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   LSG Baden-Württemberg, 14.05.2013 - L 9 U 2557/10   

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https://dejure.org/2013,11404
LSG Baden-Württemberg, 14.05.2013 - L 9 U 2557/10 (https://dejure.org/2013,11404)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.05.2013 - L 9 U 2557/10 (https://dejure.org/2013,11404)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Mai 2013 - L 9 U 2557/10 (https://dejure.org/2013,11404)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung - Fußballturnier - inhaltliche Konzeption - Teilnahmemöglichkeit aller Beschäftigten - Betriebszweck

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem betrieblichen Fußballturnier

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Keine Frauen - keine Unfallversicherung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Keine Frauen - keine Unfallversicherung

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitsunfall - betriebliches Fußballturnier - von der Unternehmensleitung organisiert und finanziert - nur fußballbegeisterte Mitarbeiter durch Programm angesprochen - fast keine Beteiligung von Frauen - keine unter UV-Schutz stehende betriebliche ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 8 Abs. 1
    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem betrieblichen Fußballturnier

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Frauen - kein Arbeitsunfall

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.05.2013 - L 9 U 2557/10
    Ein betriebliches Fußballturnier steht, selbst wenn es von der Unternehmensleitung organisiert und finanziert worden ist, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das zugrundeliegende Programm nur den fußballbegeisterten Teil der Mitarbeiterschaft angesprochen hat und fast keine Beteiligung von Frauen am Turnier zu verzeichnen ist (im Anschluss an BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275-278 und Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11).

    Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt auch vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 1, 179, 181 ff; zuletzt BSG vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11) oder an Betriebssport (grundlegend: BSGE 16, 1 ff = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO; BSG vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 16) teilnimmt.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl., auch zum Folgenden, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 -, NZS 2005, 657-661, m.w.N., bestätigt mit Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275-278, jeweils zitiert nach ) kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden.

    Auch bei dem Umstand, dass die Vorausscheidung des A. Cup 2006 in N. - wie auch die übrigen Veranstaltungen des A. Cup 2006 - außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden hat (am Samstag, den 15.07.2006 und Sonntag, den 16.07.2006), handelt es sich um ein Indiz, welches gegen die Einordnung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und für eine reine Freizeitveranstaltung spricht (vgl. BSG-Urteil vom 07.12.2004, a.a.O. Rn. 28), ohne dass der Senat dem entscheidende Bedeutung beimisst.

    Um unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen zu können, hätte die Veranstaltung allen Beschäftigten offen stehen und von ihrem Programm her geeignet sein müssen, die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anzusprechen (BSG, Urteil vom 07.12.2004, a.a.O., Rn. 14).

  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.05.2013 - L 9 U 2557/10
    Ein betriebliches Fußballturnier steht, selbst wenn es von der Unternehmensleitung organisiert und finanziert worden ist, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das zugrundeliegende Programm nur den fußballbegeisterten Teil der Mitarbeiterschaft angesprochen hat und fast keine Beteiligung von Frauen am Turnier zu verzeichnen ist (im Anschluss an BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275-278 und Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11).

    Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten ist für den sachlichen Zusammenhang maßgebend, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl. - auch zum Folgenden - BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275-278, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 19, Rn. 14 m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl., auch zum Folgenden, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 -, NZS 2005, 657-661, m.w.N., bestätigt mit Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275-278, jeweils zitiert nach ) kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden.

    Bei dem A. Cup 2006-Fußballturnier hat es sich aber insbesondere deshalb nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, weil es der Veranstaltung an einer auf die Teilnahme aller Beschäftigten ausgerichteten Konzeption gefehlt hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 279-278, zitiert nach , Rn. 11-14).

  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.05.2013 - L 9 U 2557/10
    Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt auch vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 1, 179, 181 ff; zuletzt BSG vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11) oder an Betriebssport (grundlegend: BSGE 16, 1 ff = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO; BSG vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 16) teilnimmt.

    Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das BSG seine Rechtsprechung zur Einbeziehung gelegentlicher Wettkämpfe von Betriebssportgemeinschaften mit anderen Betriebssportgemeinschaften in den Versicherungsschutz ausdrücklich aufgegeben hat (Urteil vom 13.12.2005 a.a.O., zitiert nach , dort Rn. 15-17), weshalb bereits der für den Senat erwiesene Turnier- und Wettkampfcharakter des A. Cup 2006 einer Einbeziehung in den Versicherungsschutz nach den für Betriebssport geltenden Grundsätzen entgegensteht.

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 3101 -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.05.2013 - L 9 U 2557/10
    Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R -, BSGE 103, 45) .
  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 7/00 R

    Unfallversicherungsschutz bei einer Betriebsratsfeier

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.05.2013 - L 9 U 2557/10
    Veranstalter - im Auftrag der Unternehmensleitung - kann auch der Betriebsrat (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 54) oder eine Gruppe bzw. einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein.
  • BSG, 28.04.2004 - B 2 U 21/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Begriff der Hauterkrankung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.05.2013 - L 9 U 2557/10
    Das Begehren auf Feststellung, dass ein bestimmtes Geschehen als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu qualifizieren ist, kann Gegenstand einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage sein (s. zur isolierten Feststellungklage in dieser Konstellation, Bundessozialgericht , Urteil vom 28.04.2004 - B 2 U 21/03 R -, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 5101 Nr. 2).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2007 - L 1 U 2247/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.05.2013 - L 9 U 2557/10
    Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder z. B. der Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert (vgl. zum Vorstehenden Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2007 - L 1 U 2247/06 -, UV-Recht Aktuell 2007, 547-557, zitiert nach , dort Rn. 24).
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallmechanismus -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.05.2013 - L 9 U 2557/10
    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteile vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -, SGb 2009, 355, vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, jeweils Rdnr. 10 und vom 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24).
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.05.2013 - L 9 U 2557/10
    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteile vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -, SGb 2009, 355, vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, jeweils Rdnr. 10 und vom 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24).
  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 45/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - ehrenamtliche

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.05.2013 - L 9 U 2557/10
    Ein entsprechendes Begehren bezüglich solcher "Leistungen" ist somit unzulässig (BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 45/03 R -, in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2 und Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 25 und in Juris).
  • BSG, 18.03.2008 - B 2 U 12/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - mehrtägige

  • BSG, 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R

    Ggesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - innerer Zusammenhang - sachlicher

  • BSG, 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfallversicherung - Wegeunfall -

  • BSG, 22.08.1955 - 2 RU 49/54
  • BSG, 28.11.1961 - 2 RU 130/59
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