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   LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2006 - L 9 AS 409/06 ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2264
LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2006 - L 9 AS 409/06 ER (https://dejure.org/2006,2264)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11.09.2006 - L 9 AS 409/06 ER (https://dejure.org/2006,2264)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER (https://dejure.org/2006,2264)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unterkunftsbedarf - Kosten für Schönheitsreparaturen - Kosten für Ein- bzw Auszugsrenovierung bei Umzug keine Umzugskosten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 22 SGB II; § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II; § 22 Abs. 3 SGB II; § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG
    Gewährung einmaliger Beihilfen für Renovierungen anlässlich eines Wohnungswechsels; Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten; Auslegung einer Auszugsrenovierung als auch die im Zuge des Einzugs notwendigen Renovierungsarbeiten als Unterkunftsbedarf i. S. von § 22 Abs. 1 S. ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einmaliger Beihilfen für Renovierungen anlässlich eines Wohnungswechsels; Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten; Auslegung einer Auszugsrenovierung als auch die im Zuge des Einzugs notwendigen Renovierungsarbeiten als Unterkunftsbedarf i. S. von § 22 Abs. 1 S. ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch von Hartz-IV-Empfängern auf Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen; Umfang des Bedarfs für die Unterkunft; Regelsatzkosten unzureichend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Schönheitsreparaturen gehören zum Unterkunftsbedarf bei ALG-II-Bezug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 3
    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Kosten für Renovierung

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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 26.88

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Aufwendungen von Schönheitsreparaturen -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2006 - L 9 AS 409/06
    Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (Rothkegel in Gagel, SGB III zu § 22 SGB II Rdnr. 57; Berlit in LPK SGB II, § 22 Rn 18 - so auch schon zum Sozialhilferecht Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 1992, 5 C 26/88 a. A. offenbar Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn 27, der derartige Kosten zu den Umzugskosten rechnen will, hierfür indessen keine Begründung gibt).
  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2006 - L 9 AS 409/06
    Deckt der Hilfebedürftige den geltend gemachten Bedarf erst nach Antragstellung, aber noch während eines laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahrens, so bleibt diese Bedarfsdeckung außer Betracht (vgl. hierzu Wieland in Estelmann, Herausgeber, SGB II, § 22 Rdnr. 48 unter Hinweis auf die noch zum Sozialhilferecht ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1994, 5 C 26.92).
  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kosten der Einzugsrenovierung als

    Die Begriffe "Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten" sind nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zwar weit auszulegen (vgl LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 11.9.2006 - L 9 AS 409/06 ER; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 10.1.2007 - L 13 AS 16/06 ER; zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz [BSHG] OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 8.9.1994 - 24 E 686/94; Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 100; Gerenkamp in Mergler/Zink SGB II, § 22 RdNr 8, 32; Lang/Link in Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 83).

    Die Einzugsrenovierung gehört hierzu nicht (vgl auch LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 10.1.2007 - L 13 AS 16/06 ER; ebenda Beschluss vom 11.9.2006 - L 9 AS 409/06 ER; Lang/Link in Eicher/Spellbrink 2. Aufl, 2008, § 22 RdNr 83; Piepenstock in juris-PK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 124; aA ohne nähere Begründung: LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.4.2007 - L 20 B 57/07 AS ER).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Unterkunftskosten -

    Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (ebenso Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rdnr. 17; ders. in NDV 2006, a.a.O.; offen gelassen von Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 29 Rdnr. 57; ebenso zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER - NDV-RD 2006, 109-110; Rothkegel in Gagel SGB III, § 22 SGB II Rdnr. 57; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 18 - so auch schon zum Sozialhilferecht BVerwG, Urteil vom 30. April 1992, a.a.O.; a. A. offenbar Kalhorn in Hauck/Noftz SGB II, § 22 Rdnr. 27, der derartige Kosten zu den Umzugskosten rechnen will, hierfür indessen keine Begründung gibt).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.10.2006 - L 19 B 516/06

    Keine Übernahme der Kosten für Einzugsrenovierung und Küche

    27 Die angemessenen Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Wohnung zusammenhängen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER - Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rz. 18).

    Werden Renovierungskosten, die bei einem Einzug anfallen, zu den Wohnungsbeschaffungskosten gezählt (zum Meinungsstand: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER -), so liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 SGB II hier nicht vor, denn der Antragsgegner hat nur hinsichtlich nicht streitgegenständlicher Umzugskosten eine Zusicherung abgegeben.

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