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   LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER (https://dejure.org/2015,13209)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER (https://dejure.org/2015,13209)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01. Juni 2015 - L 9 SO 89/15 B ER (https://dejure.org/2015,13209)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die Gewährung von Leistungen zur Finanzierung eines Integrationshelfers zur Begleitung des Antragstellers bei der Teilnahme am Offenen Ganztag; Gewährung einer Sachleistung in Gestalt der Sachleistungsverschaffung; Feststellung von Unklarheiten hinsichtlich ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streit über die Gewährung von Leistungen zur Finanzierung eines Integrationshelfers zur Begleitung des Antragstellers bei der Teilnahme am Offenen Ganztag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2014 - L 20 SO 477/13

    Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für behinderte Kinder

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - L 9 SO 89/15
    Die OGS weist nach diesen Vorgaben gerade nicht zwingend einen direkten Bezug zum schulischen Unterricht und damit zur eigentlichen Schulbildung auf (vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER -, juris Rn. 44).

    Der Senat hat die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen im vorliegenden Eilverfahren auch nicht selbst vorzunehmen (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER -, juris Rn. 45).

    Zum einen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ohne die Teilnahme an der OGS seine Schulbildung nachhaltig gefährdet würde (in der Sache ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER -, juris Rn. 52).

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für eine systemische

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - L 9 SO 89/15
    Der Antragsgegner hätte die begehrte Leistung nicht durch Zahlung von Geld, sondern dadurch zu erbringen, dass er durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung der Schuld beitritt, die der Antragsteller durch Beauftragung eines Leistungserbringers, der seinerseits Integrationshelfer gegen Entgelt bereitstellt und grundsätzlich (vgl. § 75 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 SGB XII) mit dem Antragsgegner als Sozialhilfeträger Verträge nach § 76 SGB XII geschlossen haben muss, begründet hat (vgl. insoweit z.B. BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 10).

    Insoweit kommen zwar gerade auch Maßnahmen außerhalb des Schulbetriebs und der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Unterrichtszeiten in Betracht (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 18).

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - L 9 SO 89/15
    Unabhängig von der Frage, ob die Teilnahme des Antragstellers an der OGS und seine Begleitung dort durch einen Integrationshelfer zur Ermöglichung der dem Antragsteller möglichen Teilhabe am Gemeinschaftsleben, z.B. zur Kontaktaufnahme mit Gleichaltrigen in der Freizeit, im Sinne von § 4 Abs. 1 SGB IX notwendig, d.h. unentbehrlich ist (vgl. zur generellen Voraussetzung der Notwendigkeit von Eingliederungshilfeleistungen und zum Prüfungsmaßstab siehe BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 23; Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R -, juris Rn. 14), scheitert ein entsprechender Anspruch an den Voraussetzungen von § 19 Abs. 3 SGB XII.

    Allen Privilegierungsfällen des § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, gerade auch den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, ist gemeinsam, dass sie einen spezifischen Förderbedarf und eine entsprechende Förderung voraussetzen, zu dem die vermögens- und einkommensprivilegierte Hilfe einen (objektiv) finalen Bezug dergestalt aufweisen muss, dass der Schwerpunkt der zu erbringenden Leistung nicht allein oder vorrangig bei der allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sondern zumindest gleichwertig bei den von ihnen verfolgten beruflichen, schulischen, ausbildungsbezogenen und medizinischen Zielen liegt (BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R -, juris Rn. 18).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - L 9 SO 89/15
    Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat zwar die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfGE 79, 69 (75)).
  • BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Klage -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - L 9 SO 89/15
    Würde der Antragsteller ohne die begehrten Leistungen des Antragsgegners nicht oder nur ohne Integrationshelfer das Angebot der OGS wahrnehmen, könnte er zwar insoweit einen etwaigen Anspruch auf Leistungen nach §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII im Hauptsachverfahren nicht mehr geltend machen, weil es dann für den vergangenen Zeitraum mangels entstandener Kosten bzw. einer beitrittsfähigen zivilrechtlichen Vergütungsverpflichtung gegenüber dem Leistungserbringer an einem sozialhilferechtlichen Bedarf fehlen würde (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 -, gegenwärtig nur als Terminbericht vorliegend).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - L 9 SO 497/11

    Streit über die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - L 9 SO 89/15
    Ob diese Grundsätze auf das Verfahren einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zu übertragen sind (in diesem Sinne der Beschluss des Senats vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris Rn. 46 ff.) oder ob im Hinblick darauf, dass ein "vorläufiger" Schuldbeitritt zivilrechtlich kaum umsetzbar ist, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine im Verhältnis zum Antragsteller vorläufige Verpflichtung zur Erfüllungsübernahme durch (tatsächliche) Zahlung des Sozialhilfeträgers als Dritten im Sinne von § 267 BGB (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 -, juris Rn. 59) ausgesprochen werden kann, kann dahinstehen.
  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 8/12 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Pflegegeld -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - L 9 SO 89/15
    Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Eltern des Antragstellers nach Maßgabe von §§ 85, 87 SGB XII ihr Einkommen einzusetzen haben (vgl. zur Berechnung des Einkommens insoweit BSG, Urt. v. 25.04.2013 - B 8 SO 8/12 R -, juris Rn. 20 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2013 - L 9 SO 225/13
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - L 9 SO 89/15
    Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B -, juris Rn. 6; Senat, Beschluss vom 23.07.2013 - L 9 SO 225/13 B ER, L 9 SO 226/13 B -, juris Rn. 8).
  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - L 9 SO 89/15
    Unabhängig von der Frage, ob die Teilnahme des Antragstellers an der OGS und seine Begleitung dort durch einen Integrationshelfer zur Ermöglichung der dem Antragsteller möglichen Teilhabe am Gemeinschaftsleben, z.B. zur Kontaktaufnahme mit Gleichaltrigen in der Freizeit, im Sinne von § 4 Abs. 1 SGB IX notwendig, d.h. unentbehrlich ist (vgl. zur generellen Voraussetzung der Notwendigkeit von Eingliederungshilfeleistungen und zum Prüfungsmaßstab siehe BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 23; Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R -, juris Rn. 14), scheitert ein entsprechender Anspruch an den Voraussetzungen von § 19 Abs. 3 SGB XII.
  • BVerfG, 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - L 9 SO 89/15
    Bei summarischer Prüfung (zur Zulässigkeit einer summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12 -, juris Rn. 10, 12) ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in der Hauptsache einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Begleitung durch einen Integrationshelfer für die Zeit der OGS an der I-schule in H gegen den Antragsgegner hat.
  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einrichtungsträger als Rechtsnachfolger des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2013 - L 9 SO 429/13

    Kosten für die Bereitstellung eines Integrationshelfers aus Mitteln der Jugend-

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen den

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2016 - L 20 SO 482/14

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form von Hilfen zu einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R Rn. 18 ff. m.w.N.) müssen alle vermögens- und einkommensprivilegierten Leistungen nach § 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII (und damit insbesondere die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung) einen qualifizierten objektiv finalen Bezug dergestalt aufweisen, dass der Schwerpunkt der Leistung nicht allein oder vorrangig bei der allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sondern zumindest gleichwertig bei den mit ihr verfolgten beruflichen, schulischen, ausbildungsbezogenen und medizinischen Zielen liegt (so auch LSG NRW, Urteil vom 17.03.2016 - L 9 SO 91/13 Rn. 40 m.w.N. sowie Beschluss vom 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER Rn. 23; ferner Dillman/Wildanger, br 2014, Seite 113 ff. (124)).

    Die schulische Hausaufgabenbetreuung dient denn auch in erster Linie dazu, Kindern einen Raum zur zeitnahen Erledigung der Hausaufgaben zu verschaffen; dies ändert nichts daran, dass Hausaufgaben grundsätzlich dazu gedacht sind, den Lernstoff außerschulisch und möglichst selbständig zu wiederholen bzw. zu vertiefen (ähnlich LSG NRW, Beschluss vom 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER Rn. 34).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - L 9 SO 91/13

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme eines schwerbehinderten

    In diesen Fällen scheidet eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 SGG aus, da keine Geldleistung im Streit steht (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 12; umfassend Senat, Beschl. v. 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER - juris Rn. 3; Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - juris Rn. 46 ff.).

    Insoweit hat eine individuelle Betrachtung im konkreten Einzelfall zu erfolgen; allgemein gehaltene Bewertungen der Maßnahme und ihrer Ziele sowie eine allgemein gehaltene Umschreibung der angewandten Methoden anhand von Internetrecherchen oder anderen Publikationen genügen nicht (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 17, 19; umfassend zu Vorgenanntem Senat, Beschl. v. 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER - juris Rn. 22 f.).

    Maßgeblich ist, ob die Nachmittagsbetreuung eine objektiv finale Zielrichtung in Bezug auf die Schulbildung aufweist, wobei insoweit nur die Schulbildung in der integrativen Realschule erfasst sein kann, weil es sich insoweit um die nach der bindenden schulrechtlichen Zuweisung der Klägerin angemessene Schulbildung handelt (vgl. BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R - juris Rn. 21 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER - juris Rn. 25; Senat, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - juris Rn. 34).

    Eindeutig gegen eine unmittelbare finale Ausrichtung sprechen folgende Umstände: Die Teilnahme an der Nachmittagsbetreuung ist freiwillig, die Betreuung weist insoweit gerade nicht zwingend einen direkten Bezug zum schulischen Unterricht und damit zur eigentlichen Schulbildung auf (vgl. insoweit auch Senat, Beschl. v. 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER - juris Rn. 26; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.01.2014 - L 20 SO 477/13 B ER - juris Rn. 44).

    Von der Privilegierung des § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII könnte die Klägerin ferner nur dann profitieren, wenn sie allein oder überwiegend deshalb an der Nachmittagsbetreuung teilnehmen sollte, um ihre schulischen Fähigkeiten zu verbessern (Senat, Beschl. v. 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER - juris Rn. 31), was vorliegend fraglich ist, aber offen bleiben kann (siehe obige Ausführungen unter "b." und Ausführungen sogleich unter "d.").

    Was die Teilnahme an der Hausaufgabenbetreuung - auch etwa die schulische Vor- und Nachbereitung, zudem die Reflexion des Unterrichts - betrifft, erscheint unabhängig davon die Erforderlichkeit zweifelhaft (hierzu Senat, Beschl. v. 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER - juris Rn. 34).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - L 12 SO 435/14

    Kostenübernahme für einen Integrationshelfer; Angemessene Schulbildung;

    Anknüpfend an die Kriterien der Erforderlichkeit und Geeignetheit hat der 9. Senat des LSG NRW ausgeführt, allen Privilegierungsfällen des § 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII, gerade auch den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII sei gemeinsam, dass sie einen spezifischen Förderbedarf und eine entsprechende Förderung voraussetzten, zu dem die vermögens- und einkommensprivilegierte Hilfe einen (objektiven) finalen Bezug dergestalt aufweisen müsse, dass der Schwerpunkt der zu erbringenden Leistung nicht allein oder vorrangig bei der allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sondern zumindest gleichwertig bei den von ihnen verfolgten beruflichen, schulischen, ausbildungsbezogenen und medizinischen Zielen liege (LSG NRW Beschluss vom 01.06.2015, L 9 SO 89/15 B ER, unter Hinweis auf BSG Urteil vom 20.09.2012, B 8 SO 15/11 R, juris Rn. 18).
  • SG Duisburg, 23.06.2015 - S 48 SO 589/12

    Erstattung von im Schuljahr 2012/2013 angefallenen Aufwendungen für eine

    Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung sind damit nicht auf den Unterricht, der der allgemeinen Schulpflicht unterfällt, begrenzt (vgl. so auch ausdrücklich LSG NRW, Beschluss vom 01.06.2015, L 9 SO 89/15 B ER, Rn. 23).

    Maßgeblich ist, ob der offene Ganztag eine objektiv finale Zielrichtung in Bezug auf die Schulbildung aufweist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 01.06.2015, a.a.O., Rn. 26; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.04.2014, L 8 SO 506/13, Rn. 25: Danach soll es für die Frage, ob eine Hilfe eine solche zur angemessenen Schulbildung ist, darauf ankommen, ob die Veranstaltung in einem -gemessen an dem Hilfezweckhinreichenden zeitlichen, örtlichen und personellen Zusammenhang mit dem Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht steht, wobei ein solcher Zusammenhang etwa darin liegen kann, dass den Schülern in einer solchen freiwilligen Veranstaltung Lerninhalte vermittelt werden sollen, die die Teilnahme am regulären Schulunterricht erleichtern, indem sie auf diesen aufbauen oder diesen ergänzen).

  • SG Düsseldorf, 14.01.2016 - S 30 SO 323/11
    Insoweit kommen zwar gerade auch Maßnahmen außerhalb des Schulbetriebs und der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Unterrichtszeiten in Betracht (LSG NRW, Beschl. v. 01.06.2015, L 9 SO 89/15 B ER unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 18).
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