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   LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 224/14   

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LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 224/14 (https://dejure.org/2018,51754)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.12.2018 - L 9 KR 224/14 (https://dejure.org/2018,51754)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - L 9 KR 224/14 (https://dejure.org/2018,51754)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 7 SGB 4, § 7a SGB 5, § 164 HGB
    Versicherungspflicht - Mitarbeitender Kommanditist - KG - Mündlicher Arbeitsvertrag - Arbeitsentgelt - Bemessung - Selbständige Tätigkeit - Rechtsmacht - Mitunternehmer - Privatentnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
    Sozialversicherungsbeitragspflicht eines mitarbeitenden Kommanditisten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - L 9 KR 354/13

    Sozialversicherungspflicht - Beschäftigungsverhältnis als Film- und Videoeditorin

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 224/14
    Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -, und des Senats, vgl. Urteil vom 14. Juni 2017 - L 9 KR 354/13 -, Rn. 84, jeweils juris).

    Demzufolge lag eine mündlich geschlossene Rahmenvereinbarung vor mit der Folge, dass für die Statusprüfung auf die Verhältnisse abzustellen ist, die nach Annahme des jeweiligen "Auftrags" (hier: Zusage für einen bestimmten Auftrag der Klägerin bzw. eine bestimmte Baustelle) im Hinblick (allein) hierauf bestanden (BSG, Urteile vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R - und vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - Senat, Urteil vom 14. Juni 2017 - L 9 KR 354/13 - jeweils juris).

    Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteile vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, und vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R - Senat, Urteil vom 14. Juni 2017 - L 9 KR 354/13 - jeweils juris und m.w.N.).

  • BSG, 27.07.1972 - 2 RU 122/70

    Versicherung - KG - Mitarbeit eines Kommanditisten - Gesellschafterverpflichtung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 224/14
    Die Gesellschafterstellung schließt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ebenso wenig aus wie die Tatsache, dass die Kommanditgesellschaft als solche keine juristische Person ist, sondern bei ihr Träger der Rechte die Gesellschafter sind (BSG, Urteil vom 27. Juli 1972 - 2 RU 122/70 Rn. 28).

    Denn er erbringt in diesem Fall die Leistung/Tätigkeit auch für sich selbst, er ist dann nicht in ein für ihn fremdes Unternehmen eingebunden und weisungsabhängig, sondern in sein eigenes und trägt in der Tätigkeit unmittelbar als Gesellschafter das Unternehmerrisiko (zu Gesellschaftern einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft ausgeführt von: BSG, Urteil vom 26. Mai 1966 - 2 RU 178/64, BSGE 25, 51, 52; grundlegend: Urteil vom 31. Juli 1962 - 2 RU 110/58, BSGE 17, 211, 214 ff. für den nicht rechtsfähigen Verein; für die KG: Urteil vom 27. Juli 1972 - 2 RU 122/70 Rn. 28).

    Die von den am Gesellschaftsvertrag Beteiligen gewählten Bezeichnungen sind dafür ebenso wenig maßgebend, wie eine rein formale Begründung von Tätigkeitspflichten im Gesellschaftsvertrag (BSG, Urteil vom 27. Juli 1972 - 2 RU 122/70 -, juris; vielmehr im Fall des Vereins, ob "das Tätigwerden unmittelbarer Ausfluss der Mitgliedschaft selbst ist", dazu BSG, Urteil vom 31. Juli 1962 - 2 RU 110/58, BSGE 17, 211, 216).

  • BSG, 26.05.1966 - 2 RU 178/64

    GbR-Gesellschafter - Gesellschaftsverhältnis - Beschäftigungsverhältnis eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 224/14
    Denn er erbringt in diesem Fall die Leistung/Tätigkeit auch für sich selbst, er ist dann nicht in ein für ihn fremdes Unternehmen eingebunden und weisungsabhängig, sondern in sein eigenes und trägt in der Tätigkeit unmittelbar als Gesellschafter das Unternehmerrisiko (zu Gesellschaftern einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft ausgeführt von: BSG, Urteil vom 26. Mai 1966 - 2 RU 178/64, BSGE 25, 51, 52; grundlegend: Urteil vom 31. Juli 1962 - 2 RU 110/58, BSGE 17, 211, 214 ff. für den nicht rechtsfähigen Verein; für die KG: Urteil vom 27. Juli 1972 - 2 RU 122/70 Rn. 28).

    Erbringt der Kommanditist dagegen aufgrund eines außergesellschaftsrechtlichen Tatbestandes eine Leistung gegenüber der Gesellschaft, liegt ein Drittverhältnis vor und kann er in diesem im Verhältnis zur Gesellschaft auch Beschäftigter i. S. des § 7 SGB IV sein (BSG, Urteil vom 26. Mai 1966 - 2 RU 178/64, BSGE 25, 51, 52 f.).

  • BSG, 31.07.1962 - 2 RU 110/58

    Anspruch auf Gewährung von Sterbegeld und Witwenrente aus der Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 224/14
    Denn er erbringt in diesem Fall die Leistung/Tätigkeit auch für sich selbst, er ist dann nicht in ein für ihn fremdes Unternehmen eingebunden und weisungsabhängig, sondern in sein eigenes und trägt in der Tätigkeit unmittelbar als Gesellschafter das Unternehmerrisiko (zu Gesellschaftern einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft ausgeführt von: BSG, Urteil vom 26. Mai 1966 - 2 RU 178/64, BSGE 25, 51, 52; grundlegend: Urteil vom 31. Juli 1962 - 2 RU 110/58, BSGE 17, 211, 214 ff. für den nicht rechtsfähigen Verein; für die KG: Urteil vom 27. Juli 1972 - 2 RU 122/70 Rn. 28).

    Die von den am Gesellschaftsvertrag Beteiligen gewählten Bezeichnungen sind dafür ebenso wenig maßgebend, wie eine rein formale Begründung von Tätigkeitspflichten im Gesellschaftsvertrag (BSG, Urteil vom 27. Juli 1972 - 2 RU 122/70 -, juris; vielmehr im Fall des Vereins, ob "das Tätigwerden unmittelbarer Ausfluss der Mitgliedschaft selbst ist", dazu BSG, Urteil vom 31. Juli 1962 - 2 RU 110/58, BSGE 17, 211, 216).

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 224/14
    Demzufolge lag eine mündlich geschlossene Rahmenvereinbarung vor mit der Folge, dass für die Statusprüfung auf die Verhältnisse abzustellen ist, die nach Annahme des jeweiligen "Auftrags" (hier: Zusage für einen bestimmten Auftrag der Klägerin bzw. eine bestimmte Baustelle) im Hinblick (allein) hierauf bestanden (BSG, Urteile vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R - und vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - Senat, Urteil vom 14. Juni 2017 - L 9 KR 354/13 - jeweils juris).

    Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteile vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, und vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R - Senat, Urteil vom 14. Juni 2017 - L 9 KR 354/13 - jeweils juris und m.w.N.).

  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 224/14
    Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -, und des Senats, vgl. Urteil vom 14. Juni 2017 - L 9 KR 354/13 -, Rn. 84, jeweils juris).
  • BSG, 29.05.2006 - B 2 U 391/05 B

    sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Bezeichnung der Beteiligten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 224/14
    (BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B -, juris).
  • BSG, 04.06.2009 - B 12 KR 3/08 R

    Krankenversicherung - Ausschluss der Familienversicherung wegen Ausübung einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 224/14
    Nur und erst, wenn die Prüfung dieses Umstandes überhaupt die Begründung zusätzlicher Rechtsbeziehungen ergibt, kommt bei persönlicher Abhängigkeit die Annahme einer abhängigen Beschäftigung in Betracht (BSG, Urteil vom 04. Juni 2009 - B 12 KR 3/08 R -, juris, m.w.N.).
  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 224/14
    Demzufolge lag eine mündlich geschlossene Rahmenvereinbarung vor mit der Folge, dass für die Statusprüfung auf die Verhältnisse abzustellen ist, die nach Annahme des jeweiligen "Auftrags" (hier: Zusage für einen bestimmten Auftrag der Klägerin bzw. eine bestimmte Baustelle) im Hinblick (allein) hierauf bestanden (BSG, Urteile vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R - und vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - Senat, Urteil vom 14. Juni 2017 - L 9 KR 354/13 - jeweils juris).
  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Wahrnehmen von auf

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 224/14
    Mit anderen Worten (nach der neueren Dogmatik des 12. Senats des BSG): Der Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung vorgelagert ist die Frage, d.h., ob überhaupt eine sozialversicherungsrechtlich relevante "Tätigkeit" ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 4/10 R -, juris).
  • BSG, 31.03.2015 - B 12 KR 17/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - abhängige Beschäftigung - selbständige

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.06.2015 - L 1 KR 291/13

    Abhängige Beschäftigung - Kommanditist

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.01.2016 - L 9 KR 84/13

    Sozialversicherungspflicht - Arbeitnehmer-Gesellschafter - Zweipersonen-GmbH -

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - Sperrminorität

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2020 - L 5 BA 4158/19

    Wann ist Kommanditist einer KG abhängig beschäftigt?

    Das vom SG herangezogene Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.12.2018 - L 9 KR 224/14 - sei mit der hier vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2019 - L 4 KR 692/16
    Die Klägerin hat am 8. September 2014 bei dem SG Lüneburg Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2014 erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (aW) der Klage gestellt (Schriftsatz v. 4. September 2014; Aktenzeichen des Eilverfahrens bei dem SG: S 9 KR 224/14 ER, des nachgehenden Beschwerdeverfahrens bei dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen: L 1 KR 462/14 B ER).

    Die Beklagten sind dem Begehren - in dem Eilverfahren S 9 KR 224/14 ER (Schriftsatz v. 11. September 2014 = Bl 27 der entsprechenden Verfahrensakte) - entgegengetreten.

    Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Verfahrensakte sowie die vom SG Lüneburg beigezogene Verfahrensakte S 9 KR 224/14 ER Bezug genommen.

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