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   LSG Berlin, 27.04.2005 - L 9 B 65/05 KR ER   

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https://dejure.org/2005,18372
LSG Berlin, 27.04.2005 - L 9 B 65/05 KR ER (https://dejure.org/2005,18372)
LSG Berlin, Entscheidung vom 27.04.2005 - L 9 B 65/05 KR ER (https://dejure.org/2005,18372)
LSG Berlin, Entscheidung vom 27. April 2005 - L 9 B 65/05 KR ER (https://dejure.org/2005,18372)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Folgen einer Ablehnung von Vertragsverhandlungen in Bezug auf den Abschluss eines Versorgungsvertrages i.S.d § 132a Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) durch die Krankenversicherung; Voraussetzungen für die Durchführung eines Schiedsverfahrens; Pflicht zur ...

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung von Leistungen nach

    Auszug aus LSG Berlin, 27.04.2005 - L 9 B 65/05
    Denn ebenso wie die Vertragsparteien eines Vertrags über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, die nach § 132 a Abs. 2 Satz 1 SGB V die Einzelheiten der Versorgung im freien Spiel der Kräfte auszuhandeln haben (vgl. hierzu erneut BSG SozR 3-2500 § 132 a Nr. 1 sowie BSG, Urteil vom 13. Mai 2004 - B 3 KR 2/03 R - zitiert nach Juris), ist auch die Schiedsperson befugt, im Rahmen der durch das SGB V gezogenen Grenzen den Inhalt des Versorgungsvertrags frei festzusetzen.
  • LSG Berlin, 20.01.2005 - L 7 B 20/04

    Zulässigkeit der Fortgeltung befristeter Gesamtverträge im Vertragsarztrecht,

    Auszug aus LSG Berlin, 27.04.2005 - L 9 B 65/05
    Die Gewährung von Rechtsschutz der hier begehrten Art, der eine den Vertragspartnern bzw. im Falle der Nichteinigung der Schiedsperson vorbehaltene Gestaltung der Regelungen der Verträge über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege erforderte, ist hiermit nicht vereinbar, zumal es ansonsten zu widerstreitenden Entscheidungen kommen könnte, die sich nicht mehr harmonisieren ließen (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin, Beschlüsse vom 20. Januar 2005 - L 7 B 20/04 KA ER und L 7 B 33/04 KA ER zum schiedsamtlichen Verfahren im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung).
  • BVerwG, 15.03.2004 - 7 B 33.04
    Auszug aus LSG Berlin, 27.04.2005 - L 9 B 65/05
    Die Gewährung von Rechtsschutz der hier begehrten Art, der eine den Vertragspartnern bzw. im Falle der Nichteinigung der Schiedsperson vorbehaltene Gestaltung der Regelungen der Verträge über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege erforderte, ist hiermit nicht vereinbar, zumal es ansonsten zu widerstreitenden Entscheidungen kommen könnte, die sich nicht mehr harmonisieren ließen (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin, Beschlüsse vom 20. Januar 2005 - L 7 B 20/04 KA ER und L 7 B 33/04 KA ER zum schiedsamtlichen Verfahren im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung).
  • LSG Hessen, 26.11.2009 - L 8 KR 325/07

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Verträge der

    Damit solle nach dem Willen des Gesetzgebers die Entscheidung der Schiedsperson nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V eine Leistungsbestimmung durch einen Dritten sein und stelle folglich keine hoheitliche Maßnahme einer Behörde dar (Hinweis auf Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: L 24 KR 408/07 ER; a. A. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2005, Az.: L 9 B 65/05 KR ER und Beschluss vom 30.06.2006, Az.: L 9 B 281/06 KR).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.06.2006 - L 9 B 281/06

    Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durch außerprozessuales

    Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin waren Beteiligte des Schiedsverfahrens und sind deshalb von den Festsetzungen des in Form eines Verwaltungsakts (Beschluss des 9. Senats des LSG Berlin - L 9 B 65/05 KR ER) ergangenen Schiedsspruchs unmittelbar rechtlich begünstigt bzw. beschwert.

    Sie kann - je nach ihrem Rechtsstandpunkt - die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Schiedsspruchs gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 1 SGG beim Sozialgericht beantragen oder, wenn sie dem Rechtsstandpunkt des 9. Senats des LSG Berlin in seinem Beschluss vom 27. April 2005 (L 9 B 65/05 KR ER) folgt, die sofortige Vollziehbarkeit des Schiedsspruchs vom Sozialgericht in entsprechender Anwendung des § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG feststellen lassen, ohne zuvor Beteiligte eines Klageverfahrens in der Rolle der Klägerin, Beklagten oder Beigeladenen sein zu müssen; die hierfür erforderliche Antragsbefugnis kann sie aus § 132 a Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) i. V. m. den Festsetzungen des Schiedsspruchs herleiten.

  • SG Wiesbaden, 18.09.2007 - S 2 KR 170/07

    Krankenversicherung - Vertrag über häusliche Krankenpflege - Schiedsspruch -

    Insgesamt wird die nach §§ 132a Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V bestimmte Schiedsperson daher nicht hoheitlich tätig (vgl. auch den Beschluss des 6. Senates des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juli 2007, AZ: L 24 KR 408/07 ER, zitiert nach juris, Rdnr. 18-26 mit ausführlicher Begründung; a.A. wohl der 9. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2005, AZ: L 9 B 65/05 KR ER, Beschluss vom 30. Juni 2006, AZ: L 9 B 281/06 KR).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2007 - L 24 KR 408/07

    Sofortige Vollziehbarkeit eines Schiedsspruchs; Erbringung von Leistungen der

    Das Landessozialgericht Berlin habe im Beschluss vom 27. September 2005 (gemeint: April) - L 9 B 65/05 KR - dahin Stellung genommen, dass § 132a Abs. 2 SGB V bis auf die Pflicht der Vertragspartner, die Kosten des Schiedsverfahrens zu gleichen Teilen zu tragen, keine näheren Einzelheiten des Schiedsverfahrens regele.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2007 - L 1 B 311/07

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Verträge der

    Der Antrag sei begründet, da der Schiedsspruch kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei, wie das Landessozialgericht Berlin am 27. April 2005 zum Aktenzeichen L 9 B 65/05 KR ER entschieden habe.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2007 - L 24 KR 407/07

    Sofortige Vollziehbarkeit eines Schiedsspruchs; Erbringung von Leistungen der

    Das Landessozialgericht Berlin habe im Beschluss vom 27. September 2005 (gemeint: April) - L 9 B 65/05 KR - dahin Stellung genommen, dass § 132a Abs. 2 SGB V bis auf die Pflicht der Vertragspartner, die Kosten des Schiedsverfahrens zu gleichen Teilen zu tragen, keine näheren Einzelheiten des Schiedsverfahrens regele.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2006 - L 1 B 170/05

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung des Rechtsstreits

    Der Senat sieht sich zu einer Änderung seiner Auffassung durch die im Ergebnis gegenteilige Auffassung des 9. Senats im Beschluss vom 27. April 2005 - Landessozialgericht Berlin L 9 B 65/05 KR ER - nicht veranlasst.
  • SG Potsdam, 25.01.2008 - S 7 KR 268/07

    Rahmenvertrag über die einheitliche Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege;

    Die Kammer folgt insoweit der Rechtsauffassung des 24. und 1. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 26. Juli 2007, Az.: L 24 KR 408/07 ER und vom 29. August 2007, Az.: L 1 B 311/07 KR ER, beide veröffentlicht unter Juris; a.A. der 9. Senats des LSG Berlin in seiner Entscheidung vom 27. April 2005, Az.: L 9 B 65/05 KR ER, veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
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