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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2021 - L 9 AY 27/20 B ER   

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LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2021 - L 9 AY 27/20 B ER (https://dejure.org/2021,626)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21.01.2021 - L 9 AY 27/20 B ER (https://dejure.org/2021,626)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21. Januar 2021 - L 9 AY 27/20 B ER (https://dejure.org/2021,626)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 3a Abs 1 Nr 2 Buchst b AsylbLG, § 3a Abs 2 Nr 2 Buchst b AsylbLG, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG
    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Anordnungsanspruch - Asylbewerberleistung - Grundleistung - niedrigere Bedarfssätze bei Unterbringung in einer Sammelunterkunft - Darlegung und Nachweis gemeinschaftlicher Haushaltsführung ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2020 - L 9 AY 22/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2021 - L 9 AY 27/20
    (Festhaltung an Beschluss des Senats vom 11.05.2020 - L 9 AY 22/19 B ER).

    Es sei der Entscheidung des LSG Mecklenburg - Vorpommern vom 11. Mai 2020 - L 9 AY 22/19 B ER - zu folgen.

    Entgegen den Ausführungen des LSG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 11. Mai 2020 - L 9 AY 22/19 B ER) sehe sich die Kammer nicht ermächtigt, als weitergehendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 3a Abs. 2 Nr. 2b Asylbewerberleistungsgesetz eine tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten vorauszusetzen.

    Entgegen der Ausführungen der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Mai 2020 (L 9 AY 22/19 B ER) könne ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 3a Abs. 2 Nr. 2b Asylbewerberleistungsgesetz nicht angenommen werden.

    Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Norm gebietet es daher, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten vorauszusetzen ist, wofür die objektive Beweislast (im Eilverfahren die Darlegungslast) beim Leistungsträger (hier: dem Antragsgegner) liegt (vergl. Beschlüsse des Senats vom 11. Mai 2020 - L 9 AY 22/19 B ER - und vom 23. Juli 2020 - L 9 AY 3/20 B ER -).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2020 - L 8 AY 52/20

    Vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG; Rechtsmissbräuchliches

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2021 - L 9 AY 27/20
    Es werde vielmehr den Ausführungen in dem Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 9. Juli 2020 (L 8 AY 52/20 B ER) gefolgt.

    Der Hinweis des Sozialgerichts auf den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 9. Juli 2020 - L 8 AY 52/20 B ER - veranlasst den Senat nicht, von seiner bisherigen Rechtsprechung - jedenfalls in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - abzuweichen, zumal auch das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Normen deutlich macht.

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 8/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2021 - L 9 AY 27/20
    Der verfassungsrechtliche Justizgewährungsanspruch fordert vom Richter, den Rechtsstreit so zu behandeln, dass eine Verzögerung durch Anrufen des Bundesverfassungsgerichts nach Möglichkeit vermieden wird (vergl. BVerfGE 78, 165, 178).
  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2021 - L 9 AY 27/20
    Da damit ein verfassungswidriges Ergebnis vermeidbar ist, ist diese Auslegung geboten und führt auch dazu, dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht vermieden werden kann (vergl. BVerfGE 86, 71, 77).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2021 - L 9 AY 27/20
    Dabei gehört auch eine sog. teleologische Reduktion von Vorschriften entgegen ihrem Wortlaut zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (vergl. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 35, 263, 279 f.; 88, 14, 166 f.).
  • SG Neubrandenburg, 05.03.2021 - S 6 AY 3/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Es werde auf die Entscheidungen des LSG M-V vom 10.06.2020 - L 9 AY 22/19 B ER - sowie vom 21.01.2021 - L 9 AY 27/20 B ER - und L 9 AY 32/20 B ER - hingewiesen.

    Nach Überzeugung des Unterzeichners hat das LSG M-V mit seinem im Beschluss vom 10.06.2020 - L 9 AY 22/19 B ER - vertretenen und in den Beschlüssen vom 21.01.2021 - L 9 AY 27/20 B ER und L 9 AY 32/20 B ER - bestätigten Ansatz, wonach eine verfassungskonforme Auslegung von § 3a AsylbLG bzw. § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und von der Behörde nachzuweisende bzw. darzulegende gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der GUK voraussetzt, die zulässigen Grenzen einer richterlichen Rechtsfortbildung überschritten.

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2021 - L 9 AY 7/21

    Asylbewerberleistungen - Analogleistungen - Regelbedarf in Höhe der

    Es werde auf die Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Mai 2020 - L 9 AY 22/19 B ER, vom 21. Januar 2021 - L 9 AY 27/20 B ER - sowie vom 21. Januar 2021 - L 9 AY 32/20 B ER - hingewiesen.

    Der Antragsteller ist nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigter und hat - wie vom Senat bereits mehrfach in Eilverfahren zu § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (vergl. den Beschluss des Senats vom 21. Januar 2021 - L 9 AY 27/20 B ER -, veröffentlicht in juris) aber auch zu § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (vergl. den Beschluss des Senats vom 16. Februar 2021 - L 9 AY 3/21 B ER -) entschieden - auch als volljähriger Alleinstehender, der in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt, Anspruch auf Leistungen nach der Bedarfsstufe 1. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 23. Juli 2020 - L 9 AY 3/20 B ER - sowie vom 24. November 2020 - L 9 AY 21/19 B ER - sowie insbesondere in seinem Beschluss vom 11. Mai 2020 - L 9 AY 22/19 B ER -, veröffentlicht in juris.

  • SG Heilbronn, 13.04.2021 - S 2 AY 783/20

    Asylbewerberleistungen - Analogleistungen - Regelbedarf in Höhe der

    Eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG dahingehend, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal gemeinsames Wirtschaften im konkreten Fall vorliegen muss, wird allerdings teilweise gefordert (vgl LSG Mecklenburg-Vorpommern 10.06.2020, L 9 AY 22/19 B ER, juris Rn 19 und 21.01.2021, L 9 AY 27/20 B ER; SG Landshut 14.10.2020, S 11 AY 39/20; SG München 10.02.2020, S 42 AY 82/19 ER juris Rn 56 f; Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 3a AsylbLG Rn 44).
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