Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2006 - L 9 AS 127/06 ER   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitssuchende - sofortige Vollziehbarkeit von Aufhebungs- und Rücknahmebescheiden - keine sofortige Vollziehbarkeit von Rückforderungsbescheiden

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitssuchende - sofortige Vollziehbarkeit von Aufhebungs- und Rücknahmebescheiden - keine sofortige Vollziehbarkeit von Rückforderungsbescheiden

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Aufhebungs- und Rücknahmebescheiden, sofortige Vollziehbarkeit von Rückforderungsbescheiden

Verfahrensgang

  • SG Lüneburg, 22.02.2006 - S 31 AS 121/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2006 - L 9 AS 127/06 ER



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Wird zitiert von ... (32)  

  • LSG Baden-Württemberg, 14.06.2006 - L 13 AS 1824/06  

    Arbeitslosengeld II - sachliche Zuständigkeit des Leistungsträgers - Aufhebung

    Soweit sich obergerichtliche Entscheidungen mit der Anwendbarkeit von § 39 Nr. 1 SGB II auf Erstattungsbescheide nach § 50 SGB X befasst haben, haben weitere Landessozialgerichte dieselbe Rechtsauffassung wie der erkennende Senat vertreten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. März 2006 - L 9 AS 127/06 ER -, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. April 2006 - L 3 ER 47/06 AS, jeweils in Juris).
  • LSG Hamburg, 29.05.2006 - L 5 B 77/06  

    Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Erstattung zu

    Der Senat sieht das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens als gegeben an (zweifelnd LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.3.2006, L 9 AS 127/06 ER, Juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 05.07.2006 - L 6 B 196/06  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - sofortige Vollziehbarkeit von

    Diese seien nämlich nach wirksamer Rücknahme oder Aufhebung des zusprechenden Verwaltungsaktes nicht mehr spezifische "Leistungen" der Grundsicherung für Arbeitssuchende, sondern rechtsgrundlos gewordene Leistungen ohne rechtswirksame Verbindung bzw. Verknüpfung zu einem bestimmten Leistungsgrund, deren Erstattung nur auf der Grundlage einer dem allgemeinen Verfahrensrecht zugehörigen Ermächtigungsgrundlage (§ 50 SGB X) verlangt werden könne (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen 23. März 2006 - L 9 AS 127/06 ER, veröffentlicht in juris; LSG Schleswig-Holstein, 9. Mai 2006 - L 10 B 149/06 AS ER).
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