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   VG Meiningen, 08.04.1998 - 2 K 369/97.Me   

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https://dejure.org/1998,13314
VG Meiningen, 08.04.1998 - 2 K 369/97.Me (https://dejure.org/1998,13314)
VG Meiningen, Entscheidung vom 08.04.1998 - 2 K 369/97.Me (https://dejure.org/1998,13314)
VG Meiningen, Entscheidung vom 08. April 1998 - 2 K 369/97.Me (https://dejure.org/1998,13314)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 12 Abs 1; GG Art 2 Abs 1; ThürKO § 2; ThürKO § 14; ThürKO § 19; ThürKO § 20; Friedhofssatzung-Stadt-Meiningen § 3; Friedhofssatzung-Stadt-Meiningen § 8
    Kommunalrecht; Kommunalrecht (ohne kommunales Abgabenrecht); Anspruch; Zulassung; Bestatter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gemeindefriedhof; Gewerbliche Betätigung eines Bestattungsunternehmers; Gestattungspflichtigkeit gewerblicher Tätigkeiten; Öffentliche Anstalten; Am Friedhofszweck gebundene Regelungsbefugnis des Friedhofsträgers; Untätigkeitsklage

Papierfundstellen

  • LKV 1999, 237
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Thüringen, 12.08.1997 - 2 N 67/96

    Bestattungs- und Friedhofsrecht; Bestattungs- und Friedhofsrecht;

    Auszug aus VG Meiningen, 08.04.1998 - 2 K 369/97
    Dies ist gerade bei der vorhandenen Regelung aber nicht der Fall, denn in dem vorgenannten § 3 der Satzung geht es allein um Tätigkeiten innerhalb der gemeindlichen Einrichtung, ohne daß die Benutzer aufgrund der gemeindlichen Satzung verpflichtet wären, die gemeindlichen Friedhöfe zu benutzen (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO; vgl. weiter ThürOVG, Beschluß vom 12.08.1997 - Az. 2 N 67/96).
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

    Auszug aus VG Meiningen, 08.04.1998 - 2 K 369/97
    Die Benutzungsregelung für einen Friedhof stellt keine Berufswahl, sondern lediglich eine Berufsausübungsregelung dar, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zulässig ist, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, die gewählten Mittel zur Erreichung des erfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. zuletzt BVerfGE 68, 155, 171, vgl. ThürOVG a. a. O. m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 1 S 2785/00

    Anstaltsgewalt des Friedhofsträgers-Berufsfreiheit des Bestattungsunternehmers

    Die satzungsrechtlichen Vorgaben der Beklagten stellen - jedenfalls bezogen auf Bestattungsunternehmer - keine Berufswahl-, sondern lediglich Berufsausübungsregelungen dar (vgl. BayVGH, Urteil vom 9.5.1994, aaO, 347; VG Meiningen, LKV 1999, 237, 238).
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