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   LSG Bayern, 04.06.2020 - L 9 AL 61/20 B ER   

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LSG Bayern, 04.06.2020 - L 9 AL 61/20 B ER (https://dejure.org/2020,13820)
LSG Bayern, Entscheidung vom 04.06.2020 - L 9 AL 61/20 B ER (https://dejure.org/2020,13820)
LSG Bayern, Entscheidung vom 04. Juni 2020 - L 9 AL 61/20 B ER (https://dejure.org/2020,13820)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AÜG § 11a; EG (VO) 883/2004 Art. 3 Abs. 1h; EG (VO) 883/2004 Art... . 65 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; KugV; SGB III § 109 Abs. 5; SGB III § 369; SGB III § 97; SGB III § 99; SGG § 86 b Abs. 2 S. 2
    Kurzarbeitergeld für Auslandsarbeitgeber nur bei Inlands-Betrieb oder -Betriebsabteilung

  • BAYERN | RECHT

    Arbeitnehmer, Leistungen, Beitragspflicht, Beschwerde, Arbeitgeber, Arbeitszeit, Arbeitslosengeld, Versicherungspflicht, Bewilligung, Bescheid, Berufung, Betriebsrat, Kurzarbeitergeld, Gewerkschaft, einstweilige Anordnung, eidesstattliche Versicherung, Vorwegnahme der ...

  • BAYERN | RECHT

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Arbeitnehmer, Leistungen, Bescheid, Arbeitszeit, Bewilligung, Beschwerde, Arbeitgeber, Anordnungsgrund, Versicherungspflicht, Flugbegleiter, Beitragspflicht, Grundsicherung, Anordnungsanspruch, Gewerkschaft, einstweiligen Anordnung, Erlass einer ...

  • rewis.io

    Arbeitnehmer, Leistungen, Beitragspflicht, Beschwerde, Arbeitgeber, Arbeitszeit, Arbeitslosengeld, Versicherungspflicht, Bewilligung, Bescheid, Berufung, Betriebsrat, Kurzarbeitergeld, Gewerkschaft, einstweilige Anordnung, eidesstattliche Versicherung, Vorwegnahme der ...

  • rewis.io

    Kurzarbeitergeld für Auslandsarbeitgeber nur bei Inlands-Betrieb oder -Betriebsabteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Kurzarbeitergeld nur bei einem Betrieb im Inland

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flugbegleiter als Leiharbeitnehmer - und das Kurzarbeitergeld

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kurzarbeitergeld für Auslandsarbeitgeber nur bei Inlands-Betrieb oder -Betriebsabteilung ...

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wann haben Leiharbeitsfirmen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

  • datev.de (Kurzinformation)

    Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitsfirmen, die ihr Personal an Flugverkehrsgesellschaften im Inland vermitteln, ohne zugleich über einen Betriebssitz im Inland zu verfügen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anspruch von Leiharbeitsfirmen auf Kurzarbeitergeld

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch für Kurzarbeitergeld für Leiharbeitsfirmen ohne Betriebssitz im Inland - Kein Kurzarbeitergeld für bereits vor der Corona-Pandemie bedrohte Arbeitsplätze

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 643
  • NZA-RR 2020, 469

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • LSG Bayern, 01.07.2009 - L 9 AL 109/09

    Kurzarbeitergeldanspruch - betriebliche Voraussetzung - befristete Entsendung

    Auszug aus LSG Bayern, 04.06.2020 - L 9 AL 61/20
    Es handele sich bei dem Kurzarbeitergeld jedoch nach allgemeiner Meinung um eine Sonderform der Leistungen bei Arbeitslosigkeit iSd. Art. 3 Abs. 1 Buchst. h VO (EG) 883/2004, da ein durch eine Reduzierung der Arbeitszeit eintretender Verdienstausfall abgesichert wird, der als vorübergehende "Teilarbeitslosigkeit" im Rahmen eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses anzusehen sei (LSG Bayern, Beschluss vom 01.07.2009 - L 9 AL 109/09 B ER - juris Rn. 25 mwN; Gagel/Bieback, 76. EL Dez 2019, SGB III § 95 Rn. 120; s. auch Art. 65 VO (EG) 883/2004).

    Letztlich laufe die - unionsrechtswidrige - Rechtsansicht der Ag darauf hinaus, dass Arbeitsverhältnisse erst gekündigt werden müssten, damit die Arbeitnehmer deutsche Sozialleistungen in Anspruch nehmen könnten, ein offenbar widersinniges Ergebnis, insbesondere wenn man das Kurzarbeitergeld zurecht als vorübergehende "Teilarbeitslosigkeit" verstehe (vgl. LSG München, Beschluss vom 01.07.2009 - L 9 AL 109/09 B ER - juris Rn. 25 mwN).

    Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Senats vom 01.07.2009 (Az. L 9 AL 109/09 B ER - juris Rn. 25 mwN) wird ausgeführt, dass es sich beim Kurzarbeitergeld nach allgemeiner Meinung um eine Sonderform der Leistungen bei Arbeitslosigkeit iSd. Art. 3 Abs. 1 Buchst. h VO (EG) 883/2004 handele, da ein durch eine Reduzierung der Arbeitszeit eintretender Verdienstausfall abgesichert werde, der als vorübergehende "Teilarbeitslosigkeit" im Rahmen eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses anzusehen sei.

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Bayern, 04.06.2020 - L 9 AL 61/20
    Insbesondere bei Ansprüchen, die - etwa im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende - darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 GG) ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG vom 12.05.2005, Az. 1 BvR 569/05 in info also 2005, 166 unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60, 80).

    - beschränkt auf seltene Ausnahmefälle - schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 17.01.2011, Az. L 11 AS 889/10 B ER, unter Bezugnahme auf BVerfG vom 12.05.2005, aaO).

  • EuGH, 15.03.2001 - C-444/98

    de Laat

    Auszug aus LSG Bayern, 04.06.2020 - L 9 AL 61/20
    Solange eine nur vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses, also Kurzarbeit vorliege, seien nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) die Leistungen von dem zuständigen Träger desjenigen Mitgliedstaates zu erbringen, auf dessen Staatsgebiet die Tätigkeit ausgeübt werde (EuGH, Urteil vom 15.03.2001 - C-444/98 - juris Rn. 33 ff., Rs. de Laat).

    Solange eine nur vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses, also Kurzarbeit vorliege, seien nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) die Leistungen von dem zuständigen Träger desjenigen Mitgliedstaates zu erbringen, auf dessen Staatsgebiet die Tätigkeit ausgeübt werde (EuGH, Urteil vom 15.03.2001 - C-444/98 - juris Rn. 33 ff., Rs. de Laat).

  • BVerfG, 30.12.1999 - 1 BvR 809/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer "Grenzgängerin" gegen Versagung von

    Auszug aus LSG Bayern, 04.06.2020 - L 9 AL 61/20
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit Beschluss vom 31.12.1999 - 1 BvR 809/95 - entschieden, dass der Ausschluss von im grenznahen Ausland lebenden Arbeitnehmern vom Arbeitslosengeld unter Berufung darauf, dass diese ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich des SGB III haben, gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoße, wenn diese Arbeitnehmer ihre Tätigkeit in Deutschland ausüben würden, also hierzulande Beiträge eingezahlt hätten und auch sonst - vorbehaltlich eines Wohnsitzes im Geltungsbereich des SGB III - alle Leistungsvoraussetzungen erfüllen würden.

    Soweit der Bevollmächtigte hinsichtlich des durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährten Schutzbereich des allg. Gleichheitssatzes auf einen Beschluss des BVerfG vom 31.12.1999 (Az. 1 BvR 809/95) verweist, wonach "der Ausschluss von im grenznahen Ausland lebenden Arbeitnehmern vom Arbeitslosengeld unter Berufung darauf, dass diese ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich des SGB III haben, gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoße, wenn diese Arbeitnehmer ihre Tätigkeit in Deutschland ausüben würden, also hierzulande Beiträge eingezahlt hätten und auch sonst - vorbehaltlich eines Wohnsitzes im Geltungsbereich des SGB III - alle Leistungsvoraussetzungen erfüllen würden", ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Entscheidung ausdrücklich auf die besondere Situation von sog. Grenzgängern bezieht, die im grenznahen Ausland wohnen und im Inland beschäftigt und versichert sind.

  • BSG, 30.05.1978 - 12 RAr 100/76

    Betrieb - Begriff - Zweckrichtung - Arbeitsausfall

    Auszug aus LSG Bayern, 04.06.2020 - L 9 AL 61/20
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei ein Betrieb iSd. §§ 95 ff. SGB III die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Betriebsinhaber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher und immaterieller Mittel einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolge (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1978 - 7/12 RAr 100/76; Urteil vom 25.04.1991 - 11 Rar 21/89 - juris Rn. 24).

    Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Betriebsbegriff des § 97 Satz 1 SGB III nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund der engen Verbindung zum Arbeitsrecht an den arbeitsrechtlichen Betriebsbegriff anknüpfe (vgl. nur BSG, Urteil vom 30. Mai 1978 - 7/12 RAr 100/76 - juris Rn. 23), sodass bei der Frage, ob vorliegend ein Betrieb vorliege, auch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zu beachten sei (wird ausgeführt).

  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 23/08 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen - kein

    Auszug aus LSG Bayern, 04.06.2020 - L 9 AL 61/20
    Hierzu weist der Senat darauf hin, dass es nach ständiger Rechtsprechung des BSG in der Arbeitslosenversicherung (grundrechtlich) nicht geboten ist, bei der Bemessung kurzfristiger Lohnersatzleistungen (wozu auch das beitragsfinanzierte Kurzarbeitergeld gehört) eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistung herzustellen (vgl. nur beispielhaft BSG vom 25.7.1985 - Az. 7 RAr 114/83 - SozR 4100 § 83 Nr. 2 S. 6; BSG vom 21.7.2009 - Az. B 7 AL 23/08 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 3; BSG vom 07.05.2019 - B 11 AL 11/18 R - Az. SozR 4-4300 § 175 Nr. 3).
  • BVerfG, 08.11.1960 - 2 BvR 177/60

    Société Anonyme

    Auszug aus LSG Bayern, 04.06.2020 - L 9 AL 61/20
    Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die ausländische juristische Person in Deutschland tätig wird und hier vor den Fachgerichten klagen und verklagt werden kann (so der Sache nach zu den Prozessgrundrechten bereits BVerfGE 12, 6 (8); 18, 441 (447)).
  • BSG, 07.05.2019 - B 11 AL 11/18 R

    Förderung der ganzjährigen Beschäftigung - Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld

    Auszug aus LSG Bayern, 04.06.2020 - L 9 AL 61/20
    Hierzu weist der Senat darauf hin, dass es nach ständiger Rechtsprechung des BSG in der Arbeitslosenversicherung (grundrechtlich) nicht geboten ist, bei der Bemessung kurzfristiger Lohnersatzleistungen (wozu auch das beitragsfinanzierte Kurzarbeitergeld gehört) eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistung herzustellen (vgl. nur beispielhaft BSG vom 25.7.1985 - Az. 7 RAr 114/83 - SozR 4100 § 83 Nr. 2 S. 6; BSG vom 21.7.2009 - Az. B 7 AL 23/08 R - SozR 4-4300 § 132 Nr. 3; BSG vom 07.05.2019 - B 11 AL 11/18 R - Az. SozR 4-4300 § 175 Nr. 3).
  • BVerfG, 28.07.2004 - 1 BvR 2566/95

    Geschäftsschädigende Äußerungen über Finanzdienstleister in kritischer

    Auszug aus LSG Bayern, 04.06.2020 - L 9 AL 61/20
    Soweit hinsichtlich der Ast weitere Grundrechte des GG berührt sein könnten, die - etwa über Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG - ihr Recht auf wirtschaftliche Betätigung mittels ihres Deutschland "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs" schützen, weist der Senat - in der aufgrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens gebotenen Kürze - darauf hin, dass sowohl das aus Art. 12 GG abzuleitende Recht der Ast auf eine zu erwerbszwecken erfolgende Teilnahme am Wettbewerb als auch das aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuleitende Recht auf ungestörte Betätigung ihres Gewerbes im Wesentlichen nur den Kernbestand der wirtschaftlichen Tätigkeit der Ast schützt - hingegen nicht einen Leistungsanspruch gegenüber der öffentlichen Hand auf Sicherung einer erfolgreichen Marktteilnahme oder künftiger Erwerbschancen gewährt (vgl. hierzu Beschluss des BVerfG vom 28.07.2004, Az. 1 BvR 2566/95).
  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus LSG Bayern, 04.06.2020 - L 9 AL 61/20
    Hierbei hat das BVerfG auf seinen Beschluss vom 19.07.2011 (Az. 1 BvR 1916/09) Bezug genommen.
  • BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 114/83

    Schlechtwettergeld - Witterungsbedingte Ausfälle

  • LSG Bayern, 17.01.2011 - L 11 AS 889/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - fehlender Anordnungsgrund - Leistungen für

  • BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64

    AG in Zürich

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BSG, 27.08.2008 - B 11 AL 7/07 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitsfähigkeit eines Grenzgängers aus Polen -

  • BSG, 25.04.1991 - 11 RAr 21/89

    Kurzarbeitergeld bei endgültiger Stillegung eines Betriebes, atypischer Fall iS.

  • BSG, 20.01.1982 - 10/8b RAr 9/80

    Betriebsteil; Winterbauförderung; Betriebsabteilung; Winterbauumlage

  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 102/97 R

    Kurzarbeitergeld - Betrieb - Betriebsabteilung - Arbeitsausfall - wirtschaftliche

  • BSG, 07.10.2009 - B 11 AL 25/08 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Territorialitätsgrundsatz - grenznaher

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2023 - L 9 AL 43/22

    Corona-Pandemie: Auch ausländische Fluggesellschaften können Kurzarbeitergeld

    Darüberhinausgehend wird in der Rechtsprechung gefordert, dass der Betrieb, für den Kurzarbeitergeld geltend gemacht wird, seinen Sitz im Inland haben muss (Bayerisches LSG Urteil vom 09.08.2023 - L 10 AL 167/21; Bayerisches LSG Beschluss vom 04.06.2020 - L 9 AL 61/20 B; Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, § 97 Rn 15; Müller-Grune in JurisPK SGB III § 97 Rn. 16; zweifelnd Bieback, DB 2021, 732 ff).

    Die Notwendigkeit einer Dauerhaftigkeit der Produktion in Deutschland folgt daraus, dass nur vorübergehende Einrichtungen, wie Baustellen und Montageplätze (dazu LSG Bayern Beschluss vom 04.06.2020 - L 9 AL 61/20 B ER, Rn. 190; Kühl in Brand, SGB III, 9. Aufl. 2021, § 97 Rn. 7; Müller-Grune in jurisPK-SGB III, § 97 SGB III Rn. 15) von vornherein nicht geeignet sind, entsprechend dem Schutzzweck des Kurzarbeitergeldes stabile inländische Beschäftigungen zu gewährleisten.

  • SG Köln, 04.12.2020 - S 24 AL 610/20
    Das Landessozialgericht Bayern hat in seinem Beschluss vom 04.06.2020, L 9 AL 61/20 ER (juris) zu Recht darauf hingewiesen, dass auch bei Betriebsabteilungen von einem Hauptbetrieb abgrenzbare mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattete gefestigte Strukturen vorliegen müssen und diese im Ergebnis fehlen, falls bei Außendienstmitarbeitern die Leitung, Koordinierung und Kontrolle der Einsätze im Auslandsunternehmen verblieben sind (vgl. insoweit Ziegelmeier, juris PR- SozR 19/2020 Anmerkung 2).

    Insoweit wird auf die Ausführungen des Landessozialgerichts Bayern vom 04.06.2020, L 9 AL 61/20 B ER verwiesen, welcher in einem vergleichbaren Fall ergangen ist.

  • LSG Sachsen, 04.01.2024 - L 3 AL 81/22
    Ein Bescheid im Sinne von § 99 Abs. 3 SGB III enthält, wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, die Feststellung des Vorliegens eines erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld (vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 4. Juni 2020 - L 9 AL 61/20 B ER - NZA-RR 2020, 469 ff. = juris Rdnr. 184; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2020 - L 20 AL 109/20 B ER - ZInsO 2020, 2397 ff. = juris 29; LSG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2023 - L 2 AL 17/22 - juris Rdnr. 26; Müller-Grune, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [3. Aufl., 2023], § 99 Rdnr. 46).
  • LSG Bayern, 09.08.2023 - L 10 AL 130/21

    Kein Kurzarbeitergeld ohne Betriebssitz oder Betriebsabteilung in Deutschland

    In Ermangelung einer Definition im SGB III geht das BSG in Orientierung an der arbeitsrechtlichen Sichtweise in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Betriebsabteilung ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil ist, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann (vgl. BSG; Urteil vom 20.10.1982 - 10/8b RAr 9/80 - Urteil vom 29.04.1998 - B 7 AL 102/97 R - vgl. zum Ganzen auch Bayer. LSG, Beschluss 04.06.2020 - L 9 AL 61/20 B ER -, alle zitiert nach juris; Kühl in: Brand, SGB 111, 9. Aufl., § 97 Rn. 7).
  • LSG Bayern, 09.08.2023 - L 10 AL 167/21

    Kein Kurzarbeitergeld ohne Betriebssitz oder Betriebsabteilung in Deutschland

    In Ermangelung einer Definition im SGB III geht das BSG in Orientierung an der arbeitsrechtlichen Sichtweise in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Betriebsabteilung ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil ist, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.1982 - 10/8b RAr 9/80 - Urteil vom 29.04.1998 - B 7 AL 102/97 R - vgl. zum Ganzen auch Bayer. LSG, Beschluss 04.06.2020 - L 9 AL 61/20 B ER -, alle zitiert nach juris; Kühl in: Brand, SGB 111, 9. Aufl., § 97 Rn. 7).
  • SG Nürnberg, 04.08.2021 - S 19 AL 263/20

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Arbeitnehmer, Bewilligung, Bescheid, Arbeitgeber,

    Das aus Art. 12 GG abzuleitende Recht auf eine zu Erwerbszwecken erfolgende Teilnahme am Wettbewerb als auch das aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuleitende Recht auf ungestörte Betätigung eines Gewerbes gewährt jedoch keinen Leistungsanspruch gegenüber der öffentlichen Hand auf Sicherung einer erfolgreichen Marktteilnahme oder künftiger Erwerbschancen (vgl. Bayerischen Landessozialgericht, Beschluss vom 04.06.2020 (L 9 AL 61/20 B ER).
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