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Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2012 - L 9 SO 26/11   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2012 - L 9 SO 26/11 (https://dejure.org/2012,6538)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.02.2012 - L 9 SO 26/11 (https://dejure.org/2012,6538)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. Februar 2012 - L 9 SO 26/11 (https://dejure.org/2012,6538)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Anspruch behinderter Eltern auf staatliche Unterstützung bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder (Elternassistenz) im eigenen Haushalt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Minden, 25.06.2010 - 6 K 1776/09

    Stadt Bünde in Sachen Elternassistenz nur formal in der Pflicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2012 - L 9 SO 26/11
    Das VG Minden verurteilte im nachfolgenden Hauptsacheverfahren, zu dem der Beklagte beigeladen war, sodann mit rechtskräftigem Urteil vom 25.06.2010 (6 K 1776/09) die Klägerin, der Leistungsempfängerin die im Zeitraum vom 18.08.2009 bis zum 14.04.2010 entstandenen Aufwendungen für häusliche Hilfe bei der Versorgung ihres Sohnes und der damit verbundenen Haushaltsführung ("Elternassistenz") im Umfang von insgesamt 12.424,80 EUR zu erstatten (abzüglich bereits geleisteter Erstattungszahlungen).

    Er teile die im Verfahren 6 K 1776/09 geäußerte Rechtsansicht der 6. Kammer des VG Minden nicht, wonach er der materiell zuständige Leistungsträger sei.

    Dies ergebe sich zwischen den Beteiligten bereits aus der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden im Verfahren 6 K 1776/09.

    Zur materiellen Anspruchsgrundlage der Leistungsempfängerin habe das Verwaltungsgericht Minden im Urteil in dem Verfahren 6 K 1776/09 vielmehr ausgeführt, die Zuständigkeit der hiesigen Klägerin für die vorläufige Leistungspflicht ergebe sich unter dem Aspekt des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers.

    Somit sei bereits im Verfahren 6 K 1776/09 rechtskräftig entschieden worden, dass der Anspruch der Leistungsempfängerin ein solcher der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe sei und es nicht etwa um einen Anspruch des Sohns K. auf jugendhilferechtliche Leistungen gehe.

    Wegen der weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Minden zu den Verfahren 6 L 382/09 und 6 K 1776/09 sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin und des Beklagten Bezug genommen.

    aa) Dies ergibt sich jedoch entgegen der Rechtsauffassung des SG Detmold nicht bereits aus der rechtskräftigen Entscheidung des VG Minden (6 K 1776/09).

    Mit Urteil vom 25.06.2010 (6 K 1776/09, Juris) hat das VG Minden ergänzend ausgeführt:.

  • VG Minden, 31.07.2009 - 6 L 382/09

    Elternassistenz für behinderte Menschen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2012 - L 9 SO 26/11
    In einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht (VG) Minden (6 L 382/09) verpflichtete das VG die Klägerin mit Beschluss vom 31.07.2009, der Leistungsempfängerin Leistungen der EIternassistenz für den Zeitraum vom 18.08.2009 bis zum 14.04.2010 zu erbringen.

    Wegen der weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Minden zu den Verfahren 6 L 382/09 und 6 K 1776/09 sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin und des Beklagten Bezug genommen.

    (1) Das VG Minden hat mit Beschluss vom 31.07.2009 (6 L 382/09, Juris) hierzu ausgeführt:.

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2012 - L 9 SO 26/11
    Das OVG NRW in seinem (nicht rechtskräftigen) Beschluss vom 14.8.2008 - 12 A 510/08 - (www.nrwe.de = juris) und das BSG in seinem Urteil vom 24.3.2009 - B 8 SO 29/07 R - (a.a.O.) hatten jeweils den Fall einer allein erziehenden, geistig behinderten Mutter zu beurteilen.

    (c) Die wiederholte Bezugnahme des Beklagten auf das Urteil des BSG vom 24.3.2009 (B 8 SO 29/07 R, BSGE 103, 39) und das anhängige, nach der Zurückverweisung des Rechtstreits an das LSG NRW nachfolgende Revisionsverfahren B 8 SO 27/10 R führt nicht weiter.

  • BSG, 10.05.2011 - B 4 KG 1/10 R

    Kinderzuschlag - Mindesteinkommensgrenze - Einkommen - bereite Mittel -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2012 - L 9 SO 26/11
    Nach der Rechtsprechung des BSG können Forderungen nur dann berücksichtigt werden, wenn diese in angemessener Zeit bzw. rechtzeitig und ohne weiteres durchzusetzen sind (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R, BSGE 100, 131; vgl. auch Urteil vom 10.05.2011, B 4 KG 1/10 R, SozR 4-5870 § 6a Nr. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2008 - 12 A 510/08
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2012 - L 9 SO 26/11
    Das OVG NRW in seinem (nicht rechtskräftigen) Beschluss vom 14.8.2008 - 12 A 510/08 - (www.nrwe.de = juris) und das BSG in seinem Urteil vom 24.3.2009 - B 8 SO 29/07 R - (a.a.O.) hatten jeweils den Fall einer allein erziehenden, geistig behinderten Mutter zu beurteilen.
  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2012 - L 9 SO 26/11
    Nach der Rechtsprechung des BSG können Forderungen nur dann berücksichtigt werden, wenn diese in angemessener Zeit bzw. rechtzeitig und ohne weiteres durchzusetzen sind (vgl. BSG, Urteil vom 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R, BSGE 100, 131; vgl. auch Urteil vom 10.05.2011, B 4 KG 1/10 R, SozR 4-5870 § 6a Nr. 2).
  • BSG - B 8 SO 27/10 R (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Sozialhilferecht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2012 - L 9 SO 26/11
    (c) Die wiederholte Bezugnahme des Beklagten auf das Urteil des BSG vom 24.3.2009 (B 8 SO 29/07 R, BSGE 103, 39) und das anhängige, nach der Zurückverweisung des Rechtstreits an das LSG NRW nachfolgende Revisionsverfahren B 8 SO 27/10 R führt nicht weiter.
  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2012 - L 9 SO 26/11
    Bestätigt werde diese Rechtsauffassung durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 22.10.2009 (5 C 19.08), in dem es ausgeführt habe, dass es Zweck einer sozialhilferechtlichen Eingliederungsmaßnahme auch sein könne, einem behinderten Elternteil die Pflege und Betreuung seines Kindes zu ermöglichen und ihn dabei zu unterstützen.
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2012 - L 9 SO 26/11
    Die Regelung des § 14 SGB IX soll dabei nicht nur im Interesse des behinderten Menschen Zuständigkeitszweifel beseitigen; die Vorschrift soll vielmehr auch Rechtssicherheit schaffen, indem eine einmal (nur) nach § 14 SGB IX begründete Zuständigkeit als die dann für den Kläger endgültige erhalten bleibt (BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R, SozR 4-3500 § 54 Nr. 6, m.w.N).
  • VGH Hessen, 20.12.2016 - 10 A 1895/15

    Hilfe zur Erziehung

    Die Hilfeform des § 20 SGB VIII ist in einer derartigen Situation ungeeignet, weil das Ziel, dem Kind seinen familiären Erziehungs- und Versorgungsbereich zu erhalten, bis der "Störfall" überwunden und die Eltern wieder in der Lage sind, diese Aufgabe selbst zu übernehmen, tatsächlich nicht mehr erreichbar oder zumindest auf Dauer nicht absehbar ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 12 B 423/13 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 2012 - L 9 SO 26/11 - juris; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 5. Aufl., § 20, Rn. 6).

    Aufgrund der bestehenden behinderungsbedingten Bedarfslage der Klägerin kommt - was hier keiner abschließenden Vertiefung bedarf - ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe gemäß §§ 53 ff. SGB XII zumindest dem Grunde nach durchaus in Betracht; denn einem behinderten Elternteil, das körperlich nicht dazu in der Lage ist, sein Kind im erforderlichen Umfang ohne die Hilfe einer dritten Person zu versorgen, kann ein Anspruch auf eine Hilfsperson im Haushalt im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII zustehen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 2012, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2019 - 10 LA 321/18

    Erzieherischer Bedarf; Erziehungsfähigkeit; Hilfe in Notsituationen; Hilfe zur

    Bestehen in einer derartigen Konstellation Mangelsituationen im Betreuungs- oder Versorgungsbereich des Kindes, so sind diese - bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - über § 20 SGB VIII, § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII oder die Elternassistenz als Eingliederungshilfe nach sozialhilferechtlichen Vorschriften zu beheben (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2012 - L 9 SO 26/11 -, juris Rn. 44 ff.; Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2018, § 10 Rn. 38 e).

    Demzufolge ist für einen Elternteil, der auf Grund einer Erkrankung oder Behinderung ein Kind von Geburt an nicht versorgen kann und auf absehbare Zeit nicht versorgen können wird, § 20 SGB VIII nicht einschlägig (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2012 - L 9 SO 26/11 -, juris Leitsatz 4 und Rn, 55; Struck in Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 20 Rn. 8; Telscher in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage 2018, § 30 Rn. 47 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2013 - 12 B 423/13

    Gewährung von Unterstützungsleistungen nach § 20 SGB VIII

    Dies gilt auch ungeachtet der Frage, ob Leistungen nach § 20 SGB VIII tatbestandsmäßig nur für einen vorübergehenden (Not)Zeitraum bewilligt werden können, vgl. LSG NRW, Urteil vom 23. Februar 2012 - L 9 SO 26/11 -, juris, unter Hinweis auf VG Minden, Urteil vom 25. Juni 2010 - 6 K 1776/09 -, EuG 2011, 257, juris; wohl auch: Jutta Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, und Norbert Struck, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 20, Rn. 30, oder ob dieses Leistungsangebot bei einem Ausfall des überwiegend betreuenden Elternteils tatbestandsmäßig keiner zeitlichen Beschränkung unterliegt.
  • SG Detmold, 05.12.2019 - S 11 SO 255/18

    Querschnittsgelähmte Klägerin hat Anspruch auf die Übernahme der Kosten für ein

    Behinderte Eltern haben einen Anspruch darauf, dass sie im Rahmen der Eingliederungshilfe auch Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder erhalten, wenn dies aufgrund ihrer Behinderung erforderlich ist (vgl. LSG NRW, Urteil vom 23.02.2012 - L 9 SO 26/11 zur sog. Elternassistenz).
  • LSG Bayern, 14.06.2023 - L 8 SO 105/23

    Sozialhilfe: Anspruch auf Kinderbetreuung im Rahmen von Haushaltshilfe

    Unbeschadet der Frage, ob in der vorliegenden Fallgestaltung überhaupt eine Konkurrenzsituation zwischen der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe gegeben sein kann, weil der Hilfebedarf nur in der Person der ASt und nicht bei ihren Kindern besteht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2012 - L 9 SO 26/11 - juris), besteht jedenfalls schon kein aktuell realisierbarer jugendhilferechtlicher Anspruch der ASt.
  • VG Minden, 13.05.2016 - 6 K 2239/15

    Pflicht zur Kostentragung für die Unterbringung einer Hilfeempfängerin in einer

    vgl. VG Minden, Beschluss vom 31.7.2009 - 6 L 382/09 -, JAmt 2009, 513 = www.nrwe.de = juris (zum Fortgang jenes Verfahrens vgl. LSG NRW, Urteil vom 23.2.2012 - L 9 SO 26/11 -, www.nrwe.de = juris, und BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 12/12 R -, juris).
  • VG München, 30.03.2016 - M 18 K 14.4527

    Ausschluss eines Erstattungsanspruchs mangels Leistungsverpflichtung des

    Dieses Ergebnis entspricht der zu vergleichbaren Konstellationen ergangenen Rechtsprechung (vgl. VG Minden, B.v. 31.7.2009 - 6 L 382/09 - juris Rn. 27 ff., LSG NW, U.v. 23.2.2012 - L 9 SO 26/11 - juris Rn. 68).
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Rechtsprechung
   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2013 - L 9 SO 26/11 B ER   

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https://dejure.org/2013,5019
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2013 - L 9 SO 26/11 B ER (https://dejure.org/2013,5019)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18.03.2013 - L 9 SO 26/11 B ER (https://dejure.org/2013,5019)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18. März 2013 - L 9 SO 26/11 B ER (https://dejure.org/2013,5019)
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Volltextveröffentlichungen (4)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2013 - L 9 SO 26/11
    Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - herleiten, weil es dort - soweit ersichtlich - gerade um Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ging.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2014 - L 23 SO 106/13

    Örtliche Zuständigkeit - Wohnform des ambulant betreuten Wohnens

    Von § 98 Abs. 5 SGB XII würden auch Leistungen der Hilfe zur Pflege in ambulant betreuten Wohnformen erfasst, dies habe auch das LSG Mecklenburg-Vorpommern in seinem Beschluss vom 18. März 2013 (L 9 SO 26/11 B ER) entschieden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2016 - L 8 SO 152/12
    Diese Auffassung werde auch vom LSG Mecklenburg-Vorpommern im Beschluss vom 18. März 2013 (L 9 SO 26/11 B ER, juris Rn. 25) vertreten.
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