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   LAG Hamm, 03.04.2002 - 4 Ta 636/01   

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LAG Hamm, 03.04.2002 - 4 Ta 636/01 (https://dejure.org/2002,11622)
LAG Hamm, Entscheidung vom 03.04.2002 - 4 Ta 636/01 (https://dejure.org/2002,11622)
LAG Hamm, Entscheidung vom 03. April 2002 - 4 Ta 636/01 (https://dejure.org/2002,11622)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Abfindungszahlungen im Prozesskostenhilfeverfahren; Schicksal von Abfindungsansprüchen aus einem Kündigungsschutzverfahren in der Insolvenz des Arbeitgebers; Anwendung der so genannten Schongrenze des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bei ...

  • zvi-online.de

    RPfIG § 11; ZPO § 115 Abs. 2; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 Halbsatz 2, InsO §§ 38, 55; SGB III §§ 183 Abs. 1, 184 Abs. 1
    Keine Pflicht des Arbeitnehmers zur Rückzahlung von Prozesskostenhilferaten nach Abfindungsvergleich bei Ausfall von Abfindungsraten wegen Insolvenz des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • LAGReport 2002, 154
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • LAG Hamm, 04.06.2003 - 4 Ta 355/03

    Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens der Partei bei

    In einem solche Fall hat der PKH-Empfänger im Kosteninteresse grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10% des Nennwertes einer Kündigungsabfindung für die entstandenen Kosten einzustehen (LAG Hamm v. 03.04.2002 - 4 Ta 636/01, BuW 2002, 748 = LAGReport 2002, 154 = ZVI 2002, 124; LAG Hamm v. 29.05.2002 - 4 Ta 320/02, LAGReport 2003, 125 m. zust. Anm. Schwab).

    Diese Frage ist zu verneinen, denn die Abfindung muß dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zufließen (LAG Hamm v. 03.04.2002 - 4 Ta 636/01, BuW 2002, 748 = LAGReport 2002, 154 = ZVI 2002, 124), was vorliegend nicht der Fall ist.

  • LAG Hamm, 07.03.2003 - 4 Ta 35/03

    Zumutbarer Einsatz von 10% der Kündigungs- oder Sozialplanabfindung

    Aus alledem folgt, daß eine Kündigungsschutzabfindung keineswegs grundsätzlich der Kostenpflicht entzogen werden kann, allerdings muß die Abfindung dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zufließen (LAG Hamm v. 03.04.2002 - 4 Ta 636/01, LAGReport 2002, 154, 156), was vorliegend der Fall ist.
  • LAG Hamm, 10.04.2003 - 4 Ta 750/02

    Zumutbarer Einsatz von 10% der Kündigungs- oder Sozialplanabfindung

    Aus alledem folgt, daß eine Kündigungsschutzabfindung keineswegs grundsätzlich der Kostenpflicht entzogen werden kann, allerdings muß die Abfindung dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zufließen (LAG Hamm v. 03.04.2002 - 4 Ta 636/01, LAGReport 2002, 154, 156), was vorliegend der Fall ist.
  • LAG Hamm, 23.03.2005 - 4 Ta 705/04

    Zumutbarer Einsatz von 10 % einer Kündigungsabfindung - Unbeachtlichkeit der

    Aus alledem folgt, dass eine Kündigungsschutzabfindung keineswegs grundsätzlich der Kostenpflicht entzogen werden kann, allerdings muss die Abfindung dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zufließen (LAG Hamm v. 03.04.2002 - 4 Ta 636/01, LAGReport 2002, 154, 156), was vorliegend bis auf einen unbedeutenden Restbetrag der Fall ist.
  • LAG Hamm, 30.06.2003 - 18 Ta 350/03

    Abänderung, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Vertrauensschutz,

    So hat der PKH-Empfänger im Kosteninteresse grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10% des Nennwertes einer Kündigungsabfindung für die entstandenen Kosten einzustehen, wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die gezahlte Abfindung überschritten wird (LAG Hamm v. 03.04.2002 - 4 Ta 636/01, BuW 2002, 748 = LAGReport 2002, 154 = ZVI 2002, 124; LAG Hamm v. 29.05.2002 - 4 Ta 320/02, n.v.).
  • LAG Hamm, 10.04.2003 - 4 Ta 648/02

    Unzulässiger Vorbehalt späterer Entscheidung über Ratenzahlungen

    Aus alledem folgt, daß eine Kündigungsschutzabfindung keineswegs grundsätzlich der Kostenpflicht entzogen werden kann, allerdings muß die Abfindung dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zufließen (LAG Hamm v. 03.04.2002 - 4 Ta 636/01, LAGReport 2002, 154, 156), was vorliegend der Fall ist.
  • LAG Hamm, 07.03.2003 - 4 Ta 609/02

    Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens der Partei bei

    So hat der PKH-Empfänger im Kosteninteresse grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10% des Nennwertes einer Kündigungsabfindung für die entstandenen Kosten einzustehen, wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die gezahlte Abfindung überschritten wird (LAG Hamm v. 03.04.2002 - 4 Ta 636/01, BuW 2002, 748 = LAGReport 2002, 154 = ZVI 2002, 124; LAG Hamm v. 29.05.2002 - 4 Ta 320/02, n.v.).
  • LAG Hamm, 29.05.2002 - 4 Ta 320/02

    Zumutbarer Einsatz von 10% der Kündigungsabfindung oder Sozialplanabfindung als

    Aus alledem folgt, daß eine Kündigungsschutzabfindung keineswegs grundsätzlich der Kostenpflicht entzogen werden kann, allerdings muß die Abfindung dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zufließen (LAG Hamm v. 03.04.2002 - 4 Ta 636/01, LAGReport 2002, 154, 156), was vorliegend der Fall ist.
  • LAG Köln, 30.09.2003 - 13 Ta 291/03

    Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Anrechnung der Kündigungsschutzabfindung

    Um auch der Härteklausel des § 88 Abs. 3 BSHG gerecht zu werden, werden lediglich 10 % des Nennwertes der vom Arbeitnehmer realisierten Abfindung zur Deckung der Prozesskosten mit heran gezogen, wobei die Umstände des Einzelfalls Korrekturen erlauben können (ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln, vgl. LAG Köln, Beschluss vom 26.02.2003 - 5 Ta 47/03 n.v; LAG Köln, Beschluss vom 30.01.2002 - 7 Ta 220/01 - LAGE Nr. 58 zu § 115 ZPO; LAG Köln Beschluss vom 18.04.1995 - 3 Ta 85/95 - Beschluss vom 22.08.1997 - 10 Ta 201/97 - Beschluss vom 06.11.1999 - 6 Ta 185/99 - Beschluss vom 08.12.1999 - 5 Ta 343/99; Beschluss vom 18.02.2002 - 4 Ta 22/02; ebenso LAG Hamm Beschluss v. 03.04.2002 - 4 Ta 636/01, BuW 2002, 748; LAG Hamm Beschluss v. 29.05.2002 - 4 Ta 320/02, n.v.).
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