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   LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2013 - L 9 SO 211/13 B ER   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2013 - L 9 SO 211/13 B ER (https://dejure.org/2013,21585)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.08.2013 - L 9 SO 211/13 B ER (https://dejure.org/2013,21585)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. August 2013 - L 9 SO 211/13 B ER (https://dejure.org/2013,21585)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2013 - L 9 SO 211/13
    Ob diese Berechnungen des Antragsgegners bis ins Einzelne zutreffen und ob die B als Träger der Kita, die ausweislich ihrer vom Senat eingeholten Stellungnahme vom 08.07.2013 von einem Personalbudget von insgesamt 3, 5 Kräften ausgeht, die von ihr zu beanspruchenden Schlüsselzuweisungen nach dem KiBiz nicht ausschöpft, lässt der Senat im Rahmen dieses Eilverfahrens ebenso dahingestellt wie die Rechtsfrage, ob die in Form von Pauschalen für die Betreuung von behinderten und nichtbehinderten Kindern bereitgestellten Mittel des Landes zur frühkindlichen Förderung nach der Anlage zu § 19 KiBiz einen besonderen, individuellen (Förder-)Bedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen (s. §§ 9 Abs. 1, 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, die auf die "Besonderheit des Einzelfalls" rekurrieren) stets abzudecken vermögen, zumal das KiBiz bei der Gewährung des 3, 5 fachen Satzes der Kindspauschale IIIb nicht nach Art und Schwere der Behinderung differenziert (krit. hierzu BayVGH, Beschluss vom 09.06.2008 - 12 CE 08.1021 - Juris-Rdnr. 25 zum BayKiBiG; s. zum "individualisierten Förderverständnis" des § 54 Abs. 1 SGB XII auch BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - Juris-Rdnr. 21).

    In seinem die Übernahme der Kosten für eine Montessori-Therapie als Leistung der Eingliederungshilfe betreffenden Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - hat das BSG das Folgende ausgeführt (s. Juris-Rdnr. 25):.

  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 16/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beteiligtenfähigkeit - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2013 - L 9 SO 211/13
    Diese Vorschrift ist, wenn andere Leistungen - wie hier - tatsächlich nicht erbracht werden, keine eigenständige Ausschlussnorm, sondern ihr kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung zu; ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist mithin allenfalls in extremen Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (BSG, Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - RdNr 13; Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1; Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 16/07 R - RdNr 15).
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2013 - L 9 SO 211/13
    Ausweislich des Wortlauts des § 55 Abs. 2 SGB IX, der einige Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 55 Abs. 1 SGB IX nur beispielhaft und damit nicht abschließend benennt ("insbesondere"), sind weitere "unbenannte" Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch für unter die Grundnorm des § 53 SGB XII fallende behinderte Kinder im kindergartenfähigen Alter neben oder außerhalb heilpädagogischer Maßnahmen möglich und besteht hierauf bei Vorliegen der Voraussetzungen ein entsprechender Leistungsanspruch (vgl. zur Qualifizierung des § 55 Abs. 1 SGB IX als "Auffangnorm" unter Berücksichtigung des "umfassenden Förderungspostulats des § 4 SGB IX" BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 6 - Rdnr. 18).
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2013 - L 9 SO 211/13
    Diese Vorschrift ist, wenn andere Leistungen - wie hier - tatsächlich nicht erbracht werden, keine eigenständige Ausschlussnorm, sondern ihr kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung zu; ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist mithin allenfalls in extremen Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (BSG, Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - RdNr 13; Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1; Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 16/07 R - RdNr 15).
  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Beweisantrag - kein

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2013 - L 9 SO 211/13
    Diese Vorschrift ist, wenn andere Leistungen - wie hier - tatsächlich nicht erbracht werden, keine eigenständige Ausschlussnorm, sondern ihr kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung zu; ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist mithin allenfalls in extremen Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (BSG, Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - RdNr 13; Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1; Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 16/07 R - RdNr 15).
  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2013 - L 9 SO 211/13
    Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B - Juris-Rdnr. 6; Senat, Beschluss vom 23.07.2013 - L 9 SO 225/13 B ER, L 9 SO 226/13 B - Juris-Rdnr. 8).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2013 - L 9 SO 211/13
    Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2013 - L 9 SO 225/13
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2013 - L 9 SO 211/13
    Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B - Juris-Rdnr. 6; Senat, Beschluss vom 23.07.2013 - L 9 SO 225/13 B ER, L 9 SO 226/13 B - Juris-Rdnr. 8).
  • VGH Bayern, 09.06.2008 - 12 CE 08.1021

    Sozialhilferecht; vorläufiger Rechtsschutz; Kinder- und Jugendhilfe;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2013 - L 9 SO 211/13
    Ob diese Berechnungen des Antragsgegners bis ins Einzelne zutreffen und ob die B als Träger der Kita, die ausweislich ihrer vom Senat eingeholten Stellungnahme vom 08.07.2013 von einem Personalbudget von insgesamt 3, 5 Kräften ausgeht, die von ihr zu beanspruchenden Schlüsselzuweisungen nach dem KiBiz nicht ausschöpft, lässt der Senat im Rahmen dieses Eilverfahrens ebenso dahingestellt wie die Rechtsfrage, ob die in Form von Pauschalen für die Betreuung von behinderten und nichtbehinderten Kindern bereitgestellten Mittel des Landes zur frühkindlichen Förderung nach der Anlage zu § 19 KiBiz einen besonderen, individuellen (Förder-)Bedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen (s. §§ 9 Abs. 1, 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, die auf die "Besonderheit des Einzelfalls" rekurrieren) stets abzudecken vermögen, zumal das KiBiz bei der Gewährung des 3, 5 fachen Satzes der Kindspauschale IIIb nicht nach Art und Schwere der Behinderung differenziert (krit. hierzu BayVGH, Beschluss vom 09.06.2008 - 12 CE 08.1021 - Juris-Rdnr. 25 zum BayKiBiG; s. zum "individualisierten Förderverständnis" des § 54 Abs. 1 SGB XII auch BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - Juris-Rdnr. 21).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2015 - L 8 SO 177/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche körperliche Behinderung - schwere

    Auch wenn es sich hier nicht um heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder handelt (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX), können Leistungen für den Einsatz eines Integrationshelfers zum Zwecke des Kindergartenbesuchs gleichwohl über die "Auffangnorm" des § 55 Abs. 2 SGB IX beansprucht werden (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. August 2013 - L 9 SO 211/13 B ER - juris Rn. 7).

    In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Kindergarten D. in E. eine zusätzliche Assistenzkraft de facto nicht vorhält und der Antragsteller nicht ohne Weiteres in der Lage ist, durch ein - ggf. zivilrechtliches - Vorgehen (z.B. aus dem Betreuungsvertrag) gegen den Träger des Kindergartens, der nach Auffassung des Antragsgegners zu 1. an sich die Zusatzkosten zu tragen habe, die Stellung einer (weiteren) Assistenzkraft durchzusetzen (so auch in einem vergleichbaren Fall LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. August 2013 - L 9 SO 211/13 B ER - juris Rn. 14).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2013 - L 9 SO 429/13

    Kosten für die Bereitstellung eines Integrationshelfers aus Mitteln der Jugend-

    Nach den vorstehenden Ausführungen ist dies hier nicht der Fall, zumal das nordrhein-westfälische Schulrecht auch nicht die Bereitstellung eines Integrationshelfers vorsieht (siehe zum Ganzen insoweit auch den Beschluss des Senats vom 27.08.2013 - L 9 SO 211/13 B ER -, juris Rn. 11 ff.).
  • LSG Schleswig-Holstein, 17.02.2014 - L 9 SO 222/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Dem Bundessozialgericht folgend (Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R) werden in der Rechtsprechung allerdings Maßnahmen ausgeschlossen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. August 2013 - L 9 SO 211/13 B ER; Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 30. September 2008 - L 8 SO 801/08 ER; Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 3. Juni 2010 - L 7 SO 19/09 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2014 - L 9 SO 413/13
    Da die Q-Schule in mehreren Stellungnahmen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ausgeführt hat, den von ihr zu Grunde gelegten Betreuungsbedarf der Antragstellerin mit dem von ihr vorgehaltenen Personal ohne den Einsatz der Integrationshelferin zum Zwecke der Erfüllung des Bildungsanspruchs nicht erbringen zu können, scheidet die Berufung des Antragsgegners auf den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII unabhängig davon aus, ob sich sein Vortrag als zutreffend erweisen sollte (vgl. auch Senat, Beschluss vom 27.08.2013 - L 9 SO 211/13 B ER - Juris-Rdnrn. 11 ff.).
  • SG Duisburg, 14.02.2015 - S 48 SO 23/15

    Anspruch auf Übernahme von Kosten für einen Integrationshelfer zum Besuch einer

    Gleichwohl stellt die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers zur Sicherstellung eines Besuchs einer Kindertagesstätte, die sich nicht unter den beispielhaften, nach dem Wortlaut der Vorschrift ("insbesondere") nicht abschließenden Leistungskatalog des § 55 Abs. 2 SGB IX fassen lässt, eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 1 SGB IX dar (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 27.08.2013, L 9 SO 211/13 B ER, Rn. 7).

    Der Antragsgegner bleibt daher zur Leistung verpflichtet und kann die von ihm behaupteten Ansprüche des Antragstellers mittels Überleitungsanzeige gemäß § 93 SGB XII auf sich überleiten (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 27.08.2013, a.a.O., Rn. 12 ff., unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des BSG zum "Kernbereich der pädagogischen Arbeit" in der Entscheidung zur Montessori Therapie, in: BSG, Urteil vom 22.03.2012, B 8 SO 30/10 R, Rn. 25).

  • SG Leipzig, 16.11.2015 - S 5 SO 66/15

    Schulbegleitung, Krankenbeobachtung oder ein "normales Kinderleben"?

    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.03.2012 (Az.: B 8 SO 30/10 R) sind Maßnahmen ausgeschlossen, die den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule betreffen (vgl. dazu auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2013 - L 9 SO 211/13 B ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.06.2010 - L 7 SO 19/09 B ER und LSG Thüringen, Beschluss vom 30.09.2008 - L 8 SO 801/08 ER).
  • LSG Schleswig-Holstein, 17.02.2014 - L 9 SO 36/14

    Inklusion; Schulbegleitung

    Dem Bundessozialgericht folgend (Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R) werden in der Rechtsprechung allerdings Maßnahmen ausgeschlossen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. August 2013 - L 9 SO 211/13 B ER; Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 30. September 2008 - L 8 SO 801/08 ER; Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 3. Juni 2010 - L 7 SO 19/09 B ER).
  • LSG Schleswig-Holstein, 15.04.2014 - L 9 SO 36/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Dem Bundessozialgericht folgend (Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R) werden in der Rechtsprechung allerdings Maßnahmen ausgeschlossen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. August 2013 - L 9 SO 211/13 B ER; Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 30. September 2008 - L 8 SO 801/08 ER; Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 3. Juni 2010 - L 7 SO 19/09 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2014 - L 12 SO 82/14

    Leistungen der Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung für

    Da die N Schule in ihrer Stellungnahme vom 09.01.2014 ausgeführt hat, den von ihr zu Grunde gelegten Betreuungsbedarf des Antragstellers mit dem von ihr vorgehaltenen Personal ohne den Einsatz des Integrationshelfers zum Zwecke der Erfüllung des Bildungsanspruchs nicht erbringen zu können, scheidet die Berufung des Antragsgegners auf den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII unabhängig davon aus, ob sich sein Vortrag als zutreffend erweisen sollte (so auch LSG NW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER - und Beschluss vom 27.08.2013 - L 9 SO 211/13 B ER -).
  • SG Leipzig, 09.06.2015 - S 5 SO 38/11

    Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Form der speziellen

    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.03.2012 (Az.: B 8 SO 30/10 R) sind Maßnahmen ausgeschlossen, die den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule betreffen (vgl. dazu auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2013 - L 9 SO 211/13 B ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.06.2010 - L 7 SO 19/09 B ER und LSG Thüringen, Beschluss vom 30.09.2008 - L 8 SO 801/08 ER).
  • SG Aurich, 25.07.2016 - S 13 SO 47/16

    Streitigkeiten nach dem SGB XII Keine Streitsachengebührenfestsetzung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2019 - L 1 KR 16/19
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