Weitere Entscheidung unten: LSG Berlin-Brandenburg, 08.02.2006

Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2005 - L 23 B 1064/05 SO ER   

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https://dejure.org/2005,26065
LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2005 - L 23 B 1064/05 SO ER (https://dejure.org/2005,26065)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.12.2005 - L 23 B 1064/05 SO ER (https://dejure.org/2005,26065)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - L 23 B 1064/05 SO ER (https://dejure.org/2005,26065)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bewilligung von Einzelfallhilfe i.S.d §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch -Zwölftes Buch (SGB XII) zum Besuch einer staatlichen Grundschule; Abgrenzung sonderpädagogischer Maßnahmen von Hilfestellungen zur praktischen Bewältigung der im Zusammenhang mit dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Frankfurt/Oder, 09.11.2004 - 6 L 200/04
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2005 - L 23 B 1064/05
    Bezüglich des Schuljahres 2003/2004 ist ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund des Ablaufes des Schuljahres 2003/2004 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden, die Kosten wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 09. November 2004 dem Antragsgegner auferlegt (Aktenzeichen 6 L 200/04).

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) zum Geschäftszeichen 6 L 200/04 Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2005 - L 23 B 1064/05
    Im Rahmen des Eilrechtsschutzes dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht überspannt werden (BVerfG 1 BvR 569/05 vom 12. Mai 2005, Breithaupt 2005, Seite 803 ff.).
  • BVerwG, 12.10.1993 - 5 C 38.92

    Sozialhilfe - Nachranggrundsatz - Untersuchungsgefangene - Nachrang - Anspruch

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2005 - L 23 B 1064/05
    Bei der Beurteilung, ob der Hilfesuchende sich in einem seinen Sozialhilfeanspruch ausschließenden Sinne selbst helfen könne - wozu je nach den Umständen des Einzelfalles auch die Beschreitung des Rechtswegs gehören kann -, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch gegen einen Dritten hat, sondern darauf, ob er die benötigte Hilfe auch tatsächlich erhalten oder den Anspruch gegen den Dritten rechtzeitig realisieren kann (Bundesverwaltungsgericht, 5 C 38.92 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 16).
  • LSG Sachsen, 24.07.2006 - L 3 B 81/06 SO-ER

    Anspruch auf Sozialhilfe für ein behindertes Kind, Integrationshelfer für den

    Dies war bereits nach dem - zum SGB XII diesbezüglich inhaltgleichen - BSHG und nach der insoweit einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit anerkannt (u.a. BVerwG, Urt. v. 28.04.2005, Az. 5 C 20/04, NJW 2005, 3160 f.; SächsOVG, Urt. v. 14.03.2006, Az. 4 B 188/05, und Urt. v. 07.12.2005, Az. 4 B 131/05, jeweils zitiert nach JURIS; BayVGH, Urt. v. 06.06.2005, Az. 12 BV 03.3176, ZFSH/SGB 2006, 26 ff.; HessVGH, Beschl. v. 10.11.2004, Az. 7 TG 1413/04, NVwZ-RR 2005, 189 ff.), ohne dass ein Grund besteht, davon unter Geltung des SGB XII abzuweichen (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2005, Az. L 23 B 1035/05 SO ER, und Beschl. v. 21.12.2005, Az. L 23 B 1064/05 SO ER, jeweils zitiert nach JURIS).
  • SG Berlin, 24.09.2009 - S 47 SO 2142/09

    Sozialhilfe - behindertes Kind - Besuch einer Grundschule - Eingliederungshilfe -

    Zwar ist es zutreffend, dass die Hilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII den Verpflichtungen des Schulträgers im Sinne des § 2 SGB XII nachrangig sind (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 54 Rn. 22; Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, § 54 Rn. 53, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Dezember 2005, L 23 B 1064/05 SO ER und 11. November 2005, L 23 B 1035/05 SO ER).
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   LSG Berlin-Brandenburg, 08.02.2006 - L 23 B 1064/05 SO ER   

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https://dejure.org/2006,39041
LSG Berlin-Brandenburg, 08.02.2006 - L 23 B 1064/05 SO ER (https://dejure.org/2006,39041)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.02.2006 - L 23 B 1064/05 SO ER (https://dejure.org/2006,39041)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Februar 2006 - L 23 B 1064/05 SO ER (https://dejure.org/2006,39041)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Frankfurt/Oder, 09.11.2004 - 6 L 200/04
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.02.2006 - L 23 B 1064/05
    Bezüglich des Schuljahres 2003/2004 ist ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund des Ablaufes des Schuljahres 2003/2004 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden, die Kosten wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 09. November 2004 dem Antragsgegner auferlegt (Aktenzeichen 6 L 200/04).

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) zum Geschäftszeichen 6 L 200/04 Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.02.2006 - L 23 B 1064/05
    Im Rahmen des Eilrechtsschutzes dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht überspannt werden (BVerfG 1 BvR 569/05 vom 12. Mai 2005, Breithaupt 2005, Seite 803 ff.).
  • BVerwG, 12.10.1993 - 5 C 38.92

    Sozialhilfe - Nachranggrundsatz - Untersuchungsgefangene - Nachrang - Anspruch

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.02.2006 - L 23 B 1064/05
    Bei der Beurteilung, ob der Hilfesuchende sich in einem seinen Sozialhilfeanspruch ausschließenden Sinne selbst helfen könne - wozu je nach den Umständen des Einzelfalles auch die Beschreitung des Rechtswegs gehören kann -, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch gegen einen Dritten hat, sondern darauf, ob er die benötigte Hilfe auch tatsächlich erhalten oder den Anspruch gegen den Dritten rechtzeitig realisieren kann (Bundesverwaltungsgericht, 5 C 38.92 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 16).
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