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   LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - L 9 SO 544/17   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - L 9 SO 544/17 (https://dejure.org/2019,25355)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.07.2019 - L 9 SO 544/17 (https://dejure.org/2019,25355)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. Juli 2019 - L 9 SO 544/17 (https://dejure.org/2019,25355)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kostenersatz, Sozialwidriges Verhalten, Rentenzahlungen, Eigennützige Verwendung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Übernahme ungedeckter Heimkosten nach dem SGB XII

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Sozialwidriges und schuldhaftes Verhaltens gegenüber dem Sozialhilfeträger seitens ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - L 9 SO 281/11

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - L 9 SO 544/17
    Da dies ihre Ursache jedoch in der aktiven Verwendung der Rentenzahlbeträge durch die Klägerin für andere Zwecke, insbesondere zur Bestreitung der gesamten Hauskosten, hatte, kommt es auf die Frage, ob einen gesetzlichen Betreuer bei einem Unterlassen eine durch legislatives Werturteil begründete Garanten- und damit Handlungspflicht trifft, um insbesondere Sozialwidrigkeit i.S.d. § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bejahen zu können (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 24.05.2012 - L 9 SO 281/11 -, juris Rn. 48 f.; HessLSG, Urt. v. 13.03.2019 - L 4 SO 193/17 -, juris Rn. 36 ff.; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 103 Rn. 11), im vorliegenden Fall nicht an.

    Hierfür gibt es jedoch keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt (zu undifferenziert daher HessLSG, Urt. v. 13.03.2019 - L 4 SO 193/17 -, juris Rn. 36 ff., das sich i.Ü. unzutreffend auf das Urteil des Senats vom 24.05.2012 - L 9 SO 281/11 -, juris Rn. 46 ff. bezieht, dem gar kein Betreuungsverhältnis zu Grunde lag, sondern eine mögliche Haftung eines nicht sorgeberechtigten Elternteils durch Unterlassen nach §§ 103 Abs. 1 Satz 2, 104 SGB XII).

    Wendet sich - wie hier - ein Dritter, der Leistungen der Sozialhilfe durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt haben soll, gegen einen Bescheid des Sozialhilfeträgers über Kostenersatz nach § 103 SGB XII, besteht keine Gerichtskostenfreiheit nach § 183 SGG, weil der Dritte gerade nicht als Leistungsempfänger i.S.d. § 11 SGB I in Anspruch genommen wird (vgl. LSG NRW, Beschl. v. 21.10.2011 - B 20 SO 373/11 -, juris Rn. 17; Senat, Urt. v. 24.05.2012 - L 9 SO 281/11 -, juris Rn. 63 ff.).

  • LSG Hessen, 13.03.2019 - L 4 SO 193/17

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - L 9 SO 544/17
    Da dies ihre Ursache jedoch in der aktiven Verwendung der Rentenzahlbeträge durch die Klägerin für andere Zwecke, insbesondere zur Bestreitung der gesamten Hauskosten, hatte, kommt es auf die Frage, ob einen gesetzlichen Betreuer bei einem Unterlassen eine durch legislatives Werturteil begründete Garanten- und damit Handlungspflicht trifft, um insbesondere Sozialwidrigkeit i.S.d. § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bejahen zu können (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 24.05.2012 - L 9 SO 281/11 -, juris Rn. 48 f.; HessLSG, Urt. v. 13.03.2019 - L 4 SO 193/17 -, juris Rn. 36 ff.; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 103 Rn. 11), im vorliegenden Fall nicht an.

    Hierbei fällt ins Gewicht, dass der Nachranggrundsatz (§ 2 Abs. 1 SGB XII) als zentrales Prinzip des Sozialhilferechts, soweit es durch Rechtsnormen wie Art und Umfang des Einkommenseinsatzes konkretisiert wird, hier in seinem Kernbereich, nämlich der Selbsthilfe zur Deckung des Lebensunterhalts und der Pflege, verletzt worden ist und nicht bloß in einem Randbereich wie etwa der Sicherstellung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes (so wie bei HessLSG, Urt. v 13.03.2019 - L 4 SO 193/17 -, juris).

    Hierfür gibt es jedoch keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt (zu undifferenziert daher HessLSG, Urt. v. 13.03.2019 - L 4 SO 193/17 -, juris Rn. 36 ff., das sich i.Ü. unzutreffend auf das Urteil des Senats vom 24.05.2012 - L 9 SO 281/11 -, juris Rn. 46 ff. bezieht, dem gar kein Betreuungsverhältnis zu Grunde lag, sondern eine mögliche Haftung eines nicht sorgeberechtigten Elternteils durch Unterlassen nach §§ 103 Abs. 1 Satz 2, 104 SGB XII).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2011 - L 20 SO 373/11

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - L 9 SO 544/17
    Wendet sich - wie hier - ein Dritter, der Leistungen der Sozialhilfe durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt haben soll, gegen einen Bescheid des Sozialhilfeträgers über Kostenersatz nach § 103 SGB XII, besteht keine Gerichtskostenfreiheit nach § 183 SGG, weil der Dritte gerade nicht als Leistungsempfänger i.S.d. § 11 SGB I in Anspruch genommen wird (vgl. LSG NRW, Beschl. v. 21.10.2011 - B 20 SO 373/11 -, juris Rn. 17; Senat, Urt. v. 24.05.2012 - L 9 SO 281/11 -, juris Rn. 63 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2008 - L 20 B 135/08

    Anspruch auf Sozialhilfe, Kostenersatz bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - L 9 SO 544/17
    Einen Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem Sozialhilfeträger begründet ein Verhalten deshalb dann, wenn es aus Sicht der Gemeinschaft, die - was die Sicherstellung von Mitteln für die Hilfeleistung in Notlagen angeht - eine Solidargemeinschaft bildet, zu missbilligen ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 23.09.2009 - 5 C 22/99 -, juris Rn. 12; LSG NRW, Beschl. v. 01.11.2008 - L 20 B 135/08 SO -, juris Rn. 4; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 103 Rn. 9; Simon, in: jurisPK-SGB XII, § 103 Rn. 19 f.).
  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 112.81

    Hilfsbedürftigkeit - Sozialhilfe - Nichteheliches Kind - Mutter -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - L 9 SO 544/17
    aa) Die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII i.d.F. bis 31.12.2016) einschließlich von Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen (§ 27b SGB XII) ab dem 01.07.2013 war rechtmäßig, was Voraussetzung für den Ersatzanspruch nach § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 05.05.1983 - 5 C 112/81 - BVerwGE 67, 163 [166] zur Vorgängernorm des § 92a BSHG; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 103 Rn. 8).
  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 22.99

    Ersatz der Kosten der Sozialhilfe bei sozialwidrigem Verhalten;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - L 9 SO 544/17
    Einen Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem Sozialhilfeträger begründet ein Verhalten deshalb dann, wenn es aus Sicht der Gemeinschaft, die - was die Sicherstellung von Mitteln für die Hilfeleistung in Notlagen angeht - eine Solidargemeinschaft bildet, zu missbilligen ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 23.09.2009 - 5 C 22/99 -, juris Rn. 12; LSG NRW, Beschl. v. 01.11.2008 - L 20 B 135/08 SO -, juris Rn. 4; Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 103 Rn. 9; Simon, in: jurisPK-SGB XII, § 103 Rn. 19 f.).
  • BGH, 19.01.2011 - IV ZR 7/10

    Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - L 9 SO 544/17
    Wie der BGH im Zusammenhang mit der fehlenden Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichts eines behinderten Sozialhilfebeziehers ausgeführt hat (BGH, Urt. v. 19.01.2011 - IV ZR 7/10 -, juris Rn. 31), kann die Sittenwidrigkeit zivilrechtlicher Rechtsgeschäfte mit dem (bezogen auf den Einsatz und die Überleitung von Unterhaltsansprüchen nur schwach ausgestalteten, s. juris Rn. 23 ff.) sozialrechtlichen Nachranggrundsatz nicht begründet werden.
  • LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 7 SO 283/19
    Unabhängig von der Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen ein Verhalten bzw. Unterlassen eines Betreuers als sozialwidrig i.S.d. § 103 Abs. 1 SGB XII zu bewerten ist (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Juli 2019 - L 9 SO 544/17 - juris Rdnrn. 38 ff.; Hessisches LSG, Urteil vom 13. März 2019 - L 4 SO 193/17 - juris Rdnrn. 31 ff., Revision beim BSG anhängig; Kellner, NZS 2019, 609 ff.) ist vorliegend ein Ersatzanspruch nicht gegeben.
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