Übergang des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen die Beklagte (aufgrund des von dieser erklärten Kostengrundanerkenntnisses) auf die Staatskasse gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG entstand kosten- und vergütungsrechtlich ein Dreiecksverhältnis zwischen Rechtsanwalt, Beklagter des Ausgangsverfahrens und der hier beschwerdeführenden Staatskasse, dessen Beziehungsstrukturen klar getrennt werden müssen (s. näher Schütz, in: jurisPR-SozR 17/2014 Anm. 6; vgl. auch ThürLSG, Beschl. v. 10.04.2014 - L 6 SF 193/14 B -, juris Rn. 19).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2017 - L 19 AS 1723/16

    Geltendmachung eines auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs;

    Die Vorschrift des § 197 SGG findet auf das Verfahren zur Festsetzung des übergegangenen Kostenerstattungsanspruchs nach § 59 RVG keine Anwendung (a.A. LSG NRW, Beschluss vom 09.02.2015 - L 9 AL 321/14 B; so auch Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl., Rn. 956 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LSG NRW).

    Der Anspruch eines Beteiligten - vorliegend der Klägerin - auf Erstattung der Prozesskosten gegenüber einem Prozessgegner geht auf die Staatskasse nicht über (a.A. LSG NRW, Beschluss vom 09.02.2015 - L 9 AL 321/14 B).

    Insoweit kann aus der Streichung der in der in § 59 Abs. 2 Satz 4 RVG a.F. angeordneten entsprechenden Anwendung des § 66 GKG für die Entscheidung über eine gegen den Ansatz gerichtete Erinnerung und über die Beschwerde durch die Neufassung von § 59 Abs. 2 S. 1 RVG (2. KostRModG vom 23.07.2013, in Kraft seit dem 01.08.2013 ) nicht der Rückschluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe klarstellen wollen, dass für das Verfahren nach § 59 Abs. 2 S. 1 RVG im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschrift des § 197 SGG mit dem Ausschluss der Beschwerde maßgebend sein sollte (a.A. LSG NRW, Beschluss vom 09.02.2015 - L 9 AL 321/14 B).

  • BSG, 29.09.2017 - B 13 SF 8/17 S

    Anwendbarkeit des § 66 GKG in den Fällen des "Kostenregimes" nach §§ 183 ff

    Soweit in der Rechtsprechung vertreten werde, dass in solchen Fällen § 197 Abs. 2 SGG anzuwenden sei (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 9.2.2015 - L 9 AL 321/14 B - Juris) , sei das unzutreffend.

    Daher scheidet die Heranziehung des § 66 GKG konsequenterweise in den Fällen aus, in denen das GKG nicht anwendbar ist, weil die speziellen Kostenregelungen in §§ 183 ff SGG gelten (das verkennt Hansens, RVGreport 2015, 219, 220, wenn er meint, das GKG gelte für alle Verfahren nach dem SGG) .

    c) Nicht zutreffend ist auch die Heranziehung des § 197 Abs. 2 SGG als Rechtsgrundlage für eine Erinnerung gegen die Geltendmachung des Anspruchsübergangs nach § 59 Abs. 1 RVG in Verfahren unter dem Kostenregime der §§ 183 ff SGG (so aber LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 9.2.2015 - L 9 AL 321/14 B - Juris RdNr 14 unter Berufung auf Schütz, jurisPR-SozR 17/2014 Anm 6; ebenso Dahn/Schmidt, Anwaltsgebühren im Sozialrecht, 2016, § 22 RdNr 108) .

  • SG Aachen, 28.03.2017 - S 14 SF 7/16
    Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist für den Erinnerungsgegner nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200, 00 EUR nicht übersteigt, § 59 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG, wohl aber für den Erinnerungsführer (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, § 59, Rn. 38; a. A. LSG NRW, Beschluss vom 09.02.2015 - L 9 AL 321/14 B, juris: § 59 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 197 Abs. 1 SGG).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.10.2018 - L 2 AS 375/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Rechtsbehelfe gegen den

    Die dem entgegenstehende Rechtsprechung (so BSG a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, 9. Februar 2015 - L 9 AL 321/14 B - zitiert nach juris), welche die Vorschriften des § 189 Abs. 2 SGG oder § 197 Abs. 2 SGG anwende, sei abzulehnen, weil dann der vom Kostenbeamten des SG aufgestellte Kostenansatz insgesamt zu hinterfragen sei, da dieser gar nicht zuständig wäre.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2015 - L 2 AS 712/15

    Kostenfestsetzungsentscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

    7-8; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2015 - L 9 AL 321/14 B, RdNr. 15; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.04.2013 - L 8 AS 277/13 B KO, RdNrn.
  • SG Aachen, 21.02.2017 - S 14 SF 80/15
    Die gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, § 59, Rn. 38; a. A. ohne Aus-wirkung auf den vorliegenden Fall: LSG NRW, Beschluss vom 09.02.2015 - L 9 AL 321/14 B, juris: § 59 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 197 Abs. 1 SGG) zulässige Erinnerung gegen die Geltendmachung eines auf die Staatskasse übergegangenen Anspruches des Rechtsanwaltes gegen den Erinnerungsführer ist begründet.
  • SG Halle, 15.02.2016 - S 11 SF 66/13

    Festsetzung der vom Erinnerungsführer dem Erinnerungsgegner zu erstattenden

    Mit der Neufassung des § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG mit Streichung des § 59 Abs. 2 Satz 4 RVG ab 1. August 2013 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass für die Erinnerung gegen die Geltendmachung eines übergangenen Anspruchs des aus der Prozesskostenhilfe vergüteten Rechtsanwalts auf die Staatskasse § 197 SGG anzuwenden ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2015 - L 9 AL 321/14 B - Rn. 14, zitiert nach juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2016 - L 12 SF 2465/14 E-B
    Die Beschwerde ist damit ausgeschlossen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2015 - L 9 AL 321/14 B -, juris; Straßfeld, SGb 2013, 562 f.; Schütz in: jurisPR-SozR 17/2014 Anm. 6).
  • SG Hannover, 16.01.2018 - S 85 SF 120/17
    Durch diese Regelung ist klargestellt, dass § 197 SGG auch in dem Fall gilt, in dem der Kostenerstattungsanspruch des Klägers des Hauptsacheverfahrens auf die Staatskasse übergeht, weil sein Rechtsanwalt die ihm zustehenden Gebühren aus der Staatskasse als Prozesskostenhilfe erhalten hat (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 9.2.2015 - L 9 AL 321/14 B, zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht