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   VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 499/08.T, 11 C 509/08.T   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,504
VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 499/08.T, 11 C 509/08.T (https://dejure.org/2009,504)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 499/08.T, 11 C 509/08.T (https://dejure.org/2009,504)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 499/08.T, 11 C 509/08.T (https://dejure.org/2009,504)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 FluLärmG, § 7 PlanG HE 2002, § 2 FluLärmG, § 13 FluLärmG, § 4 PlanG HE 2002
    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main durch den Bau einer neuen Landebahn

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Erweiterung des Flughafens Frankfurt am Main durch den Bau einer neuen Landebahn; Folgen der Festlegung der Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens als Ziel der Raumordnung in einem Landesentwicklungsplan; Verfassungsmäßigkeit des ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Erweiterung des Flughafens Frankfurt am Main durch den Bau einer neuen Landebahn; Folgen der Festlegung der Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens als Ziel der Raumordnung in einem Landesentwicklungsplan; Verfassungsmäßigkeit des ...

  • xn--brgerbegehren-kelsterbach-fwc.de PDF
  • gigu.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Erweiterung des Flughafens Frankfurt am Main durch den Bau einer neuen Landebahn; Folgen der Festlegung der Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens als Ziel der Raumordnung in einem Landesentwicklungsplan; Verfassungsmäßigkeit des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Musterklagen gegen den Bau der neuen Landebahn überwiegend abgewiesen // Neue Entscheidung über Nachtflüge erforderlich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Flughafen Frankfurt am Main: Musterklagen gegen den Bau der neuen Landebahn überwiegend abgewiesen - Neue Entscheidung über Nachtflüge erforderlich

  • pr-inside.com (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 02.06.2009)

    Mammutverfahren zum Flughafenausbau Frankfurt vor Gericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 60, 127
  • NVwZ 2010, 334 (Ls.)
  • DÖV 2010, 329
  • LKRZ 2010, 66
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (58)

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 312/08
    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08
    Die Klägerin zu 2. beantragt (11 C 312/08.T, Schriftsätze vom 7. Februar 2008, Bl. I/5 und vom 20. März 2008, I/30 d. A.),.

    Es wird beanstandet, die Annahme real konstanter Flugverkehrspreise auf der Basis des Jahres 2004 sei verfehlt (Regio Consult, Luftverkehrsprognose, Untersuchung der aktuellen Entwicklung der Luftverkehrspreise, März 2008, u.a. Anlage 4 zum Schriftsatz der Klägerin zu 2. vom 20. März 2008, 11 C 312/08.T, Bl. II/226 mit Anlagenordnern).

    Daher bedarf es keiner Beweiserhebung zu der Frage, ob die Annahme, dass es im Luftverkehr gegenüber 2004 im Jahr 2020 bei einem real konstanten Preisniveau bleiben wird, mit keiner anerkannten Methode zur Prognose aufgestellt werden kann (Beweisantrag Nr. 3 der Klägerin zu 2., 11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261 ff.).

    Deshalb waren die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge Nrn. 1 und 2 der Klägerin zu 2. vom 19. Juni 2009 (11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261) zu der Verlagerung von Flugverkehr auf den Hochgeschwindigkeitsschienenverkehr abzulehnen.

    Kritisiert wird hier, es sei nicht erläutert, wie das Fernverkehrsmodell aus dem Gutachten G 8 mit dem regionalen Verkehrsmodell der VDRM verknüpft worden sei (siehe Regio Consult, Analyse und Bewertung des Gutachtens G 9.1 "Auswirkungen landseitiger Verkehr" und "Stellungnahme zum PFB Frankfurter Flughafen vom 18. Dezember 2007, März 2008, S. 14, Anlage K 11 zur Klagebegründung der Klägerin zu 2., 11 C 312/08.T, Anlagenband - im Folgenden: Regio Consult, März 2008 -), die Ermittlung des "Modal-Split" im Gutachten G 9.1 sei weder transparent noch dokumentiert und auch die Datenbasis der VDRM sei nicht offengelegt.

    Durch die Bildung von Verkehrszellen für neue Nutzungen, die ins Gewicht fallende Verkehrsströme auslösen, wird gewährleistet, dass bei der Modellierung des Verkehrs zum Prognosezeitpunkt das durch die neuen Nutzungen entstehende Verkehrsaufkommen Berücksichtigung findet (siehe auch Stellungnahme der Beigeladenen vom 4. Juli 2008 zur Bewertung des Gutachtens G 9.1 durch Regio Consult, Anlage 8 zum Schriftsatz vom 1. August 2008 im Verfahren der Klägerin zu 2., 11 C 312/08.T, Bl. V/762 ff. bzw. Anlage 9 zum Schriftsatz vom 4. Juli 2008 im Verfahren der Klägerin zu 3., 11 C 321/08.T, Bl. IV/694 ff. bzw. Anlage 10 zum Schriftsatz vom 16. Juli 2008 im Verfahren der Klägerin zu 5., 11 C 336/08.T, Bl. VI/1232 ff.).

    Die Stadt Mörfelden-Walldorf stützt sich hierzu auf Stellungnahmen von Regio Consult (Verkehrliche Auswirkungen von Terminal 3 und CCS auf die Stadt Mörfelden-Walldorf, November 2008, Anlage 14 zum Schriftsatz vom 6. November 2008, 11 C 312/08.T, Bl. VII/1198 ff.; Stellungnahme zur 2. Klageerwiderung und zur Anlage 16 der Beigeladenen zu den verkehrlichen Auswirkungen von T 3 auf Mörfelden-Walldorf, Januar 2009, Anlage 30 zum Schriftsatz vom 9. Januar 2009, 11 C 312/08.T, Bl. XII/2019).

    Soweit die Klägerin zu 2. unter Bezugnahme auf eine weitere Stellungnahme von Regio Consult (Verkehrliche Auswirkungen des Terminals 3 auf die Stadt Mörfelden-Walldorf - Überprüfung der Leistungsfähigkeiten im kommunalen Netz vom 30. März 2009, Anlage 34 zum Schriftsatz vom 31. März 2009, 11 C 312/08.T, Bl. XIII/2214 ff.) vorträgt, die verkehrlichen Auswirkungen des Terminals 3 führten zur Überschreitung der Leistungsfähigkeitsgrenze des Knotenpunktes Vitrollesring/Wageninger Straße, geht die Stellungnahme von Regio Consult von unzutreffenden Voraussetzungen aus.

    Da dieses Gutachten nicht erschüttert ist, bedarf es keiner Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob es durch den vorhabensverursachten Schwerlastverkehr auf dem Straßenzug der Aschaffenburger Straße und auf dem Nordring sowie auf der Okrifteler Straße und dem Vitrollesring zu erheblichen Zusatzbelastungen des Verkehrsflusses und der Anwohner kommt (Beweisantrag Nr. 15 der Klägerin zu 2., 11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261 ff.).

    Der Hilfsantrag Nr. 5 der Klägerin zu 2. (11 C 312/08.T, Bl. I/30) kann deshalb ebenfalls keinen Erfolg haben.

    Auch die Bezugnahme auf Eurocontrol für die Behauptung, näher in Betracht zu ziehende Varianten seien aufgrund des Verspätungskriteriums zu Unrecht vorzeitig ausgeschieden worden (siehe Heldmaier/Wolf, Flugbetriebssimulationen zum Planfeststellungsverfahren Ausbau Flughafen Frankfurt, Januar 2008, S. 17, vorgelegt u.a. als Anlage K6 zur Klagebegründung der Klägerin zu 2. vom 20. März 2008, 11 C 312/08.T, Anlagenband), erschüttert die Prüfung der Planungsziele nicht.

    Daher waren die Beweisanträge Nr. 5 der Klägerin zu 2. (11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261) und Nr. 6.1 der Klägerin zu 5. (11 C 336/08.T, Bl. XXII/4031 ff.), die eine derzeitige Bahnkapazität von mindestens 570.000 Flugbewegungen pro Jahr unter Beweis stellen wollen, als unerheblich abzulehnen.

    Das betrifft die Beweisanträge Nrn. 6.2 und 6.3 der Klägerin zu 5. vom 19. Juni 2009 (11 C 336/08.T, Bl. XXII/4031 ff.) sowie die Beweisanträge Nrn. 1 und 2 der Klägerin zu 2. aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009 (11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261), soweit darüber nicht schon unter III.3.5 entschieden worden ist.

    Aus den gleichen Gründen war auch dem Beweisantrag Nr. 4 der Klägerin zu 2. (11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261) nicht zu entsprechen.

    Entsprechendes gilt für den Beweisantrag Nr. 19 der Klägerin zu 2. aus dem Schriftsatz vom 26. Juni 2009 (11 C 312/08.T, Bl. XIX/2383 ff.).

    Das lässt sich nicht aus der von einigen Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme von H. Heldmaier und J. Wolf vom Januar 2008 (z.B. Anlage K 16 zu der Klagebegründung der Klägerin zu 5., Anlagenordner) und den Ergänzungen vom Dezember 2008 (z.B. 11 C 312/08.T, Bl. X/1730) sowie vom April 2009 (z.B. 11 C 336/08.T, Bl. XVIII/3359) herleiten.

    Zur Darlegung der Auswirkungen dieses angeblichen Ermittlungsfehlers haben die Kläger zu 2. und zu 3. zunächst eine gutachterliche Untersuchung von Wölfel, Beratende Ingenieure, vom 27. Mai 2009 (z.B. 11 C 312/08.T, Bl. XVII/2934) vorgelegt.

    Dr. Kühner arbeitet in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2009 (z.B. 11 C 312/08.T, Bl. XX/3388) mit unterstellten Nutzungsanteilen.

    Zu ähnlichen Ergebnissen kommt die von den Klägern zu 2. und zu 3. vorgelegte Untersuchung von Wölfel, Beratende Ingenieure, vom 27. Mai 2009, die auf der eben erwähnten Ausarbeitung von Dr. Maschke beruht (vgl. z.B. 11 C 312/08.T, Bl. XVII/2934).

    Daran anknüpfende Beweisanträge waren dementsprechend abzulehnen (Anträge III. 9, 16 und 26 der Klägerin zu 3. aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009, 11 C 321/08.T, Bl. XXVII/4722 ff.; und - teilweise - der Antrag Nr. 8 der Klägerin zu 2. aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009, 11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261 ff.).

    Im Einzelnen handelt es sich um die bereits zitierten Untersuchungen vom 27. Mai 2009 (z.B. 11 C 312/08.T, Bl. XVII/2934), vom 4. Juni 2009 (z.B. 11 C 336/08.T, Bl. XX/3852) und vom 27. Juli 2009 (z.B. 11 C 336/08.T, Bl. XXIII/4168).

    Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die folgenden Beweisanträge: Die Anträge Nrn. 6 und 8 der Klägerin zu 2. aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009 (11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261 ff.) und deren Anträge zu 20 und 21 aus dem Schriftsatz vom 26. Juni 2009 (11 C 312/08.T, Bl. XIX/3283 ff.); die Anträge der Klägerin zu 3. aus deren Schriftsatz vom 18. Juni 2009 (11 C 321/08.T, Bl. XXVII/4722 ff.) Nrn. III 9 und 11 (jeweils teilweise), 12, 13, 16, 19, 26, 29 bis 31, 40, 44 und 46 bis 48 sowie deren Antrag vom 24. Juni 2009 (Bl. XXVII/4798); die Anträge der Klägerin zu 5. Nrn. 10 bis 17 vom 19. Juni 2009 und Nrn. 30 bis 32 vom 24. Juni 2009 (11 C 336/08.T, Bl. XXII/4031 ff. und 4066 ff.); die Anträge Nrn. III.1 und 2 der Kläger zu 6. vom 19. Juni 2009 (11 C 359/08.T, Bl. XIII/2233 ff.), die Anträge Nrn. 2 bis 9 der Klägerin zu 7. aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (11 C 499/08.T, Bl. XIII/2264 ff.) und den Antrag Nr. 2 der Klägerin zu 1. sowie teilweise, soweit es um die Ermittlung der Schutzbereiche geht, deren Antrag Nr. 1 (11 C 227/08.T, Bl. XIII/2100; vgl. hierzu auch III.9.4.2.2).

    Für die Entscheidung kommt es nicht auf die hierzu aufgestellten Behauptungen an, so dass die Beweisanträge Nrn. 16 und 17 der Klägerin zu 2. aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009 (11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261 ff.) abzulehnen waren.

    Deshalb waren die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu diesen Themen wegen Unerheblichkeit der Behauptungen abzulehnen (Beweisanträge Nrn. 7 und Nr. 8 teilweise der Klägerin zu 2. aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009, 11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261, und Beweisanträge Nrn. III.33 und 39 der Klägerin zu 3. aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009, 11 C 321/08.T, Bl. XXVII/4722 ff.).

    Aus diesem Grund war auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte und auf die Ermittlung der "praktischen Kapazität" abzielende Beweisantrag Nr. 19 (Nr. 19a) der Klägerin zu 2. aus dem Schriftsatz vom 26. Juni 2009 (11 C 312/08.T, Bl. XIX/2383 ff.) wegen Unerheblichkeit abzulehnen.

    Die Anträge der Klägerin zu 2. Nrn. 10 bis 13 aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009, Nrn. 16 bis 19 aus dem Schriftsatz vom 24. Juni 2009 sowie Nr. 22 aus dem Schriftsatz vom 26. Juni 2009 (11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261 ff., 3274 ff. und 3283 ff.); die Anträge Nrn. III 1 bis 8, 10, 14, 15, 17, 22 bis 25, 27, 28, 32, 37 bis 39, 42 und 49 sowie 9 und 11 teilweise der Klägerin zu 3. aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009 (11 C 321/08.T, Bl. XXVII/4722 ff.); die Anträge Nrn. 6 bis 18, 23 bis 31 der Klägerin zu 4. aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (11 C 329/08.T, Bl. XIV/2263 ff.), wobei die Anträge zu 24 und 25 (teilweise) der Beweisaufnahme nicht zugängliche Rechtsfragen betreffen; die Anträge Nrn. 18 bis 26 der Klägerin zu 5. aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (11 C 336/08.T, Bl. XXII/4031 ff.); die Anträge Nrn. 1 und 2 der Kläger zu 6. aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 - Teil II - (11 C 359/08.T, Bl. XIII/2241 ff.); und die Anträge Nrn. 10 bis 14 der Klägerin zu 7. aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (11 C 499/08.T, Bl. XIII/2264 ff.).

    Das gilt auch für die Stellungnahme ihres Sachbeistandes Dr. Kühner vom 21. Januar 2008 (z.B. 11 C 312/08.T, Anlage K 10, Anlagenordner).

    Entsprechendes gilt für seine Stellungnahme vom 1. Oktober 2008 (11 C 312/08.T, Bl. VIII/1280).

    Sie bezieht sich insoweit auf eine gutachterliche Stellungnahme ihres Sachbeistandes Dr. Kühner vom 21. Januar 2008 (Anlage A7 der Klägerin zu 3. in dem Eilverfahren 11 B 352/08.T, Anlagenordner; auch vorgelegt in 11 C 312/08.T als Anlage K 10 der Klägerin, Anlagenordner).

    LASAT ist ein Partikelmodell nach der Richtlinie VDI 3945 Blatt 3 und entspricht den Vorgaben des Anhangs 3 zur TA Luft zu Ausbreitungsberechnungen (vgl. Janicke, Stellungnahme vom November 2008, die in allen Verfahren eingeführt worden ist, in denen substantiierte Rügen im Zusammenhang mit den Luftschadstoffen erhoben worden sind, S. 2; z.B. 11 C 312/08.T, Bl. X/1683 ff.).

    Bei der Feinstaubbelastung kommt hinzu, dass ausweislich der ergänzenden Stellungnahme des Fachgutachters der Beigeladenen PM 2, 5 Bestandteil von PM 10 ist (Bader-Bosch, Stellungnahme vom 17. November 2008, die in allen Verfahren eingeführt worden ist, in denen substantiierte Rügen im Zusammenhang mit den Luftschadstoffen erhoben worden sind, S. 2 ff.; z.B. 11 C 312/08.T, Bl. X/1678 ff.).

    Das gilt für den Beweisantrag Nr. 9 der Klägerin zu 2. aus deren Schriftsatz vom 18. Juni 2009 (11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261 ff.), die Anträge Nrn. III. 36 und 43 der Klägerin zu 3. aus deren Schriftsatz vom 18. Juni 2009 (11 C 321/08.T, Bl. XXVII/4722 ff.) und die Anträge Nrn. 22.1 bis 4 der Klägerin zu 5. vom 19. Juni 2009 (11 C 336/08.T, Bl. XXII/4031 ff.), sofern der Antrag Nr. 22.4 überhaupt eine Tatsachenbehauptung und nicht nur eine der Beweisaufnahme nicht zugängliche Rechtsfrage enthalten sollte.

    Unter diesen Umständen bedarf es keiner Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu Kaufkraftverlusten auf den Gebieten der Klägerinnen zu 2., 3. und 5. (Beweisantrag Nr. 14 der Klägerin zu 2. - 11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261 -, Beweisantrag Nr. V der Klägerin zu 3. - 11 C 321/08l.T, Bl. XXVII/4722 ff. - und Beweisanträge Nrn. 8.1 bis 8.4 der Klägerin zu 5. - 11 C 336/08.T, Bl. XXII/4031 ff. -).

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 509/08

    Die A 380-Wartungshalle darf gebaut werden

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08
    Die Kläger zu 8. beantragen (11 C 509/08.T, Schriftsätze vom 7. April 2008, Bl. I/29 ff. d. A., vom 27. Mai 2009, Bl. XV/2730 f. d. A., vom 18. Juni 2009, Bl. XVIII/3044 d. A. und vom 14. August 2009, Bl. XIX/3285),.

    Die Beweisanträge Nrn. 14.6 und 14.7 der Kläger zu 8. (11 C 509/08.T, Bl. XVIII/3089 ff.) waren abzulehnen.

    In der "Dokumentation zum Konsens-Workshop zur Evaluation der Gutachten im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Rhein-Main-Flughafens G 19.1 und G 19.2, Rhein-Main-Institut e.V., Stand 25. April 2007 (vorgelegt als Anlage A12 zum Schriftsatz der Kläger zu 8. vom 30. März 2009, 11 C 509/08.T, Anlagenband, im Folgenden: Dokumentation) wird ebenfalls Kritik am Gutachten G 19.1 erhoben.

    So enthält zum Beispiel die Baugenehmigung vom 29. Mai 1995, die den Klägern zu 8. für die Errichtung des gewerblich genutzten Gebäudes erteilt worden ist, die Bestimmung, die umfassenden Bauteile mit einem Schalldämmwert von 45 dB(A) herzustellen (vgl. 11 C 509/08.T, Bl. XIII/2335 ff., 2340).

    Die Kläger zu 8. beantragen (mit Schriftsatz vom 14. August 2009, 11 C 509/08.T, Bl. XIX/3257), der Beigeladenen ein umfassenderes Lärmmesssystem aufzugeben.

    Das trifft auf die Grundstücke der Kläger zu 8 a) und b) zu, die mit Gebäuden bebaut sind, die zumindest teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden (zur Situation der Grundstücke "..." und "..." vgl. den Lageplan, Anlage 32 zu dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 13. Mai 2009, 11 C 509/08.T, Bl. XIV/2529).

    Dieser Vortrag ist rechtlich unerheblich, so dass auch der dazu in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen war (Beweisantrag Nr. 8 der Kläger zu 8 a) und b) aus dem Schriftsatz vom 23. Juni 2009, 11 C 509/08.T, Bl. XVIII/3089).

    Die Grundstücke der Kläger zu 8 c) und d) "..." und "..." (vgl. den Lageplan, 11 C 509/08.T, Bl. XIV/2529) liegen zwar im Entschädigungsgebiet, werden aber ausschließlich gewerblich genutzt, so dass der Anspruch aus dem Planfeststellungsbeschluss (A XI 5.2.1) nicht unmittelbar greift.

    Insoweit hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch Erklärung zu Protokoll ausdrücklich klargestellt, dass die Entschädigungsregelung in Teil A XI 5.1.3.3 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 144) grundsätzlich auch Leistungen infolge einer Übernahme gewerblich genutzter Grundstücke erfasst (vgl. 11 C 509/08.T, Verhandlungsniederschrift, S. 48, Bl. XVI/2868).

    Dazu hat er ergänzend erklärt, dass diese Aussage als inhaltliche Ergänzung und Änderung des Planfeststellungsbeschlusses aufzufassen sei (Verhandlungsniederschrift, Seite 48 - nach der Unterbrechung -, 11 C 509/08.T, Bl. XVI/2868 R).

    Insoweit wird an die bereits zitierte Auflage Nr. 12 in der Baugenehmigung vom 29. Mai 1995 erinnert, die ein Schalldämmmaß von 45 dB(A) für die umfassenden Bauteile vorschreibt (vgl. 11 C 509/08.T, Bl. XIII/2335 ff., 2340).

    Der Beklagte hat in der mündliche Verhandlung in Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses klargestellt, dass der Regelungsgehalt der Nebenbestimmung A XI 5.1.2.3.3 (PFB, S. 144) grundsätzlich auch Entschädigungsleistungen erfasst, die eventuell wegen einer Beeinträchtigung von Außenanlagen zu leisten wären (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 48, 11 C 509/08.T, Bl. XVI/2868 R, vgl. hierzu auch oben, III.9.6.2).

    Aus den vorstehenden Ausführungen zu III.9.6 und 9.7 ergeben sich zwangsläufig die Gründe für die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge der Kläger zu 8. Nrn. 1, 3, 4 und 6 aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009, Nrn. 9 bis 13 und 15 aus dem Schriftsatz vom 23. Juni 2009 und Nr. 16 aus dem Schriftsatz vom 24. Juni 2009 (vgl. 11 C 509/08.T, Bl. XVIII/3079 ff., 3089 ff. und 3107).

    Für die Entscheidung über die Klage der Kläger zu 8. ist unerheblich, ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluss, wie mit dem Beweisantrag Nr. 5 aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009 (11 C 509/08.T, Bl. XVII/3079 ff.) behauptet wird, gegen europäisches Naturschutzrecht verstößt.

    Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag Nr. 17 aus dem Schriftsatz der Kläger zu 8. vom 26. Juni 2009 (11 C 509/08.T, Bl. XVIII/3125 ff.) ist schon wegen fehlender Substantiierung abzulehnen.

    Den Klägern zu 8. sind mehrere Fristen zur abschließenden Äußerung zum Sachverhalt und zu dem tatsächlichen Vorbringen der anderen Beteiligten gesetzt worden (zuletzt mit Verfügung vom 5. April 2009, 11 C 509/08.T, Bl. XIII/2328), der Schriftsatz vom 26. Juni 2009 ist aber erst in der mündlichen Verhandlung, und zwar am Ende der sich über einen Monat erstreckenden Verhandlung vorgelegt worden.

    Schließlich waren auch die in der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2009 gestellten Beweisanträge Nrn. 14.1 und 14.5 der Kläger zu 8. (11 C 509/08.T, Bl. XVIII/3089) abzulehnen, die allgemein auf die (angeblich) flughafenbedingten unzumutbaren Luftschadstoffimmissionen bzw. konkret auf die (angeblich) überproportionale Zunahme der NO x - bzw. NO 2 -Immissionen auf dem klägerischen Grundstück "..." im Gewerbegebiet "Taubengrund" der Stadt Kelsterbach zielen.

    Der in der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2009 unter Beweis gestellten Behauptung der Kläger zu 8., die Schadstoffimmissionen gefährdeten ihre Gesundheit und wirtschaftliche Existenz, weil sie dauerhaft ein Arbeiten auf ihren Grundstücken unzumutbar machten (Beweisantrag Nr. 14.8, 11 C 509/08.T, Bl. XVIII/3089 ff.), war nicht weiter nachzugehen.

    Wegen des von den Klägern zu 8. in der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2009 hilfsweise gestellten Beweisantrags Nr. 17 (11 C 509/08.T, Bl. XVIII/3125 ff.) wird auf die obigen Ausführungen (III.9.7.2) verwiesen.

    Dem von den Klägern zu 5. und 6. durch Bezugnahme in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nr. 4 der Klägerin des Verfahrens 11 C 305/08.T aus deren Schriftsatz vom 17. Juni 2009 (11 C 305/08.T, Bl. XII/2062) darüber, dass bei der Berechnung des Unfallrisikos für den Ist-Zustand und den Ausbaufall 2020 auch Unfälle ohne unmittelbare Todesfolge (Externes Risiko) und Unfälle innerhalb des Flughafenbereichs (Internes Risiko) berücksichtigt werden müssen, weil dies das Unfallrisiko im Ergebnis um zwei bis drei Zehnerpotenzen erhöhe, war ebenso wie dem Beweisantrag Nr. 2 der Kläger zu 8. aus ihrem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (11 C 509/08.T, Bl. XVIII/3080 f.) nicht nachzugehen.

    Deshalb war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag Nr. 7 der Kläger zu 8. (11 C 509/08.T, Bl. XVIII/3085, 3089) abzulehnen.

    Hinsichtlich der Ablehnungsgründe zu dem von den Klägern zu 8. in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Ziffer 17 aus dem Schriftsatz vom 26. Juni 2009 (11 C 509/08.T, Bl. XVIII/3125 ff.) wird, soweit dieser sich auf Sicherheitsaspekte bezieht, auf die obigen Ausführungen (III.9.7.2) verwiesen.

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 329/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08
    Die Klägerin zu 4. beantragt (11 C 329/08.T, Schriftsätze vom 8. Februar 2008, Bl. I/13 ff. d. A. und vom 19. Juni 2009, Bl. XIV/2229 d. A.),.

    Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge waren daher abzulehnen, und zwar: der Antrag Nr. 5.1 der Klägerin zu 1. aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (11 C 227/08.T, Bl. XIII/2100 ff.); die Anträge Nrn. III 5 und 21 der Klägerin zu 3. aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009 (11 C 321/08.T, Bl. XXVII/4722 ff.); die Anträge Nrn. 1 bis 4, 20 und 22 der Klägerin zu 4. aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (11 C 329/08.T, Bl. XIV/2263 ff.) sowie deren Anträge vom 23. Juni 2009 (11 C 329/08.T, Verhandlungsniederschrift S. 49, Bl. XIII/2066); der Antrag der Klägerin zu 4. vom 19. Juni 2009 (Niederschrift, S. 44) betrifft Rechtsauffassungen, die nicht im Wege der Beweisaufnahme geklärt werden können.

    Die hierzu in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge waren deshalb abzulehnen, und zwar die Anträge Nrn. 5.1 und 5.2 der Klägerin zu 1. aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (11 C 227/08.T, Bl. XIII/2100 ff.), soweit nicht schon unter 9.4.1.1 beschieden, sowie die Anträge Nrn. 5, 19 und 21 der Klägerin zu 4. aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (11 C 329/08.T, Bl. XIV/2263 ff.).

    Die Anträge der Klägerin zu 2. Nrn. 10 bis 13 aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009, Nrn. 16 bis 19 aus dem Schriftsatz vom 24. Juni 2009 sowie Nr. 22 aus dem Schriftsatz vom 26. Juni 2009 (11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261 ff., 3274 ff. und 3283 ff.); die Anträge Nrn. III 1 bis 8, 10, 14, 15, 17, 22 bis 25, 27, 28, 32, 37 bis 39, 42 und 49 sowie 9 und 11 teilweise der Klägerin zu 3. aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009 (11 C 321/08.T, Bl. XXVII/4722 ff.); die Anträge Nrn. 6 bis 18, 23 bis 31 der Klägerin zu 4. aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (11 C 329/08.T, Bl. XIV/2263 ff.), wobei die Anträge zu 24 und 25 (teilweise) der Beweisaufnahme nicht zugängliche Rechtsfragen betreffen; die Anträge Nrn. 18 bis 26 der Klägerin zu 5. aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (11 C 336/08.T, Bl. XXII/4031 ff.); die Anträge Nrn. 1 und 2 der Kläger zu 6. aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 - Teil II - (11 C 359/08.T, Bl. XIII/2241 ff.); und die Anträge Nrn. 10 bis 14 der Klägerin zu 7. aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (11 C 499/08.T, Bl. XIII/2264 ff.).

    Das gilt auch für das von der Klägerin zu 4. vorgelegte Gutachten von P. Böhning vom 28. April 2006 (11 C 329/08.T, Bl. X/1623 ff.).

    Die Untersuchung befasst sich mit der akustischen Lokalisierung von Wirbelschleppen und bestätigt eher das fehlende Eigengewicht unter dem Aspekt des Lärmschutzes (vgl. S. 123 ff., 11 C 329/08.T, Bl. XI/1757 ff.).

    Diese Nebenbestimmung hat der Beklagte durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung dahingehend abgeändert, dass nunmehr die Beigeladene nachzuweisen hat, dass bei Schadenseintritt die Voraussetzungen dieser Verpflichtung nicht erfüllt sind (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. Juni 2009, S. 55 f. (z. B. 11 C 329/08.T, Bl. XIII/2097 f.).

    Aus diesen Gründen war der Senat auch nicht gehalten, dem von der Klägerin zu 4. in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nr. 35 aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (11 C 329/08.T, Bl. XIV/2265) nachzugehen.

    Dies ergibt sich auch aus dem vom Senat in dem Verfahren der Klägerin zu 4. herangezogenen "Gutachten zum Gefährdungspotential von Wirbelschleppen an der 3. Start- und Landebahn des Flughafens München" (von Dr. Thomas Gerz und Dr. habil. Frank Holzapfel (DLR) vom 10. Juli 2007, 11 C 329/08.T, Bl. IX/1393 ff.), in dem das Gefährdungspotenzial von Wirbelschleppen anhand vergleichbarer Parameter errechnet wird.

    Bestätigt wird dies außerdem durch die von der Klägerin zu 4. selbst vorgelegte umfangreiche Studie von Böhning (Peer Böhning, Akustische Lokalisierung von Wirbelschleppen, 11 C 329/08.T X/1622 ff., 1640 - 1646, 1650 ff.), die auf im Wesentlichen gleichlautende Modellierungen zurückgreift.

    Auch mit dem von ihr vorgelegten "Bericht an Flughafen Zürich AG über Zone mit Dachziegelhalterung bei Landungen auf Piste 34" von Peter Stolz vom 28. Januar 2002 (11 C 329/08.T, Bl. X/1616 ff.) vermag die Klägerin zu 4. die von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegten gutachtlichen Ermittlungen und Berechnungen nicht zu erschüttern.

    Aus diesen Gründen war dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin zu 4. gestellten Beweisantrag Nr. 34 aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (11 C 329/08.T, Bl. XIV/2265) nicht nachzugehen.

    Der dazu von der Klägerin zu 4. vorgelegte Bericht von Peter Stolz vom 28. Januar 2002 (a.a.O., 11 C 329/08.T, Bl. X/1616 ff.) enthält keine Aussage zu diesen Parametern und auch keinerlei Berechnungsgrundlagen, die den Schluss auf andere oder weitere im Wege der Beweiserhebung ermittelbare Erkenntnisse zulassen würden.

    Aus diesen Gründen war auch dem von der Klägerin zu 4. in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nr. 37 aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (11 C 329/08.T, Bl. XIV/2266) nicht nachzugehen.

    Aus den dazu von ihr vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen zum Flughafen Zürich und der dort angeordneten Dachklammerung (Peter Stolz, Bericht an Flughafen Zürich AG über Zone mit Dachziegelhalterung bei Landungen auf Piste 34, 28. Januar 2002, 11 C 329/08.T Bl. X/1616 ff.; Andreas Meyer, Zum Stand der Dachziegelklammerungen Zürich, 2005, 11 C 329/08.T Bl. XI/1792 ff.) ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Strecke, über die absinkende Wirbelschleppen als potenzielle Gefahr betrachtet werden müssen, auch für das hier in Streit stehende Vorhaben in Übereinstimmung mit dem Züricher Modell 380 m betragen muss.

    Dort wurde eine gefährdete Zone mit tatsächlich feststellbaren Schäden an Ziegeldächern von maximal etwa 4.800 m Länge ausgehend von der Landebahnschwelle ermittelt (Gutachten zum Gefährdungspotential durch Wirbelschleppen an der 3. Start- und Landebahn des Flughafens München, 11 C 329/08.T Bl. X/1419).

    Schließlich ist auch nach dem Ergebnis des vom Senat in dem Verfahren der Klägerin zu 4. herangezogenen Gutachtens für das Planfeststellungsverfahren betreffend den Ausbau des Flughafens München ein Schadenseintritt unter einer Gebäudehöhe von 15 m, die für Häuser mit Ziegeldächern typisch ist, nicht in relevanter Wahrscheinlichkeit zu erwarten (11 C 329/08.T Bl. IX/1405).

    Sie war auch nicht gehalten, auf der Grundlage der von der Klägerin zu 4. vorgelegten Dokumentation von Schadensfällen (11 C 329/08.T, Bl. XI/1796 ff., 1853, 1857 ff.), die in den vergangenen Jahren in ihrem Stadtgebiet aufgetreten sind, weitere Feststellungen zu treffen.

    Das hierzu von ihr vorgelegte Gutachten (Dipl.-Met. Thomas Hasselbeck vom 13. Mai 2009, 11 C 329/08.T Bl. XI/1833 ff.) beschränkt sich nämlich auf die Feststellung einer aus dessen Sicht auffälligen Häufung von Schadensereignissen im Monat Mai des Jahres 2008, für die er einen Zusammenhang mit Wirbelschleppen jedoch nur vermutet (Hasselbeck a.a.O., Bl. XI/1842).

    Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zwangsläufig, dass der in der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2009 gestellte Beweisantrag Nr. 49 der Klägerin zu 4. (11 C 329/08.T, Bl. XIV/2263 ff.) abzulehnen war.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08
    In dem Verzicht auf einen zweiten Erörterungstermin liegt aber auch dann kein Verfahrensfehler, wenn man auf die Fälle der Änderung eines ausgelegten und erörterten Plans mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, Rn. 52) § 10 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 LuftVG analog (oder erst recht) anwendet.

    Die nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 LuftVG erforderliche Anhörung der Betroffenen zu dem Verzicht auf die (erneute) Erörterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 52) ist hier nicht geschehen, dieser Mangel ist aber durch die Einlassungen der Beteiligten im Prozess geheilt worden (§ 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 HVwVfG) und darüber hinaus unbeachtlich nach § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG i.V.m. § 46 HVwVfG.

    Er berührt nicht die Ausgewogenheit der Planung insgesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, Rn. 238 f.), was sich auch hier schon allein daraus ergibt, dass die Beigeladene die Planfeststellung auf der Grundlage eines Betriebskonzepts beantragt hat, das keine planmäßigen Flüge von 23.00 bis 05.00 Uhr vorsieht.

    Dazu gehört die 22. BImSchV (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rn. 425).

    In beiden Fällen handelt es sich um eine sachgerechte Vorgehensweise (vgl. zum Rückgriff auf LAI-Erkenntnisse BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rn. 425).

    Insbesondere dann, wenn das Planvorhaben bereits für sich genommen Grenzwertüberschreitungen erwarten lässt, scheidet die Luftreinhalteplanung als Abhilfemöglichkeit aus, es sei denn, die Einhaltung der Grenzwerte kann an der Quelle zu gegebener Zeit durch nachträgliche Schutzvorkehrungen, Verkehrsbeschränkungen oder verkehrslenkende Maßnahmen sichergestellt werden (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rn. 426).

    Dabei handelt es sich um einen Wert, der "im Lichte weiterer Informationen über die Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt, über die technische Durchführbarkeit und über die bei der Anwendung der Grenzwerte der Stufe 1 in den Mitgliedsstaaten gemachten Erfahrungen zu überprüfen (ist)" und folglich nicht um eine abschließende, von den Mitgliedsstaaten umzusetzende, Grenzwertregelung (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rn. 429).

    Eine gesonderte Betrachtung der PM 2, 5 -Belastungen war daher nicht notwendig (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rn. 430).

    Die Analyse der Sicherheitslage obliegt vorrangig der Planfeststellungsbehörde, die eigenverantwortlich den angemessenen Sicherheitsstandard zu bestimmen hat, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken möglichst auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, Rdnr. 243 ff.).

    Sie erstreckt sich darauf, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde und ist nur dann fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 243; Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129, 131 ).

    Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen, wie die Verschlechterung der Verwertungsaussichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris Rn. 402).

    Auch wenn durch die grundgesetzliche Eigentumsgarantie kein bestimmter Wert verbürgt wird und sie deshalb grundsätzlich nicht vor Wertverlusten schützt, für die die öffentliche Hand verantwortlich ist, darf das Eigentum in seinem Wert nicht so weit gemindert werden, dass die Befugnis, das Eigentumsobjekt nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Rechtshülle übrig bleibt (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris Rn. 404).

    Voraussetzung hierfür ist ein funktioneller und räumlicher Zusammenhang der Hochbauten mit dem Flughafenbetrieb (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2007, 4 B 16.07, juris, Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 235).

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 359/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08
    Die Kläger zu 6. beantragen (11 C 359/08.T, Schriftsatz vom 25. März 2008, Bl. I/53 f. d. A. und Verhandlungsniederschrift vom 19. Juni 2009, Bl. XII/2029 Rs.),.

    Unter diesen Umständen musste dem Beweisantrag Nr. 1. 1a) der Kläger zu 6. (11 C 359/08.T, Bl. XIII/2248) nicht entsprochen werden.

    Unter diesen Umständen war auch dem Beweisantrag Nr. 1 1b) der Kläger zu 6. (11 C 359/08.T, Bl. XIII/2248) nicht nachzugehen.

    Daher bedarf es keiner Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung in Bezug auf den Luftverkehr (Beweisanträge Nrn. I. 1c) und I. 2 der Kläger zu 6., 11 C 359/08.T, Bl. XIII/2248 ff.).

    Deshalb bestand für das Gericht kein Anlass, den in der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2009 zu diesem Thema gestellten Beweisanträgen Nrn. IV.1 und 2 der Kläger zu 6. nachzugehen (vgl. 11 C 359/08.T, Bl. XIII/2258).

    Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die folgenden Beweisanträge: Die Anträge Nrn. 6 und 8 der Klägerin zu 2. aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009 (11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261 ff.) und deren Anträge zu 20 und 21 aus dem Schriftsatz vom 26. Juni 2009 (11 C 312/08.T, Bl. XIX/3283 ff.); die Anträge der Klägerin zu 3. aus deren Schriftsatz vom 18. Juni 2009 (11 C 321/08.T, Bl. XXVII/4722 ff.) Nrn. III 9 und 11 (jeweils teilweise), 12, 13, 16, 19, 26, 29 bis 31, 40, 44 und 46 bis 48 sowie deren Antrag vom 24. Juni 2009 (Bl. XXVII/4798); die Anträge der Klägerin zu 5. Nrn. 10 bis 17 vom 19. Juni 2009 und Nrn. 30 bis 32 vom 24. Juni 2009 (11 C 336/08.T, Bl. XXII/4031 ff. und 4066 ff.); die Anträge Nrn. III.1 und 2 der Kläger zu 6. vom 19. Juni 2009 (11 C 359/08.T, Bl. XIII/2233 ff.), die Anträge Nrn. 2 bis 9 der Klägerin zu 7. aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (11 C 499/08.T, Bl. XIII/2264 ff.) und den Antrag Nr. 2 der Klägerin zu 1. sowie teilweise, soweit es um die Ermittlung der Schutzbereiche geht, deren Antrag Nr. 1 (11 C 227/08.T, Bl. XIII/2100; vgl. hierzu auch III.9.4.2.2).

    Die Anträge der Klägerin zu 2. Nrn. 10 bis 13 aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009, Nrn. 16 bis 19 aus dem Schriftsatz vom 24. Juni 2009 sowie Nr. 22 aus dem Schriftsatz vom 26. Juni 2009 (11 C 312/08.T, Bl. XIX/3261 ff., 3274 ff. und 3283 ff.); die Anträge Nrn. III 1 bis 8, 10, 14, 15, 17, 22 bis 25, 27, 28, 32, 37 bis 39, 42 und 49 sowie 9 und 11 teilweise der Klägerin zu 3. aus dem Schriftsatz vom 18. Juni 2009 (11 C 321/08.T, Bl. XXVII/4722 ff.); die Anträge Nrn. 6 bis 18, 23 bis 31 der Klägerin zu 4. aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (11 C 329/08.T, Bl. XIV/2263 ff.), wobei die Anträge zu 24 und 25 (teilweise) der Beweisaufnahme nicht zugängliche Rechtsfragen betreffen; die Anträge Nrn. 18 bis 26 der Klägerin zu 5. aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (11 C 336/08.T, Bl. XXII/4031 ff.); die Anträge Nrn. 1 und 2 der Kläger zu 6. aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 - Teil II - (11 C 359/08.T, Bl. XIII/2241 ff.); und die Anträge Nrn. 10 bis 14 der Klägerin zu 7. aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (11 C 499/08.T, Bl. XIII/2264 ff.).

    Auch der in der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2009 gestellte Beweisantrag Nr. 4 der Kläger zu 6. (11 C 359/08.T, Bl. XIII/2261), der auf die Ermittlung von (angeblichen) Grenzwertüberschreitungen der NO 2 -Immissionen in Frankfurt-Süd/Sachsenhausen gerichtet ist, war abzulehnen.

    Die in der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2009 zur Feinstaubbelastung gestellten Beweisanträge Nr. 1 bis 3 der Kläger zu 6. (11 C 359/08.T, Bl. XIII/2261 ff.) waren abzulehnen, da hierzu mit den Gutachten G 13.1 bis G 13.4, G 14 und G 15.2 Untersuchungen vorliegen, die durch den Vortrag der Kläger nicht erschüttert sind.

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08

    Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08
    Hierzu kann auf das Urteil des Senats vom 21. August 2009 im Verfahren des BUND (11 C 318/08.T) Bezug genommen werden.

    Die Kläger zu 5., 6. und 8. haben in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge zu dem Thema Vogelschlag gestellt, indem sie sich auf Anträge der Kläger der Verfahren 11 C 305/08.T (TLR Tanklager Raunheim GmbH) und 11 C 318/08.T (BUND) bezogen haben.

    Soweit sich die Kläger zu 5., 6. und 8. Beweisanträge des Klägers des Verfahrens 11 C 318/08.T zu Eigen gemacht haben, waren sie schon wegen Unerheblichkeit der Behauptungen abzulehnen.

    Der BUND hat seine Beweisanträge zu dem Thema Vogelschlag (Anträge zu F, vgl. 11 C 318/08.T, Bl. XXVI/4440 ff.) ausdrücklich auf "Beeinträchtigung besonders geschützter Vogelarten durch letale Einwirkungen innerhalb und außerhalb von FFH- und Vogelschutzgebieten" und auf die "Erfüllung der Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 BNatSchG" bezogen.

    Ein Anlass für eine Beweiserhebung besteht aber selbst dann nicht, wenn man die Beweisanträge des Klägers des Verfahrens 11 C 318/08.T insoweit, als sie Fragen des Ausmaßes des Vogelschlagrisikos und der Eignung des Überwachungs- und Vorwarnsystems betreffen, auf die Sicherheitsbelange der Kläger zu 5., 6. und 8. beziehen würde.

    Soweit sich die Klägerin zu 5. auf die Beweisanträge des Klägers des Verfahrens 11 C 318/08.T bezieht, ist ihr Vortrag zwar ausführlich, aber, wie oben dargelegt, nicht geeignet, die Gutachten und fachlichen Stellungnahmen der Beistände der Beigeladenen zu erschüttern.

    Im Übrigen wird auf die Gründe für die Ablehnung der Beweisanträge in dem Verfahren 11 C 318/08.T Bezug genommen.

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die allgemein zugänglichen Urteile des Senats vom 28. Juni 2005 (12 A 3/05, S. 20 ff.) und vor allem vom 21. August 2009 (11 C 318/08.T, Teil II.3.1, S. 311 ff.) verwiesen.

  • BVerwG, 24.07.2008 - 4 A 3001.07

    Aktenwidrigkeit; Planrechtfertigung; Abwägung; Verkehrsbedarf; regionaler

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08
    Aus dieser Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen in den letzten Jahren Voraussetzungen abgeleitet, die - gleichsam tatbestandlich - erfüllt sein müssen, damit Nachtflugbetrieb zugelassen werden kann (vgl. die Zusammenfassung in dem Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 -, Rn. 39 ff. m.w.N.).

    Während als Rechtfertigung für die Inanspruchnahme der Kernzeit der Nacht ein so genannter standortspezifischer Nachtflugbedarf erforderlich ist, reicht es für die Öffnung der Nachtrandzeiten für den Flugverkehr aus, wenn plausibel dargelegt ist, dass ein bestimmter Verkehrsbedarf oder ein bestimmtes Verkehrssegment nicht befriedigend innerhalb der Tagesstunden abgewickelt werden kann (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008, a.a.O., Rn. 38).

    Je größer das öffentliche und wirtschaftliche Interesse an der Durchführung von Nachtflügen ist, desto eher dürfen die Lärmschutzbelange der Anwohner zurückgestellt werden (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008, a.a.O., Rn. 94).

    Allerdings verlangt das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24. Juli 2008, a.a.O., Rn. 58 ff.), dass der nächtliche Frachtverkehr insgesamt, das heißt in der Bilanz aller nächtlichen Frachtflüge, überwiegend dem Transport von Expressfracht dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008, a.a.O., Rn. 59).

    Der Entscheidung des Senats steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Juli 2008 (- 4 A 3001.07 -, Rn. 39) die so genannte Kernnacht auf das Zeitfenster von 24.00 bis 05.00 Uhr bezogen hat, während der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in dem hier beanstandeten Teil die so genannte Mediationsnacht von 23.00 bis 05.00 Uhr betrifft.

    Einem Verbot planmäßiger Flüge in der Kernnacht stehen keine abwägungsresistenten Belange der Nutzer des Flughafens Frankfurt Main entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 - 4 VR 3000.07 -, juris, insbes. Rn. 20 ff., und Urteil vom 24. Juli 2008, a.a.O., Rn. 94 f.).

    Diese Aspekte genügen den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Zulassung eines Flugbetriebs in den Nachtrandstunden erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 -, Rn. 39 ff.).

    Die Prüfung dieser Fragen obliegt allein der zuständigen Bundesbehörde, die über die Erteilung der Einflugerlaubnis nach §§ 1 c Nr. 6, § 2 Abs. 7 LuftVG oder über die Beschränkung der Erlaubnisfreiheit nach § 96 a Abs. 1 Satz 1 LuftVZO zu entscheiden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 -, Rn. 83 ff.).

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 305/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Sicherheit

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08
    Dem von den Klägern zu 5. und 6. durch Bezugnahme in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nr. 4 der Klägerin des Verfahrens 11 C 305/08.T aus deren Schriftsatz vom 17. Juni 2009 (11 C 305/08.T, Bl. XII/2062) darüber, dass bei der Berechnung des Unfallrisikos für den Ist-Zustand und den Ausbaufall 2020 auch Unfälle ohne unmittelbare Todesfolge (Externes Risiko) und Unfälle innerhalb des Flughafenbereichs (Internes Risiko) berücksichtigt werden müssen, weil dies das Unfallrisiko im Ergebnis um zwei bis drei Zehnerpotenzen erhöhe, war ebenso wie dem Beweisantrag Nr. 2 der Kläger zu 8. aus ihrem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (11 C 509/08.T, Bl. XVIII/3080 f.) nicht nachzugehen.

    Da die vorliegenden Gutachten nicht erschüttert wurden, sah sich der Senat auch nicht veranlasst, dem von den Klägern zu 5. und 6. in der mündlichen Verhandlung durch Bezugnahme gestellten Beweisantrag Nr. 7 der Klägerin des Verfahrens 11 C 305/08.T aus deren Schriftsatz vom 17. Juni 2009 (11 C 305/08.T, Bl. XII/2062) nachzugehen.

    Auch der in gleicher Weise - durch Bezugnahme - von den Klägern zu 5. und 6. gestellte Beweisantrag Nr. 8 der Klägerin des Verfahrens 11 C 305/08.T auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, dass das Risiko-Delta beim Einzelrisiko zwischen dem Ist-Zustand und dem Planungsfall insbesondere vor dem Hintergrund der planfallbedingten Zunahme der Flugbewegungszahlen um 200.000 nicht mit 1, 64, sondern mit 2, 5 einzuschätzen sei, hat den Senat nicht zur Durchführung einer Beweisaufnahme veranlasst, da es an der hierfür erforderlichen Erschütterung der schon dazu vorliegenden Gutachten fehlt, wie sich aus der bisherigen sowie der noch folgenden Darstellung ergibt.

    Dem von den Klägern zu 8. in der mündlichen Verhandlung allein durch Bezugnahme gestellten Beweisantrag Nr. 8 der Klägerin in dem Verfahren 11 C 305/08.T aus dem Schriftsatz vom 17. Juni 2008 (11 C 305/08.T, Bl. XII/2062) zur Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, dass das mit 1, 6 angenommene Gruppenrisiko aufgrund der Wahl eines mit 40 x 40 km zu großen Betrachtungsraums im Planfall zu gering errechnet wurde und tatsächlich 2, 5 beträgt, war deshalb nicht nachzugehen.

    Die Kläger zu 5., 6. und 8. haben in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge zu dem Thema Vogelschlag gestellt, indem sie sich auf Anträge der Kläger der Verfahren 11 C 305/08.T (TLR Tanklager Raunheim GmbH) und 11 C 318/08.T (BUND) bezogen haben.

    Entsprechendes gilt für die Bezugnahmen der Kläger zu 5., 6. und 8. auf Beweisanträge der Klägerin des Verfahrens 11 C 305/08.T (TLR Tanklager Raunheim GmbH).

    Zu der Behauptung, dass sich das Vogelschlagrisiko am Main-km 14, 4 um den Faktor 34 erhöhen wird (Antrag Nr. 11, 11 C 305/08.T, Bl. XII/2064) muss kein Gutachten eingeholt werden, weil mit den oben zitierten Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen von Baader-Bosch eine ausreichende und angemessene Entscheidungsgrundlage zur Verfügung steht, die, wie ebenfalls dargelegt, durch die Ausführungen von Henning nicht erschüttert worden ist.

  • VGH Hessen, 28.06.2005 - 12 A 3/05

    Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Entschädigung -

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08
    Sie wird im öffentlichen Interesse wahrgenommen und ist nicht speziell dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 3/05, S. 35; siehe auch BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - 20 A 01.00419 -, NuR 2004, 175, 177 f.).

    Dies gilt aber nicht für die hier streitigen Ziele "Regionaler Grünzug", "Grundwassersicherung" und "Walderhaltung" (siehe so bereits zu diesen Zielen des RPS 2000 Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005, a.a.O.).

    Sie ist in der Feststellung des Plans enthalten und musste nicht ausdrücklich als Abweichungsentscheidung formuliert werden (vgl. Urteil des Senats vom 28. Juni 2005 - 12 A 3/05 -, S. 82 f.).

    Die Grundzüge des RPS 2000 sind nicht berührt, weil die Abweichung sich lediglich auf einen flächenmäßig geringen Anteil des Regionalplans bezieht und eine Vorbildwirkung für andere Flächen angesichts der Singularität des Vorhabens nicht zu erwarten ist (siehe zu diesen Maßstäben ebenfalls das benannte Urteil des Senats vom 28. Juni 2005, a.a.O.).

    Die Planfeststellungsbehörde geht zutreffend davon aus, dass Triebwerksprobeläufe zu den Wartungsarbeiten gehören, die mit dem Betrieb eines Großflughafens zwangsläufig verbunden sind (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 3/05 -, S. 13).

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die allgemein zugänglichen Urteile des Senats vom 28. Juni 2005 (12 A 3/05, S. 20 ff.) und vor allem vom 21. August 2009 (11 C 318/08.T, Teil II.3.1, S. 311 ff.) verwiesen.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08
    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rn. 182, und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, juris, Rn. 45).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, juris, Rn. 24; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, juris, Rn. 200) kann einem Vorhaben die Planrechtfertigung nur fehlen, wenn seiner Realisierung von vornherein unüberwindliche finanzielle Schranken entgegenstehen.

    Für die luftrechtliche Planfeststellung ist in Anwendung der §§ 8, 10 LuftVG - ebenso wie für fernstraßenrechtliche und eisenbahnrechtliche Planfeststellungen nach §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 - BGBl. I, S. 1206) bzw. §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (vom 27. Dezember 1993, BGBl. I, S. 2378, 2396, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Februar 2008, BGBl. I, S. 215) in der Rechtsprechung aber anerkannt, dass die Lärmauswirkungen eines Vorhabens auf der Grundlage der bis zum Prognosezeitraum wahrscheinlich zu erwartenden Verkehrsbelastung und nicht nach Maßgabe der entsprechend der Kapazität möglichen vollen Auslastung zu ermitteln sind (siehe BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rn. 359).

    Derartige Festlegungen in der Form eines raumordnerischen Ziels mit der Rechtsfolge der unbedingten Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 HLPG könnten im Gegenteil als Eingriff in den Kompetenzbereich der Fachplanung rechtlich unzulässig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, 4 A 1073.04, a.a.O., Rn. 155).

    Das Abwägungsgebot verlangt von der Planfeststellungsbehörde, ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternativen zu ermitteln, zu bewerten und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rn. 98).

    Die Auswahl ist erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 98).

  • BVerwG, 27.06.2007 - 4 A 2004.05

    Nachbarschaftsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des

  • BVerwG, 25.03.2009 - 4 B 63.08

    Planrechtfertigung einer aus finanziellen Gründen nicht realisierbaren Planung;

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

  • BVerfG, 04.03.2008 - 1 BvR 2617/07

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor

  • BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 6.03

    Studentenschaft; Klagebefugnis; soziale Belange; Studierende; Ausbildungsstätte;

  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 2815/01

    Flughafenbetrieb; Lärm; Genehmigungsergänzungsanspruch; Schallschutz; Summenpegel

  • VGH Hessen, 28.06.2005 - 12 A 8/05

    Eingriff in Schutzgebiete; Eingriffsverbot; Planfeststellung; Opferung von

  • BVerwG, 15.01.2008 - 9 B 7.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; bundesrechtlicher Klärungsbedarf;

  • VGH Hessen, 13.06.2007 - 11 A 2061/06

    Ansprüche auf passive Schallschutzmaßnahmen und Entschädigungsleistungen

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2089/07

    Schutz gegen Fluglärm im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Erweiterung

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Planfeststellung; luftrechtliche ~; Fluglärm; Zumutbarkeit; Schutzvorkehrungen;

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

  • VGH Hessen, 16.08.2002 - 4 N 455/02

    Auswirkung des Landesentwicklungsplans auf Gemeinden

  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 5.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

  • BVerwG, 01.11.2007 - 4 VR 3000.07

    Luftrechtliche Planfeststellung; ergänzendes Verfahren; besonderer Schutz der

  • BVerwG, 18.03.2008 - 9 VR 5.07

    Eilantrag der Gemeinde Bucha gegen Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

  • VGH Hessen, 03.06.2004 - 12 A 1118/01

    Fluglärm; Beschränkung des Flugbetriebs nach bestandskräftigem Abschluss des

  • VGH Hessen, 14.07.2004 - 12 A 1517/01

    Fluglärm; passiver Schallschutz

  • VGH Hessen, 28.06.2005 - 12 A 11/05

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 56.84

    Konkretisierung - Bauplanerische Festsetzungen - Notwendiges Maß

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 CB 1.90

    Immissionsschutz gegen Fluglärm - Ausbau des Flughafens Stuttgart

  • BVerwG, 14.07.1994 - 4 NB 25.94

    Bauplanungsrecht: Ungültigkeit eines Bebauungsplan bei Verlagerung der

  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 NB 17.94

    Bauplanungsrechtlicher Schutz von Aussicht und Verkehrswert?

  • BVerwG, 03.03.1999 - 11 A 9.97

    Verkehrswegeplanungsrecht, Schienenwegerecht, Immissionsschutzrecht

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 A 7.00

    Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung; Errichtung eines Haltepunkts; Lärmbelastung

  • BVerwG, 05.11.2002 - 9 VR 14.02

    Gemeinde; kommunale Planungshoheit; Bauleitplanung; Fachplanung;

  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 CN 11.03

    Planfeststellungsersetzender Bebauungsplan; UVP-Pflicht; unterlassene

  • EuGH, 25.07.2008 - C-237/07

    IM FALL DER GEFAHR EINER ÜBERSCHREITUNG DER GRENZWERTE FÜR FEINSTAUBPARTIKEL

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2006 - 8 B 212/06

    Eilanträge gegen den Einsatz von sog. Sekundärbrennstoffen im

  • OVG Sachsen, 02.07.2009 - 4 BS 312/07

    Milchviehanlage; Geruchsimmission; Mindestabstand; LASAT

  • VGH Hessen, 02.04.2003 - 2 A 2646/01

    Lärmschutz - Verkehrsflughafen - Planergänzungsanspruch

  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 204/86

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • BVerwG, 13.09.2007 - 4 A 1007.07

    Luftverkehrsrecht: Änderungsplanfeststellung des Sonderflughafens

  • BVerwG, 25.09.2007 - 4 B 16.07

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; ergänzende Planfeststellung; Betriebsregelung;

  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale;

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

  • BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

    Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift;

  • BVerwG, 21.01.2008 - 4 B 50.07

    Anspruch auf Gewährung passiven Lärmschutzes wegen vom Frankfurter Flughafen

  • VGH Hessen, 16.08.2002 - 4 N 3272/01

    Normenkontrolle eines Regionalplans: Passivlegitimation des Landes; keine

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 1975/07

    Planfeststellungsbeschluss für Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden

  • VGH Hessen, 03.11.2005 - 4 N 177/05

    Planungshoheit, abwehrfähige Position; Raumordnung; Luftverkehr; Fachplanung;

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

  • BVerwG, 01.04.2009 - 4 B 61.08

    Planfeststellungsverfahren - Luftverkehrsrechtliche Genehmigung -

  • BVerwG, 08.03.1995 - 4 A 2.95

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Allein der Umstand, dass eine Planänderung zu stärkeren Betroffenheiten führt, löst einen über die erhobenen Einwendungen hinausgehenden Erörterungsbedarf nicht aus (BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - juris Rn. 21 m.w.N. [insoweit in NVwZ 2012, 1314 nicht abgedruckt]; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 289).

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182 m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 312, bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314).

    In diesem Zusammenhang ist lediglich ergänzend klarzustellen, dass der spätere tatsächliche Eintritt oder Nichteintritt einzelner Prognoseannahmen die Konsistenz und wissenschaftliche Qualität einer notwendigerweise mit Unsicherheiten behafteten Prognose nicht rückwirkend infrage zu stellen vermag (vgl. auch ..., Endbericht August 2009, S. 81; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 337).

    Insbesondere für Netzwerkfluggesellschaften sind vereinzelte freie Zeitnischen insoweit gar nicht nutzbar (vgl. hierzu auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 318f.).

    3.1.3.1 Vor diesem Hintergrund unterliegt insbesondere das von der Planfeststellungsbehörde als einem planerischen Hauptziel herangezogene Vier-Minuten-Kriterium, wie es nach den überzeugenden Darlegungen des Beklagten wie der Beigeladenen bereits seit Anfang der 1960er-Jahre als Richtwert bzw. Grenzwert angewendet wird, keinen rechtlichen Bedenken (wie hier auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 532).

    Der Beklagte wie die Beigeladene weisen in überzeugender Weise darauf hin, dass es sich bei der Minimum Connecting Time um ein wesentliches Kriterium der Funktionsfähigkeit eines Luftverkehrsdrehkreuzes handelt, das etwa schon deshalb wesentlich die Wettbewerbsfähigkeit eines Hub-Flughafens mitbestimmt, weil die Umsteigezeit in das elektronische Reservierungssystem für Umsteigeflüge eingegeben wird und für die Marktchancen des jeweiligen Flugangebots im Hinblick auf die Gesamtreisezeit eine nicht geringe Bedeutung hat (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 537ff.).

    Vielmehr rechtfertigt ein nachgewiesener Ausbaubedarf eine zukunftsorientierte Gestaltung, die es dem betreffenden Flughafen ermöglicht, sich im Wettbewerb mit konkurrierenden Flughäfen zu behaupten (wie hier auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 562).

    Ungeachtet dieser mehrfachen Zielverfehlung kommt noch hinzu, dass die zentralen Bahnlagen nur im Rahmen einer völligen Neuordnung des Mittelbereichs des Verkehrsflughafens München zu verwirklichen wären und ein solch drastischer Eingriff in den Bestand eines sich in Betrieb befindlichen Flughafens für die Beigeladene und betroffene Fluggäste unzumutbar wäre (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 560f.).

    Dem Beklagten bzw. der Beigeladenen ist es - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - nicht verwehrt, ein besonders hohes Sicherheitsniveau anzustreben (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 573).

    Dies im Rahmen der fachplanerischen Abwägungsentscheidung zugunsten des planfestgestellten Erweiterungsvorhabens im Sinn eines landesplanerischen Grundsatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG zu berücksichtigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 81f.; vorgehend HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 433).

    Beim Verkehrsflughafen München handelt es sich demgegenüber um einen dem allgemeinen Verkehr dienenden Flughafen (vgl. § 6 Abs. 3 LuftVG und § 38 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO), der bereits als solcher im öffentlichen Interesse betrieben wird (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110/119; U.v. 20.4.2005 - 4 C 18/03 - BVerwGE 123, 261/271; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 313).

    § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG i.V.m § 2 Abs. 2 FluglärmG legt mithin - was von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich auch mehrfach bestätigt worden ist - in seinem Anwendungsbereich die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze mit Wirkung für die fachplanerische Abwägung normativ fest (BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 190 m.w.N.; U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 167 m.w.N.; B.v. 1.4.2009 - 4 B 61/08 - NVwZ 2009, 910/914; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 93; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 615f.; U.v. 17.6.2008 - 11 C 2089/07.T - juris Rn. 135; siehe auch BVerfG, B.v. 4.5.2011 - 1 BvR 1502/08 - NVwZ 2011, 991 Rn. 27ff.).

    Nach (soweit ersichtlich) allgemeiner Auffassung kommt den Werten für die sogenannte Tag-Schutzzone 2 - aus denen sich im Rahmen der unmittelbaren Anwendung des Fluglärmschutzgesetzes im Übrigen auch keine Erstattungsansprüche für baulichen Schallschutz oder Ansprüche auf Außenwohnbereichsentschädigung ergeben - für die fachplanerische Abwägung demgegenüber keine Bedeutung zu (vgl. nur HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 729; Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 344; Rathgeb, DVBl 2013, 692/693).

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes, konkret an den dort vom Bundesgesetzgeber festgesetzten Lärmwerten, hat bislang weder die höchstrichterliche noch die obergerichtliche Rechtsprechung geäußert (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 145ff.; U.v. 13.10.2011 - 4 A 4000/09 - juris Rn. 172f. m.w.N.; U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 169; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 580ff.).

    Weder der Richtlinie selbst noch den Ausführungsbestimmungen in §§ 47a ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) lassen sich demgegenüber von den Vorgaben des Fluglärmschutzgesetzes abweichende Grenzwerte entnehmen, die die Planfeststellungsbehörde bei der vorliegenden Zulassungsentscheidung strikt zu beachten hätte (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 589f.).

    Soweit die Klägerseite hinsichtlich der bei der Fluglärmprognose im Kontext der Berücksichtigung unterschiedlicher Nutzungen von Start- und Landebahnen je nach Wind- und Betriebsrichtung angewandten "Methode I" für die korrekte Ermittlung der Lärmbelastung einen Vergleich der Bewegungsmittelwerte der zurückliegenden Jahre mit den Bewegungsdaten im Prognosefall für erforderlich erachtet (sogenannte Alpha-Faktoren), gilt zum einen, dass die durchgeführten schalltechnischen Berechnungen gemäß "Methode I" den methodischen Vorgaben des § 2 Abs. 3 Satz 4 und 5 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 27. Dezember 2008 - 1. FlugLSV - (BGBl I S. 2980) für die Datenerfassung beim Bau einer neuen Start- und Landebahn entsprechen und insoweit rechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 666 und 674f.).

    Im Hinblick auf die verbindliche Regelung im Fluglärmschutzgesetz brauchte der Beklagte die neueren Erkenntnisse der Lärmmedizin und der Lärmwirkungsforschung für die Gewichtung der Lärmschutzbelange von Gesetzes wegen jedoch ohnedies nicht einzelfallbezogen fachbehördlich zu würdigen (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 609).

    Der Gesetzgeber - der einen grundstücksbezogenen Ansatz verfolgt - hat vielmehr für schutzbedürftige Einrichtungen denselben Maßstab angelegt wie für auch Wohnraum (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 161f. und 185; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 607 und 612; Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 359).

    Entsprechendes gilt gemäß § 9 Abs. 6 FluglärmG hinsichtlich der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 177ff.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 592ff.).

    Innerhalb dieses Verfahrens würde in Zweifelsfällen im Übrigen auch zu klären sein, ob eine Einrichtung als schutzbedürftig im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FluglärmG anzusehen ist (wie hier auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 611).

    Lediglich hinsichtlich atypischer, vom Regelungsanspruch des Fluglärmschutzgesetzes nicht erfasster Situationen hindert der spezialgesetzliche Charakter des Fluglärmschutzgesetzes die Planfeststellungsbehörde nicht, auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 LuftVG Schutzanforderungen in ihr Lärmschutzkonzept einzubauen (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 184 vgl. zum Ganzen auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 603ff.).

    Eine Atypik der Umstände ergibt sich namentlich nicht daraus, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Flughafenanliegern und kommunalen Einrichtungen von Lärmbeeinträchtigungen betroffen wird (vgl. auch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 187; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 605).

    Dazu gehört die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vgl. - jeweils zur Vorgängervorschrift der 22. BImSchV - BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 425; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1001).

    Zudem wird das vom Gutachter der Beigeladenen zugrunde gelegte Ausbreitungsmodell (vgl. hierzu Planfeststellungbeschluss, S. 1199) - das nach obergerichtlicher, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigter Rechtsprechung dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 956; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 464ff.) - von Klägerseite nicht ansatzweise substanziiert infrage gestellt.

    Mit anderen Worten ist dies der Fall, wenn absehbar ist, dass sich bestehende Konflikte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung nicht werden lösen lassen, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn das Planungsvorhaben bereits für sich genommen Grenzwertüberschreitungen erwarten lässt (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 472 unter Bezugnahme auf U.v. 26.5.2004 - 9 A 6/03 - BVerwGE 121, 57/64 und U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 426; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1010ff.).

    Unter Verweis auf Untersuchungen zum Flughafen Chicago O´Hare einerseits und zum Flughafen Amsterdam andererseits wird in dieser Untersuchung nachvollziehbar dargelegt, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass die Luftverschmutzung in der Nähe von Flughäfen ein höheres Gesundheitsrisiko darstellt als die vom Kraftfahrzeugverkehr belastete Luft in einer typischen städtischen Umgebung (vgl. ...., Gutachten G14, Humantoxikologie, 24.8.2004, S. 35 und S. 38; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1044).

    Einer Überprüfung weiterer, vom Gutachter der Beigeladenen und vom Beklagten nicht ohnedies in den Blick genommener Kohlenwasserstoffverbindungen bzw. organisch-chemischer Stoffe (zu Kerosin-Additiven vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 1240f.) bedurfte es nach allem nicht (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1042).

    Mithin handelt es sich also gerade nicht um eine abschließende, von den Mitgliedstaaten umzusetzende Grenzwertregelung (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 429; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1025).

    Ungeachtet dessen ist noch ergänzend darauf zu verweisen, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung aufgrund von allgemeinen Emissionsminderungsmaßnahmen zudem mit einer Abnahme der Ozonhintergrundbelastung bis zum Jahr 2020 zu rechnen ist (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1051).

    Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Normgeber entgangen ist, dass Lärm- und Luftschadstoffbelastungen gerade in Ballungsgebieten regelmäßig zusammentreffen (vgl. zum Ganzen auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1075ff.).

    Fehlerhaft ist die Prognose, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 243 m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1089).

    Demgegenüber handelt es sich bei Unfällen, die ausschließlich zu Verletzungen oder zu Sachschäden führen, charakteristischerweise nicht um Flugzeugabstürze, sondern um Unfälle im unmittelbaren Flughafenbereich (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1109).

    Ausgehend hiervon konnten in nachvollziehbarer Weise weltweit mit dem Flughafen München für Zwecke der Sicherheitsanalyse vergleichbare Flughäfen ermittelt werden (vgl. ..., Stellungnahme zum externen Risiko am Flughafen München, 15.3.2010, S. 43ff.; ..., Kommentierung der Klageschrift hinsichtlich externem Risiko im Verfahren 8 A 11.40057, 2.4.2012, S. 6f.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1122).

    Zur vergleichenden Einordnung dieses Zahlenwerts kann darauf verwiesen werden, dass nach vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof einer Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnissen eine Wahrscheinlichkeit, als Fußgänger im Straßenverkehr einen tödlichen Unfall zu erleiden, innerhalb von etwa 34.500 Jahren, bei der Büroarbeit sogar innerhalb von etwa 20.000 Jahren, gegeben ist (HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1096; zu weiteren Vergleichszahlen siehe Planfeststellungsbeschluss, S. 957).

    Hierbei bestehende britische und niederländische Regelungen im Rahmen einer (weiteren) vergleichenden Betrachtung mit heranzuziehen, unterliegt ebenfalls keinen Bedenken (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 949ff., insbesondere S. 953f.; vgl. zum Ganzen auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1094ff.; zur Rechtslage in Großbritannien und den Niederlanden vgl. ..., Stellungnahme zum externen Risiko am Flughafen München, 15.3.2010, S. 23ff.).

    Erkenntnisse, die zu einer Korrektur oder einer Fortentwicklung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nötigen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 376f. m.w.N.; vgl. auch U.v. 6.6.2002 - 4 A 44/00 - NVwZ 2003, 209/210; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 876; vgl. auch BVerfG, B.v. 29.7.2009 - 1 BvR 1606/08 - NVwZ 2009, 1494/1496f.).

    Der Übernahmeanspruch ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine besondere Art des Entschädigungsanspruchs und steht - verfassungsrechtlich betrachtet - im Zusammenhang mit der sich aus der streitgegenständlichen Planfeststellung ergebenden Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulasten klägerischen Eigentums (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2007 - 4 A 2004/05 - BVerwGE 129, 83 Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512 Rn. 39 und 53; HessVGH, u.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 880; Allesch in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Juli 2011, § 28a Rn. 4f.).

    Einer solchen Sichtweise folgt - jedenfalls im Ausgangspunkt - auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Bezug auf Grundstücke Privater (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1230ff; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314).

    Diese vom Beklagten berücksichtigten gutachterlichen Stellungnahmen stießen als Grundlagen für den jeweils ergangenen Planfeststellungsbeschluss für die Vorhaben in Frankfurt bzw. in Berlin auf keine gerichtliche Kritik (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1233; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314) oder wurden ausdrücklich der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 406).

    Hinsichtlich der Lärmbelastung zahlreicher kommunaler Einrichtungen und Wohnungen unterscheidet sich die Rechtsposition der Kommunen und des Landkreises F. - im Hinblick auf den grundstücksbezogenen Ansatz des Fluglärmschutzgesetzes - mithin nicht von der Rechtsposition privater Eigentümer von Grundstücken, die mit Wohnungen oder schutzbedürftigen Einrichtungen wie etwa einer privaten Schule, einem privaten Kindergarten oder einem privat betriebenen Krankenhaus bebaut sind (wie hier auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1238; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 525).

    Anders gewendet gelten für die Abwägung der kommunalen Belange in Ansehung bestehender Baugebiete keine anderen Maßstäbe als für den Fluglärm in Ansehung bebauter Gebiete im Allgemeinen (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1243f.; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 538f.).

    Diese Rechtsauffassung, wonach auch ein vor Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses in Geltung befindlicher Bebauungsplan - entgegen dem Grundsatz der Priorität - im Wege einer fachplanerischen Abwägungsentscheidung überwunden werden kann, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach unbeschadet dessen, dass dem Prioritätsprinzip im Rahmen der fachplanerischen Abwägung Bedeutung zukommt, ein bestehender Bebauungsplan kein striktes Planungshindernis darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 540; B.v. 13.12.2006 - 4 B 73/06 - NVwZ 2007, 459 Rn. 9; U.v. 21.5.2003 - 9 A 40/02 - NVwZ 2003, 1381f. m.w.N; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1240; BayVGH, B.v. 15.4.2014 - 8 B 12.1457 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Da sich die diesbezüglichen Bauverbote unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung selbst ergeben, ist es nicht die Planfeststellungsbehörde, sondern der Gesetzgeber, der den betroffenen Kommunen die diesbezüglichen Einschränkungen im Interesse eines vorsorgenden Lärmschutzes zumutet (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 818; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 546).

    Dessen ungeachtet hat die Planfeststellungsbehörde die gesetzlichen Bauverbote des Fluglärmschutzgesetzes jedoch im Sinne mittelbarer Auswirkungen des Planvorhabens im Rahmen ihrer planerischen Abwägung rechtsfehlerfrei berücksichtigt (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 546; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 818).

    Soweit schließlich auf die Ziele des sogenannten Kyoto-Protokolls (Zusatzprotokoll zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen vom 11.12.1997) verwiesen wird, ist festzuhalten, dass dieses völkerrechtliche Abkommen kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Reduktion von Treibhausgasen zu vermitteln vermag (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1053).

  • VGH Hessen, 19.05.2017 - 9 C 1572/12
    In den Musterverfahren verpflichtete der 11. Senat des beschließenden Gerichts mit Urteil vom 21. August 2009 (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -) das beklagte Land, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht in dem Planfeststellungsbeschluss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der Planänderungsbeschlüsse und die dazu von dem Beklagten jeweils vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten des bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geführten Verfahrens 9 C 651/16.T sowie auf die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T und 11 C 318/08.T - und die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 -, vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - und vom 16. Januar 2013 - 4 B 15.10 - verwiesen.

    Über die in den Musterverfahren erhobenen Klagen, die sämtlich ebenfalls auf eine Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses gerichtet waren sowie im Wesentlichen auch auf ergänzende aktive und passive Schallschutzmaßnahmen abzielten, wurde durch die Urteile des 11. Senats des erkennenden Gerichts vom 21. August 2009 (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T , 11 C 318/08.T , 11 C 349/08.T -) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -) sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (- 4 B 77.09 -) und vom 16. Januar 2013 (- 4 B 15.10 -) rechtskräftig entschieden.

    Der 11. Senat hat in dem Musterverfahrensurteil vom 21. August 2009 die mit dem Ausbauvorhaben verbundenen Lärmbelastungen für das nähere Umfeld des Flughafens berücksichtigt (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 737 ff.).

    Er hat hierzu festgestellt, dass das Gebiet "Im Taubengrund" der zum Kreisgebiet des Klägers zählenden Stadt Kelsterbach, in dem die Grundstücke der privaten Musterverfahrenskläger zu 8. liegen, in besonderem Maße durch Fluglärm und sonstige flugbetriebsbedingte Geräusche belastet sein werde, hier seien äquivalente Dauerschallpegel von über 75 dB(A) am Tag und über 60 dB(A) in der Nacht zu erwarten (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 739, 728).

    So erstrecke sich die Tag-Schutzzone 1 auf das Gebiet der Gemeinde Nauheim; die Gemeinde Trebur, in der derzeit wesentliche Bereiche keinem nennenswerten Fluglärm am Tag ausgesetzt seien, werde in erheblichem Umfang in die Tag-Schutzzone 2 fallen (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 747 ).

    Damit hat der 11. Senat die zum Teil sehr erheblichen Lärmbelastungen in den Nachbargemeinden des Flughafens in den Musterverfahren berücksichtigt und vor diesem Hintergrund entschieden, dass das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses über die angeführten Regelungen für die Nacht hinaus nicht zu beanstanden ist (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577 ).

    Der Kläger ist von den daraus resultierenden Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere Fluglärm, in ähnlichem Maß wie die Musterverfahrenskläger betroffen, deren Gebiete ebenfalls nahe an den Landebahnen des Flughafens Frankfurt Main gelegen sind (vgl. dazu Urteil vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 746 ff.), Teile seines Kreisgebiets fallen in die Tag-Schutzzonen und die Nacht-Schutzzone.

    (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 738 ff., 748).

    Abgesehen davon, dass der 11. Senat dieses Gerichts bei seiner Entscheidung in den Musterverfahren auch die Belange der in geringerem Umfang durch die von dem Vorhaben ausgehende Lärmbelastung in der Umgebung des Flughafens Betroffenen in den Blick genommen hat (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 725 ff., insbesondere Rn. 731 ff., 737 ff.), folgt zudem aus der - ebenfalls in der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unbeanstandet gebliebenen - Feststellung, dass zu Recht das Fluglärmschutzgesetz mit der darin getroffenen Entscheidung über die abstrakt-generelle Frage nach der fachplanerischen Zumutbarkeit von Fluglärm Anwendung gefunden habe, auch, dass den dort festgelegten Auslöse- und Grenzwerten Relevanz für die Einstellung der Lärmbelastung in die Gewichtung und deren Berücksichtigung bei der Abwägungsentscheidung zukommt (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 615 ff.).

    Der 11. Senat dieses Gerichts hat in den Urteilen vom 21. August 2009 (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 298 ff.) dazu festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss des damaligen Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik vom 23. März 1971 dem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 nicht als unüberwindbares Hindernis entgegenstehe.

    Diese Bewertung des 11. Senats, dass eine über die Wirkungen der Planfeststellung selbst hinausgehende, selbstständige Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung weiterer Zulassungsentscheidungen durch diese Aussage in dem Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 nicht begründet worden sei (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 301 ), hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. April 2012 bestätigt (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 35 ff.).

    Der 11. Senat des Gerichts hat in seinem Urteil vom 21. August 2009 (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 309 ff.) festgestellt, dass der Plan für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main dem fachplanerischen Gebot hinreichender Planrechtfertigung genüge, da zu Recht von einem schon bestehenden Nachfrageüberhang ausgegangen worden sei, und auch die weitere Feststellung, dass die Nachfrage nach Luftverkehrsdienstleistungen am Flughafen Frankfurt Main bis zum Jahr 2020 weiter anwachsen wird und der planfestgestellte Ausbau zur Befriedigung dieser Nachfrage geboten ist, nicht zu beanstanden sei.

    Kapazitätsreserven zur Befriedigung der künftigen Luftverkehrsnachfrage bestünden nicht (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 316 ).

    Da die Gutachten von Intraplan und der TUHH danach insgesamt eine tragfähige Grundlage für die gerichtliche Entscheidung darstellen, hat auch der 11. Senat in den Musterverfahren davon abgesehen, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Luftverkehrsnachfrage einzuholen (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 327, 330).

    In Bezug auf den Vortrag, die der Luftverkehrsprognose von Intraplan (G 8) zugrunde gelegte Methodik sei bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschluss ungeeignet gewesen und die Ursachen dafür seien offensichtlich eine fehlerhafte Quelle-Ziel-Matrix und die Tatsache, dass die Determinanten des Luftverkehrsaufkommens durch eine multiple Regression zu ermitteln gewesen wären, muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass - wie oben bereits dargestellt - das Modell von Intraplan bereits vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in den Musterverfahrensurteilen überprüft und als eine sachgerechte Prognosemethodik bewertet worden ist, die durch die im Verwaltungsverfahren eingeholte Qualitätssicherung sowie die noch ergänzend angeforderten Sensitivitätsrechnungen als im Ergebnis methodisch einwandfrei bestätigt worden ist (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 323 ff, 330).

    Intraplan ungenügend berücksichtigten Intermodalität zwischen Schiene und Luftverkehr, die ebenfalls schon Gegenstand der Musterverfahrensentscheidungen war (-Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 325 ).

    In den Musterverfahrensentscheidungen ist insoweit zugrunde gelegt worden, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Alternativenprüfung in einer ersten Stufe ohne Rechtsfehler diejenigen Varianten ausgeschieden hat, die nicht näher zu untersuchen waren, weil sie bereits nach einer Grobanalyse die Kapazitätsanforderungen eindeutig verfehlen oder sonst wie nicht geeignet sind, die Planungsziele in zumutbarer Weise zu erfüllen (-Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 546 ff.).

    In den Musterverfahren ist das entsprechende, auf die Notwendigkeit und vor allem die Dimensionierung des Terminal 3 gerichtete Vorbringen der dortigen Kläger mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass zum einen nicht konkret erkennbar sei, ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Rahmen sich insoweit Verzögerungen ergeben und welche Auswirkungen sie auf die Gesamtkapazität haben werden, und zum anderen Abweichungen der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung in Bezug auf einzelne Aspekte der Prognose nicht geeignet seien, das Bedarfsgutachten insgesamt in Frage zu stellen (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 342 ).

    Im Hinblick auf eine behauptete Überdimensionierung der Anlage ist zudem festgestellt worden, dass eine Verletzung der Kläger in ihren eigenen Rechten insoweit nicht zu erkennen sei (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 574 ).

    Der 11. Senat hat jedoch auch über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit als Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses bereits in den Musterverfahren entschieden und dazu unter Anwendung der von dem Kläger dazu angeführten Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG sowie der dazu zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2007 - BVerwG 4 B 16.07, juris Rn. 10 f.) in Bezug auf das Terminal 3 festgestellt, dass danach die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flughafen Gegenstand der Planfeststellung sein könne und die hierfür nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung notwendige Voraussetzung eines funktionellen und räumlichen Zusammenhangs der Hochbauten mit dem Flughafenbetrieb hier gegeben sei, weil das Terminal 3 in erster Linie dem ausgebauten Flughafen als weiteres Abfertigungsgebäude für Flugpassagiere diene (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1279 ).

    In den Musterverfahren ist entschieden worden, dass die Planfeststellungsbehörde die Fluglärmbelastung zu Recht auf der Grundlage des Fluglärmschutzgesetzes und in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt hat und mit Ausnahme der Regelungen über die Zulassung von 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr sowie von mehr als durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen je Nacht zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auch in nicht zu beanstandender Weise bewertet hat (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 140 ff., 198, 380 ff.; - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577 ff., 620 ff., 793 ff.).

    Der Senat hat in den Musterverfahren im Einzelnen ausgeführt, dass der Planfeststellungsbeschluss die Lärmschutzbelange zu Recht auf der Grundlage des Fluglärmschutzgesetzes ermittelt habe, und dass gegen dieses Gesetz weder verfassungsrechtliche noch gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestünden und seine Anwendbarkeit auch nicht an dem Fehlen von Ausführungsverordnungen scheitere (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 578 ff.).

    Die dort normierten Grenzwerte bestimmten auch die Schwelle, an der das planerische Ermessen der Planfeststellungsbehörde ende und das Vorhaben nur mit Schutzauflagen zulässig sei (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 614 ff.).

    Soweit die Werte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG nicht überschritten würden, könnten Lärmbetroffene unter Berufung auf anderweitige Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung aber keine Ansprüche auf baulichen Schallschutz oder Entschädigung mehr mit Erfolg geltend machen (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 609 ).

    Soweit im streitigen Planfeststellungsverfahren die Gesundheitsgefährdungsgrenze am Tag überschritten werde, sei es durch den Fluglärm allein oder sei es durch den Fluglärm in Kombination mit dem Bodenlärm, habe die Planfeststellungsbehörde dem zu Recht dadurch Rechnung getragen, dass sie anstelle baulichen Schallschutzes Übernahmeansprüche gewährt habe (- Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 584, 586.).

    Sowohl der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (- Hess. VGH 11 C 227/08. ? u.a. -, juris Rn. 608, 713, 849) als auch das Bundesverwaltungsgericht (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 180 f.) sind in den Musterverfahren davon ausgegangen, dass die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FLärmSchG definierte Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bei einem fluglärmbedingten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegt, bei der auch der Lärmsanierungsanspruch greift (- Hess. VGH 11 C 227/08. ? u.a. -, juris Rn. 586; - BVerwG 4 C 8/09 u.a. -, juris Rn. 539).

    Dass die Planfeststellungsbehörde die Fluglärmbelastung zu Recht auf der Grundlage des Fluglärmschutzgesetzes und in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt hat und mit Ausnahme der Regelungen über die Zulassung von 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr sowie von mehr als durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen je Nacht zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auch in nicht zu beanstandender Weise bewertet hat, ist in den Musterverfahren bereits entschieden worden (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 140 ff., 198, 380 ff.; - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577 ff., 620 ff., 793 ff.).

    Die eigentliche planerische Abwägung betreffe die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen das Projekt trotz der "an sich", das heiße ohne Schutzansprüche, unzumutbaren Lärmbelastung, trotz der Erkenntnis, dass die Schutzansprüche die Belastung nicht vollständig kompensieren könnten und trotz der Lärmbelastungen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle zugelassen werden könne (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 617 f., 625).

    Die Entscheidung des Senats (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 793 ), die Planfeststellungsbehörde habe den für das Vorhaben streitenden Belangen ohne Abwägungsfehler den Vorrang vor den Lärmschutzbelangen eingeräumt und es sei nicht erkennbar, dass sie abwägungserhebliche Aspekte außer Acht gelassen habe, Belange fehlerhaft bewertet oder die widerstreitenden Interessen in einer Weise zueinander in Relation gesetzt habe, die außer Verhältnis zu deren objektivem Gewicht stehe, umfasst damit vielmehr auch die unter der Zumutbarkeitsschwelle liegenden Lärmbelastungen.

    Vor diesem Hintergrund hat der 11. Senat in den Musterverfahren keine Veranlassung gesehen, im vorliegenden Zusammenhang die so genannte Geringfügigkeitsschwelle - also die Schwelle zwischen einer geringfügigen und einer erheblichen Belastung - zu konkretisieren, und darauf verwiesen, dass es auszuschließen sei, dass einer der Kläger unter diesem Aspekt in seinen Rechten verletzt sein könne (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 807 ).

    Damit sind alle Sachanträge der Kläger (der Musterverfahren) als unbegründet abgewiesen worden, die daran anknüpften, dass - allgemein oder für bestimmte Personengruppen oder für bestimmte Einrichtungen - niedrigere als die in § 2 Abs. 2 FLärmSchG definierten Grenzwerte für die Nacht-Schutzzone und die Tag-Schutzzone 1 eingehalten werden sollten (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 607, 799 f.).

    Damit ist auch entschieden worden, dass der Schutz von Schulen nicht auszuweiten ist, und es nicht zu beanstanden ist, dass bestehende Anlagen - und damit auch Schulen -, die lediglich in der Tag-Schutzzone 2 liegen, keinen Anspruch auf passiven Schallschutz haben (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 613 ).

    Die pauschalierende Wirkung der Definition der Grenzwerte schließt es darüber hinaus aus, entsprechende Ansprüche in Bezug auf einzelne Schutzziele - zum Beispiel auf eine möglichst ungestörte Kommunikation, wie sie auch der Kläger geltend macht - durchsetzen zu können, da dieses Ziel nach der Systematik des Gesetzes durch den Wert von 60 dB(A) für die Tag-Schutzzone 1 abgedeckt ist (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 609 ).

    Dabei sei die Planfeststellungsbehörde nicht nur davon ausgegangen, dass eine von ihr als möglich betrachtete Ausdehnung der prognostizierten (Nacht-)Schutzzone(n) dazu führen werde, dass in dem entsprechenden (erweiterten) Umfang baulicher Schallschutz gewährt werde, sondern dass im Falle einer erheblichen Ausdehnung der Zone auch der von ihr selbst für diese Situation verfügte Vorbehalt greife und eine Entscheidung über ergänzende Schutzmaßnahmen auch in der Gestalt von Betriebsregelungen zu treffen sei (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 683 f., 808 f.).

    Der 11. Senat hat dazu ausgeführt (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 828 f.), dass derartige Anträge darauf abzielten, eine Höchstgrenze für eine Gesamtlärmbelastung festzuschreiben, die in Form eines Indexes die Zahl der Betroffenen und die Höhe der Betroffenheiten oder Vorbelastungen berücksichtige.

    In den Musterverfahren ist dazu festgestellt worden, dass infolge des damals neuen Fluglärmschutzgesetzes die Gewährung baulichen Schallschutzes und die Gewährung einer Entschädigung wegen Einschränkungen der Nutzung der Außenwohnbereiche nicht mehr in dem Planfeststellungsbeschluss selbst zu regeln sei, die Planfeststellungsbehörde die Betroffenen insoweit zu Recht auf ein dem Planfeststellungsverfahren nachfolgendes besonderes Verwaltungsverfahren nach den §§ 10, 13 Abs. 1 Satz 1 FLärmSchG verwiesen habe und schon aus diesem verfahrensrechtlichen Grund Ansprüche, die auf Anordnung passiven Schallschutzes oder auf Festsetzung einer Entschädigung wegen Einschränkung der Nutzung des Außenwohnbereichs gerichtet seien, unbegründet seien, soweit sie auf Belastungen durch den Fluglärm gestützt würden (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 602 ).

    Der 11. Senat hat in den Musterverfahrensurteilen zu der im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Grobplanung der An- und Abflugverfahren vielmehr auf der Grundlage der auch heute unverändert geltenden Rechtsgrundsätze festgestellt, dass das Konzept für die Verteilung der Flugbewegungen auf die einzelnen Start- und Landebahnen sowie auf die Flugrouten nicht zu beanstanden sei (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 639 ff.).

    Der Senat hat weiter ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der von den Musterverfahrensklägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür erkennbar sei, dass das der Planfeststellung zugrunde gelegte Betriebssystem nicht durchführbar sei (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 641 ) und hat sich im Einzelnen mit Einwänden und gutachtlichen Stellungnahmen zur Undurchführbarkeit dieses Systems auseinandergesetzt.

    Darüber hinaus eröffnet die von dem 11. Senat des erkennenden Gerichts (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 639 ff.) und dem Bundesverwaltungsgericht in den Musterverfahren nicht beanstandete Grobplanung der Flugverfahren hinsichtlich der Festlegung konkreter Streckenführungen einen weiten Spielraum und lässt neben den in der Flugverfahrensfestsetzung bereits erwogenen Streckenführungen auch zahlreiche andere Routen sowie deren Kombinationen zu.

    Der 11. Senat hat in seinem Musterverfahrensurteil vom 21. August 2009 (- Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 577 ff.) das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses als abgewogen erachtet und nicht beanstandet, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 eine Vorgabe, die Gebiete der westlich der Start- und Landebahnen gelegenen Kommunen von dem Lärm der bei Betriebsrichtung 25 von den Start- und Landebahnen abfliegenden Flugzeuge zu befreien, weder ausdrücklich noch konkludent enthält und die Planfeststellungsbehörde vielmehr zugrunde gelegt hat, dass sich die Zulassung der Flughafenerweiterung an dem gewählten Standort auch ohne eine Regelung, nach der die Gebiete westlich der Bahnen von erheblichen - weiteren - Beeinträchtigungen durch Fluglärm verschont bleiben müssen, rechtfertigen lässt (vgl. Beschluss des Senats vom 27. November 2015 - 9 C 263/13.T -, juris Rn. 59 ).

    Das von dem Kläger in Bezug genommene Gutachten "Flugbetriebs-Simulation zum PFV Ausbau Flughafen Frankfurt - Zusammenfassung und weitergehende Erläuterungen - erstellt für ZRM - Initiative Zukunft Rhein-Main Groß-Gerau" (Heldmaier/Wolf, Januar 2008, Anlage 15 der Klagebegründung vom 25. März 2008) war - wie der Kläger selbst angibt - schon Gegenstand der Musterverfahren (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 550 f. zur Kapazität sowie Rn. 641 zum Betriebskonzept) und ist dort wegen der unterschiedlichen Beurteilungsgegenstände und Ausgangsparameter als ungeeignet erachtet worden, die Undurchführbarkeit des Betriebskonzepts zu belegen.

    Nach der revisionsgerichtlich bestätigten Entscheidung in den Musterverfahren ist selbst dann auszuschließen, dass die Planfeststellungsbehörde eine andere Entscheidung in der Sache getroffen hätte, wenn eine ganz erheblich größere Zahl von Menschen als im Planfeststellungsbeschluss angenommen durch die Schutzzonen betroffen wäre, da auch in diesem Fall im Rahmen der grundsätzlichen Zulassung der Ausbaumaßnahme den für das Vorhaben streitenden öffentlichen Verkehrs- und Wirtschaftsinteressen der Vorrang vor den Lärmschutzbelangen ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot eingeräumt werden dürfe (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 683 f., 808 f.; insoweit bestätigt durch BVerwG 4 C 8.09 u.a.-, juris Rn. 89 ff.).

    Das Lärmschutzkonzept der Planfeststellungsbehörde ist damit für abgewogen erachtet und festgestellt worden, dass auch eine später etwa aufgrund der Verschiebung von Flugverfahren zu erwartende Lärmbelastung der Verwirklichung des Vorhabens aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen nicht entgegensteht (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., juris Rn. 683 f., 747, 700, 793, 809, 838 f.).

    In den Musterverfahrensurteilen ist nur die Zulassung von durchschnittlich 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Mediationsnacht von 23.00 bis 5.00 Uhr beanstandet worden, darüber hinaus ist jedoch entschieden worden, dass das für die Nachtrandstunden verbleibende Kontingent von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen ebenso wie das Lärmschutzkonzept im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577, 792; - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 260 ff., 352 ff, 379 ff.); dies erstreckt sich auch auf die Regelungen über Verspätungen und Verfrühungen sowie Ausnahmen und Vermessungsflüge.

    Darüber hinaus habe sich die Planfeststellungsbehörde Änderungen oder Ergänzungen der Regelung für den Fall vorbehalten, dass durchschnittlich mehr als 7, 5 zulässige Verspätungen in der Zeit von 23.00 bis 00.00 Uhr anfielen, und dass auch diese Anordnungen nicht gegen das Abwägungsgebot verstießen (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 786 f.).

    Die der Beigeladenen in den Nebenbestimmungen aufgegebenen Konzeptionen zur Vermeidung von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs und Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch den Luftverkehr sind demnach nicht zu beanstanden und die von den Klägern der Musterverfahren im Einzelnen geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit der Vorkehrungen haben sich als unbegründet erwiesen (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1151 ff.).

    Es sei auch berücksichtigt worden, dass das Vogelschlagrisiko insbesondere bei dem Kreuzungspunkt zwischen Main und Anfluggrundlinie generell erhöht sei, aber geeignete Vermeidungsmaßnahmen für das verbleibende Kollisions- und damit Sicherheitsrisiko vorgesehen seien, die das Vogelschlagrisiko auf eine Größenordnung reduzierten, die gesellschaftlich auch in anderen Bereichen akzeptiert würde (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1152 ).

    (PFB, S. 129) angeordnete Überwachungs- und Vorwarnsystem ("MIVOTHERM") gestützt worden (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1161 ).

    Der 11. Senat hat die hierzu vorgelegten Gutachten ausgewertet (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1165 ff.) und sich mit den Einwänden der Musterverfahrenskläger zur Ungeeignetheit des Vorwarnsystems umfänglich auseinandergesetzt und festgestellt, dass das Konzept "MIVOTHERM" geeignet sei, eine vorauslaufende Prognose von vogelschlagrelevanten Ereignissen zu geben und damit trotz des ebenfalls prognostizierten, zeitweise hohen Vogelaufkommens im Kreuzungsbereich des Anflugkorridors zur Landebahn Nordwest ein sicheres Landen auf dieser Landebahn zu gewährleisten (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1160 ff.).

    Jedoch werde auf der Grundlage eines fortdauernden Monitorings gewährleistet, dass alle maßgeblichen Vogelflugbewegungen erfasst würden, sodass dies der Wirksamkeit des Systems "MIVOTHERM" nicht entgegenstehe (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1171 ).

    Zudem hat der 11. Senat ausgeführt (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1182 ff.), dass sich Kollisionen zwischen Vögeln und landenden Flugzeugen auch bei ausreichenden Vermeidungs- und Gegenmaßnahmen wie beispielsweise dem Vogelschlagüberwachungssystem "MIVOTHERM" nicht ausschließen ließen.

    Die Planfeststellungsbehörde hat bei der Bewertung des Gutachtens über Wirbelschleppenrisiken nämlich angenommen, dass auch ein bis zu 35% erhöhtes Risikopotenzial für derartige Schäden als nicht abwägungsrelevant zu bewerten sei, ohne dass dies in den Musterverfahrensentscheidungen rechtlich beanstandet worden wäre (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1207 ).

    Der 11. Senat hat sich in der Musterverfahrensentscheidung (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1226 ff.) ausführlich mit der Frage der Wertminderung von Grundeigentum auseinandergesetzt und ausgeführt, dass im Rahmen der Erörterung der Fluglärmproblematik dargelegt worden sei, dass mit der Normierung der Grenzwerte für die (fachplanerische) Zumutbarkeit von Fluglärm auch über die Frage nach Entschädigungsleistungen weitgehend entschieden worden sei.

    Nach allem könne unter dem Aspekt des Wertverlustes kein Abwägungsfehler festgestellt werden (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1233 ).

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040-40045
    Allein der Umstand, dass eine Planänderung zu stärkeren Betroffenheiten führt, löst einen über die erhobenen Einwendungen hinausgehenden Erörterungsbedarf nicht aus (BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - juris Rn. 21 m.w.N. [insoweit in NVwZ 2012, 1314 nicht abgedruckt]; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 289 ).

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182 m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 312 , bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314).

    In diesem Zusammenhang ist lediglich ergänzend klarzustellen, dass der spätere tatsächliche Eintritt oder Nichteintritt einzelner Prognoseannahmen die Konsistenz und wissenschaftliche Qualität einer notwendigerweise mit Unsicherheiten behafteten Prognose nicht rückwirkend infrage zu stellen vermag (vgl. auch ..., Endbericht August 2009, S. 81; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 337 ).

    Insbesondere für Netzwerkfluggesellschaften sind vereinzelte freie Zeitnischen insoweit gar nicht nutzbar (vgl. hierzu auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 318f .).

    3.1.3.1 Vor diesem Hintergrund unterliegt insbesondere das von der Planfeststellungsbehörde als einem planerischen Hauptziel herangezogene Vier-Minuten-Kriterium, wie es nach den überzeugenden Darlegungen des Beklagten wie der Beigeladenen bereits seit Anfang der 1960er-Jahre als Richtwert bzw. Grenzwert angewendet wird, keinen rechtlichen Bedenken (wie hier auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 532 ).

    Der Beklagte wie die Beigeladene weisen in überzeugender Weise darauf hin, dass es sich bei der Minimum Connecting Time um ein wesentliches Kriterium der Funktionsfähigkeit eines Luftverkehrsdrehkreuzes handelt, das etwa schon deshalb wesentlich die Wettbewerbsfähigkeit eines Hub-Flughafens mitbestimmt, weil die Umsteigezeit in das elektronische Reservierungssystem für Umsteigeflüge eingegeben wird und für die Marktchancen des jeweiligen Flugangebots im Hinblick auf die Gesamtreisezeit eine nicht geringe Bedeutung hat (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 537ff .).

    Vielmehr rechtfertigt ein nachgewiesener Ausbaubedarf eine zukunftsorientierte Gestaltung, die es dem betreffenden Flughafen ermöglicht, sich im Wettbewerb mit konkurrierenden Flughäfen zu behaupten (wie hier auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 562 ).

    Ungeachtet dieser mehrfachen Zielverfehlung kommt noch hinzu, dass die zentralen Bahnlagen nur im Rahmen einer völligen Neuordnung des Mittelbereichs des Verkehrsflughafens München zu verwirklichen wären und ein solch drastischer Eingriff in den Bestand eines sich in Betrieb befindlichen Flughafens für die Beigeladene und betroffene Fluggäste unzumutbar wäre (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 560f .).

    Dem Beklagten bzw. der Beigeladenen ist es - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - nicht verwehrt, ein besonders hohes Sicherheitsniveau anzustreben (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 573 ).

    Dies im Rahmen der fachplanerischen Abwägungsentscheidung zugunsten des planfestgestellten Erweiterungsvorhabens im Sinn eines landesplanerischen Grundsatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG zu berücksichtigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 81f .; vorgehend HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 433 ).

    Beim Verkehrsflughafen München handelt es sich demgegenüber um einen dem allgemeinen Verkehr dienenden Flughafen (vgl. § 6 Abs. 3 LuftVG und § 38 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO), der bereits als solcher im öffentlichen Interesse betrieben wird (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110/119; U.v. 20.4.2005 - 4 C 18/03 - BVerwGE 123, 261/271; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 313 ).

    § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG i.V.m § 2 Abs. 2 FluglärmG legt mithin - was von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich auch mehrfach bestätigt worden ist - in seinem Anwendungsbereich die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze mit Wirkung für die fachplanerische Abwägung normativ fest (BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 190 m.w.N.; U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 167 m.w.N.; B.v. 1.4.2009 - 4 B 61/08 - NVwZ 2009, 910/914; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 93 ; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 615f .; U.v. 17.6.2008 - 11 C 2089/07.T - juris Rn. 135 ; siehe auch BVerfG, B.v. 4.5.2011 - 1 BvR 1502/08 - NVwZ 2011, 991 Rn. 27ff.).

    Nach (soweit ersichtlich) allgemeiner Auffassung kommt den Werten für die sogenannte Tag-Schutzzone 2 - aus denen sich im Rahmen der unmittelbaren Anwendung des Fluglärmschutzgesetzes im Übrigen auch keine Erstattungsansprüche für baulichen Schallschutz oder Ansprüche auf Außenwohnbereichsentschädigung ergeben - für die fachplanerische Abwägung demgegenüber keine Bedeutung zu (vgl. nur HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 729 ; Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 344; Rathgeb, DVBl 2013, 692/693).

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes, konkret an den dort vom Bundesgesetzgeber festgesetzten Lärmwerten, hat bislang weder die höchstrichterliche noch die obergerichtliche Rechtsprechung geäußert (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 145ff .; U.v. 13.10.2011 - 4 A 4000/09 - juris Rn. 172f. m.w.N.; U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 169; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 580ff .).

    Weder der Richtlinie selbst noch den Ausführungsbestimmungen in §§ 47a ff. des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (BImSchG) lassen sich demgegenüber von den Vorgaben des Fluglärmschutzgesetzes abweichende Grenzwerte entnehmen, die die Planfeststellungsbehörde bei der vorliegenden Zulassungsentscheidung strikt zu beachten hätte (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 589f .).

    Soweit die Klägerseite hinsichtlich der bei der Fluglärmprognose im Kontext der Berücksichtigung unterschiedlicher Nutzungen von Start- und Landebahnen je nach Wind- und Betriebsrichtung angewandten "Methode I" für die korrekte Ermittlung der Lärmbelastung einen Vergleich der Bewegungsmittelwerte der zurückliegenden Jahre mit den Bewegungsdaten im Prognosefall für erforderlich erachtet (sogenannte Alpha-Faktoren), gilt zum einen, dass die durchgeführten schalltechnischen Berechnungen gemäß "Methode I" den methodischen Vorgaben des § 2 Abs. 3 Satz 4 und 5 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 27. Dezember 2008 - 1. FlugLSV - (BGBl I S. 2980) für die Datenerfassung beim Bau einer neuen Start- und Landebahn entsprechen und insoweit rechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 666 und 674f.).

    Im Hinblick auf die verbindliche Regelung im Fluglärmschutzgesetz brauchte der Beklagte die neueren Erkenntnisse der Lärmmedizin und der Lärmwirkungsforschung für die Gewichtung der Lärmschutzbelange von Gesetzes wegen jedoch ohnedies nicht einzelfallbezogen fachbehördlich zu würdigen (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 609 ).

    und 185; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 607 und 612; Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 359).

    Entsprechendes gilt gemäß § 9 Abs. 6 FluglärmG hinsichtlich der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 177ff .; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 592ff .).

    Innerhalb dieses Verfahrens würde in Zweifelsfällen im Übrigen auch zu klären sein, ob eine Einrichtung als schutzbedürftig im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FluglärmG anzusehen ist (wie hier auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 611 ).

    Lediglich hinsichtlich atypischer, vom Regelungsanspruch des Fluglärmschutzgesetzes nicht erfasster Situationen hindert der spezialgesetzliche Charakter des Fluglärmschutzgesetzes die Planfeststellungsbehörde nicht, auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 LuftVG Schutzanforderungen in ihr Lärmschutzkonzept einzubauen (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 184 vgl. zum Ganzen auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 603ff .).

    Eine Atypik der Umstände ergibt sich namentlich nicht daraus, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Flughafenanliegern und kommunalen Einrichtungen von Lärmbeeinträchtigungen betroffen wird (vgl. auch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 187 ; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 605 ).

    Dazu gehört die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (vgl. - jeweils zur Vorgängervorschrift der 22. BImSchV - BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 425 ; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1001 ).

    Zudem wird das vom Gutachter der Beigeladenen zugrunde gelegte Ausbreitungsmodell (vgl. hierzu Planfeststellungbeschluss, S. 1199) - das nach obergerichtlicher, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigter Rechtsprechung dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 956 ; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 464ff .) - von Klägerseite nicht ansatzweise substanziiert infrage gestellt.

    Mit anderen Worten ist dies der Fall, wenn absehbar ist, dass sich bestehende Konflikte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung nicht werden lösen lassen, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn das Planungsvorhaben bereits für sich genommen Grenzwertüberschreitungen erwarten lässt (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 472 unter Bezugnahme auf U.v. 26.5.2004 - 9 A 6/03 - BVerwGE 121, 57/64 und U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 426; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1010ff .).

    Unter Verweis auf Untersuchungen zum Flughafen Chicago O´Hare einerseits und zum Flughafen Amsterdam andererseits wird in dieser Untersuchung nachvollziehbar dargelegt, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass die Luftverschmutzung in der Nähe von Flughäfen ein höheres Gesundheitsrisiko darstellt als die vom Kraftfahrzeugverkehr belastete Luft in einer typischen städtischen Umgebung (vgl. ...., Gutachten G14, Humantoxikologie, 24.8.2004, S. 35 und S. 38; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1044 ).

    Einer Überprüfung weiterer, vom Gutachter der Beigeladenen und vom Beklagten nicht ohnedies in den Blick genommener Kohlenwasserstoffverbindungen bzw. organisch-chemischer Stoffe (zu Kerosin-Additiven vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 1240f.) bedurfte es nach allem nicht (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1042 ).

    Mithin handelt es sich also gerade nicht um eine abschließende, von den Mitgliedstaaten umzusetzende Grenzwertregelung (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 429; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1025 ).

    Ungeachtet dessen ist noch ergänzend darauf zu verweisen, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung aufgrund von allgemeinen Emissionsminderungsmaßnahmen zudem mit einer Abnahme der Ozonhintergrundbelastung bis zum Jahr 2020 zu rechnen ist (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1051 ).

    Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Normgeber entgangen ist, dass Lärm- und Luftschadstoffbelastungen gerade in Ballungsgebieten regelmäßig zusammentreffen (vgl. zum Ganzen auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1075ff .).

    Fehlerhaft ist die Prognose, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 243 m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1089 ).

    Demgegenüber handelt es sich bei Unfällen, die ausschließlich zu Verletzungen oder zu Sachschäden führen, charakteristischerweise nicht um Flugzeugabstürze, sondern um Unfälle im unmittelbaren Flughafenbereich (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1109 ).

    Ausgehend hiervon konnten in nachvollziehbarer Weise weltweit mit dem Flughafen München für Zwecke der Sicherheitsanalyse vergleichbare Flughäfen ermittelt werden (vgl. ..., Stellungnahme zum externen Risiko am Flughafen München, 15.3.2010, S. 43ff.; ..., Kommentierung der Klageschrift hinsichtlich externem Risiko im Verfahren 8 A 11.40057, 2.4.2012, S. 6f.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1122 ).

    Zur vergleichenden Einordnung dieses Zahlenwerts kann darauf verwiesen werden, dass nach vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof einer Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnissen eine Wahrscheinlichkeit, als Fußgänger im Straßenverkehr einen tödlichen Unfall zu erleiden, innerhalb von etwa 34.500 Jahren, bei der Büroarbeit sogar innerhalb von etwa 20.000 Jahren, gegeben ist (HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1096 ; zu weiteren Vergleichszahlen siehe Planfeststellungsbeschluss, S. 957).

    Hierbei bestehende britische und niederländische Regelungen im Rahmen einer (weiteren) vergleichenden Betrachtung mit heranzuziehen, unterliegt ebenfalls keinen Bedenken (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 949ff., insbesondere S. 953f.; vgl. zum Ganzen auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1094ff .; zur Rechtslage in Großbritannien und den Niederlanden vgl. ..., Stellungnahme zum externen Risiko am Flughafen München, 15.3.2010, S. 23ff.).

    m.w.N.; vgl. auch U.v. 6.6.2002 - 4 A 44/00 - NVwZ 2003, 209/210; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 876 ; vgl. auch BVerfG, B.v. 29.7.2009 - 1 BvR 1606/08 - NVwZ 2009, 1494/1496f.).

    Der Übernahmeanspruch ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine besondere Art des Entschädigungsanspruchs und steht - verfassungsrechtlich betrachtet - im Zusammenhang mit der sich aus der streitgegenständlichen Planfeststellung ergebenden Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulasten klägerischen Eigentums (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2007 - 4 A 2004/05 - BVerwGE 129, 83 Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512 Rn. 39 und 53; HessVGH, u.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 880 ; Allesch in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Juli 2011, § 28a Rn. 4f.).

    Einer solchen Sichtweise folgt - jedenfalls im Ausgangspunkt - auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Bezug auf Grundstücke Privater (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1230ff ; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314).

    Diese vom Beklagten berücksichtigten gutachterlichen Stellungnahmen stießen als Grundlagen für den jeweils ergangenen Planfeststellungsbeschluss für die Vorhaben in Frankfurt bzw. in Berlin auf keine gerichtliche Kritik (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1233 ; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314) oder wurden ausdrücklich der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 406 ).

    Hinsichtlich der Lärmbelastung zahlreicher kommunaler Einrichtungen und Wohnungen unterscheidet sich die Rechtsposition der Kommunen und des Landkreises F. - im Hinblick auf den grundstücksbezogenen Ansatz des Fluglärmschutzgesetzes - mithin nicht von der Rechtsposition privater Eigentümer von Grundstücken, die mit Wohnungen oder schutzbedürftigen Einrichtungen wie etwa einer privaten Schule, einem privaten Kindergarten oder einem privat betriebenen Krankenhaus bebaut sind (wie hier auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1238 ; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 525 ).

    Anders gewendet gelten für die Abwägung der kommunalen Belange in Ansehung bestehender Baugebiete keine anderen Maßstäbe als für den Fluglärm in Ansehung bebauter Gebiete im Allgemeinen (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1243f .; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 538f .).

    Diese Rechtsauffassung, wonach auch ein vor Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses in Geltung befindlicher Bebauungsplan - entgegen dem Grundsatz der Priorität - im Wege einer fachplanerischen Abwägungsentscheidung überwunden werden kann, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach unbeschadet dessen, dass dem Prioritätsprinzip im Rahmen der fachplanerischen Abwägung Bedeutung zukommt, ein bestehender Bebauungsplan kein striktes Planungshindernis darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 540 ; B.v. 13.12.2006 - 4 B 73/06 - NVwZ 2007, 459 Rn. 9 ; U.v. 21.5.2003 - 9 A 40/02 - NVwZ 2003, 1381f. m.w.N; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1240 ; BayVGH, B.v. 15.4.2014 - 8 B 12.1457 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Da sich die diesbezüglichen Bauverbote unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung selbst ergeben, ist es nicht die Planfeststellungsbehörde, sondern der Gesetzgeber, der den betroffenen Kommunen die diesbezüglichen Einschränkungen im Interesse eines vorsorgenden Lärmschutzes zumutet (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 818 ; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 546 ).

    Dessen ungeachtet hat die Planfeststellungsbehörde die gesetzlichen Bauverbote des Fluglärmschutzgesetzes jedoch im Sinne mittelbarer Auswirkungen des Planvorhabens im Rahmen ihrer planerischen Abwägung rechtsfehlerfrei berücksichtigt (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 546 ; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 818 ).

    Soweit schließlich auf die Ziele des sogenannten Kyoto-Protokolls (Zusatzprotokoll zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen vom 11.12.1997) verwiesen wird, ist festzuhalten, dass dieses völkerrechtliche Abkommen kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Reduktion von Treibhausgasen zu vermitteln vermag (vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1053 ).

  • VGH Hessen, 19.03.2015 - 9 C 1507/12

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Klage der Stadt Flörsheim am Main

    In Bezug auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit sowie die Gewährung aktiven und passiven Schallschutzes für den Tag ist der Sachverhalt des Verfahrens der Klägerin geklärt und weist gegenüber den rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren (Hess. VGH vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. - BVerwG vom 04.04.2012 u.a. - 4 C 8.09 u.a. -) auch keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 93a VwGO auf.

    In den Musterverfahren hat der 11. Senat des erkennenden Gerichts mit Urteilen vom 21. August 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) den Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden Teiles des Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23:00 bis 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht in Teil A II 4.1 Sätze 2, 3 und 4 des Beschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Im Übrigen sowie in den weiteren Musterverfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 - Hess. VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    und auf die ebenfalls zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T -, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 BVerwG 4 B 15.10 - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4.,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    Die Grundstücke und kommunalen Einrichtungen der Klägerin liegen wie die Grundstücke und Einrichtungen der kommunalen Musterverfahrensklägerinnen, insbesondere der Stadt Raunheim, in der nahen Umgebung des um die Landebahn Nordwest ausgebauten Flughafens Frankfurt Main westlich von der Landebahnschwelle der Landebahn Nordwest in Betriebsrichtung 07. Sie sind von den daraus resultierenden Auswirkungen des Vorhabens, unter anderem Fluglärm und Wirbelschleppen, in erheblichem Maß betroffen, wie der 11. Senat in den Musterverfahren schon ausdrücklich festgestellt hat (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 746 ff.).

    Der 11. Senat des erkennenden Gerichts hat in den Urteilen vom 21. August 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., juris Rn. 298 ff.) dazu festgestellt, der Planfeststellungsbeschluss des damaligen Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik vom 23. März 1971 stehe dem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 nicht als unüberwindbares Hindernis entgegen, da wesentlicher Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses von 1971 der Bau der Startbahn 18 West war, und eine derartige Zusicherung weder in dessen verfügendem Teil (unter C.5) als Auflage festgelegt noch in dessen Entscheidungsgründen (unter II.2a)) enthalten sei.

    Diese Bewertung des 11. Senats, dass eine über die Wirkungen der Planfeststellung selbst hinausgehende, selbständige Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung weiterer Zulassungsentscheidungen durch diese Aussage in dem Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 nicht begründet wurde (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 301), hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. April 2012 bestätigt (BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 35 ff.).

    Denn die hier als entscheidungserheblich bezeichneten Passagen des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 1971 lagen schon den Entscheidungen in den Musterverfahren zugrunde und sind dort rechtlich bewertet worden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 275 ff.).

    Der 11. Senat des Gerichts hat in seinen Entscheidungen vom 21. August 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) festgestellt, dass der Plan für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main dem fachplanerischen Gebot hinreichender Planrechtfertigung genügt (a.a.O., juris Rn. 309 ff.), zu Recht von einem Nachfrageüberhang ausgegangen wurde (a.a.O., juris Rn. 315 ff.) und auch die weitere Feststellung, dass die Nachfrage nach Luftverkehrsdienstleistungen am Flughafen Frankfurt Main bis zum Jahr 2020 weiter anwachsen wird und der planfestgestellte Ausbau zur Befriedigung dieser Nachfrage geboten ist, nicht zu beanstanden ist (a.a.O., juris Rn. 322 ff.).

    Kapazitätsreserven zur Befriedigung der künftigen Luftverkehrsnachfrage bestünden nicht (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., juris Rn. 316).

    Die Gutachten von Intraplan und der TUHH stellen danach insgesamt eine tragfähige Grundlage für die gerichtliche Entscheidung dar, so dass der Senat nicht gehalten war, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Luftverkehrsnachfrage einzuholen (Hess. VGH - 11 C 227/08.T u.a. juris Rn. 327, 330).

    Dabei ergebe sich aus dem grundsätzlichen planerischen Gebot, Alternativen zu nutzen, dass die Planungsträger gewisse Abstriche an dem Grad der Zielvollkommenheit einer Planung hinnehmen müssen, wenn sich auf diese Weise eine in Bezug auf Rechte Dritter schonendere Variante verwirklichen lässt (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 524 ff.).

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellte der 11. Senat des Gerichts fest, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Alternativenprüfung in einer ersten Stufe ohne Rechtsfehler diejenigen Varianten ausgeschieden hat, die nicht näher zu untersuchen waren, weil sie bereits nach einer Grobanalyse die Kapazitätsanforderungen eindeutig verfehlen oder sonst wie nicht geeignet sind, die Planungsziele in zumutbarer Weise zu erfüllen (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 546 ff.).

    Diesen Feststellungen zufolge hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht die Errichtung einer Start- und Landebahn Süd sowie den Bau zweier Start- und Landebahnen im Süden des Flughafens verworfen, weil die erstgenannte Variante die Kapazitätsanforderungen bei weitem nicht erfüllen kann, während die letztgenannte Variante eine vollständige Umlagerung des überwiegenden Teils der Passagier- und Frachtabfertigung und damit eine komplette Änderung der Flughafeninfrastruktur erfordert hätte (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 563).

    Die dazu durchgeführte, ausführliche Prüfung unter den Gesichtspunkten der Luftsicherheit und der öffentlichen Sicherheit, der Nutzungseinschränkungen im Flughafenumfeld, der Flächeninanspruchnahmen und baulichen Folgemaßnahmen sowie hinsichtlich der Fluglärmauswirkungen und der Auswirkungen auf Wasser, Boden, Luft und Klima überzeugte den 11. Senat in jeder Hinsicht (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 564 ff.).

    Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (dort S. 739 ff.), wonach auf der Grundlage der Ergebnisse der diesbezüglichen Gutachten aus Sicherheits- und Risikogesichtspunkten kein eindeutiger Vorrang einer Vorhabensalternative herzuleiten war (Planfeststellungsbeschluss S. 749), stellte der 11. Senat fest, die Nordwestvariante weise insbesondere unter dem Aspekt des Lärmschutzes gegenüber der unter Kapazitätsgesichtspunkten allein noch verbleibenden Nordostalternative so erhebliche Vorteile auf, dass ein Abwägungsfehler bei der Auswahlentscheidung auszuschließen ist (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 567).

    Die durch die Wirbelschleppenrisiken betroffenen Belange sind bei der Musterverfahrensklägerin Stadt Raunheim Gegenstand der Abwägungsentscheidung in den Musterverfahrensurteilen gewesen, und dort ist über die Planaufhebungsbegehren unter Berücksichtigung der von dem Vorhaben ausgehenden Sicherheitsrisiken in Form der mit den Absturzgefahren verbundenen Risiken, der durch Vogelschlag drohenden Gefahren und des Risikos, von Wirbelschleppen betroffen zu werden, sowohl in Bezug auf die Alternativenauswahl (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris, Rn. 567) als auch hinsichtlich der Ausgewogenheit der Gesamtplanung (a.a.O., juris Rn. 1191 ff.) entschieden worden.

    Denn demnach ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, auch ein bis zu 35% erhöhtes Risikopotenzial für derartige Schäden als nicht abwägungsrelevant zu bewerten, rechtlich nicht zu beanstanden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 1207), weil die dadurch etwa aufgeworfenen Probleme mit den Nebenbestimmungen in Teil A XI 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses bewältigt werden können.

    Denn der 11. Senat hat dort nur festgestellt, diese Berechnungsart begegne keinen Bedenken, die Ermittlung des Gefährdungspotenzials der vor allem durch landende Flugzeuge verursachten Wirbelschleppen in der Form einer mathematisch bestimmten Modellierung und nicht anhand konkreter Schadensereignisse (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1199) entspreche vielmehr auch der in anderen gutachtlichen Untersuchungen praktizierten Methode, das Gefährdungspotenzial anhand des in den Wirbelschleppen entstehenden Unterdrucks sowie in Abhängigkeit von den Flugzeugklassen zu berechnen (a.a.O., juris Rn. 1201).

    Die Lärmklassen der Anleitung zur Berechnung der Lärmschutzklassen - AzB - bieten diesen Feststellungen zufolge geeignete Anknüpfungstatsachen für diese Berechnungen, da dort die Flugzeugklassen nach dem Startgewicht unterschieden werden, aus dem der Gutachter die Landegewichte ermittelt habe (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, Rn. 1203).

    Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass in den Musterverfahrensentscheidungen zu Unrecht festgestellt worden wäre, das bereits in dem Verfahren der Stadt Raunheim (Hess. VGH 11 C 329/08.T) vorgelegte "Gutachten zum Gefährdungspotential von Wirbelschleppen an der 3. Start- und Landebahn des Flughafens München" von Gerz, Holzäpfel (DLR) vom 10. Juli 2007 berechne das Wirbelschleppenpotential "anhand vergleichbarer Parameter" wie das der hier angegriffenen Planfeststellung zugrunde gelegte Wirbelschleppengutachten (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 1202).

    Die in den Nebenbestimmungen der Beigeladenen aufgegebenen Konzeptionen zur Vermeidung von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs und Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch den Luftverkehr sind demnach nicht zu beanstanden und die von Seiten der dortigen Kläger im Einzelnen geäußerten Zweifel an ihrer Wirksamkeit haben sich als unbegründet erwiesen (Hess.VGH 11 C 227/08.T u.a., juris Rn. 1150 ff.).

    Dort wurde festgestellt, dass die unmittelbare räumliche Nähe des Mönchwaldsees zu der geplanten Landebahn Nordwest auch dann keine signifikante Erhöhung des Vogelschlagrisikos bewirkt, wenn der Waldsaum dort zur nahegelegenen neuen Landebahn geöffnet wird, weil der dort vorgesehene Vorhang über eine Länge von 300 m und einer Höhe von 10 Metern die infolgedessen zunächst fehlende Kulisse eines Ufergehölzes ersetzt (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1177 ff.).

    Dies ist der Sache nach in den Musterverfahren ebenfalls schon geklärt worden, denn dort wurde festgestellt, dass das Konzept MIVOTHERM geeignet ist, eine vorauslaufende Prognose von vogelschlagrelevanten Ereignissen zu geben und damit trotz des ebenfalls prognostizierten, zeitweise hohen Vogelaufkommens im Kreuzungsbereich des Anflugkorridors zur Landebahn Nordwest ein sicheres Landen auf dieser Landebahn zu gewährleisten (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1160 ff. [1162]).

    Auch die von der Klägerin in ihrem Nachverfahren aufgeworfene Frage, ob die Wirksamkeitsprognose für MIVOTHERM auf einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Prognosebasis angestellt worden ist, hat in den Musterverfahren mithin eine abschließende, auf hinreichender Tatsachengrundlage beruhende und durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) sowie vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a. - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) bestätigte Entscheidung erfahren.

    Demzufolge wurde auch berücksichtigt, dass das Vogelschlagrisiko insbesondere bei dem Kreuzungspunkt zwischen Main und Anfluggrundlinie generell erhöht ist, aber geeignete Vermeidungsmaßnahmen für das verbleibende Kollisions- und damit Sicherheitsrisiko vorgesehen sind, die das Vogelschlagrisiko auf eine Größenordnung reduzieren, die gesellschaftlich auch in anderen Bereichen akzeptiert wird (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 1152).

    Denn die im Maßnahmeblatt S 5 angeordnete Errichtung eines luftströmungsmindernden und blickdichten Vorhangs, der über eine Länge von 300 m und einer Höhe von 10 Metern die zunächst fehlende Kulisse eines Ufergehölzes ersetzt, ist den dort getroffenen Feststellungen zufolge geeignet, flugsicherheitsrelevante Vogelflugbewegungen in Richtung Landebahn Nordwest oder zum Kreuzungspunkt der Anfluggrundlinie mit dem Main zu verhindern (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1177).

    Den Entscheidungen in den Musterverfahren zufolge besteht kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass sich ein durch einen Vogelschlag bei Main-km 14, 4 ausgelöster Flugunfall auf Bereiche auswirken kann, die in Landerichtung seitlich oder hinter dem Flughafengelände liegen (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1182 f.) und damit auch nicht für eine Betroffenheit der klägerischen Belange.

    Denn in den Musterverfahren wurde festgestellt, dass die Planfeststellungsbehörde die von dem Vorhaben ausgehenden Risiken - insbesondere die Absturzrisiken - innerhalb des zu Recht für die Risikobewertung zugrunde gelegten Nahbereiches von 40 x 40 km Größe um den Flughafen Frankfurt Main ermittelt (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1104 ff.) und dabei auch das in diesem Nahbereich von Störfallbetrieben ausgehende Risiko in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt hat (a.a.O., juris Rn. 1136 ff.).

    In den Musterverfahrensurteilen wurde dazu entschieden, dass das Konzept für die Verteilung der Flugbewegungen auf die einzelnen Start- und Landebahnen sowie auf die Flugrouten, insbesondere die Nordwestrouten, nicht zu beanstanden ist und sich auch aus den von den Musterverfahrensklägern dazu vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen ihrer sachverständigen Beistände kein hinreichender Anhaltspunkt dafür ergibt, dass das der Planfeststellung zugrunde gelegte Betriebssystem nicht durchführbar ist (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 641).

    In den Musterverfahren wurde festgestellt, dass gegen das Fluglärmschutzgesetz, das ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist, weder verfassungsrechtliche noch gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestehen und seine Anwendbarkeit auch nicht an dem Fehlen von Ausführungsverordnungen scheitert (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 578 ff.).

    Soweit im Rahmen der Abwägung auf die Erheblichkeit einer Lärmbelastung abgestellt wird oder abzustellen ist, gelten auch hier die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 575 ff.).

    Der 11. Senat hat in den Musterverfahrensurteilen Feststellungen dazu getroffen, dass die Fluglärmbelastung durch die Planfeststellungsbehörde in dem gebotenen Umfang ermittelt wurde (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 619 ff.).

    Die gesetzgeberische Entscheidung, dass die Belästigung durch Fluglärm am Tag erst bei Überschreiten der Grenzwerte erheblich ist, lässt sich diesen Feststellungen zufolge auch nicht unter Hinweis auf lärmmedizinische Studien und daran anknüpfende gutachterliche Stellungnahmen von Sachbeiständen in Frage stellen (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 609).

    Diesen Feststellungen zufolge hat die Planfeststellungsbehörde, soweit im streitigen Planfeststellungsverfahren die Gesundheitsgefährdungsgrenze am Tag überschritten wird, sei es durch den Fluglärm allein oder sei es durch den Fluglärm in Kombination mit dem Bodenlärm, dem zu Recht dadurch Rechnung getragen, dass sie anstelle baulichen Schallschutzes Übernahmeansprüche gewährt hat (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 580 ff.).

    Wie die Klägerin selbst einräumt, sind sowohl der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 21.08.2009, Hess. VGH 11 C 227/08. ¢, juris, Rn. 608, 713, 849) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 04.04.2012, BVerwG 4 C 8/09 u.a., juris Rn. 180 f.) in den Musterverfahren davon ausgegangen, dass die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FluglärmG definierte Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bei einem fluglärmbedingten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegt, bei der auch der Lärmsanierungsanspruch greift (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08. ¢ -, juris Rn. 586; BVerwG, Urteil vom 04.04.2012, BVerwG 4 C 8/09 u.a., juris Rn. 539), und eine Verletzung gesetzlicher Nachbesserungspflichten gerichtlich erst festgestellt werden kann, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (BVerwG a.a.O., Rn. 155; BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris Rn. 38 ff.).

    Für die Einschätzung der Fluglärmbelastung in der Nacht schreibt § 2 Abs. 2 FLärmSchG aber eine Betrachtung sowohl des äquivalenten Dauerschallpegels als auch eines Pegel-Häufigkeits-Kriteriums vor (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 801).

    Auch daraus lässt sich die evidente Untragbarkeit der im Fluglärmschutzgesetz festgelegten Grenzwerte nicht herleiten, denn der 11. Senat hat in seinen Entscheidungen in den Musterverfahren schon festgestellt, dass §§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG einen sofort greifenden Anspruch auf Gewährung baulichen Schallschutzes und damit einen sogenannten Lärmsanierungsanspruch gewähren, wenn der äquivalente Dauerschallpegel den Wert von 60 dB(A) in der Nacht übersteigt (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 586).

    Der 11. Senat hat sich in den Musterverfahren auch mit den "Kombinationswirkungen" als den von besonders niedrig fliegenden Flugzeugen ausgehenden Belastungen auseinandergesetzt und Feststellungen dazu getroffen (Urteil v. 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 921 ff.).

    Den Feststellungen des 11. Senats zufolge stellt es keinen Abwägungsfehler dar, dass diese Phänomene nicht näher ermittelt und bewertet wurden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 923 ff.).

    Dort ist auf breiter Tatsachengrundlage über die vogelschlagbedingten Risiken entschieden und dabei auch berücksichtigt worden, dass die Risikotoleranz des Verkehrskreises der Luftfahrt gegenüber Vogelschlägen gering ist (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. - Rn. 1150 ff. [1152, 1157, 1159]; Rn. 1182 ff.).

    Diese erstreckt sich demnach darauf, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde oder fehlerhaft, weil sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 1089).

    Denn in Deutschland besteht demnach kein normiertes Konzept einer Risikobewertung für gefährliche Anlagen und ähnliche Einrichtungen - mit Ausnahme einzelner Bewertungen der Sicherheit von Eisenbahnanlagen und deren Einrichtungen, die hier aber als Teil der Ermittlungsergebnisse der Gutachter von der Planfeststellungsbehörde einbezogen wurden -, während das Gebot der Abwägung gleichwohl die Bewertung des Risikos für die öffentliche Sicherheit, die Ermittlung der Betroffenheiten und deren Gewichtung unter Beachtung der insgesamt vorhandenen legislativen Vorgaben gebietet (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, Rn. 1100).

    Dies wurde in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über die Revisionen bzw. Nichtzulassungsbeschwerden nicht beanstandet und mithin insoweit bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 16.01.2013 - BVerwG 4 B 15.10 [Hess. VGH 11 C 305/08.T] - und Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8/09 u.a. [Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.] -).

    Auch in den von einzelnen Kommunen und Bürgern anhängig gemachten Verfahren hat sich das Gericht in den Musterverfahrensentscheidungen (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.-) mit dem dort gerügten Verfahrensfehler nach § 73 Abs. 6 VwVfG / § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG (Notwendigkeit eines zweiten Erörterungstermins) auseinandergesetzt und - bestätigt durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 23) - das Vorliegen eines solchen Verfahrensfehlers verneint.

    So ist nach den Feststellungen des Urteils des Hess. VGH in den letztgenannten Musterverfahren die Fluglärmbelastung in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt worden (s. Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 620 ff.), die Ermittlung der Luftschadstoffe ist rechtsfehlerfrei erfolgt (a.a.O., juris Rn. 936 ff.), das Gefährdungspotential durch Vogelschlag (a.a.O., juris Rn. 1151) sowie das der vor allem durch landende Luftfahrzeuge verursachten Wirbelschleppen sind fehlerfrei und mit nicht zu beanstandender Methodik ermittelt worden (a.a.O., juris Rn. 1197 ff.).

    In den Musterverfahren wurde auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin abschließend und auf ausreichender Tatsachengrundlage entschieden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1225 ff.).

    Da eine Minderung der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich ebenso hinzunehmen ist, wie die Verschlechterung der Verwertungsaussichten, werde die Grenze zur Abwägungsdisproportionalität erst dann erreicht, wenn Wertverluste so massiv ins Gewicht fallen, dass den Betroffenen ein unzumutbares Opfer abverlangt wird (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1225 ff.).

    Hinsichtlich ihrer hier zu bescheidenden weiteren Hilfsanträge, die auf Betriebsbeschränkungen für den Tag (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr; Ziffer I.2.2.) sowie auf Verpflichtung des Beklagten, über Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für den Tag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (Ziffer I.2.4., soweit dieser sich auf die Hilfsanträge Ziffer I.2.2. bezieht) gerichtet sind, wurde in den Urteilen der Musterverfahren abschließend und auf ausreichender Tatsachengrundlage entschieden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 575 ff.).

    In den Musterverfahren wurde dazu festgestellt, dass infolge des damals neuen Fluglärmschutzgesetzes die Gewährung baulichen Schallschutzes und die Gewährung einer Entschädigung wegen Einschränkungen der Nutzung der Außenwohnbereiche nicht mehr in dem Planfeststellungsbeschluss selbst zu regeln ist, die Planfeststellungsbehörde die Betroffenen insoweit zu Recht auf ein dem Planfeststellungsverfahren nachfolgendes besonderes Verwaltungsverfahren nach den §§ 10 i.V.m. 13 Abs. 1 Satz 1 FLärmSchG verwiesen hat und schon aus diesem verfahrensrechtlichen Grund Ansprüche, die auf Anordnung passiven Schallschutzes oder auf Festsetzung einer Entschädigung wegen Einschränkung der Nutzung des Außenwohnbereichs gerichtet sind, unbegründet sind, soweit sie auf Belastungen durch den Fluglärm gestützt werden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 602).

    Der 11. Senat hat - wie oben (IV.5.1.) schon ausführlich dargestellt wird - dazu festgestellt, dass diese Verlagerung der Abflüge von den Nordwest- auf die Südwestrouten von der DFS mit der Erwägung begründet wurde, der Raum westlich der neuen Landebahn Nordwest solle von Abflügen von den Parallelbahnen freigehalten werden, um die Fehlanflugverfahren für die Nordwestbahn bei Betriebsrichtung 25 zu gewährleisten (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., juris Rn. 640).

  • VGH Hessen, 06.10.2015 - 9 C 1497/12

    FLUGHAFEN FRANKFURT MAIN; LÄRMBEWERTUNG; LÄRMERMITTLUNG; MUSTERVERFAHREN;

    In den Musterverfahren hat der 11. Senat des erkennenden Gerichts mit Urteilen vom 21. August 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) den Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden Teiles des Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23:00 bis 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht in Teil A II 4.1 Sätze 2, 3 und 4 des Beschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Im Übrigen, sowie in den weiteren Musterverfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 - Hess. VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    und auf die ebenfalls zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T -, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 BVerwG 4 B 15.10 - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4.,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    Sie sind von den daraus resultierenden Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere Fluglärm, betroffen, jedoch nicht in derart erheblichem Maß wie die Musterverfahrenskläger, deren Gebiete in unmittelbarer Nähe der Landebahnen des Flughafens Frankfurt Main gelegen sind (vgl. dazu Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, [...] Rn. 746 ff.), denn die Landeshauptstadt Mainz ist in keiner der Tag- oder Nachtschutzzonen gelegen.

    Der 11. Senat des erkennenden Gerichts hat in den Urteilen vom 21. August 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., [...] Rn. 298 ff.) dazu festgestellt, der Planfeststellungsbeschluss des damaligen Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik vom 23. März 1971 stehe dem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 nicht als unüberwindbares Hindernis entgegen, da wesentlicher Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses von 1971 der Bau der Startbahn 18 West war, und eine derartige Zusicherung weder in dessen verfügendem Teil (unter C.5) als Auflage festgelegt noch in dessen Entscheidungsgründen (unter II.2a)) enthalten sei.

    Diese Bewertung des 11. Senats, dass eine über die Wirkungen der Planfeststellung selbst hinausgehende, selbständige Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung weiterer Zulassungsentscheidungen durch diese Aussage in dem Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 nicht begründet wurde (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 301), hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. April 2012 bestätigt (BVerwG 4 C 8.09 u.a., [...] Rn. 35 ff.).

    Denn die hier als entscheidungserheblich bezeichneten Passagen des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 1971 lagen schon den Entscheidungen in den Musterverfahren zugrunde und sind dort rechtlich bewertet worden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, [...] Rn. 275 ff.).

    Der 11. Senat des Gerichts hat in seinen Entscheidungen vom 21. August 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) festgestellt, dass der Plan für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main dem fachplanerischen Gebot hinreichender Planrechtfertigung genügt (a.a.O., [...] Rn. 309 ff.), zu Recht von einem Nachfrageüberhang ausgegangen wurde (a.a.O., [...] Rn. 315 ff.) und auch die weitere Feststellung, dass die Nachfrage nach Luftverkehrsdienstleistungen am Flughafen Frankfurt Main bis zum Jahr 2020 weiter anwachsen wird und der planfestgestellte Ausbau zur Befriedigung dieser Nachfrage geboten ist, nicht zu beanstanden ist (a.a.O., [...] Rn. 322 ff.).

    Kapazitätsreserven zur Befriedigung der künftigen Luftverkehrsnachfrage bestünden nicht (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., [...] Rn. 316).

    Die Gutachten von Intraplan und der TUHH stellen danach insgesamt eine tragfähige Grundlage für die gerichtliche Entscheidung dar, so dass der Senat davon abgesehen hat, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Luftverkehrsnachfrage einzuholen (Hess. VGH - 11 C 227/08.T u.a. [...] Rn. 327, 330).

    Dabei ergebe sich aus dem grundsätzlichen planerischen Gebot, Alternativen zu nutzen, dass die Planungsträger gewisse Abstriche an dem Grad der Zielvollkommenheit einer Planung hinnehmen müssen, wenn sich auf diese Weise eine in Bezug auf Rechte Dritter schonendere Variante verwirklichen lässt (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 524 ff.).

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellte der 11. Senat des Gerichts fest, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Alternativenprüfung in einer ersten Stufe ohne Rechtsfehler diejenigen Varianten ausgeschieden hat, die nicht näher zu untersuchen waren, weil sie bereits nach einer Grobanalyse die Kapazitätsanforderungen eindeutig verfehlen oder sonst wie nicht geeignet sind, die Planungsziele in zumutbarer Weise zu erfüllen (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 546 ff.).

    Diesen Feststellungen zufolge hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht die Errichtung einer Start- und Landebahn Süd sowie den Bau zweier Start- und Landebahnen im Süden des Flughafens verworfen, weil die erstgenannte Variante die Kapazitätsanforderungen bei weitem nicht erfüllen kann, während die letztgenannte Variante eine vollständige Umlagerung des überwiegenden Teils der Passagier- und Frachtabfertigung und damit eine komplette Änderung der Flughafeninfrastruktur erfordert hätte (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 563).

    Die dazu durchgeführte, ausführliche Prüfung unter den Gesichtspunkten der Luftsicherheit und der öffentlichen Sicherheit, der Nutzungseinschränkungen im Flughafenumfeld, der Flächeninanspruchnahmen und baulichen Folgemaßnahmen sowie hinsichtlich der Fluglärmauswirkungen und der Auswirkungen auf Wasser, Boden, Luft und Klima überzeugte den 11. Senat in jeder Hinsicht (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 564 ff.).

    Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (dort S. 739 ff.), wonach auf der Grundlage der Ergebnisse der diesbezüglichen Gutachten aus Sicherheits- und Risikogesichtspunkten kein eindeutiger Vorrang einer Vorhabensalternative herzuleiten war (Planfeststellungsbeschluss S. 749), stellte der 11. Senat fest, die Nordwestvariante weise insbesondere unter dem Aspekt des Lärmschutzes gegenüber der unter Kapazitätsgesichtspunkten allein noch verbleibenden Nordostalternative so erhebliche Vorteile auf, dass ein Abwägungsfehler bei der Auswahlentscheidung auszuschließen ist (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 567).

    Dort ist über die Planaufhebungsbegehren unter Berücksichtigung der von dem Vorhaben ausgehenden Sicherheitsrisiken in Form der mit den Absturzgefahren verbundenen Risiken, der durch Vogelschlag drohenden Gefahren und des Risikos, von Wirbelschleppen betroffen zu werden, sowohl in Bezug auf die Alternativenauswahl (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...], Rn. 567) als auch hinsichtlich der Ausgewogenheit der Gesamtplanung (a.a.O., [...] Rn. 1191 ff.) entschieden worden.

    Denn demnach ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, auch ein bis zu 35% erhöhtes Risikopotenzial für derartige Schäden als nicht abwägungsrelevant zu bewerten, rechtlich nicht zu beanstanden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, [...] Rn. 1207), weil die dadurch etwa aufgeworfenen Probleme mit den Nebenbestimmungen in Teil A XI 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses bewältigt werden können.

    Die in den Nebenbestimmungen der Beigeladenen aufgegebenen Konzeptionen zur Vermeidung von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs und Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch den Luftverkehr sind demnach nicht zu beanstanden und die von Seiten der dortigen Kläger im Einzelnen geäußerten Zweifel an ihrer Wirksamkeit haben sich als unbegründet erwiesen (Hess.VGH 11 C 227/08.T u.a., [...] Rn. 1150 ff.).

    Dort wurde festgestellt, dass die unmittelbare räumliche Nähe des Mönchwaldsees zu der geplanten Landebahn Nordwest auch dann keine signifikante Erhöhung des Vogelschlagrisikos bewirkt, wenn der Waldsaum dort zur nahegelegenen neuen Landebahn geöffnet wird, weil der dort vorgesehene Vorhang über eine Länge von 300 m und einer Höhe von 10 Metern die infolgedessen zunächst fehlende Kulisse eines Ufergehölzes ersetzt (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 1177 ff.).

    Denn die im Maßnahmeblatt S 5 angeordnete Errichtung eines luftströmungsmindernden und blickdichten Vorhangs, der über eine Länge von 300 m und einer Höhe von 10 Metern die zunächst fehlende Kulisse eines Ufergehölzes ersetzt, ist den dort getroffenen Feststellungen zufolge geeignet, flugsicherheitsrelevante Vogelflugbewegungen in Richtung Landebahn Nordwest oder zum Kreuzungspunkt der Anfluggrundlinie mit dem Main zu verhindern (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 1177).

    Den Entscheidungen in den Musterverfahren zufolge besteht kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass sich ein durch einen Vogelschlag bei Main-km 14, 4 ausgelöster Flugunfall auf Bereiche auswirken kann, die in Landerichtung seitlich oder hinter dem Flughafengelände liegen (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 1182 f.) und damit auch nicht für eine Betroffenheit der klägerischen Belange.

    Dies ist der Sache nach in den Musterverfahren ebenfalls schon geklärt worden, denn dort wurde festgestellt, dass das Konzept MIVOTHERM geeignet ist, eine vorauslaufende Prognose von vogelschlagrelevanten Ereignissen zu geben und damit trotz des ebenfalls prognostizierten, zeitweise hohen Vogelaufkommens im Kreuzungsbereich des Anflugkorridors zur Landebahn Nordwest ein sicheres Landen auf dieser Landebahn zu gewährleisten (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 1160 ff. [1162]).

    Auch die von der Klägerin in ihrem Nachverfahren aufgeworfene Frage, ob die Wirksamkeitsprognose für MIVOTHERM auf einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Prognosebasis angestellt worden ist, hat in den Musterverfahren mithin eine abschließende, auf hinreichender Tatsachengrundlage beruhende Entscheidung erfahren, die durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) sowie vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a. - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) bestätigt wurde.

    Demzufolge wurde auch berücksichtigt, dass das Vogelschlagrisiko insbesondere bei dem Kreuzungspunkt zwischen Main und Anfluggrundlinie generell erhöht ist, aber geeignete Vermeidungsmaßnahmen für das verbleibende Kollisions- und damit Sicherheitsrisiko vorgesehen sind, die das Vogelschlagrisiko auf eine Größenordnung reduzieren, die gesellschaftlich auch in anderen Bereichen akzeptiert wird (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, [...] Rn. 1152).

    In den Musterverfahren wurde festgestellt, dass die Planfeststellungsbehörde die von dem Vorhaben ausgehenden Risiken - insbesondere die Absturzrisiken - innerhalb eines zu Recht für die Risikobewertung zugrunde gelegten Nahbereiches von 40 x 40 km Größe um den Flughafen Frankfurt Main ermittelt (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 1104 ff.), das vor dem Stadtgebiet der Klägerin endet.

    In den Musterverfahrensurteilen wurde dazu entschieden, dass das Konzept für die Verteilung der Flugbewegungen auf die einzelnen Start- und Landebahnen sowie auf die Flugrouten, insbesondere die Nordwestrouten, nicht zu beanstanden ist und sich auch aus den von den Musterverfahrensklägern dazu vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen ihrer sachverständigen Beistände kein hinreichender Anhaltspunkt dafür ergibt, dass das der Planfeststellung zugrunde gelegte Betriebssystem nicht durchführbar ist (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 641).

    In den Musterverfahren wurde festgestellt, dass gegen das Fluglärmschutzgesetz, das ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist, weder verfassungsrechtliche noch gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestehen und seine Anwendbarkeit auch nicht an dem Fehlen von Ausführungsverordnungen scheitert (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 578 ff.).

    Soweit im Rahmen der Abwägung auf die Erheblichkeit einer Lärmbelastung abgestellt wird oder abzustellen ist, gelten auch hier die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 575 ff.).

    Der 11. Senat hat in den Musterverfahrensurteilen Feststellungen dazu getroffen, dass die Fluglärmbelastung durch die Planfeststellungsbehörde in dem gebotenen Umfang ermittelt wurde (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, [...] Rn. 619 ff.).

    Die gesetzgeberische Entscheidung, dass die Belästigung durch Fluglärm am Tag erst bei Überschreiten der Grenzwerte erheblich ist, lässt sich diesen Feststellungen zufolge auch nicht unter Hinweis auf lärmmedizinische Studien und daran anknüpfende gutachterliche Stellungnahmen von Sachbeiständen in Frage stellen (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, [...] Rn. 609).

    Diesen Feststellungen zufolge hat die Planfeststellungsbehörde, soweit im streitigen Planfeststellungsverfahren die Gesundheitsgefährdungsgrenze am Tag überschritten wird, sei es durch den Fluglärm allein oder sei es durch den Fluglärm in Kombination mit dem Bodenlärm, dem zu Recht dadurch Rechnung getragen, dass sie anstelle baulichen Schallschutzes Übernahmeansprüche gewährt hat (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, [...] Rn. 580 ff.).

    Wie die Klägerin selbst einräumt, sind sowohl der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 21.08.2009, Hess. VGH 11 C 227/08. Т, [...], Rn. 608, 713, 849) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 04.04.2012, BVerwG 4 C 8/09 u.a., [...] Rn. 180 f.) in den Musterverfahren davon ausgegangen, dass die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FluglärmG definierte Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bei einem fluglärmbedingten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegt, bei der auch der Lärmsanierungsanspruch greift (Hess.VGH, Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08. Т -, [...] Rn. 586; BVerwG, Urteil vom 04.04.2012, BVerwG 4 C 8/09 u.a., [...] Rn. 539), und eine Verletzung gesetzlicher Nachbesserungspflichten gerichtlich erst festgestellt werden kann, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (BVerwG a.a.O., Rn. 155; BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 -, [...] Rn. 38 ff.).

    Für die Einschätzung der Fluglärmbelastung in der Nacht schreibt § 2 Abs. 2 FLärmSchG aber eine Betrachtung sowohl des äquivalenten Dauerschallpegels als auch eines Pegel-Häufigkeits-Kriteriums vor (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 801).

    Auch daraus lässt sich die evidente Untragbarkeit der im Fluglärmschutzgesetz festgelegten Grenzwerte nicht herleiten, denn der 11. Senat hat in seinen Entscheidungen in den Musterverfahren schon festgestellt, dass §§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG einen sofort greifenden Anspruch auf Gewährung baulichen Schallschutzes und damit einen sogenannten Lärmsanierungsanspruch gewähren, wenn der äquivalente Dauerschallpegel den Wert von 60 dB(A) in der Nacht übersteigt (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 586).

    Dort ist auf breiter Tatsachengrundlage über die vogelschlagbedingten Risiken entschieden und dabei auch berücksichtigt worden, dass die Risikotoleranz des Verkehrskreises der Luftfahrt gegenüber Vogelschlägen gering ist (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. - Rn. 1150 ff. [1152, 1157, 1159]; Rn. 1182 ff.).

    Auch in den von einzelnen Kommunen und Bürgern anhängig gemachten Verfahren hat sich das Gericht in den Musterverfahrensentscheidungen (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.-) mit dem dort gerügten Verfahrensfehler nach § 73 Abs. 6 VwVfG / § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG (Notwendigkeit eines zweiten Erörterungstermins) auseinandergesetzt und - bestätigt durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a., [...] Rn. 23) - das Vorliegen eines solchen Verfahrensfehlers verneint.

    So ist nach den Feststellungen des Urteils des Hess. VGH in den letztgenannten Musterverfahren die Fluglärmbelastung in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt worden (s. Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 620 ff.), die Ermittlung der Luftschadstoffe ist rechtsfehlerfrei erfolgt (a.a.O., [...] Rn. 936 ff.), das Gefährdungspotential durch Vogelschlag (a.a.O., [...] Rn. 1151) sowie das der vor allem durch landende Luftfahrzeuge verursachten Wirbelschleppen sind fehlerfrei und mit nicht zu beanstandender Methodik ermittelt worden (a.a.O., [...] Rn. 1197 ff.).

    In den Musterverfahren wurde auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin abschließend und auf ausreichender Tatsachengrundlage entschieden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 1225 ff.).

    Da eine Minderung der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich ebenso hinzunehmen ist, wie die Verschlechterung der Verwertungsaussichten, werde die Grenze zur Abwägungsdisproportionalität erst dann erreicht, wenn Wertverluste so massiv ins Gewicht fallen, dass den Betroffenen ein unzumutbares Opfer abverlangt wird (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 1225 ff.).

    Hinsichtlich ihrer hier zu bescheidenden weiteren Hilfsanträge, die auf Betriebsbeschränkungen für den Tag (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr; Ziffer I.2.2.) sowie auf Verpflichtung des Beklagten, über Maßnahmen des aktiven Schallschutzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (Ziffer I.2.3., soweit dieser sich auf die Hilfsanträge Ziffer I.2.2. bezieht) gerichtet sind, wurde in den Urteilen der Musterverfahren abschließend und auf ausreichender Tatsachengrundlage entschieden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 575 ff.).

    In den Musterverfahren wurde dazu festgestellt, dass infolge des damals neuen Fluglärmschutzgesetzes die Gewährung baulichen Schallschutzes und die Gewährung einer Entschädigung wegen Einschränkungen der Nutzung der Außenwohnbereiche nicht mehr in dem Planfeststellungsbeschluss selbst zu regeln ist, die Planfeststellungsbehörde die Betroffenen insoweit zu Recht auf ein dem Planfeststellungsverfahren nachfolgendes besonderes Verwaltungsverfahren nach den §§ 10 i.V.m. 13 Abs. 1 Satz 1 FLärmSchG verwiesen hat und schon aus diesem verfahrensrechtlichen Grund Ansprüche, die auf Anordnung passiven Schallschutzes oder auf Festsetzung einer Entschädigung wegen Einschränkung der Nutzung des Außenwohnbereichs gerichtet sind, unbegründet sind, soweit sie auf Belastungen durch den Fluglärm gestützt werden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 602).

    Der 11. Senat hat - wie oben (IV.5.1.) schon ausführlich dargestellt wird - über die zugrunde gelegte Verlagerung der Abflüge von den Nordwest- auf die Südwestrouten tatsächliche Feststellungen getroffen, diese bewertet (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., [...] Rn. 640), dabei auch über Auswirkungen und Bedeutung der Fehlanflugverfahren entschieden (a.a.O., [...] Rn. 640) und auf dieser Grundlage das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses als rechtlich nicht zu beanstanden bewertet (a.a.O., [...] Rn. 643 ff.), ohne die Erwägung als tragend anzusehen, das Stadtgebiet der Klägerin oder andere westlich des Flughafens Frankfurt Main gelegenen Gebiete seien von dem Lärm der bei Betriebsrichtung 25 von den Start- und Landebahnen abfliegenden Flugzeuge (vollständig) zu befreien.

  • VGH Hessen, 27.11.2015 - 9 C 263/13

    LÄRMSCHUTZKONZEPT; MUSTERVERFAHREN; NACHVERFAHREN; SÜDUMFLIEGUNG; WESENTLICHE

    In den Musterverfahren verpflichtete der 11. Senat des beschließenden Gerichts den Beklagten mit Urteil vom 21. August 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) unter Aufhebung des entgegenstehenden Teiles des Planfeststellungsbeschlusses, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht in Teil A II 4.1 Sätze 2, 3 und 4 des Beschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 sowie die dazu vorgelegten und beigezogenen Behördenakten (Bl. I/00014 GA), den von der Klägerin angeführten und den übrigen Verfahrensbeteiligten aus dem Verfahren Hess. VGH 9 C 323/12.T bekannten Abwägungsvermerk der Deutschen Flugsicherung vom 18. März 2011, auf die ebenfalls zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T), auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a.), vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in den Musterverfahren am 2., 3., 4.,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    Der Senat hat in dem Musterverfahrensurteil vom 21. August 2009 die mit dem Ausbauvorhaben verbundenen Lärmbelastungen für das nähere Umfeld des Flughafens berücksichtigt (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 737 ff.).

    Er hat hierzu festgestellt, dass das Gebiet "Im Taubengrund" der Stadt Kelsterbach, in dem die Grundstücke der privaten Musterverfahrenskläger zu 8. liegen, in besonderem Maße durch Fluglärm und sonstige flugbetriebsbedingte Geräusche belastet sein werde, hier seien äquivalente Dauerschallpegel von über 75 dB(A) am Tag und über 60 dB(A) in der Nacht zu erwarten (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 739, 728).

    Damit hat der 11. Senat die zum Teil sehr erheblichen Lärmbelastungen in den Nachbargemeinden des Flughafens in den Musterverfahren berücksichtigt und vor diesem Hintergrund entschieden, dass das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses über die angeführten Regelungen für die Nacht hinaus nicht zu beanstanden ist (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577).

    In dem Musterurteil ist hierzu ausgeführt, dass durch die südlichen und südöstlichen Abflugrouten die schon jetzt sehr hoch betroffenen Gebiete, die Stadteile Gräfenhausen und Schneppenhausen der Stadt Weiterstadt, die Stadteile Wixhausen, Arheiligen und Kranichstein der Stadt Darmstadt sowie die westlichen Siedlungsgebiete der Stadt Griesheim einer weiteren Zunahme des Fluglärms in der Nacht ausgesetzt sein werden (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. - juris Rn. 746).

    So unterscheiden sich ihre Beeinträchtigungen nicht in erheblicher Weise von denjenigen der Musterverfahrensklägerin zu 4., der Stadt Raunheim, deren Stadtgebiet in unmittelbarer Nähe der Süd- und Centerbahn gelegen ist, und hinsichtlich derer die vorhabensbedingten Erhöhungen der Lärmwirkungen besonders schwer wiegen, weil das betroffene Gebiet schon zuvor einer Lärmbelastung ausgesetzt war, die in weiten Bereichen nur infolge der Anordnung baulichen Schallschutzes und der Gewährung von Entschädigungen als noch zumutbar betrachtet werden kann (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 748).

    Dass es dem Erweiterungsvorhaben deswegen entgegen den Feststellungen in dem Musterverfahrensurteil vom 21. August 2009 (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 309 ff.) an der erforderlichen Planrechtfertigung fehlen könnte, hat die Klägerin jedoch nicht einmal behauptet, geschweige denn im Einzelnen ausgeführt.

    In den Musterverfahrensurteilen wurde dazu entschieden, dass das Konzept für die Verteilung der Flugbewegungen auf die einzelnen Start- und Landebahnen sowie auf die Flugrouten nicht zu beanstanden sei (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 639 ff.).

    Der Senat hat weiter ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der von den Musterverfahrensklägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür erkennbar sei, dass das der Planfeststellung zugrunde gelegte Betriebssystem nicht durchführbar sei (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 641) und hat sich im Einzelnen mit Einwänden und gutachtlichen Stellungnahmen zur Undurchführbarkeit dieses Systems auseinandergesetzt.

    Dies wird schon daran deutlich, dass die DFS - wie der 11. Senat in seinem Urteil vom 21. August 2009 (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 640) ausgeführt hat - die Verlagerung der Abflüge von den Nordwest- auf die Südwestrouten mit der Erwägung begründet hat, der Raum westlich der neuen Landebahn Nordwest solle zur Gewährleistung der Fehlanflugverfahren auf diese Bahn von Abflügen von den Parallelbahnen freigehalten werden.

    Der 11. Senat des erkennenden Gerichts hat in den Musterverfahren festgestellt, dass die Grobplanung der Flugverfahren in dem der Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 in nicht zu beanstandender Weise erfolgt ist (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 639 ff.), diese Einschätzung ist vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden.

    Der 11. Senat hat in seinem Musterverfahrensurteil vom 21. August 2009 (- Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 577 ff.) das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses als abgewogen erachtet und nicht beanstandet, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 eine Vorgabe, die Gebiete der westlich der Start- und Landebahnen gelegenen Kommunen von dem Lärm der bei Betriebsrichtung 25 von den Start- und Landebahnen abfliegenden Flugzeuge zu befreien, weder ausdrücklich noch konkludent enthält und die Planfeststellungsbehörde vielmehr zugrunde gelegt hat, dass sich die Zulassung der Flughafenerweiterung an dem gewählten Standort auch ohne eine Regelung, nach der die Gebiete westlich der Bahnen von erheblichen - weiteren -Beeinträchtigungen durch Fluglärm verschont bleiben müssen, rechtfertigen lässt.

    Dabei sei die Planfeststellungsbehörde nicht nur davon ausgegangen, dass eine von ihr als möglich betrachtete Ausdehnung der prognostizierten (Nacht- )Schutzzone(n) dazu führen werde, dass in dem entsprechenden (erweiterten) Umfang baulicher Schallschutz gewährt werde, sondern dass im Falle einer erheblichen Ausdehnung der Zone auch der von ihr selbst für diese Situation verfügte Vorbehalt greife und eine Entscheidung über ergänzende Schutzmaßnahmen auch in der Gestalt von Betriebsregelungen zu treffen sei (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 683 f., 808 f.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 89 f.).

    Die Planfeststellungsbehörde hat den Feststellungen in den Musterverfahrensurteilen zufolge die Lärmschutzbelange zu Recht und in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage des Fluglärmschutzgesetzes ermittelt und mit Ausnahme der beanstandeten Nachtflugregelung bewertet (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 578 ff, 619 ff.).

    Der 11. Senat hat in den Musterverfahren entschieden, dass gegen das Fluglärmschutzgesetz, das ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist, weder verfassungsrechtliche noch gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestünden und seine Anwendbarkeit auch nicht an dem Fehlen von Ausführungsverordnungen scheitere (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 578 ff.).

    Die dort normierten Grenzwerte bestimmten auch die Schwelle, an der das planerische Ermessen der Planfeststellungsbehörde ende und das Vorhaben nur mit Schutzauflagen zulässig sei (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 614 ff.).

    Soweit die Werte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG nicht überschritten würden, könnten Lärmbetroffene unter Berufung auf anderweitige Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung aber keine weitergehenden Ansprüche mit Erfolg geltend machen (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 609).

    Soweit im streitigen Planfeststellungsverfahren die Gesundheitsgefährdungsgrenze am Tag überschritten werde, sei es durch den Fluglärm allein oder sei es durch den Fluglärm in Kombination mit dem Bodenlärm, habe die Planfeststellungsbehörde dem zu Recht dadurch Rechnung getragen, dass sie anstelle baulichen Schallschutzes Übernahmeansprüche gewährt habe (- Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 584, 586.).

    aber entschieden worden, dass das für die Nachtrandstunden verbleibende Kontingent von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen ebenso wie das Lärmschutzkonzept im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577, 792; - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 260 ff., 352 ff., 379 ff.).

    Der 11. Senat hat in seinem Urteil vom 21. August 2009 (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 793) festgestellt, dass trotz der beträchtlichen Lärmbelastung, die auf eine enorme Zahl betroffener Menschen und schutzbedürftiger Einrichtungen zukommen werde, die Planfeststellungsbehörde den für das Vorhaben streitenden Belangen ohne Abwägungsfehler den Vorrang vor den Lärmschutzbelangen eingeräumt habe und nicht erkennbar sei, dass sie abwägungserhebliche Aspekte außer Acht gelassen habe, Belange fehlerhaft bewertet oder die widerstreitenden Interessen in einer Weise zueinander in Relation gesetzt habe, die außer Verhältnis zu deren objektivem Gewicht stehe.

    Zur Frage eines Bewegungskontingents ist ausdrücklich ausgeführt worden (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 826 f.), dass der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft zu beanstanden sei, weil die Planfeststellungsbehörde davon abgesehen habe, ein Kontingent für die Gesamtzahl der Flugbewegungen festzusetzen.

    In dem Musterverfahrensurteil ist weiter ausgeführt (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 828 f.), dass in Bezug auf die Forderungen nach der Festlegung eines Gesamtlärmkontingents ähnliche Überlegungen gälten.

    In den Musterverfahren ist dazu festgestellt worden, dass infolge des damals neuen Fluglärmschutzgesetzes die Gewährung baulichen Schallschutzes und die Gewährung einer Entschädigung wegen Einschränkungen der Nutzung der Außenwohnbereiche nicht mehr in dem Planfeststellungsbeschluss selbst zu regeln sei, die Planfeststellungsbehörde die Betroffenen insoweit zu Recht auf ein dem Planfeststellungsverfahren nachfolgendes besonderes Verwaltungsverfahren nach den §§ 10, 13 Abs. 1 Satz 1 FLärmSchG verwiesen habe und schon aus diesem verfahrensrechtlichen Grund Ansprüche, die auf Anordnung passiven Schallschutzes oder auf Festsetzung einer Entschädigung wegen Einschränkung der Nutzung des Außenwohnbereichs gerichtet seien, unbegründet seien, soweit sie auf Belastungen durch den Fluglärm gestützt würden (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 602).

    Dieses Ziel ist dem Musterverfahrensurteil zufolge nach der Systematik des Gesetzes durch den Wert von 60 dB(A) für die Tag-Schutzzone 1 abgedeckt und die Entscheidung, dass die Belästigung durch Fluglärm am Tag erst ab diesem Wert erheblich ist, lässt sich demnach nicht unter Hinweis auf lärmmedizinische Studien und daran anknüpfende gutachterliche Stellungnahmen von Sachbeiständen in Frage stellen (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 609).

    In dem Urteil des 11. Senats sind außerdem umfängliche Feststellungen dazu getroffen worden (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 795 ff.), dass, soweit Grundstücke in der Nacht-Schutzzone oder der Tag-Schutzzone 1 lägen, weil sie einem unzumutbaren Fluglärm ausgesetzt sein würden, den Eigentümern demnach unter weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf Gewährung passiven Schallschutzes zustehe, der im Falle der Tag-Schutzzone 1 zusätzlich auf Entschädigung gerichtet sei, weil der Außenbereich nur noch eingeschränkt nutzbar sei.

    Sachvortrag zu der Angemessenheit der Grenzwerte, zu den lärmmedizinischen Schutzzielen im Einzelnen sowie zu der Schutzbedürftigkeit von Personen, Anlagen und Einrichtungen wie die zu diesen Themen vorgelegten Beiträge der lärmmedizinischen Beistände der dortigen Kläger sind aus diesen Gründen als rechtlich unerheblich bewertet worden (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 800).

    Der 11. Senat hat dazu entschieden (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 836), dass es nicht gegen das Abwägungsgebot verstoße, wenn der Planfeststellungsbeschluss von einer Regelung, nach der im Falle einer Flugroutenänderung der Fluglärm immer neu zu ermitteln und zu bewerten sei, Abstand genommen habe, da Flugrouten relativ häufig schon aus geografisch-technischen Gründen geändert würden, ohne dass sich das auf die Lärmbelastung auswirke.

    Denn dieser Antrag zielt der Sache nach auf die Festlegung von Flugverfahren ab; in den Musterverfahren ist hierzu entschieden worden, dass die auf Flugverfahren bezogenen Anträge und Einwendungen schon deshalb nicht begründet seien, weil der Planfeststellungsbehörde die Kompetenz für den Erlass derartiger Anordnungen fehle; die Flugrouten seien von der dafür zuständigen Behörde, dem Luftfahrt-Bundesamt, in dem dafür vorgeschriebenen Verfahren festzulegen (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., juris Rn. 834).

    Auch insoweit sind die Entscheidungen aus den Musterverfahren zu übertragen, in denen das über die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes hinausgehende Schutzkonzept für ein "Entschädigungsgebiet" für Übernahmeansprüche, das hinsichtlich des Nachtschutzes auf einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von 60 dB(A) abstellt, nicht beanstandet worden ist (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 874 ff.).

  • VGH Hessen, 15.10.2015 - 9 C 1481/12

    AUSLEGUNG DES KLAGEANTRAGS; NACHVERFAHREN

    In den Musterverfahren hat der 11. Senat des erkennenden Gerichts mit Urteilen vom 21. August 2009 (11 C 227/08.T u.a.) den Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden Teiles des Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23:00 bis 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht in Teil A II 4.1 Sätze 2, 3 und 4 des Beschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Im Übrigen sowie in den weiteren Verfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10-VGH 11 C 499/08.T, 11 C 321/08.T, 11 C 329/08.T, 11 C 359/08.T, 11 C 336/08.T, 11 C 312/08.T, 11 C 227/08.T, 11 C 509/08.T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 21. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 5:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die im Folgenden aufgeführten, zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten - - 66 p 01.03.04/024- Flugbetriebsbeschränkung - [1 Ordner]; und auf die ebenfalls beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T-, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 - BVerwG 4 B 15.10-, auf das Urteil des Hess. VGH vom 1. Oktober 2013 - 9 C 573/12.T - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    Über die in Bezug auf die Planaufhebung und die Flugbetriebsbeschränkungen bei Tag mit im Wesentlichen gleichlautenden Begehren in den Musterverfahren erhobenen Klagen - darunter insbesondere die der ebenfalls in östlicher Richtung zum Flughafen Frankfurt Main gelegenen Musterverfahrensklägerin Stadt Offenbach (Hess. VGH 11 C 227/08.T - BVerwG 4 C 5.10) - wurde durch die Urteile des 11. Senats vom 21. August 2009 und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) rechtskräftig entschieden.

    In dem Musterverfahrensurteil vom 21. August 2009 war der 11. Senat des Hess. VGH zu der Feststellung gelangt, dass die Planfeststellungsbehörde die Fluglärmbelastung in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt hat (Urteil vom 21.08.2009 -11 C 227/08.T u.a.-, juris Rn 620 ff).

    Es sei auszuschließen, dass es unter diesem Aspekt zu Fehleinschätzungen gekommen sei, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Gesamtabwägung der Planfeststellungsbehörde ausgewirkt haben könnten (Urteil vom 21.08.2009 -11 C 227/08.T u.a.-, juris Rn 691).

    Der Planfeststellungsbehörde fehle die Kompetenz für den Erlass derartiger Anordnungen; die Flugrouten seien von der dazu zuständigen Behörde, dem Luftfahrt-Bundesamt, in dem dafür vorgeschriebenen Verfahren festzulegen (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 -11 C 227/08.T u.a. -juris Rn 834).

    Der Hess. VGH hat in den Musterverfahrensentscheidungen im Zusammenhang mit der Verteilung der Flugbewegungen auf die einzelnen Flugzeuggruppen (Flottenmix) einen rechtserheblichen Ermittlungsfehler verneint (Hess. VGH 11 C 227/08.T, juris Rn. 644) und ausgeführt, die der Planfeststellung zugrunde liegende fachliche Prognose der Beigeladenen werde nicht durch den bloßen Einwand erschüttert, dass in den vergangenen Jahren eine andere als die prognostizierte Aufteilung der Flugbewegungen auf die einzelnen Flugzeugklassen festzustellen sei.

    In Bezug auf die weiteren, lediglich stichwortartig vorgebrachten Hinweise der Kläger -ebenfalls unter dem Aspekt eines Ermittlungsdefizites bei der Ermittlung der Lärmwerte (Bl. V/0798) - auf eine falsche Sigma-Matrix und damit die fehlerhafte Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung der Start- und Landebahnen je nach Wind- und Betriebsrichtung im Rahmen der Ermittlung der Lärmbelastungen, sowie auf die Annahmen zur Streckennutzung - fehlt es angesichts der diesbezüglich in den Musterverfahren getroffenen Feststellungen (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 664) bereits an einer substantiierten Darlegung eines ungeklärten Sachverhaltes oder wesentlicher rechtlicher oder tatsächlicher Besonderheiten.

    Der 11. Senat hat sich in den Musterverfahrensurteilen vom 21. August 2009 (-11 C 227/08.T u.a.-, juris Rn 909 ff) aber auch mit der Thematik der Gesamtverkehrslärmbetrachtung im Planfeststellungsbeschluss auseinandergesetzt und dazu festgestellt, die Planfeststellungsbehörde habe bei der Ermittlung und Bewertung der Lärmschutzbelange der Betroffenen neben dem Flug- und Bodenlärm auch den Landverkehrslärm (Straßen- und Schienenverkehrslärm) in den Blick genommen und sich dazu auf mehrere Gutachten (G 10.2 und G 10.3) gestützt.

    So hat bereits der 11. Senat in den Musterverfahrensentscheidungen deutlich herausgestellt, dass aufgrund der Behauptung der (dortigen) Klägerin zu 3) in dem Verfahren 11 C 321/08.T, in ihrem Stadtgebiet würden Dauerschallpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht überschritten, das Gutachten G 10.3 nicht schlüssig und nachvollziehbar in Frage gestellt werde.

    Dieser in Ziffer 8.3 LEP 2000 enthaltene Grundsatz ist ebenfalls Gegenstand der Feststellungen in den Musterverfahrensentscheidungen gewesen und löst danach, da er nicht als Ziel der Raumordnung bezeichnet ist, keine Beachtenspflicht aus (s. dazu: Musterverfahrensurteile vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.-, juris Rn 478).

    Soweit im Rahmen der Abwägung auf die Erheblichkeit einer Lärmbelastung abgestellt wird oder abzustellen ist, gelten auch hier die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 575 ff.).

    Der 11. Senat hat in den Musterverfahrensurteilen außerdem Feststellungen dazu getroffen, dass die Fluglärmbelastung durch die Planfeststellungsbehörde in dem gebotenen Umfang ermittelt wurde (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn 619 ff.).

    Diesen Feststellungen zufolge hat die Planfeststellungsbehörde, soweit im streitigen Planfeststellungsverfahren die Gesundheitsgefährdungsgrenze am Tag überschritten wird, sei es durch den Fluglärm allein oder sei es durch den Fluglärm in Kombination mit dem Bodenlärm, dem zu Recht dadurch Rechnung getragen, dass sie anstelle baulichen Schallschutzes Übernahmeansprüche gewährt hat (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn 580 ff.).

    Demnach schließt es die pauschalierende Wirkung der Definition der Grenzwerte auch aus, entsprechende Ansprüche in Bezug auf einzelne Schutzziele, zum Beispiel auf möglichst ungestörte Kommunikation, durchsetzen zu können, denn die gesetzgeberische Entscheidung, dass die Belästigung durch Fluglärm am Tag erst bei Überschreiten der Grenzwerte erheblich ist, lässt sich diesen Feststellungen zufolge nicht unter Hinweis auf lärmmedizinische Studien und daran anknüpfende gutachterliche Stellungnahmen von Sachbeiständen in Frage stellen (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn 609).

    Wie oben dargelegt, ist in den Musterklageverfahren (Urteil vom 21.08.2009 -Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn 619 ff.) festgestellt worden, dass trotz der beträchtlichen Lärmbelastung für eine enorme Zahl betroffener Menschen und schutzbedürftiger Einrichtungen den für das Vorhaben streitenden Belangen ohne Abwägungsfehler der Vorrang vor den Lärmschutzbelangen eingeräumt worden ist und weder abwägungserhebliche Aspekte außer Acht gelassen, noch Belange fehlerhaft bewertet oder die widerstreitenden Interessen in einer Weise zueinander in Relation gesetzt worden sind, die außer Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht (a.a.O. juris Rn 792 ff.).

    In den Musterverfahren wurde festgestellt, dass gegen das Fluglärmschutzgesetz, das ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist, weder verfassungsrechtliche noch gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestehen und seine Anwendbarkeit auch nicht an dem Fehlen von Ausführungsverordnungen scheitert (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 578 ff.).

    Diesbezüglich hat der 11. Senat des Hess. VGH in den Musterverfahrensentscheidungen vom 21. August 2009 (- 11 C 227/08.T u.a. -juris Rn 593 ff) ausgeführt, dass nach Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage über Ansprüche auf passiven Schallschutz und auf Entschädigung wegen Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs nicht mehr im Planfeststellungsverfahren, sondern in einem gesonderten Verfahren nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses entschieden wird, dass darin aber kein Verstoß gegen den Grundsatz der Problembewältigung liegt, weil es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, von diesem Grundsatz - wie hier -Ausnahmen zuzulassen.

    Wie oben bereits zu dem von den Klägern gerügten Fluglärmermittlungs- und -abwägungsdefizit in Bezug auf die Flugrouten ausgeführt wird, ist in den Musterverfahrensentscheidungen dazu festgestellt worden, dass die Festsetzung der Flugverfahren erst in einem eigenständigen Verfahren nach der Planfeststellung und auch nicht durch die Planfeststellungsbehörde erfolgt, auch später nach der Inbetriebnahme der Bahn noch jederzeit geändert werden kann und nicht Gegenstand der Planfeststellung ist (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 834; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn 405).

    In den Musterverfahrensurteilen vom 21. August 2009 (-11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 1104 ff.) hat der Hess. VGH dazu festgestellt, dass die Planfeststellungsbehörde zu Recht die von dem Vorhaben ausgehenden Risiken -insbesondere die Absturzrisiken - innerhalb des für die Risikobewertung zugrunde gelegten Nahbereiches von 40 x 40 km Größe um den Flughafen Frankfurt Main ermittelt und dabei auch das in diesem Nahbereich von Störfallbetrieben ausgehende Risiko in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt und festgestellt hat, dass sich die im Umfeld des Flughafens zu erwartenden vorhabensbedingten Erhöhungen des Risikos für die dort gelegenen Wohnnutzungen im Bereich des statistisch ermittelten, allgemein gesellschaftlich hingenommenen Risikos bewegen (a.a.O. juris Rn 1095 ff., 1136 ff.).

    Anhaltspunkte zu einer unbeachtet gebliebenen, signifikanten und abwägungsrelevanten Risikoerhöhung, die Anlass zu einer gesonderten Betrachtung im Nachverfahren der Kläger geben könnte (vgl. auch Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn 1141), sind nicht vorgetragen worden.

    Auch in den von einzelnen Kommunen und Bürgern anhängig gemachten Musterverfahren ist der 11. Senat in Bezug auf die von den Klägern angesprochenen Umweltauswirkungen zu der Feststellung gelangt, dass die Fluglärmbelastung in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt wurde (s. Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 620 ff.) und dass die Planfeststellungsbehörde in ihrem Beschluss vom 18. Dezember 2007 das vorhabenbedingte Risiko von Flugzeugabstürzen in der Umgebung des Flughafens in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt und bewertet hat (a.a.O. Rn 1090 ff).

    In den Musterverfahren wurde auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens der Kläger abschließend und auf ausreichender Tatsachengrundlage entschieden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 1225 ff.).

    Da eine Minderung der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich ebenso hinzunehmen ist, wie die Verschlechterung der Verwertungsaussichten, werde die Grenze zur Abwägungsdisproportionalität erst dann erreicht, wenn Wertverluste so massiv ins Gewicht fallen, dass den Betroffenen ein unzumutbares Opfer abverlangt wird (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 1225 ff.).

    Soweit die Kläger mit ihrem - zwar ausdrücklich gegen nächtlichen Fluglärm gerichteten, aber mit der Fehlerhaftigkeit des gesamten Lärmschutzkonzepts begründeten (vgl. Bl. V/0769 ff.) Hilfsantrag die Verpflichtung des Beklagten begehren, über Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für den Tag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, wurde in den Urteilen der Musterverfahren abschließend und auf ausreichender Tatsachengrundlage entschieden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 575 ff.).

    Der 11. Senat hat in seinem Urteil vom 21. August 2009 (-11 C 227/08.T -, juris Rn 826 f.) hierzu festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft zu beanstanden sei, weil die Planfeststellungsbehörde davon abgesehen habe, ein Kontingent für die Gesamtzahl der Flugbewegungen festzusetzen.

    Daraus ergeben sich aber - wie oben im Einzelnen dargelegt worden ist - weder rechtliche bzw. tatsächliche Besonderheiten noch ein ungeklärt gebliebener Sachverhalt, weil über diese Fragen in den Musterverfahren entschieden worden ist, die Planfeststellungsbehörde die Fluglärmbelastung demnach in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt hat (-VGH 11 C 227/08. u.a. -, juris Rn 619 ff. sowie - BVerwG 4 C 8.09 -, juris Rn 197 ff.) und das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses nicht beanstandet wurde.

    In den Musterverfahren wurde dazu festgestellt, dass infolge des damals neu in Kraft getretenen Fluglärmschutzgesetzes die Gewährung baulichen Schallschutzes und die Gewährung einer Entschädigung wegen Einschränkungen der Nutzung der Außenwohnbereiche nicht mehr in dem Planfeststellungsbeschluss selbst zu regeln ist, die Planfeststellungsbehörde die Betroffenen insoweit zu Recht auf ein dem Planfeststellungsverfahren nachfolgendes besonderes Verwaltungsverfahren nach den §§ 10 i.V.m. 13 Abs. 1 Satz 1 FLärmSchG verwiesen hat und schon aus diesem verfahrensrechtlichen Grund Ansprüche, die auf Anordnung passiven Schallschutzes oder auf Festsetzung einer Entschädigung wegen Einschränkung der Nutzung des Außenwohnbereichs gerichtet sind, unbegründet sind, soweit sie auf Belastungen durch den Fluglärm gestützt werden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 602).

  • VGH Hessen, 11.11.2015 - 9 C 273/13

    ABWÄGUNG; ALTERNATIVENPRÜFUNG; BEWEGUNGSKONTINGENT; FLUGBETRIEBSSYSTEM; FLUGHAFEN

    In den Musterverfahren verpflichtete sodann der 11. Senat des beschließenden Gerichts mit Urteil vom 21. August 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) das beklagte Land, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23:00 bis 05:00 Uhr (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht in dem Planfeststellungsbeschluss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Über die sowohl von Klägerseite als auch vom Beklagten eingelegten Revisionen wurde in acht Musterverfahren von Kommunen, Privatklägern und eines Klinikums mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a. - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) entschieden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss sowie die dazu vom Beklagten vorgelegten Behördenakten und auf die zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T, 11 C 349/08.T -und vom 3. September 2013 - Hess. VGH 9 C 323/12.T - sowie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 -, vom 4. April 2012 BVerwG 4 C 8.09 u.a. - und vom 16. Januar 2013 -4 B 15.10 - verwiesen.

    Über sämtliche in den Musterverfahren erhobenen Klagen wurde durch die Urteile des 11. Senats des angerufenen Gerichts vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T, 11 C 349/08.T - und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 -4 B 15.10 - rechtskräftig entschieden.

    Die Grundstücke der Klägerin liegen in der näheren Umgebung des um die Landebahn Nordwest ausgebauten Flughafens Frankfurt Main westlich der Landebahnschwelle der Landebahn Nordwest im Stadtgebiet der Musterverfahrensklägerin Stadt Rüsselsheim, für das der 11. Senat in Teilen erhebliche Steigerungsraten der Tagespegel erwartet (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 747).

    Insbesondere richtet sich die Erstattung ihrer Aufwendungen für passiven Schallschutz - über die in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden ist - nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, das für die Anspruchsberechtigung an den Begriff der "Wohnungen" anknüpft und nicht danach unterscheidet, ob diese gewerblich vermietet werden oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 428; Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 889).

    Der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes hat jedoch nach eingehender Klärung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen in den Musterverfahren - unter Berücksichtigung des Vorbringens der Stadt Rüsselsheim - festgestellt, die Fluglärmbelastung sei in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt worden (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 620 ff., 637), und dies wurde durch die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012, 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 198).

    Das gewählte Konzept für die Verteilung der Flugbewegungen auf die einzelnen Start- und Landebahnen sowie auf die Flugrouten, insbesondere die Nordwestrouten, sei nicht zu beanstanden und auch aus den von den Musterverfahrensklägern dazu vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen ihrer sachverständigen Beistände ergäbe sich kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass das der Planfeststellung zugrunde gelegte Betriebssystem nicht durchführbar sei (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 640 ff.).

    Denn der 11. Senat hat sich in den Musterverfahrensurteilen - und damit auch in dem der Stadt Rüsselsheim - mit der auf einer Grobplanung - unter anderem der Südumfliegung -beruhenden Abwägung der Lärmbetroffenheiten auseinandergesetzt und zu den dort vorgetragenen Befürchtungen hinsichtlich von Abweichungen von dort zugrunde gelegten Flugrouten festgestellt, dass derartige Abweichungen nur zur Verschiebung von Betroffenheiten führen würden, und angesichts der Gesamtzahl der jeweils Betroffenen ausgeschlossen werden kann, dass die Planfeststellungsbehörde eine andere Entscheidung in der Sache getroffen hätte (vgl. Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., juris Rn. 700).

    Des weiteren hat der 11. Senat seiner Entscheidung - auch insoweit bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht - zugrunde gelegt, dass für die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die Lärmschutzbelange gemäß den Anforderungen des Abwägungsgebots ermittelt und bewertet hat, eine parzellenscharfe Festsetzung der Lärmschutzkonturen nicht erforderlich ist, sondern die abwägende Gegenüberstellung der Lärmschutzbelange einerseits und der für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen andererseits aufgrund einer Abschätzung der Lärmbetroffenheiten erfolgen kann, insbesondere da die mit dem Ausbau verfolgten öffentlichen Interessen so schwer wiegen, dass sie den Ausbau des Flughafens auch dann rechtfertigen, wenn die Lärmschutzbereiche oder die Zahl der betroffenen Personen oder Einrichtungen größer sein sollten als abschätzend prognostiziert (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., juris Rn. 625).

    Dort ist zu der Möglichkeit höherer Lärmbelastungen nach der konkreten Festlegung der Flugrouten festgestellt worden, dass die Planfeststellungsbehörde ihre abwägende Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens auch deshalb auf eine Abschätzung der Lärmschutzbelange stützen durfte, weil sie durch entsprechende Vorbehalte im Planfeststellungsbeschluss sichergestellt hat, dass im Falle einer erheblichen Abweichung der später genau ermittelten von den prognostizierten Lärmwerten ergänzende aktive oder passive Schutzmaßnahmen in dem gebotenen Umfang ergriffen werden (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., juris Rn. 626 f.).

    Denn die Planfeststellungsbehörde gehe davon aus, dass bei einer erheblichen Ausdehnung der prognostizierten (Nacht-)Schutzzone(n) nicht nur im entsprechenden (erweiterten) Umfang baulicher Schallschutz gewährt werde, sondern auch der von ihr für diese Situation verfügte Vorbehalt greife und eine Entscheidung über ergänzende Schutzmaßnahmen auch in der Gestalt von Betriebsregelungen zu treffen sei (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 683 f., 808 f.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a.-, juris Rn. 89 f.).

    Dies gilt selbst im Falle einer Mehrbelastung von bis zu 50.000 Menschen, welche die Klägerin unter Berufung auf NIROS-Berechnungen der DFS für möglich hält (Bl. III/537 GA), zumal der 11. Senat -wie oben dargelegt - festgestellt hat, dass im Falle einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Lärmbetroffenheiten von den prognostizierten Lärmwerten durch -drittschützende - Auflagenvorbehalte im Planfeststellungsbeschluss (PFB, Teil A XI 5.1.4, S. 144 f.) sichergestellt sei, dass ergänzende aktive oder passive Schutzmaßnahmen in dem gebotenen Umfang ergriffen würden (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 626, 683, 836).

    Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Planfeststellungsbehörde abwägungserhebliche Aspekte außer Acht gelassen hat (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577, 793).

    Anders als die Klägerin meint, sind dabei nicht nur Anträge und Einwendungen, die auf den Verlauf und die konkrete Ausgestaltung von Flugverfahren bezogen waren, wie etwa die von der Stadt Offenbach erstrebte Anordnung der Verschwenkung der nordöstlichen Abflugrouten im Planfeststellungsbeschluss (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 835), mangels Kompetenz der Planfeststellungsbehörde für die Flugverfahrensfestlegung als unbegründet zurückgewiesen worden.

    Vielmehr hat der 11. Senat u. a. das Begehren der - sowohl durch Starts als auch durch Landungen - hoch belasteten Stadt Neu-Isenburg, die von der Planfeststellungsbehörde verfügte Sperrung der Nordwestlandebahn in der Mediationsnacht - um die andernfalls besonders hohe Belastung bisher wenig belasteter Gebiete zu reduzieren - zu ihrer Entlastung aufzuheben, u. a. unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass bei einem Interessenwiderstreit zwischen dem Schutz wenig belasteter Gebiete auf der einen und dem Prinzip der möglichst gleichmäßigen Verteilung des Lärms auf der anderen Seite dem Planungsträger ein weiter Ermessensspielraum offen stehe, der hier nicht überschritten worden sei (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 838; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 407).

    Des Weiteren hat der 11. Senat im Zusammenhang mit einer von der Stadt Neu-Isenburg ebenfalls mit dem Ziel der Entlastung von Lärmimmissionen beantragten Anordnung hinsichtlich der Anteile der nächtlichen Belegung der Bahnen ausgeführt, dass derartige Eingriffe in den Betriebsablauf mit der Mehrbelastung anderer Bereiche verbunden wären, die auch nicht mit der ganz besonderen Belastung der dortigen Klägerin durch Fluglärm in Relation zu anderen Kommunen gerechtfertigt werden könnte, da sich andere Anrainer vergleichbaren Lärmbelastungen ausgesetzt sähen, so dass sich die begehrte Anordnung als fehlerhafte Abwägung ihrer Belange erweisen würde (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 839; bestätigt durch Urteil des BVerwG vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 407).

    Hinzu kommt, dass der 11. Senat in Bezug auf die ebenfalls zu Doppelbelastungen von nahe gelegenen Anrainerkommunen führenden - im Betriebssystem Südumfliegung nur noch relativ wenig belegten - Nordwestrouten festgestellt hat, dass es für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht darauf ankomme, ob ein anderes als das von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegte Betriebssystem möglich wäre (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 640), und damit ist in den Musterverfahren die Erwägung, westlich des Flughafens gelegene Kommunen seien von dem Lärm startender Flugzeuge zu befreien, ausdrücklich nicht als tragend für die Planfeststellungsentscheidung angesehen worden (vgl. Hess. VGH, Teilbeschluss vom 19. März 2015 - 9 C 1507/12.T -, juris Rn. 238 f.).

    Dazu wurde festgestellt, dass das Konzept der Planfeststellungsbehörde im Kern auf der Entlastung der gesamten - polyzentrisch strukturierten - Region durch die allen Anrainern zugute kommende weitgehende Einschränkung des Nachtflugbetriebs (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 576, 751, 838) und der Abwehr verbleibender unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen mittels passiven Lärmschutzes, ergänzt durch Übernahme- und Entschädigungsansprüche (a. a. O., Rn. 576), basiere, und dies nicht zu beanstanden ist, ohne dass einzelne Areale von Fluglärm freizuhalten wären.

    Dass die Planfeststellungsbehörde insoweit bestätigt wurde, als diese von einer Einschränkung ihrer Kompetenzen in Bezug auf die Festlegung von Flugverfahren ausgegangen ist, da diese in die Zuständigkeit des BAF bzw. - hinsichtlich Einzelfreigaben der Flugverkehrskontrollstellen - in den Verantwortungsbereich der DFS falle (PFB, S. 1082 f., 1195; Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 833 f., insbesondere 834, 839; BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 405, 408), umfasst dagegen nicht die Feststellung, damit sei die Planfeststellungsbehörde auch in ihrer Ermessensentscheidung, bestimmte Gebiete von Überflügen grundsätzlich freizuhalten, beschränkt gewesen.

    Wie oben schon dargestellt, ist die für Rüsselsheim ermittelte Lärmbelastung in den Musterverfahren zugrunde gelegt worden, und die auf Entlastung abzielenden Anträge der erheblich stärker belasteten Stadt Neu-Isenburg sind abgewiesen worden, weil das Lärmschutzkonzept der Planfeststellungsbehörde gleichwohl für abgewogen erachtet und festgestellt wurde, dass die damit verbundene und auch eine etwaig später aufgrund der Verschiebung von Flugverfahren zu erwartende Lärmbelastung der Verwirklichung des Vorhabens aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen daran nicht entgegensteht (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a., juris Rn. 683 f., 747, 700, 793, 809, 838 f.).

    Wie oben schon dargestellt wurde, ist nach der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Feststellung in den Musterverfahrens-Urteilen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes die Fluglärmbelastung in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt und bewertet (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T -, juris Rn. 620 ff., 637; BVerwG, Urteil vom 4. April 2012, 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 198) und damit auch über diesen Teil der UVP entschieden worden (oben unter IV.2.1 -IV.2.2).

    Im Übrigen fehlt es auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens an Anhaltspunkten dafür, dass in den Musterverfahren, in denen die durchgeführte UVP als rechtsfehlerfrei bewertet worden war (s. Urteile vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -, juris Rn. 84 ff. [zum Gebiets- und Artenschutz], Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 620 ff.), entscheidungserhebliche Aspekte außer Acht gelassen worden waren.

    Auch über die Alternativenprüfung ist in den Musterverfahren abschließend und erschöpfend entschieden und dazu festgestellt worden, dass sie Planungsfehler nicht erkennen lasse (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T -, juris Rn. 461, 522 ff., 564 ff.).

    Der 11. Senat hat in seinem Urteil vom 21. August 2009 (-11 C 227/08.T -, juris Rn 826 f.) hierzu festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft zu beanstanden sei, weil die Planfeststellungsbehörde davon abgesehen habe, ein Kontingent für die Gesamtzahl der Flugbewegungen festzusetzen.

  • VGH Hessen, 05.02.2010 - 11 C 2691/07

    Normenkontrollanträge gegen die Verordnung über die Änderung des

    Zum Gegenstand des Verfahrens wurden im Übrigen gemacht die Gerichtsakten der Verfahren der Antragstellerinnen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main, 11 C 227/08.T (zu 11 C 2715/07.N) , 11 C 312/08.T (zu 11 C 2691/07.N), 11 C 321/08.T (zu 11 C 1549/08.T), 11 C 322/08.T (zu 11 C 259/08.N) und 11 C 336/08.T (zu 11 C 38/08.N), die in diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (787 Ordner) und das Urteil des Senats in dem Verfahren des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Hessen e.V. gegen das Land Hessen vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T -.

    Der Antragstellerin zu 6. ist das zu dem Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main ergangene Senatsurteil vom 21. August 2009 (11 C 227/08.T u.a.) Anfang Dezember 2009 zugestellt worden.

    Auch der Beweisantrag b) zum Einfluss der Planung auf die Ausübung ihrer Funktion als Oberzentrum, den die Antragstellerin zu 2. bereits im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 (11 C 227/08.T) als Beweisantrag 7 gestellt hatte, muss als unerheblich angesehen werden.

    Ferner handelt es sich bei der Frage, ob die Antragstellerin die ihr zugewiesenen Aufgaben als Oberzentrum "immer weniger" bzw. in absehbarer Zeit "gar nicht mehr" erfüllen kann, um eine Wertung, die - soweit rechtserheblich - durch das Gericht vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, S. 110).

    Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, S. 231 f., verwiesen.

    Vielfach, zuletzt im Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T -, S. 46, hat der Senat entschieden, dass der gegenwärtige Flugbetrieb am Flughafen Frankfurt Main in vollem Umfang durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 gedeckt ist.

    Soweit die Antragstellerin zu 6. sich auf Beweisanträge im Verfahren 11 C 321/08.T bezieht und diese auch im vorliegenden Verfahren stellt, nimmt auch der Senat Bezug auf die Bescheidung dieser Beweisanträge im Verfahren 11 C 321/08.T. Die Ladung des Sachverständigen Prof. Dr. Hendler zur Erläuterung seines schriftlichen Rechtsgutachtens stellt keinen zulässigen Beweisantrag dar.

    Hierzu nimmt der Senat Bezug auf die Bescheidung des entsprechenden Beweisantrags im Planfeststellungsverfahren (Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T - S. 64 zu Beweisantrag II.1).

    Im Übrigen ist dieser Beweisantrag auch im Verfahren 11 C 321/08.T gestellt und beschieden worden.

    Insoweit nimmt der Senat auf Seite 65 des Urteilsabdrucks (11 C 227/08.T u.a.) Bezug.

    Dass für die Flughafenerweiterung im Übrigen ein Bedarf streitet, der den Annahmen des Planungsträgers im LEP-Änderungsverfahren entspricht, hat der Senat im Urteil vom 21. August 2009 betreffend den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - 11 C 227/08.T u. a. - ,S. 49 ff., festgestellt.

    Im Übrigen hat der Senat im vorgenannten Urteil festgestellt, dass das Vogelschutzgebiet Untermainschleusen durch den planfestgestellten Ausbau des Flughafens Frankfurt Main nicht erheblich im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL beeinträchtigt werden kann (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009, a.a.O., Rdnr. 341).

    Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass das Gebiet die Voraussetzungen eines faktischen Vogelschutzgebietes nicht erfüllt (Urteil des Senats vom 21. August 2009, a.a.O., Rdnr. 47 bis 78).

    Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T - u.a., S. 120 ff. Dort wird im Einzelnen begründet, dass insbesondere die sog. Nullvariante (Kapazitätserweiterung durch Optimierung des bestehenden Bahnsystems, Kooperation mit anderen Flughäfen, Verlagerung auf die Schiene) keine zumutbare Planungsalternative darstellt.

    Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen auf Seiten 134 f. des Urteils vom 21. August 2008 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a. betreffend die Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a -, S. 43 ausgeführt hat, könnte sich aus dem Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 1971 nur dann ein Planungshindernis ergeben, wenn er eine über die Wirkungen der Planfeststellung hinausgehende, selbstständige Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung weiterer Zulassungsentscheidungen begründet hätte.

    Er hat dem Gebot der Konfliktbewältigung dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er den Grundsatz zum Nachtlärmschutz weitreichend mit der Tendenz zu einem Verbot planmäßiger Flüge von 23.00 bis 05.00 Uhr konkretisiert hat (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T- u. a.).

    Diese Aspekte hat der Senat im Einzelnen in seinem Urteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a., S. 151 ff. dargelegt.

    Auch diese Aspekte sind in dem Senatsurteil vom 21. August 2009 (11 C 227/08.T u.a., S. 201 ff.) im Einzelnen dargelegt worden.

    Insoweit wird auf das Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08 .T -, S. 269 ff. verwiesen.

    Ebenso wie die Planfeststellung (siehe dazu Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, III.3.3.3.2) ist auch die Landesplanung nicht verpflichtet, noch weiter in die Zukunft gerichtete und damit unsichere Entwicklungen zu prognostizieren und zu berücksichtigen.

    Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T -, S. 327 ff., verwiesen.

    Der Senat hat die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde, den Flughafen Frankfurt Main durch die Errichtung einer Landebahn Nordwest, eines neuen Terminals auf den südöstlichen Flughafengelände und eines neu strukturierten Fracht- und Wartungszentrums im Süden des Flughafens auszubauen, in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a. einer umfassenden Überprüfung unterzogen.

  • VGH Hessen, 21.02.2017 - 9 C 318/13

    BESCHLUSSVERFAHREN; JUSTIZGRUNDRECHT; MUSTERVERFAHREN; NACHVERFAHREN

    In den Musterverfahren verpflichtete sodann der 11. Senat des beschließenden Gerichts mit Urteil vom 21. August 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) das beklagte Land, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23:00 bis 05:00 Uhr (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht in dem Planfeststellungsbeschluss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Über die sowohl von Klägerseite als auch vom Beklagten in acht Musterverfahren von Kommunen, Privatklägern und einem Klinikum eingelegten Revisionen wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a. - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) entschieden.

    Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und das Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der Planänderungsbeschlüsse sowie die dazu vom Beklagten jeweils vorgelegten Behördenakten, die auch zu diesem Verfahren beigezogen wurden, und im Übrigen auf die Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T und 11 C 318/08.T - sowie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 -, vom 4.April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - und vom 16. Januar 2013 - 4 B 15.10 - Bezug genommen.

    Ihre südlich (Klägerinnen zu 2- und 5.) bzw. südöstlich (Klägerinnen zu 1., 3- und 4.) des Flughafengeländes gelegenen Stadt- bzw. Gemeindegebiete werden von den Auswirkungen des um die Landebahn Nordwest ausgebauten Flughafens - insbesondere Fluglärm - in unterschiedlichem Umfang betroffen, aber keines davon in einer Weise, die nicht schon in den Musterverfahren Berücksichtigung gefunden hat (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 725 ff.).

    Demnach werden die schon vor dem Ausbau hoch belasteten Stadtteile Gräfenhausen und Schneppenhausen der Klägerin zu 5- und die westlichen Siedlungsgebiete der Klägerin zu 2. einer weiteren Zunahme des Fluglärms vor allem in der Nacht ausgesetzt sein, während die Klägerinnen zu 1., 3- und 4. sämtlich außerhalb der Tag- oder Nacht-Schutzzonen liegen werden, wenn in einem Fall auch nur knapp (Klägerin zu 1.; Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 746).

    Die von ihnen angeführten Beeinträchtigungen ihrer Rechte und Güter unterscheiden sich damit aber nicht in einem erheblichen Maß von denjenigen der zum Teil in erheblicherem Umfang lärmbetroffenen Musterverfahrenskläger, und zwar weder im Hinblick auf die von ihnen geltend gemachten Beschränkungen der noch unbebauten, potenziellen Siedlungsgebiete, über die gleichfalls in den Musterverfahren umfängliche Feststellungen getroffen wurden (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1250 ff.), noch in Bezug auf die von ihnen befürchtete Belastung mit Luftschadstoffen, die ebenfalls schon Gegenstand der Musterverfahren waren (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 928 ff.).

    Denn dort sind mit der Entscheidung über die abwägungsfehlerfreie Ermittlung des Fluglärms auch Feststellungen dazu getroffen worden, dass unterschiedliche Lärmbelastungen auftreten können, die abhängig von der Betriebsrichtungsverteilung sind, dass jedoch die dem Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegte Berechnung künftiger Lärmbelastungen anhand pauschalierender Ansätze auch in Bezug auf die Betriebsrichtungsbelegung nicht zu beanstanden ist und - wie die Beigeladene zu Recht vorbringt - dass diese durch einzelne konkrete Messwerte anhand konkreter Lärmsituationen nicht schon grundsätzlich in Zweifel gezogen wird (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 663 ff. [668]).

    Der 11. Senat dieses Gerichts hat in den Musterverfahren auf der Grundlage der insoweit auch heute unverändert geltenden Rechtsgrundsätze zu den dem Planfeststellungsbeschluss 2007 zugrunde gelegten An- und Abflugverfahren entschieden, dass deren Konzept, darunter insbesondere die Verlagerung der Abflüge von den Nordwestrouten auf die Südwestrouten, nicht zu beanstanden ist und sich auch aus den von den Musterverfahrensklägern dazu vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen ihrer sachverständigen Beistände kein hinreichender Anhaltspunkt dafür ergeben habe, dass das der Planfeststellung zugrunde gelegte Betriebssystem nicht durchführbar ist (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 641).

    (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 683 f., 808 f.; insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 u.a.-, juris Rn. 89 ff.).

    Die gesetzgeberische Entscheidung, dass die Belästigung durch Fluglärm am Tag erst bei Überschreiten der Grenzwerte erheblich ist, lässt sich diesen Feststellungen zufolge auch nicht unter Hinweis auf lärmmedizinische Studien und daran anknüpfende gutachterliche Stellungnahmen von Sachbeiständen in Frage stellen; in der Lärmwirkungsforschung und ihr folgend auch in der Rechtsprechung bisher zugrunde gelegte andere Kriterien, andere Kombinationen oder andere Grenzwerte haben demnach mit Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes ihre Bedeutung verloren (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 609 und 612; BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 176 ff. [182]).

    Diesen Feststellungen zufolge hat die Planfeststellungsbehörde, soweit im streitigen Planfeststellungsverfahren die Gesundheitsgefährdungsgrenze am Tag überschritten wird, sei es durch den Fluglärm allein oder sei es durch den Fluglärm in Kombination mit dem Bodenlärm, dem zu Recht dadurch Rechnung getragen, dass sie anstelle baulichen Schallschutzes Übernahmeansprüche gewährt hat (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, juris Rn. 580 ff.).

    Sowohl der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 21.08.2009, Hess. VGH 11 C 227/08, juris, Rn. 608, 713, 849) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 04.04.2012, BVerwG 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 180 f.) haben in den Musterverfahren zugrunde gelegt, dass die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FluglärmG definierte Auslöseschwelle anwendbar ist, diese keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt und eine Verletzung gesetzlicher Nachbesserungspflichten gerichtlich erst festgestellt werden kann, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (BVerwG a.a.O., Rn. 155; BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 ., juris Rn. 38 ff.).

    Dort wurde über das gesamte Lärmschutzkonzept für die Nacht entschieden und festgestellt, dass nur die Zulassung von durchschnittlich 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Mediationsnacht von 23:00 bis 5:00 Uhr zu beanstanden ist, während das für die Nachtrandstunden verbleibende Kontingent von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen ebenso wie das Lärmschutzkonzept im Übrigen rechtlich nicht beanstandet wurde (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577, 792; - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 260 ff., 352 ff., 379 ff.).

    Darüber wurde aber in den Musterverfahren schon entschieden, wo der 11. Senat auf das vergleichbare Vorbringen der Musterverfahrenskläger auch des Verfahrens 11 C 359/08.T (Kläger zu 6. des Verfahrens 9 C 227/08.T u.a.) unter eingehender Auseinandersetzung mit den von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegten Gutachten G13 und G14 sowie unter Berücksichtigung der dortigen Beanstandungen der gutachtlichen Ermittlungen einschließlich der dazu gestellten Beweisanträge entschieden hat, dass der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Bewältigung der Luftschadstoffproblematik rechtlich nicht zu beanstanden ist, und der Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung und Bewertung der zu erwartenden Luftschadstoffbelastung keine Fehler unterlaufen sind, die zur Aufhebung oder Ergänzung des Plans führen können (Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 928 ff.).

    Denn demnach werden entweder die einschlägigen Grenzwerte im Planungsfall 2020 eingehalten, oder die Problematik wird sich im Wege der Luftreinhalteplanung lösen lassen (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 940).

    Demnach sind sowohl die luftrechtliche als auch die straßenrechtliche Komponente des Planvorhabens an der aufgrund des § 48a Abs. 1 und 3 BImSchG erlassenen 22. BImSchV zu messen, die unter anderem Grenzwerte für NO 2 (§ 3), PM 10 (§ 4), Blei (§ 5), Benzol (§ 6) und CO (§ 7) sowie einen Zielwert für B(a)P als Marker für das Krebserzeugungsrisiko von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (§ 15) enthält (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., a.a.O., Rn. 1001, 1003).

    Denn auch dies war Gegenstand der Entscheidungen in den Musterverfahren, und der 11. Senat dieses Gerichts hat dort dazu festgestellt, dass die Planfeststellungsbehörde nicht gehalten war, die Partikelbelastung im Hinblick auf PM 2, 5 zu untersuchen, da es dafür zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Planfeststellungsantrag noch keinen verbindlich festgelegten Grenzwert gab und eine gesonderte Betrachtung der PM 2, 5 -Belastungen daher nicht notwendig war (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 1027).

    Selbst signifikante lokal begrenzte Steigerungen der Luftschadstoffbelastung im Rhein-Main-Gebiet durch den Flugbetrieb stehen aber nach diesen - oben schon dargestellten - Feststellungen in den Musterverfahren der Zulassung des Ausbauvorhabens nicht entgegen, da die Problematik sich jedenfalls im Wege der Luftreinhalteplanung lösen lassen werde (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 940) und nicht ersichtlich sei, dass sich dies in einer Größenordnung ausgewirkt haben könnte, die es verbietet, die Kläger auf die Luftreinhalteplanung zu verweisen (Hess. VGH, a.a.O., juris Rn. 997).

    Es wurde dazu festgestellt, dass die vorgenommene Abgrenzung dieses Raumes nach der ausbaubedingten Zusatzbelastung nicht zu beanstanden ist, da nachvollziehbar ist, dass die vorhabensbedingten Belastungen mit zunehmender Entfernung vom Flughafen deutlich abnehmen, und da die Anwendung der 3%-Irrelevanzschwelle der TA-Luft dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen hat (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. ., juris Rn. 951).

  • VGH Hessen, 11.07.2017 - 9 C 1497/12

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 305/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

  • VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14

    Bauschalldämm-Maß; Bestimmtheitsgrundsatz; Flughafen Frankfurt Main; Fluglärm;

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1608

    BayVGH: Öffnung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen für Geschäftsflieger ist

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 349/08

    Regionalplan; Genehmigung;  geänderte tatsächliche Verhältnisses

  • VGH Hessen, 30.04.2015 - 9 C 1507/12

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Klage der Stadt Flörsheim am Main

  • VGH Hessen, 19.01.2017 - 9 C 286/13

    Keine Entschädigungen für Lärmbelastung gewerblich genutzter Grundstücke in

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1612

    Änderungsgenehmigung für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen Berufungen

  • VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 573/12

    Zur Festlegung von Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main (sog.

  • VGH Hessen, 12.09.2017 - 9 C 1498/12

    Keine Betriebseinschränkungen für Flughafen Frankfurt Main wegen Gefahren durch

  • VGH Hessen, 19.01.2017 - 9 C 291/13

    Keine Entschädigungen für Lärmbelastung gewerblich genutzter Grundstücke in

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2018 - 1 KS 2/10

    Klage gegen die Erweiterung des Lübecker Flughafens bleibt ohne Erfolg

  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

  • VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 574/12

    Zur Festlegung von Anflugverfahren am Flughafen Frankurt Main

  • BVerwG, 06.02.2020 - 4 B 3.17

    Anhörung; Musterverfahren; Nachverfahren

  • BVerwG, 17.12.2019 - 4 B 53.17

    Nachverfahren gegen Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Flughafens

  • BVerwG, 17.12.2019 - 4 B 37.17

    Klage gegen den geänderten Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des

  • VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1362/13

    Eilanträge auf Betriebseinschränkungen für Nordwest-Landebahn abgelehnt

  • VGH Hessen, 03.09.2013 - 9 C 323/12

    Zur Festlegung von Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt Main (sog.

  • VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1363/13

    Anordnung von Sicherheitsnahmen wegen Wirbelschleppen; Dachklammerung der Ziegel;

  • VG Freiburg, 13.07.2016 - 6 K 1596/15

    Baurecht: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Nachbarwiderspruch gegen

  • VGH Hessen, 14.02.2019 - 9 C 651/16

    Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt am Main ("Südumfliegung")

  • VGH Hessen, 03.05.2018 - 9 C 2037/14

    FLUGHAFEN; LÄRMSCHUTZBEREICH; PASSIVER SCHALLSCHUTZ; AMTSERMITTLUNGSGRUNDSATZ;

  • BVerwG, 14.06.2017 - 4 B 22.16

    Flughafen Frankfurt/Main; Zusicherung; Verhältnis von Musterverfahren und

  • BVerwG, 20.12.2016 - 4 B 25.15

    Flughafen Frankfurt/Main; Zusicherung; Verhältnis von Musterverfahren und

  • VGH Hessen, 31.05.2011 - 9 B 1111/11

    Anspruch auf Einschreiten des Nachbarn gegen Baulärm

  • VGH Bayern, 14.07.2015 - 8 A 13.40037

    Flughafen Memmingen darf erweitert werden

  • BVerwG, 04.05.2017 - 4 B 57.15

    Flughafen Frankfurt/Main; Zusicherung; Verhältnis von Musterverfahren und

  • VGH Hessen, 17.11.2011 - 2 C 2165/09

    Viergleisiger Ausbau einer Eisenbahnstrecke

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4958

    Drittklage; Zweckverband; sozialer Wohnungsbau; Selbstverwaltungsrecht;

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1188/10

    Aufhebung der Auswahl eines Verfahrens als Musterverfahren gem § 93a Abs 1 S 1

  • VGH Hessen, 26.10.2017 - 9 C 873/15

    AARHUS-KONVENTION; ALLGEMEINE LEISTUNGSKLAGE; DRITTSCHUTZ; LÄRMAKTIONSPLAN;

  • BVerwG, 31.03.2011 - 4 BN 18.10

    Ausbau Flughafen Frankfurt am Main: Normenkontrollanträge gegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2019 - 20 D 96/11

    Klage auf Erlass einer neuen Fluglärmschutzverordnung für den Flughafen

  • VGH Hessen, 20.11.2013 - 9 C 875/12

    Klage der Gemeinde Egelsbach gegen sog. südlichen Gegenanflug zum Flughafen

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4952

    Wesentliche Betriebserweiterung bei Sonderflughafen, die zu unzumutbarer

  • BVerwG, 21.01.2020 - 4 B 33.17

    Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Schutz vor Wirbelschleppen bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - 20 D 71/18

    Akkreditierungsverfahren für die mündliche Verhandlung im Verfahren Flughafen

  • VGH Hessen, 08.08.2018 - 9 C 1231/15

    Kreis Groß-Gerau unterliegt im Rechtsstreit um Terminal 3

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2011 - 1 MR 19/10

    Streitwertbemessung bei einer nach § 2 UmwRG erhobenen (Verbands-) Klage nach

  • VGH Hessen, 23.02.2010 - 11 C 3933/04

    A 380-Werft am Flughafen Frankfurt Main

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4174

    Sonderflughafen; luftrechtliche Änderungsgenehmigung; Planrechtfertigung;

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4173

    Sonderflughafen; Klagebefugnis eines Landkreises; luftrechtliche

  • VGH Hessen, 10.10.2011 - 11 B 1587/11

    Luftverkehrsrechts Flughafenerweiterung

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4862

    Anfechtungsklage; luftrechtliche Änderungsgenehmigung; qualifizierter

  • VGH Hessen, 20.02.2018 - 9 C 1969/14

    Doppelförderung; Flughafen Frankfurt am Main; Fluglärm; passiver Schallschutz;

  • VGH Hessen, 21.10.2019 - 9 C 1171/17

    Keine Fluglärm-Entschädigung für Eigentümer eines Flüchtlingsheims

  • VGH Hessen, 10.10.2011 - 11 B 1834/11

    Luftverkehrsrechts Flughafenerweiterung

  • BVerwG, 24.05.2011 - 4 BN 45.10

    Umweltprüfung bei Raumordnungsplänen; zur Einrichtung von Lärmschutzbereichen;

  • VGH Bayern, 04.04.2017 - 8 B 16.43

    Planfeststellung für Ortsumgehung und Alternativenprüfung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2012 - 20 D 117/08

    Klagen auf besseren Schutz vor Nachtfluglärm am Flughafen Köln/Bonn abgewiesen

  • VG Düsseldorf, 03.07.2023 - 3 L 829/23

    Untersagung von Triebwerksprobeläufen auf dem Flughafen Essen/Mülheim auf

  • VG Düsseldorf, 03.07.2023 - 3 L 854/23

    Untersagung von Triebwerksprobeläufen auf dem Flughafen Essen/Mülheim auf

  • VG Düsseldorf, 03.07.2023 - 3 L 910/23

    Untersagung von Triebwerksprobeläufen auf dem Flughafen Essen/Mülheim auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - 20 D 72/18

    Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung;

  • VGH Hessen, 14.03.2018 - 9 C 1897/13

    Rückenwindkomponente

  • VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 147/12

    Zur Festlegung von Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main

  • VG Frankfurt/Main, 11.07.2011 - 8 L 1728/11

    Stilllegung einer Baustelle

  • VGH Bayern, 04.04.2017 - 8 B 16.44

    Planfeststellung für Ortsumgehung und Existenzgefährdung für landwirtschaftlichen

  • VGH Bayern, 14.07.2015 - 8 A 13.40025

    Flughafen Memmingen darf erweitert werden

  • VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 179/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung eines An- und Abflugverfahrens; Rechtmäßigkeit der

  • VGH Hessen, 13.01.2016 - 9 C 1509/12

    GERICHTSBESCHEID; LÄRMSCHUTZKONZEPT; NACHTFLUGVERBOT; NACHTRANDSTUNDEN;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 - 6 A 2.16

    Flughafen BER; Lärmschutz; Planfeststellungsbeschluss; Planergänzungsbeschluss;

  • VGH Hessen, 06.10.2015 - 9 C 1509/12

    FLUGHAFEN FRANKFURT MAIN; LÄRMBEWERTUNG; LÄRMERMITTLUNG; MUSTERVERFAHREN;

  • VGH Hessen, 11.06.2014 - 9 C 1889/12

    EINZELFREIGABE IM STANDARDANFLUGVERFAHREN, FESTSTELLUNGSKLAGE,

  • VGH Hessen, 17.11.2015 - 9 C 270/13

    EVIDENTE UNRICHTIGKEIT; FLUGLÄRMSCHUTZGESETZ; GRENZWERTE; MUSTERVERFAHREN;

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.03.2011 - 1 MR 17/10

    Rückgängigmachbarkeit der hier streitigen Maßnahmen als Kriterium für eine

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