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   LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2021 - L 9 KR 540/17   

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LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2021 - L 9 KR 540/17 (https://dejure.org/2021,17428)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.04.2021 - L 9 KR 540/17 (https://dejure.org/2021,17428)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. April 2021 - L 9 KR 540/17 (https://dejure.org/2021,17428)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 28 Abs 2 S 9 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 5, Abschn B Nr VII.2 S 4 Buchst d ZÄBehRL vom 01.03.2006, Abschn B Nr VII.1 ZÄBehRL vom 01.03.2006, § 2 Abs 1a SGB 5
    Krankenversicherung - implantatgestützter Zahnersatz - keine Kostenübernahme bei Würgereiz oder drohender Zahnlosigkeit - § 28 Abs 2 S 9 SGB 5 - Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen - keine ausdehnende, ergänzende Auslegung der Behandlungsrichtlinie - ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 28 Abs 2 S 9 SGB 5
    Implantatgestützter Zahnersatz - Behandlungsrichtlinie des GBA - Würgereiz - drohende Zahnlosigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Eine ausdehnende, ergänzende Auslegung der in der Behandlungsrichtlinie (juris: ZÄBehRL) umschriebenen Ausnahmeindikationen für Implantatversorgung auf weitere Fallgruppen ist aufgrund der Regelung in § 28 Abs 2 S 9 SGB V nicht zulässig. 2. Extremer Würgereiz oder ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf zahnmedizinische Versorgung mit Implantaten und einer Suprakonstruktion Implantologische Leistungen nur als Ausnahmeleistungen Voraussetzungen einer Ausnahmeindikation (vorliegend verneint) Extremer Würgereiz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 04.03.2014 - B 1 KR 6/13 R

    Krankenversicherung - Zahnimplantatversorgung in eng geregelten Ausnahmefällen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2021 - L 9 KR 540/17
    Implantologische Leistungen gehören nach der klaren Aussage des Gesetzes (§ 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V) nicht zur zahnärztlichen Behandlung, "es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt" (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 4. März 2014, B 1 KR 6/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 9 ff.; Urteil des Senats vom 17. August 2020, L 9 KR 12/18, zitiert nach juris, dort Rdnr. 36).

    Das hat das Bundessozialgericht aus dem Wortlaut der Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V ihrer Entstehungsgeschichte dem Regelungssystem für Zahnersatz und dem Regelungszweck abgeleitet (vgl. Urteil vom 4. März 2014, B 1 KR 6/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14 unter Hinweis auf das Urteil vom 7. Mai 2013, B 1 KR 19/12 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 9).

    c) Eine ausdehnende, ergänzende Auslegung der in der Behandlungsrichtlinie umschriebenen Ausnahmeindikationen auf weitere Fallgruppen ist aufgrund der Regelung in § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V nicht zulässig (so ausdrücklich Bundessozialgericht, Urteil vom 4. März 2014, B 1 KR 6/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 13).

    Soweit § 2 Abs. 1a SGB V neben lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich Erkrankungen einen - verfassungsrechtlich nicht gebotenen - Anspruch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch bei wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankungen gewährt, erreicht selbst drohende Zahnlosigkeit keinen vergleichbaren Schweregrad (Bundessozialgericht, Urteil vom 2. September 2014, B 1 KR 12/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21; Urteil vom 4. März 2014, B 1 KR 6/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16 ["Selbst drohende Zahnlosigkeit erreicht auch bei contergangeschädigten Menschen indes keinen vergleichbaren Schweregrad."]; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. März 2017, L 11 KR 3687/16, zitiert nach juris, dort Rdnr. 39).

  • BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 12/13 R

    Krankenversicherung - Beschränkung der Zahnersatzversorgung auf Zuschuss -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2021 - L 9 KR 540/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur Urteil vom 2. September 2014, B 1 KR 12/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21), welcher der Senat folgt, verstoßen die gesetzliche Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V und die darauf beruhende Behandlungsrichtlinie mit den dort geregelten Ausnahmeindikationen in einem Fall wie demjenigen des Klägers nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben.

    Soweit § 2 Abs. 1a SGB V neben lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich Erkrankungen einen - verfassungsrechtlich nicht gebotenen - Anspruch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch bei wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankungen gewährt, erreicht selbst drohende Zahnlosigkeit keinen vergleichbaren Schweregrad (Bundessozialgericht, Urteil vom 2. September 2014, B 1 KR 12/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21; Urteil vom 4. März 2014, B 1 KR 6/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16 ["Selbst drohende Zahnlosigkeit erreicht auch bei contergangeschädigten Menschen indes keinen vergleichbaren Schweregrad."]; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. März 2017, L 11 KR 3687/16, zitiert nach juris, dort Rdnr. 39).

  • BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 19/12 R

    Krankenversicherung - Voraussetzung für Anspruch auf zahnimplantologische

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2021 - L 9 KR 540/17
    Zudem sei die begehrte Leistung nicht Teil einer aus human- und zahnmedizinischen Bestandteilen zusammengesetzten Gesamtbehandlung, sondern diene allein der Wiederherstellung der Kaufunktion (Hinweis auf B 1 KR 19/12 R).

    Das hat das Bundessozialgericht aus dem Wortlaut der Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V ihrer Entstehungsgeschichte dem Regelungssystem für Zahnersatz und dem Regelungszweck abgeleitet (vgl. Urteil vom 4. März 2014, B 1 KR 6/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14 unter Hinweis auf das Urteil vom 7. Mai 2013, B 1 KR 19/12 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 9).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2017 - L 11 KR 3687/16

    Krankenversicherung - zahnärztliche Implantatversorgung - Kostenerstattung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2021 - L 9 KR 540/17
    Folglich ist der Rachen betroffen und gerade nicht der Mund- und Gesichtsbereich, wie es bei Spastiken der Fall sein kann; vom Würgereiz ist nicht der Mund- und Gesichtsbereich, sondern der Schlundbereich, also der Halsbereich betroffen (so ausdrücklich so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. März 2017, L 11 KR 3687/16, zitiert nach juris, dort Rdnr. 37 [rechtskräftig, siehe Bundessozialgericht, Beschluss vom 1. November 2017, B 1 KR 27/17 B, juris]; so auch LSG Hessen, Urteil vom 2. Juli 2009, L 1 KR 197/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2010, L 16 B 44/09 KR, zitiert nach juris, dort Rdnr. 3; Beschluss des Senats vom 22. Februar 2011, L 9 KR 34/11 B ER, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16 ["Ein extremer Würgereiz begründet keinen Anspruch auf implantatgestützten Zahnersatz."]; Urteil des Senats vom 17. August 2020, L 9 KR 12/18, zitiert nach juris, dort Rdnr. 39).

    Soweit § 2 Abs. 1a SGB V neben lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich Erkrankungen einen - verfassungsrechtlich nicht gebotenen - Anspruch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch bei wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankungen gewährt, erreicht selbst drohende Zahnlosigkeit keinen vergleichbaren Schweregrad (Bundessozialgericht, Urteil vom 2. September 2014, B 1 KR 12/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21; Urteil vom 4. März 2014, B 1 KR 6/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16 ["Selbst drohende Zahnlosigkeit erreicht auch bei contergangeschädigten Menschen indes keinen vergleichbaren Schweregrad."]; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. März 2017, L 11 KR 3687/16, zitiert nach juris, dort Rdnr. 39).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.08.2020 - L 9 KR 12/18

    Implantologische Versorgung; Würgereiz; Zahnlosigkeit; psychogen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2021 - L 9 KR 540/17
    Implantologische Leistungen gehören nach der klaren Aussage des Gesetzes (§ 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V) nicht zur zahnärztlichen Behandlung, "es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt" (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 4. März 2014, B 1 KR 6/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 9 ff.; Urteil des Senats vom 17. August 2020, L 9 KR 12/18, zitiert nach juris, dort Rdnr. 36).

    Folglich ist der Rachen betroffen und gerade nicht der Mund- und Gesichtsbereich, wie es bei Spastiken der Fall sein kann; vom Würgereiz ist nicht der Mund- und Gesichtsbereich, sondern der Schlundbereich, also der Halsbereich betroffen (so ausdrücklich so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. März 2017, L 11 KR 3687/16, zitiert nach juris, dort Rdnr. 37 [rechtskräftig, siehe Bundessozialgericht, Beschluss vom 1. November 2017, B 1 KR 27/17 B, juris]; so auch LSG Hessen, Urteil vom 2. Juli 2009, L 1 KR 197/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2010, L 16 B 44/09 KR, zitiert nach juris, dort Rdnr. 3; Beschluss des Senats vom 22. Februar 2011, L 9 KR 34/11 B ER, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16 ["Ein extremer Würgereiz begründet keinen Anspruch auf implantatgestützten Zahnersatz."]; Urteil des Senats vom 17. August 2020, L 9 KR 12/18, zitiert nach juris, dort Rdnr. 39).

  • LSG Hessen, 02.07.2009 - L 1 KR 197/07

    Krankenversicherung - keine Versorgung mit Zahnimplantaten bei Vorliegen eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2021 - L 9 KR 540/17
    Folglich ist der Rachen betroffen und gerade nicht der Mund- und Gesichtsbereich, wie es bei Spastiken der Fall sein kann; vom Würgereiz ist nicht der Mund- und Gesichtsbereich, sondern der Schlundbereich, also der Halsbereich betroffen (so ausdrücklich so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. März 2017, L 11 KR 3687/16, zitiert nach juris, dort Rdnr. 37 [rechtskräftig, siehe Bundessozialgericht, Beschluss vom 1. November 2017, B 1 KR 27/17 B, juris]; so auch LSG Hessen, Urteil vom 2. Juli 2009, L 1 KR 197/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2010, L 16 B 44/09 KR, zitiert nach juris, dort Rdnr. 3; Beschluss des Senats vom 22. Februar 2011, L 9 KR 34/11 B ER, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16 ["Ein extremer Würgereiz begründet keinen Anspruch auf implantatgestützten Zahnersatz."]; Urteil des Senats vom 17. August 2020, L 9 KR 12/18, zitiert nach juris, dort Rdnr. 39).
  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2021 - L 9 KR 540/17
    Selbst Zahnlosigkeit stellt insoweit keine durch das Vorliegen einer durch nahe Lebensgefahr gekennzeichneten individuellen Notlage dar; der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch ist auf extreme Situationen einer krankheitsbedingten Lebensgefahr beschränkt (BVerfG, Beschluss vom 10. November 2015, 1 BvR 2056/12, zitiert nach juris, dort Leitsatz 2b).
  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 37/02 R

    Krankenversicherung - keine Versorgung mit Zahnimplantaten und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2021 - L 9 KR 540/17
    Es muss somit nicht geprüft werden, ob die Anzahl der beim Kläger fehlenden Zähnen der "Nichtanlage" gleichstehen könnte (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2004, B 1 KR 37/02 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 20ff).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2011 - L 9 KR 34/11

    Krankenversicherung - keine Versorgung mit Zahnimplantaten bei fehlender

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2021 - L 9 KR 540/17
    Folglich ist der Rachen betroffen und gerade nicht der Mund- und Gesichtsbereich, wie es bei Spastiken der Fall sein kann; vom Würgereiz ist nicht der Mund- und Gesichtsbereich, sondern der Schlundbereich, also der Halsbereich betroffen (so ausdrücklich so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. März 2017, L 11 KR 3687/16, zitiert nach juris, dort Rdnr. 37 [rechtskräftig, siehe Bundessozialgericht, Beschluss vom 1. November 2017, B 1 KR 27/17 B, juris]; so auch LSG Hessen, Urteil vom 2. Juli 2009, L 1 KR 197/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2010, L 16 B 44/09 KR, zitiert nach juris, dort Rdnr. 3; Beschluss des Senats vom 22. Februar 2011, L 9 KR 34/11 B ER, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16 ["Ein extremer Würgereiz begründet keinen Anspruch auf implantatgestützten Zahnersatz."]; Urteil des Senats vom 17. August 2020, L 9 KR 12/18, zitiert nach juris, dort Rdnr. 39).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2010 - L 16 B 44/09

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2021 - L 9 KR 540/17
    Folglich ist der Rachen betroffen und gerade nicht der Mund- und Gesichtsbereich, wie es bei Spastiken der Fall sein kann; vom Würgereiz ist nicht der Mund- und Gesichtsbereich, sondern der Schlundbereich, also der Halsbereich betroffen (so ausdrücklich so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. März 2017, L 11 KR 3687/16, zitiert nach juris, dort Rdnr. 37 [rechtskräftig, siehe Bundessozialgericht, Beschluss vom 1. November 2017, B 1 KR 27/17 B, juris]; so auch LSG Hessen, Urteil vom 2. Juli 2009, L 1 KR 197/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2010, L 16 B 44/09 KR, zitiert nach juris, dort Rdnr. 3; Beschluss des Senats vom 22. Februar 2011, L 9 KR 34/11 B ER, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16 ["Ein extremer Würgereiz begründet keinen Anspruch auf implantatgestützten Zahnersatz."]; Urteil des Senats vom 17. August 2020, L 9 KR 12/18, zitiert nach juris, dort Rdnr. 39).
  • BSG, 01.11.2017 - B 1 KR 27/17 B

    Krankenversicherung; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige Rechtsfrage; Über den

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 04.03.2014 - B 1 KR 6/13 R

    Krankenversicherung - Zahnimplantatversorgung in eng geregelten Ausnahmefällen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2021 - L 9 KR 540/17
    Implantologische Leistungen gehören nach der klaren Aussage des Gesetzes (§ 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V) nicht zur zahnärztlichen Behandlung, "es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt" (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 4. März 2014, B 1 KR 6/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 9 ff.; Urteil des Senats vom 17. August 2020, L 9 KR 12/18, zitiert nach juris, dort Rdnr. 36).

    Das hat das Bundessozialgericht aus dem Wortlaut der Regelung des  § 28 Abs. 2  Satz 9 SGB V  ihrer Entstehungsgeschichte dem Regelungssystem für Zahnersatz und dem Regelungszweck abgeleitet (vgl. Urteil vom 4. März 2014, B 1 KR 6/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14 unter Hinweis auf das Urteil vom 7. Mai 2013, B 1 KR 19/12 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 9).

    c) Eine ausdehnende, ergänzende Auslegung der in der Behandlungsrichtlinie umschriebenen Ausnahmeindikationen auf weitere Fallgruppen ist aufgrund der Regelung in § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V nicht zulässig (so ausdrücklich Bundessozialgericht, Urteil vom 4. März 2014, B 1 KR 6/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 13).

    Soweit § 2 Abs. 1a SGB V neben lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich Erkrankungen einen - verfassungsrechtlich nicht gebotenen - Anspruch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch bei wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankungen gewährt, erreicht selbst drohende Zahnlosigkeit keinen vergleichbaren Schweregrad (Bundessozialgericht, Urteil vom 2. September 2014, B 1 KR 12/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21; Urteil vom 4. März 2014, B 1 KR 6/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16 [" Selbst drohende Zahnlosigkeit erreicht auch bei contergangeschädigten Menschen indes keinen vergleichbaren Schweregrad." ]; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. März 2017, L 11 KR 3687/16, zitiert nach juris, dort Rdnr. 39).

  • BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 19/12 R

    Krankenversicherung - Voraussetzung für Anspruch auf zahnimplantologische

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2021 - L 9 KR 540/17
    Zudem sei die begehrte Leistung nicht Teil einer aus human- und zahnmedizinischen Bestandteilen zusammengesetzten Gesamtbehandlung, sondern diene allein der Wiederherstellung der Kaufunktion (Hinweis auf B 1 KR 19/12 R).

    Das hat das Bundessozialgericht aus dem Wortlaut der Regelung des  § 28 Abs. 2  Satz 9 SGB V  ihrer Entstehungsgeschichte dem Regelungssystem für Zahnersatz und dem Regelungszweck abgeleitet (vgl. Urteil vom 4. März 2014, B 1 KR 6/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14 unter Hinweis auf das Urteil vom 7. Mai 2013, B 1 KR 19/12 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 9).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.08.2020 - L 9 KR 12/18

    Implantologische Versorgung; Würgereiz; Zahnlosigkeit; psychogen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2021 - L 9 KR 540/17
    Implantologische Leistungen gehören nach der klaren Aussage des Gesetzes (§ 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V) nicht zur zahnärztlichen Behandlung, "es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt" (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 4. März 2014, B 1 KR 6/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 9 ff.; Urteil des Senats vom 17. August 2020, L 9 KR 12/18, zitiert nach juris, dort Rdnr. 36).

    Folglich ist der Rachen betroffen und gerade nicht der Mund- und Gesichtsbereich, wie es bei Spastiken der Fall sein kann; vom Würgereiz ist nicht der Mund- und Gesichtsbereich, sondern der Schlundbereich, also der Halsbereich betroffen (so ausdrücklich so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. März 2017, L 11 KR 3687/16, zitiert nach juris, dort Rdnr. 37 [rechtskräftig, siehe Bundessozialgericht, Beschluss vom 1. November 2017, B 1 KR 27/17 B, juris]; so auch LSG Hessen, Urteil vom 2. Juli 2009, L 1 KR 197/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2010, L 16 B 44/09 KR, zitiert nach juris, dort Rdnr. 3; Beschluss des Senats vom 22. Februar 2011, L 9 KR 34/11 B ER, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16 [" Ein extremer Würgereiz begründet keinen Anspruch auf implantatgestützten Zahnersatz." ]; Urteil des Senats vom 17. August 2020, L 9 KR 12/18, zitiert nach juris, dort Rdnr. 39).

  • BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 12/13 R

    Krankenversicherung - Beschränkung der Zahnersatzversorgung auf Zuschuss -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2021 - L 9 KR 540/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur Urteil vom 2. September 2014, B 1 KR 12/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21), welcher der Senat folgt, verstoßen die gesetzliche Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V und die darauf beruhende Behandlungsrichtlinie mit den dort geregelten Ausnahmeindikationen in einem Fall wie demjenigen des Klägers nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben.

    Soweit § 2 Abs. 1a SGB V neben lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich Erkrankungen einen - verfassungsrechtlich nicht gebotenen - Anspruch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch bei wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankungen gewährt, erreicht selbst drohende Zahnlosigkeit keinen vergleichbaren Schweregrad (Bundessozialgericht, Urteil vom 2. September 2014, B 1 KR 12/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21; Urteil vom 4. März 2014, B 1 KR 6/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16 [" Selbst drohende Zahnlosigkeit erreicht auch bei contergangeschädigten Menschen indes keinen vergleichbaren Schweregrad." ]; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. März 2017, L 11 KR 3687/16, zitiert nach juris, dort Rdnr. 39).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2017 - L 11 KR 3687/16

    Krankenversicherung - zahnärztliche Implantatversorgung - Kostenerstattung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2021 - L 9 KR 540/17
    Folglich ist der Rachen betroffen und gerade nicht der Mund- und Gesichtsbereich, wie es bei Spastiken der Fall sein kann; vom Würgereiz ist nicht der Mund- und Gesichtsbereich, sondern der Schlundbereich, also der Halsbereich betroffen (so ausdrücklich so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. März 2017, L 11 KR 3687/16, zitiert nach juris, dort Rdnr. 37 [rechtskräftig, siehe Bundessozialgericht, Beschluss vom 1. November 2017, B 1 KR 27/17 B, juris]; so auch LSG Hessen, Urteil vom 2. Juli 2009, L 1 KR 197/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2010, L 16 B 44/09 KR, zitiert nach juris, dort Rdnr. 3; Beschluss des Senats vom 22. Februar 2011, L 9 KR 34/11 B ER, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16 [" Ein extremer Würgereiz begründet keinen Anspruch auf implantatgestützten Zahnersatz." ]; Urteil des Senats vom 17. August 2020, L 9 KR 12/18, zitiert nach juris, dort Rdnr. 39).

    Soweit § 2 Abs. 1a SGB V neben lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich Erkrankungen einen - verfassungsrechtlich nicht gebotenen - Anspruch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch bei wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankungen gewährt, erreicht selbst drohende Zahnlosigkeit keinen vergleichbaren Schweregrad (Bundessozialgericht, Urteil vom 2. September 2014, B 1 KR 12/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21; Urteil vom 4. März 2014, B 1 KR 6/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16 [" Selbst drohende Zahnlosigkeit erreicht auch bei contergangeschädigten Menschen indes keinen vergleichbaren Schweregrad." ]; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. März 2017, L 11 KR 3687/16, zitiert nach juris, dort Rdnr. 39).

  • LSG Hessen, 02.07.2009 - L 1 KR 197/07

    Krankenversicherung - keine Versorgung mit Zahnimplantaten bei Vorliegen eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2021 - L 9 KR 540/17
    Folglich ist der Rachen betroffen und gerade nicht der Mund- und Gesichtsbereich, wie es bei Spastiken der Fall sein kann; vom Würgereiz ist nicht der Mund- und Gesichtsbereich, sondern der Schlundbereich, also der Halsbereich betroffen (so ausdrücklich so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. März 2017, L 11 KR 3687/16, zitiert nach juris, dort Rdnr. 37 [rechtskräftig, siehe Bundessozialgericht, Beschluss vom 1. November 2017, B 1 KR 27/17 B, juris]; so auch LSG Hessen, Urteil vom 2. Juli 2009, L 1 KR 197/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2010, L 16 B 44/09 KR, zitiert nach juris, dort Rdnr. 3; Beschluss des Senats vom 22. Februar 2011, L 9 KR 34/11 B ER, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16 [" Ein extremer Würgereiz begründet keinen Anspruch auf implantatgestützten Zahnersatz." ]; Urteil des Senats vom 17. August 2020, L 9 KR 12/18, zitiert nach juris, dort Rdnr. 39).
  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2021 - L 9 KR 540/17
    Selbst Zahnlosigkeit stellt insoweit keine durch das Vorliegen einer durch nahe Lebensgefahr gekennzeichneten individuellen Notlage dar; der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch ist auf extreme Situationen einer krankheitsbedingten Lebensgefahr beschränkt (BVerfG, Beschluss vom 10. November 2015, 1 BvR 2056/12, zitiert nach juris, dort Leitsatz 2b).
  • BSG, 01.11.2017 - B 1 KR 27/17 B

    Krankenversicherung; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige Rechtsfrage; Über den

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2021 - L 9 KR 540/17
    Folglich ist der Rachen betroffen und gerade nicht der Mund- und Gesichtsbereich, wie es bei Spastiken der Fall sein kann; vom Würgereiz ist nicht der Mund- und Gesichtsbereich, sondern der Schlundbereich, also der Halsbereich betroffen (so ausdrücklich so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. März 2017, L 11 KR 3687/16, zitiert nach juris, dort Rdnr. 37 [rechtskräftig, siehe Bundessozialgericht, Beschluss vom 1. November 2017, B 1 KR 27/17 B, juris]; so auch LSG Hessen, Urteil vom 2. Juli 2009, L 1 KR 197/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2010, L 16 B 44/09 KR, zitiert nach juris, dort Rdnr. 3; Beschluss des Senats vom 22. Februar 2011, L 9 KR 34/11 B ER, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16 [" Ein extremer Würgereiz begründet keinen Anspruch auf implantatgestützten Zahnersatz." ]; Urteil des Senats vom 17. August 2020, L 9 KR 12/18, zitiert nach juris, dort Rdnr. 39).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2011 - L 9 KR 34/11

    Krankenversicherung - keine Versorgung mit Zahnimplantaten bei fehlender

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2021 - L 9 KR 540/17
    Folglich ist der Rachen betroffen und gerade nicht der Mund- und Gesichtsbereich, wie es bei Spastiken der Fall sein kann; vom Würgereiz ist nicht der Mund- und Gesichtsbereich, sondern der Schlundbereich, also der Halsbereich betroffen (so ausdrücklich so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. März 2017, L 11 KR 3687/16, zitiert nach juris, dort Rdnr. 37 [rechtskräftig, siehe Bundessozialgericht, Beschluss vom 1. November 2017, B 1 KR 27/17 B, juris]; so auch LSG Hessen, Urteil vom 2. Juli 2009, L 1 KR 197/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2010, L 16 B 44/09 KR, zitiert nach juris, dort Rdnr. 3; Beschluss des Senats vom 22. Februar 2011, L 9 KR 34/11 B ER, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16 [" Ein extremer Würgereiz begründet keinen Anspruch auf implantatgestützten Zahnersatz." ]; Urteil des Senats vom 17. August 2020, L 9 KR 12/18, zitiert nach juris, dort Rdnr. 39).
  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 37/02 R

    Krankenversicherung - keine Versorgung mit Zahnimplantaten und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2021 - L 9 KR 540/17
    Es muss somit nicht geprüft werden, ob die Anzahl der beim Kläger fehlenden Zähnen der "Nichtanlage" gleichstehen könnte (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2004, B 1 KR 37/02 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 20ff).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2010 - L 16 B 44/09

    Krankenversicherung

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