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   LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2013 - L 9 SO 455/11   

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https://dejure.org/2013,4953
LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2013 - L 9 SO 455/11 (https://dejure.org/2013,4953)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.02.2013 - L 9 SO 455/11 (https://dejure.org/2013,4953)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - L 9 SO 455/11 (https://dejure.org/2013,4953)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R

    Sozialhilfe - Belastungsgrenze - keine Kostenübernahme von Zuzahlungen zu

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2013 - L 9 SO 455/11
    Im Übrigen entsprechen die Hilfen nach §§ 47 bis 51 SGB XII nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, so dass die im SGB V vorgesehenen Eigenleistungen auch bei den Leistungen nach § 48 Satz 1 SGB XII zur Anwendung kommen (vgl. auch BSG, Urt. v. 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R -, juris Rn. 12).

    Bei diesen kommt vielmehr eine Erhöhung des Regelsatzes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (SGB XII a.F.), § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII in der ab dem 01.01.2011 geltenden Fassung in Betracht (vgl. BSG, Urt. v. 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R -, juris Rn. 13 a.E.).

    Dies folgt im Übrigen auch daraus, dass der Gesetzgeber die bis zum 31.12.2003 geltende Regelung des § 38 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die die Übernahme von im Krankenversicherungsrecht vorgesehenen finanziellen Eigenleistungen regelte, ersatzlos gestrichen hat, weil er davon ausging, dass der Regelsatz nunmehr auch Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und bei sonstiger Hilfe umfasst (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urt. v. 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R -, juris Rn. 15).

  • BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 22/11 R

    Krankenversicherung - Vollversorgung mit Arzneimitteln ohne Begrenzung auf den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2013 - L 9 SO 455/11
    Die behandelnden Ärzte müssen ihr Therapieverhalten an der Verpflichtung zur wirtschaftlichen Verordnung ausrichten und auf die sich aus der Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinweisen, wenn sie ein Arzneimittel verordnen, dessen Preis den Festbetrag überschreitet (§ 73 Abs. 5 Satz 3 SGB V; zum Ganzen BSG, Urt. v. 03.07.2012 - B 1 KR 22/11 R -, juris Rn. 12).

    Das BSG hat insoweit im Urteil vom 03.07.2012 - B 1 KR 22/11 R -, juris Rn. 25 ff., Folgendes ausgeführt:.

  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R

    Arbeitslosengeld II - Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2013 - L 9 SO 455/11
    Für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat der 14. Senat des BSG zwar entschieden, dass die Gewährung eines Mehrbedarfs für Anschaffung nicht verschreibungspflichtiger und damit nicht durch die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckter Medikamente nicht zulässigerweise zum isolierten Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens bestimmt werden könne (vgl. BSG, Urt. v. 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R -, juris Rn. 14).

    Denn das System des SGB V deckt unabweisbare Bedarfe insoweit hinreichend ab (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R -, juris Rn. 22 f. zu den Kosten nicht verschreibungspflichtiger Medikamente).

  • BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung bzw Grundsicherung bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2013 - L 9 SO 455/11
    Dementsprechend sind die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII nach Auffassung des 8. Senat des BSG abtrennbare Streitgegenstände (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urt. v. 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R -, juris Rn. 11), wohingegen die für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass die Mehrbedarfe nach § 21 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) keinen selbstständigen Gegenstand einer Klage bilden können (vgl. hierzu z.B. BSG, Urt. v. 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R -, juris Rn. 11).

    bb) Der Kläger hat sein Begehren ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrags auch hinreichend deutlich auf den abtrennbaren Streitgegenstand der Gewährung eines Mehrbedarfs zur Deckung der Anschaffungskosten für das Medikament Sortis beschränkt (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. BSG, Urt. v. 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R -, juris Rn. 11).

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R

    Sozialhilfe - Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel - Hilfen zur

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2013 - L 9 SO 455/11
    Zwar ist eine Erhöhung des Regelsatzes bei solchen die Gesundheitspflege betreffenden Bedarfen, die nicht durch das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt werden, nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R -, gegenwärtig nur als Terminmitteilung vorliegend; vgl. auch Harich, SGB 2012, S. 584, 586 ff.).
  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2013 - L 9 SO 455/11
    Da das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in Bezug auf die Festbeträge in der Auslegung, die es durch das BSG gefunden hat, dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Versicherten hinreichend Rechnung trägt (vgl. insoweit BVerfG Urt. v. 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. -, juris Rn. 139 ff.) und das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG keine über den Schutzumfang der gesetzlichen Krankenversicherung hinausreichenden Leistungen zur Gesundheitspflege gebietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.02.2008 - 2 BvL 1/06 -, juris Rn. 110 ff.; Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 148), ist für eine Erhöhung des Regelsatzes auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen kein Raum.
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2013 - L 9 SO 455/11
    Da das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in Bezug auf die Festbeträge in der Auslegung, die es durch das BSG gefunden hat, dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Versicherten hinreichend Rechnung trägt (vgl. insoweit BVerfG Urt. v. 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. -, juris Rn. 139 ff.) und das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG keine über den Schutzumfang der gesetzlichen Krankenversicherung hinausreichenden Leistungen zur Gesundheitspflege gebietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.02.2008 - 2 BvL 1/06 -, juris Rn. 110 ff.; Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 148), ist für eine Erhöhung des Regelsatzes auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen kein Raum.
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2013 - L 9 SO 455/11
    Da das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in Bezug auf die Festbeträge in der Auslegung, die es durch das BSG gefunden hat, dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Versicherten hinreichend Rechnung trägt (vgl. insoweit BVerfG Urt. v. 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. -, juris Rn. 139 ff.) und das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG keine über den Schutzumfang der gesetzlichen Krankenversicherung hinausreichenden Leistungen zur Gesundheitspflege gebietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.02.2008 - 2 BvL 1/06 -, juris Rn. 110 ff.; Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, juris Rn. 148), ist für eine Erhöhung des Regelsatzes auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen kein Raum.
  • BSG, 01.03.2011 - B 1 KR 10/10 R

    Krankenversicherung - Festbetragsfestsetzung - Anfechtbarkeit durch Versicherte -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2013 - L 9 SO 455/11
    Die Festsetzung dieser Festbeträge erklärte das Bundessozialgericht (BSG) für rechtmäßig (Urt. v. 01.03.2011 - B 1 KR 10/10 R -, juris Rn. 29 ff.).
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2013 - L 9 SO 455/11
    b) In zeitlicher Hinsicht ist nach dem unbefristet gestellten Klageantrag der gesamte Zeitraum von der Antragstellung am 16.11.2007 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat streitgegenständlich, da die Beklagte das Begehren des Klägers unbefristet abgelehnt hat (vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R -, juris Rn. 8).
  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R

    Sozialhilfe - Wegfall des zusätzlichen Barbetrags gem § 21 Abs 3 S 4 BSHG -

  • BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 59/09 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen

  • LSG Bayern, 14.04.2020 - L 18 SO 153/18

    Bewilligung von Sozialhilfeleistungen für nicht verschreibungspflichtige

    Hinsichtlich der therapeutischen Notwendigkeit einer bestimmten Krankenbehandlung und hinsichtlich der Anforderungen an ihren Nachweis gelten für Leistungsempfänger nach dem Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und nach dem SGB XII keine anderen Voraussetzungen als für die übrigen Versicherten nach dem SGB V, die Versicherungsschutz insbesondere aufgrund abhängiger Beschäftigung erlangen (BSG, a.a.O.; BSG, Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R; Bayer. LSG, a.a.O; so im Ergebnis auch LSG NRW, Urteil vom 21.02.2013 - L 9 SO 455/11, zur Versorgung mit den Festbetrag übersteigenden Arzneimitteln).

    Eine Erhöhung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB XII kommt von vornherein nicht in Betracht kommt, weil aufgrund der Notwendigkeit einer Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln grundsätzlich keine unabweisbaren laufenden Bedarfe entstehen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2013 -L 9 SO 455/11, juris Rn. 49).

    Aus den dargelegten Gründen hält der Senat - in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. auch Bayer. LSG, Beschluss vom 07.01.2014 - L 8 SO 226/13 B ER, juris Rn. 22 bezüglich der Versorgung von den Festbetrag übersteigenden Arzneimitteln; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2013 - L 9 SO 455/11, juris Rn. 49; hingegen geht das SG Lüneburg bei einer erheblichen Belastung u.a. durch nicht verschreibungspflichtige Medikamente von einem unabweisbaren, von der Regelleistung nicht gedeckten Bedarf aus) - die Kosten einer Krankenbehandlung in Form von nicht verschreibungspflichtigen, apothekenpflichtigen Arzneimitteln durch das System des SGB V oder (ergänzend) durch die Regelleistung für abgedeckt und eine weitere Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage für nicht gegeben.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2014 - L 9 SO 84/14

    Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Übernahme des Eigenanteils zu den Kosten der

    In diesem Fall kommt die nur subsidiäre Regelung des § 48 Satz 1 SGB XII nicht zur Anwendung (vgl. Senat, Urt. v. 21.02.2013 - L 9 SO 455/11 -, juris Rn. 42).

    Eine systemwidrige Umgehung der Konzeption des SGB V (s.o.) und des SGB XII selbst (s. § 52 SGB XII) über eine Ausweitung des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung auf Mehrleistungen durch einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger kann und darf über die "Öffnungsklausel" des § 73 SGB XII schlechterdings nicht erreicht werden, zumal auch Beschränkungen des Leistungsumfangs nach dem SGB V nicht durch eine Anwendung des § 73 SGB XII umgangen werden können (vgl. Senat, Urt. v. 21.02.2013 - L 9 SO 455/11 -, juris Rn. 47).

    Eine Übernahme des Eigenanteils des Klägers kommt ferner nicht unter dem von ihm geltend gemachten Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII) in Betracht, da Fälle der hier vorliegenden (Akut-)Kranken- bzw. Zahnbehandlung nichts mit der Eingliederung eines behinderten Menschen in die Gesellschaft zu tun haben (s. auch Senat, Urt. v. 21.02.2013 - L 9 SO 455/11 -, juris Rn. 43) und Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (einschließlich der Regelungen zu Eigenanteilen und Zuzahlungen) der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vorgehen (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 54 Rn. 4 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2016 - L 9 SO 631/16

    Keine Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten aus Mitteln der Sozialhilfe

    Auch dürfen Beschränkungen des Leistungsumfangs nach dem SGB V nicht durch eine Anwendung des § 73 SGB XII umgangen werden (vgl. Senat, Urt. v. 21.02.2013 - L 9 SO 455/11 -, juris Rn. 47; Senat, Beschl. v. 04.06.2014 - L 9 SO 84/14 B -, juris Rn. 16).

    Ebenso wenig lässt sich das Begehren des Antragstellers auf den Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII) stützen, da die Frage der medizinischen Notwendigkeit und Erforderlichkeit einer Krankenbehandlung schon im Ansatz nichts mit der Eingliederung eines behinderten Menschen in die Gesellschaft zu tun hat (s. auch Senat, Urt. v. 21.02.2013 - L 9 SO 455/11 -, juris Rn. 43).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2017 - L 9 SO 124/16

    Anspruch auf Leistungen zur Krankenbehandlung nach dem SGB XII

    Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII sind von den laufenden Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel bereits durch die besondere Bedarfslage und deren unregelmäßigen Anfall differenzierbar und stellen deshalb einen eigenständigen Streitgegenstand dar (vgl. Senat, Urteil vom 21.02.2013 - L 9 SO 455/11 - juris Rn. 38 f.).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2015 - L 12 AS 4232/14

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - einmaliger Bedarf -

    Gleiches gilt für die darlehnsweisen Leistungen bei unabweisbarem Bedarf nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 37 Abs. 1 SGB XII (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.11.2013 - L 5 AS 175/12 -, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2013 - L 9 SO 455/11 -, juris).
  • LSG Bayern, 07.01.2014 - L 8 SO 226/13

    Einstweiliger Anordnung - OTC-Medikamente - Grundsicherung wegen Alters -

    Nach dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.02.2013 2013 - L 9 SO 455/11 - scheidet ein entsprechender Leistungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger aus § 48 S 1 SGB XII aus, wenn gegen die gesetzliche Krankenkasse kein Anspruch auf Versorgung mit einem den Festbetrag übersteigenden Festbetragsarzneimittel besteht.
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