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   BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97   

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BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97 (https://dejure.org/1999,30)
BVerfG, Entscheidung vom 28.04.1999 - 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97 (https://dejure.org/1999,30)
BVerfG, Entscheidung vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97 (https://dejure.org/1999,30)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungswidrigkeit der Absenkung des rentenwirksamen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens von Angehörigen des MfS/AfNS unter das jeweilige Durchschnittsentgelt in der DDR - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Abbau überhöhter Versorgungsleistungen der von ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmässigkeit der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets - Rentenberechnung für Angehörige des Sonderversorgungssystems des Ministeriums für Staatssicherheit und des Amtes für Nationale ...

  • Judicialis

    AAÜG § 7 Abs. 1 Satz 1; ; AAÜG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; AAÜG § ... 15 Abs. 1; ; AufhebG § 1 Satz 1; ; AufhebG § 2; ; AufhebG § 3; ; AufhebG § 3 Abs. 3; ; AufhebG § 3 Abs. 4; ; AufhebG § 5 Abs. 1; ; AufhebG § 5; ; RAnglG § 23 Abs. 2; ; RAnglG § 24 Abs. 4; ; RAnglG § 23 Abs. 1; ; SGB VI § 307 b; ; SGB VI § 55; ; SGB VI § 262; ; SGB VI § 307 b Abs. 3 Satz 2; ; BVerfGG § 82 Abs. 1; ; BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1

  • Judicialis

    AAÜG § 7 Abs. 1 Satz 1; ; AAÜG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; AAÜG § ... 15 Abs. 1; ; AufhebG § 1 Satz 1; ; AufhebG § 2; ; AufhebG § 3; ; AufhebG § 3 Abs. 3; ; AufhebG § 3 Abs. 4; ; AufhebG § 5 Abs. 1; ; AufhebG § 5; ; RAnglG § 23 Abs. 2; ; RAnglG § 24 Abs. 4; ; RAnglG § 23 Abs. 1; ; SGB VI § 307 b; ; SGB VI § 55; ; SGB VI § 262; ; SGB VI § 307 b Abs. 3 Satz 2; ; BVerfGG § 82 Abs. 1; ; BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 100, 138
  • NJW 1999, 2505
  • NJ 1999, 380
  • FamRZ 1999, 1341
  • LKV 1999, 450 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (381)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94
    Insbesondere waren sie trotz der verhältnismäßig niedrigen Zahlbeträge von den Erhöhungen nach den beiden Rentenanpassungsverordnungen um je 15 vom Hundert (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 16 ff.) ausgeschlossen.

    Das als Art. 3 RÜG verkündete und am 1. August 1991 in Kraft getretene Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) bestimmte hierzu - in Verbindung mit den Vorschriften des SGB VI - das Nähere (zu den Grundsätzen der Überführung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteile vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 19 f., sowie - 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 -, Umdruck S. 11 f.).

    a) § 10 Abs. 2 Satz 1 AAÜG begrenzte die Zahlbeträge der Leistungen des Sonderversorgungssystems des MfS/AfNS für Rentenbezugszeiten ab 1. August 1991 auf feste Höchstbeträge (sogenannte vorläufige Zahlbetragsbegrenzung; zur Bedeutung siehe Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 20 ff.).

    Das Bundesministerium verweist hierbei zunächst auf die Ausführungen, die es im Normenkontrollverfahren zur Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gemacht hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 35 ff.).

    Die Entscheidung des Einigungsvertragsgesetzgebers, die in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, verstößt bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften über die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages nicht gegen das Grundgesetz (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 53 ff.).

    § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG greift in eine durch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG geschützte Rechtsposition ein (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 43 ff.).

    Jedoch wurde vielen Versorgungsempfängern ein Teil dieser Leistung in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglichen Zahlbetrag und dem Höchstbetrag von 802 DM monatlich durch die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG endgültig vorenthalten; eine spätere Nachzahlung des Differenzbetrages ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. im einzelnen Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 68 f.).

    Diese Gründe tragen die durch die Höchstbetragsregelung bewirkte nachträgliche Veränderung der Zahlbetragsgarantie, der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG zukommt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 43 ff., 56, 68 f.), nicht.

    Der Einigungsvertragsgesetzgeber fand die Rentenansprüche und -anwartschaften in der modifizierten Form vor, die sie zwischenzeitlich durch die Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik erhalten hatten, welche den Anforderungen des Grundgesetzes nicht unterlag und daher an ihr auch nicht gemessen werden kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 52).

    In ähnlicher Weise erhöhte sich der Gesamtzahlbetrag für Bezieher niedriger Zusatzversorgungen, die jedenfalls aus den Regelungen der Rentenanpassungsverordnungen Vorteile zogen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 16 ff.).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94
    Der Status von Berechtigten aus Sonderversorgungssystemen glich demjenigen von Ruhestandsbeamten in den alten Bundesländern (zur Struktur der Alterssicherung und der Sonderversorgungssysteme der Deutschen Demokratischen Republik vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 -, Umdruck S. 3, 5 ff.).

    Das als Art. 3 RÜG verkündete und am 1. August 1991 in Kraft getretene Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) bestimmte hierzu - in Verbindung mit den Vorschriften des SGB VI - das Nähere (zu den Grundsätzen der Überführung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteile vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 19 f., sowie - 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 -, Umdruck S. 11 f.).

    Von diesem für die meisten Zusatzversorgungssysteme geltenden Grundsatz macht der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG Ausnahmen (vgl. zu den Einzelheiten Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 -, Umdruck S. 12 f.).

    Damit verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes öffentliches Interesse (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 -, Umdruck S. 46 f.).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94
    aa) Die Absenkung des Zahlbetrags kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, sie diene dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse aller zu erhalten und den veränderten Bedingungen, insbesondere nach der Wiedervereinigung, anzupassen (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 74, 203 ; 75, 78 ; 95, 143 ).
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94
    Jedoch setzt eine zulässige Typisierung voraus, daß diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ).
  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94
    aa) Die Absenkung des Zahlbetrags kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, sie diene dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse aller zu erhalten und den veränderten Bedingungen, insbesondere nach der Wiedervereinigung, anzupassen (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 74, 203 ; 75, 78 ; 95, 143 ).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94
    aa) Die Absenkung des Zahlbetrags kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, sie diene dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse aller zu erhalten und den veränderten Bedingungen, insbesondere nach der Wiedervereinigung, anzupassen (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 74, 203 ; 75, 78 ; 95, 143 ).
  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94
    aa) Die Absenkung des Zahlbetrags kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, sie diene dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse aller zu erhalten und den veränderten Bedingungen, insbesondere nach der Wiedervereinigung, anzupassen (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 74, 203 ; 75, 78 ; 95, 143 ).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94
    Jedoch setzt eine zulässige Typisierung voraus, daß diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ).
  • BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88

    Eingliederungsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94
    aa) Die Absenkung des Zahlbetrags kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, sie diene dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse aller zu erhalten und den veränderten Bedingungen, insbesondere nach der Wiedervereinigung, anzupassen (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 74, 203 ; 75, 78 ; 95, 143 ).
  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89

    Wohngeld bei Begleitstudium

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94
    Das Gleichheitsgebot ist aber verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ohne hinreichend gewichtigen Grund anders behandelt (BVerfGE 96, 315 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 33/92

    Sonderversorgung - Rentenüberleitung

  • SG Berlin, 30.08.1994 - S 22 J 42/91
  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 54/94

    Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der

  • BSG, 25.03.1997 - 4 RA 23/95

    Rentenhöhenbegrenzung durch das MfSVersorgOAufhG nicht verfassungswidrig

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, dürfen dabei generalisierend vernachlässigt werden (vgl. BVerfGE 111, 115 ), auch wenn dies naturgemäß zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 100, 138 ; 103, 310 ; 113, 167 ; 126, 268 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die begrenzte Überführung in der DDR

    Für die Angehörigen des MfS/AfNS bestand ein Sonderversorgungssystem, das eine eigenständige Sicherung seiner Mitglieder außerhalb der Rentenversicherung in einer der Beamtenversorgung der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Weise gewährleistete (vgl. näher BVerfGE 100, 138 ).

    Dabei erklärte das Gericht in einer seiner Leitentscheidungen zur Rentenüberleitung vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 138) § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Verbindung mit den Werten der Anlage 6 zum AAÜG für mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG nicht vereinbar und nichtig, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet abgesenkt wurde.

    Zur Begründung führte es unter anderem aus (BVerfGE 100, 138 ), im Hinblick auf das mit der Begrenzungsregelung verfolgte legitime Ziel, überhöhte Arbeitsverdienste in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen, erscheine es verfassungsrechtlich geboten, jedenfalls bei einer Kürzung das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet nicht zu unterschreiten.

    Das Bundessozialgericht führte zur Begründung unter anderem aus, § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Verbindung mit der Anlage 6 zum AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG setze die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 138) um.

    a) Zunächst hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 138) - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6 zum AAÜG) in der damals zur Überprüfung stehenden Fassung des Änderungsgesetzes zum Rentenüberleitungsgesetz vom 18. Dezember 1991 (BGBl I S. 2207) nicht uneingeschränkt für mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt; es hat vielmehr den diesbezüglichen Ausspruch ausdrücklich darauf beschränkt, dass dies (nur) gelte, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt werde.

    Auch die Begründung ist bezüglich der Reichweite der damaligen Entscheidung eindeutig: Insbesondere hat das Gericht (vgl. BVerfGE 100, 138 ) ausführlich erläutert, dass und warum der Gesetzgeber prinzipiell berechtigt war und ist, für Angehörige des MfS/AfNS eine Sonderregelung zu treffen und Umfang und Wert der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen grundsätzlich und in typisierender Weise niedriger einzustufen als bei anderen Versicherten aus dem Beitrittsgebiet.

    Aus den nachfolgenden Ausführungen (BVerfGE 100, 138 ) ergeben sich - zum Teil im Gegenschluss - auch hinreichend deutlich die Gründe, wegen derer eine Absenkung gerade bis zum Durchschnittsentgelt verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

    Für die Lesart der Beschwerdeführer spricht zwar auf den ersten Blick die Formulierung (BVerfGE 100, 138 ), es erscheine verfassungsrechtlich geboten, bei einer Kürzung "jedenfalls" das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet nicht zu unterschreiten (ähnlich die Formulierung auf S. 182).

    Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich, wie bereits das Bundessozialgericht in der im Verfahren des Beschwerdeführers zu I. ergangenen Entscheidung ausführlich dargelegt hat, im Urteil aus dem Jahre 1999 gerade auf diesen Vergleich abgestellt und darin grundsätzlich eine Rechtfertigung für eine das Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS betreffende Sonderregelung gesehen (vgl. BVerfGE 100, 138 ).

    Auch hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber 1999 ausdrücklich für befugt gehalten, im Rahmen der Rentenüberleitung eine pauschalierende Einstufung und Bewertung der Tätigkeiten beim MfS vorzunehmen, ohne etwa noch vorhandene Unterlagen des MfS/AfNS auswerten oder sonstige langwierige Ermittlungen vornehmen zu müssen (BVerfGE 100, 138 ).

    Damit sind die von den Beschwerdeführern eingebrachten Zahlen sogar noch etwas deutlicher als die 1999 vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten (BVerfGE 100, 138 ).

    Eine Differenzierung wegen der internen Einkommensspreizung hat das Bundesverfassungsgericht 1999 im Übrigen gerade nicht für notwendig erachtet, ebenso wenig eine persönliche Überprüfung der einzelnen Mitarbeiter (vgl. BVerfGE 100, 138 ).

    Damit werden aber die tragenden Feststellungen des Urteils aus dem Jahre 1999 nicht in Frage gestellt: Im Gegenteil hatte das Bundesverfassungsgericht die Einbettung des MfS/AfNS in den sogenannten X-Bereich, zu dem auch NVA und MdI gehörten, damals gesehen und - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht als Argument gegen, sondern für die Annahme einer Privilegierung der MfS-Mitarbeiter angeführt (BVerfGE 100, 138 ).

    Hieran durfte der bundesdeutsche Gesetzgeber anknüpfen (BVerfGE 100, 138 ).

    Der Eigentumsschutz für Anwartschaften und Ansprüche aus dem DDR-Alterssicherungssystem beruht darauf, dass der Einigungsvertrag, der im Übrigen selbst auch die Abschaffung ungerechtfertigter und die Kürzung überhöhter Leistungen als Regelungsauftrag bei der Überführung vorsah, diese anerkannt hat (grundlegend BVerfGE 100, 1 ; außerdem BVerfGE 100, 138 ; 126, 233 ).

    Das Gericht hat vielmehr schon in den Urteilen vom 28. April 1999 die Regelungen des § 7 AAÜG einerseits (BVerfGE 100, 138) und die des § 6 AAÜG andererseits (BVerfGE 100, 59) substantiell unterschiedlich beurteilt und auch in den nachfolgenden Entscheidungen zu § 6 AAÜG auf die Spezifik der MfS-Versorgung, die die Vorschrift des § 7 AAÜG trägt, wiederholt hingewiesen (BVerfGE 111, 115 ; 126, 233 ).

  • SG Berlin, 26.04.2004 - S 18 RA 7460/01

    Stasi-Mitarbeiter - Rentenkürzung verfassungswidrig

    Das Gericht ist nicht über § 31 BVerfGG durch die Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999, Az.: 1 BvL 11/94, 33/95 und 1 BvR 1560/97 (BVerfGE 100, 138) an einer verfassungsrechtlichen Prüfung des § 7 AAÜG hinsichtlich des Ausschlusses der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Entgelten oberhalb der allgemeinen Durchschnittsverdienste gehindert, da weder entschieden wurde, dass eine pauschale Kürzung aller Entgelte auf das Durchschnittseinkommen verfassungsgemäß ist, noch sich der Entscheidung eine Begründung für die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Kürzung entnehmen lässt.

    In seiner Entscheidung vom 28. April 1999, Az.: 1 BvL 11/94, 33/95 und 1 BvR 1560/97 (BVerfGE 100, 138) hat das BVerfG in der Entscheidungsformel zu Ziff. 1 § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 des AAÜG a.F. für mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG für unvereinbar und nichtig erklärt, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt abgesenkt wird.

    Allerdings hat das BVerfG in den beiden letzten Sätzen des Abschnittes CII3 der Entscheidungsgründe ausgeführt, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet sei, bei einer Neuregelung über dem Durchschnitt liegende Einkommensanteile als rentenwirksam anzuerkennen (BVerfGE 100, 138, 183).

    Zur hier zu beurteilenden Regelung des Ausschlusses der Berücksichtigung der Entgelte oberhalb des allgemeinen DDR-Durchschnittsverdienstes hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 28.04.1999 (Az.: 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97) zwar die tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung, nicht aber die wesentlichen verfassungsrechtlichen Entscheidungsgründe mitgeteilt.

    Dabei hält es eine in typisierender und pauschalierender Weise geschaffene Sonderregelung für Angehörige des Sonderversorgungssystems des MfS für zulässig (cc-1), schließt aber eine Rechtfertigung für die Absenkung unter den allgemeinen Durchschnitt aus und hält "allenfalls" (BVerfGE 100, 138, 182) eine Absenkung auf den allgemeinen Durchschnitt für möglich (cc-2).

    Im Hinblick auf den Ausschluss überhöhter Versorgungsleistungen komme "allenfalls" eine Absenkung auf die jeweiligen allgemeinen Durchschnittsentgelte in Betracht (cc2- bb, BVerfGE 100, 138, 182).

    Unter CII2 stellt es einen Verstoß gegen Art. 14 GG fest, weil ein Eingriff, der einen "jedenfalls zu erhaltenden Leistungsrest" im Sinne einer bedürftigkeitsunabhängigen Sicherung nach einem vollen Versicherungsleben (CII2a, BVerfGE 100, 138, 182) nicht belasse, unverhältnismäßig sei.

    Zusammenfassend und den Gesetzgeber beratend zieht das BVerfG unter CII3 den Schluss, dass es im Hinblick auf das Ziel der Regelung, überhöhte Arbeitsverdienste in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen, verfassungsrechtlich geboten erscheine, "jedenfalls bei einer Kürzung das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet (100 vom Hundert) nicht zu unterschreiten." (BVerfGE 100, 138, 183) Dies sichere den Betroffenen typischer Weise eine Altersversorgung, die sie von sonstigen Sozialleistungen unabhängig mache.

    Die Vorschrift dient der Umsetzung der in EV Nr. 9 für den Gesetzgeber enthaltenen Vorgabe, im Zusammenhang mit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Versorgungssystemen der DDR zu überprüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dort erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen die Gewährung einer Rente nach den Vorschriften des SGB VI rechtfertigen (vgl. BRDrucks. 197/91, S. 113; BTDrucks. 12/405, S. 113; vgl. BVerfGE 100, 138, 175f.).

    Insoweit hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 7 Abs. 1 AAÜG an die Maßgaberegelung der Nr. 1 des Einigungsvertrages ("Abbau überhöhter Leistungen") angeknüpft (BVerfGE 100, 138, 176).

    (BVerfGE 100, 138, 177).

    (BVerfGE 100, 138, 178) Dies wird nunmehr auch durch die Gutachten von Dr. Napierkowski und Prof. Dr. Kaufmann bestätigt und vom Kläger ausweislich seiner Anträge nicht bestritten.

    (BVerfGE 100, 138 180).

    Das BVerfG ging in seiner Entscheidung vom 29. April 1999 nicht davon aus, dass die Angehörigen des MfS durchweg deutlich unterdurchschnittlich qualifiziert gewesen könnten (BVerfGE 100, 138, 181).

    Ergänzend dazu sollte für die entsprechend der Versorgungsordnung geleisteten Beiträge über 60 M monatlich ab 1. März 1971 eine Zusatzrente nach den Bestimmungen der FZR-Verordnung gewährt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AufhebG), wobei der Gesamtbetrag maßvoll auf 990 DM (als dem Doppelten der Mindestsicherung im Beitrittsgebiet zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990) zu begrenzen und später zu dynamisieren war - § 3 Abs. 3 und 4 AufhebG (vgl. BVerfGE 100, 138, 180).

    Die in der DDR erworbenen und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 100, 1, 32 ff. und 100, 138, 182).

    Diese Regelungen ließen überdurchschnittliche Leistungen der Altersversorgung zu (bis zu 171 % einer SV-/FZR-Rente auf Grund durchschnittlicher Verdienste - s.o. 2.1.3.4.7.), auch wenn die Zahlbetragsgarantie von Nr. 9 EV bis Dezember 1991 zunächst nur einen statischen Besitzschutz gewährleistete (vgl. BVerfGE 100, 1 und 100, 138, 184 ff.).

    Die Vorschrift dient zwar einem Zweck des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 100, 138, 182 f.).

    (vgl. BVerfGE 100, 138, 172 und BSG Vorlagebeschluss vom 14.06.1995) Die hier zu beurteilende Vorschrift unterscheidet sich von der in der Entscheidung des BVerfG behandelten lediglich hinsichtlich der numerischen Beträge der Anlage 6 und des Wegfalls von § 7 Abs. 1 Satz 3 AAÜG (Ausschluss von Mindestentgeltpunkten).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97   

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https://dejure.org/1999,73
BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 (https://dejure.org/1999,73)
BVerfG, Entscheidung vom 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 (https://dejure.org/1999,73)
BVerfG, Entscheidung vom 28. April 1999 - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 (https://dejure.org/1999,73)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Neuberechnung der Bestandsrenten mit Zusatzversorgung der DDR unter Berücksichtigung der gesamten Versicherungsbiographie mit GG Art 3 Abs 1 unvereinbar - Benachteiligung der Zusatz- und Sonderversorgten aufgrund der vorläufigen Umwertung und hinsichtlich des Zahlbetrages ...

  • Wolters Kluwer

    Neuberechnung von Bestandsrenten - Zusatzversorgung - Sonderversorgung - DDR-Versorgungssysteme - Persönliche Entgeltpunkte - Bestandsrentner - Beitrittsgebiet - Gleichheitsgebot

  • Wolters Kluwer

    Neuberechnung von Bestandsrenten; Zusatzversorgung; Sonderversorgung; DDR-Versorgungssysteme; Persönliche Entgeltpunkte; Bestandsrentner; Beitrittsgebiet; Gleichheitsgebot

  • Judicialis

    SGB VI § 307 a Abs. ... 2 Satz 1; ; SGB VI § 307 b Abs. 5; ; SGB VI § 307 b Abs. 1; ; SGB VI § 64; ; SGB VI § 66; ; SGB VI § 67; ; SGB VI § 68; ; SGB VI § 354 b Abs. 1; ; SGB VI § 315 a; ; SGB VI § 307 a; ; SGB VI § 63; ; SGB VI § 254 b; ; AAÜG § 6 Abs. 1 Satz 1; ; AOFZVmed § 4 Abs. 1; ; AOFZVmed § 4 Abs. 2; ; AOFZVmed § 8 Abs. 3; ; RAnglG § 23 Abs. 1 Satz 1 u. 2; ; RAV § 6 Abs. 1 1.; ; RAV § 6 Abs. 2 1.; ; RAV § 6 Abs. 3 1.; ; RAV § 8 2.; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de

    Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesverfassungsgericht.de (Pressemitteilung)

    Urteile zur "Rentenüberleitung"

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Urteil zur Verfassungsmäßigkeit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschland aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1998, hier: ...

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 100, 104
  • NJW 1999, 2512
  • NJ 1999, 367
  • NJ 2000, 367
  • FamRZ 1999, 1341
  • LKV 1999, 450 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (151)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96
    Das Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik umfaßte neben der Rentenversicherung eine Vielzahl von Zusatzversorgungssystemen, aus denen zusätzliche Leistungen zu den Renten der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung erbracht wurden (zur Struktur der Alterssicherung und der Zusatzversorgungssysteme in der Deutschen Demokratischen Republik vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 4 ff.).

    Sie sollte auf der Grundlage des schon 1989 verkündeten SGB VI erfolgen, dessen bundesweites Inkrafttreten auf diesen Zeitpunkt festgesetzt war (vgl. dazu im einzelnen Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 13 ff.).

    Für Personen in der Lage der Beschwerdeführerin ist die Bestimmung des Einigungsvertrages über die Garantie eines bestimmten Zahlbetrags (im folgenden: Zahlbetragsgarantie; Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4) dahin zu interpretieren, daß der garantierte Zahlbetrag für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung angepaßt werden muß (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 59 f., 64 f.).

    Diese Vorschriften sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 74 ff.).

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom heutigen Tage (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95, Umdruck S. 59 f., 64 f.) entschieden hat, der durch den Einigungsvertrag garantierte Zahlbetrag sei jedenfalls für einen Teil der Bestandsrentner mit Ansprüchen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen.

    Wenn Zusatz- und Sonderversorgte im Hinblick auf die Geltung der Beitragsbemessungsgrenze (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Verbindung mit Anlage 3) bei der Neuberechnung ihrer Renten gegenüber Angehörigen der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ohne Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG schlechtergestellt werden dürfen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 -, Umdruck S. 60 ff.), so bedarf es für jede darüber hinausgehende benachteiligende Regelung zu Lasten dieser Personengruppe einer besonderen Rechtfertigung.

  • BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88

    Eingliederungsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 92, 53 ; 95, 143 ; 96, 315 ; stRspr).

    Bei einer solchen hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Herstellung einheitlicher rentenrechtlicher Verhältnisse einen weiten Gestaltungsraum (vgl. BVerfGE 95, 143 ).

  • LSG Berlin, 27.09.1994 - L 2 An 19/93
    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96
    b) das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 27. September 1994 - L 2 An 19/93 -,.

    a) Die Urteile des Bundessozialgerichts vom 6. Dezember 1996 - 13 RA 1/95 - und des Landessozialgerichts Berlin vom 27. September 1994 - L 2 An 19/93 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 14 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BSG, 06.12.1996 - 13 RA 1/95

    Zusatzrenten aus der freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte,

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96
    a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Dezember 1996 - 13 RA 1/95 -,.

    a) Die Urteile des Bundessozialgerichts vom 6. Dezember 1996 - 13 RA 1/95 - und des Landessozialgerichts Berlin vom 27. September 1994 - L 2 An 19/93 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 14 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 92, 53 ; 95, 143 ; 96, 315 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96
    Dies entspricht dem Grundgedanken des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, der auch zur Anwendung kommt, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Vorschrift als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (vgl. BVerfGE 81, 363 ).
  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96
    Daß eine Abhilfe durch den Gesetzgeber für die zurückliegende Zeit in dem hier bestimmten Umfang praktisch nicht mehr durchführbar oder nur unter unverhältnismäßig großer Beeinträchtigung anderer schutzwürdiger Belange möglich wäre (vgl. BVerfGE 87, 114 ), ist nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96
    Im übrigen ist der Senat in dem Verfahren 1 BvR 1926/96 an einer Sachentscheidung nicht deshalb gehindert, weil die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch die Neuberechnung der Rente vom 17. April 1997 den Beschwerdeführer für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 rückwirkend bessergestellt hat als nach dem Bescheid über die vorläufige Feststellung gemäß § 307 b Abs. 5 SGB VI. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, weil anderenfalls die Klärung der verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe, wie lange Rentner mit Ansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen Benachteiligungen infolge der vorläufigen Feststellung ihrer Rente nach § 307 b Abs. 5 SGB VI hinzunehmen haben, und die Grundrechtsbeschwer insoweit erheblich ist (vgl. BVerfGE 81, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89

    Wohngeld bei Begleitstudium

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 92, 53 ; 95, 143 ; 96, 315 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 92, 53 ; 95, 143 ; 96, 315 ; stRspr).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.01.1994 - L 1 An 12/93

    Zusatzversorgung; Zusatzversicherung; Rentenversicherung; Umwertung;

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 16/94

    Umwertung von Zusatzversorgungsleistungen

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Zwar hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die eine Regelung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, grundsätzlich zur Folge, dass die Anwendbarkeit der betroffenen Normen ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 100, 104 ).
  • BVerfG, 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die begrenzte Überführung in der DDR

    In einem weiteren Urteil ebenfalls vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 104), das die Verfassungsmäßigkeit von § 307b SGB VI zum Gegenstand hatte, sprach das Bundesverfassungsgericht aus, es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt würden, während für die sonstigen Bestandsrentner im Beitrittsgebiet nach § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein 20-Jahres-Zeitraum maßgeblich sei.

    § 307b SGB VI enthält nämlich zur Höhe der in die Berechnung einzustellenden Arbeitsverdienste gar keine Regelung; er knüpft vielmehr für die Vergleichsrentenberechnung - die sich wie § 307a Abs. 2 SGB VI an den letzten 20 Arbeitsjahren orientiert, um damit die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 100, 104) beanstandete Ungleichbehandlung zu beseitigen - ausdrücklich an den bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlauf und damit an außerhalb der Vorschrift liegende Normen hinsichtlich der zu überführenden Verdienste an.

    Auch die Begründung (vgl. BVerfGE 100, 104 ) zielte nur auf den zeitlichen Aspekt der Regelung, die den Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten die Vorteile vorenthielt, die sich regelmäßig aus der Maßgeblichkeit nur der letzten 20 Arbeitsjahre und der in diesem Zeitraum auch in der DDR typischerweise höheren Verdienste ergeben.

    Auch verkennt der Beschwerdeführer ersichtlich den Regelungszweck von § 307a Abs. 2 SGB VI, wenn er davon ausgeht, dass mit der Vorschrift eine Privilegierung der Bestandsrentner um ihrer selbst willen verbunden sein solle - die ihrerseits auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG kaum zu rechtfertigen wäre - tatsächlich sollten auf diese Weise die ohnehin erheblichen Schwierigkeiten der Überführung von rund vier Millionen laufender Renten beherrschbar gemacht werden (vgl. BVerfGE 100, 104 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 12 S 4089/20

    Einwendungen von ehemaligen Bewohner einer Landesaufnahmeeinrichtung gegen deren

    Auch mag einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Wegfall der Beschwer eines Beschwerdeführers nicht entgegenstehen, weil sonst die Klärung einer Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung unterbliebe (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96 -, juris, und Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 620/07 -, juris).
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Rechtsprechung
   VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98   

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VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98 (https://dejure.org/1999,1984)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 30.06.1999 - VfGBbg 3/98 (https://dejure.org/1999,1984)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 30. Juni 1999 - VfGBbg 3/98 (https://dejure.org/1999,1984)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 2 Abs. 5; LV, Art. 5 Abs. 2; LV, Art. 6 Abs. 1; LV, Art. 7 Abs. 1 Satz 1; LV, Art. 11 Abs. 1; LV, Art. 11 Abs. 2; LV, Art. 15 Abs. 1; LV, Art. 15 Abs. 3; LV, Art. 74 Abs. ... 1; LV, Art. 96 Abs. 3; GG, Art. 13 Abs. 4; GG, Art. 13 Abs. 5; GG, Art. 13 Abs. 6 Satz 3; GG, Art. 31; EMRK, Art. 8; BbgPolG, § 33; BbgPolG, § 34; BbgPolG, § 47
    Polizeirecht; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Datenschutz; Unverletzlichkeit der Wohnung; Gesetzgebungskompetenz; Bundesrecht; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts; Bestimmtheitsgebot; Verhältnismäßigkeit; Rechtsschutzgarantie; Sondervotum

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 12 (Entscheidungsbesprechung)

    Polizeirecht auf dem Prüfstand der Landesverfassungsgerichte (Prof. Dr. Martin Kutscha; NJ 2000, 63)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3703 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 1332 (Ls.)
  • NJ 1999, 534 (Ls.)
  • DVBl 1999, 1378 (Ls.)
  • DÖV 2000, 257 (Ls.)
  • LKV 1999, 450
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (33)

  • VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98
    In diesem Sinne zählen sie noch zum Bereich der Gefahrenabwehr (vgl. BayVerfGH, DVBl. 1995, 347, 349, unter dd.; s. auch VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 332; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Aufl. 1995, Rdn. 86 ff.; Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Auflage 1995, Rdn. 11b: "dritte polizeiliche Aufgabenkategorie").

    Je konkreter die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts und je höherrangiger das zu schützende Rechtsgut ist, desto weiterreichende Eingriffsbefugnisse sind gegebenenfalls der Polizei zuzugestehen, solange nicht - bei wertender Betrachtung der zugrundeliegenden Situation - der Wesensgehalt des Grundrechts angetastet wird (vgl. VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 356).

    In diesem Punkt unterscheidet sich die brandenburgische Regelung von dem Sächsischen Polizeigesetz, das eine solche Beschränkung nicht vorsah und das insoweit vom VerfGH Sachsen, auf dessen Entscheidung die Antragsteller erkennbar Bezug nehmen, für unverhältnismäßig und deshalb verfassungswidrig erklärt worden ist (siehe VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 356 ff.).

    Insgesamt bestehen hiernach unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gegen die in Bezug genommenen Straftaten keine letztlich durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (ähnlich - bis auf die erwähnte, auf einer anderen gesetzlichen Regelung beruhende Abweichung - VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 358; vgl. auch BayVerfGH, DVBl. 1995, 347 ff.).

    Der Gesetzgeber muß jedoch dem verfassungsrechtlich zu fordernden Mindestmaß an Grundrechtsschutz genügen (vgl. VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 366 ff.).

    Auch soweit die Antragsteller in Anlehnung an die bereits erwähnte Entscheidung des VerfGH Sachsen (vgl. LVerfGE 4, 303, 370 ff.) zu bedenken geben, die Anordnungskompetenz dem zuständigen Minister vorzubehalten oder sie in anderer Weise an eine übergeordnete Behörde anzubinden, gibt die Landesverfassung hierfür nichts her.

    Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (insoweit anders - allerdings vor dem Hintergrund größerer tatbestandlicher Unbestimmheit und geringerer Verfahrenssicherungen - VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 374).

    Es würde die verfassungsrechtlichen Anforderungen überdehnen, wollte man, wie dies die Antragsteller - wiederum in Anlehnung an den VerfGH Sachsen - fordern, von dem Gesetzgeber Regelungen darüber verlangen, zugunsten welcher Rechtsgüter in welche Vertrauensverhältnisse unter welchen Voraussetzungen im einzelnen eingegriffen werden darf und wo jeweils die Grenze eines solchen Eingriffs liegt (vgl. hierzu VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 364 ff.).

    Jedenfalls aber mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Bedeutung der in Rede stehenden Vertrauensverhältnisse ist ihr verfassungsrechtlicher Schutz, wie er durch die Berufsfreiheit und die weiteren verfassungsrechtlichen Gewährleistungen garantiert wird (s. oben D.I.2.a.), generell höher zu bewerten als das Interesse des Staates, Amts- und Berufsgeheimnisträger zu überwachen, die nicht selbst als potentielle Täter in Betracht kommen (vgl. VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 366).

    Auch ein Raum, der vorderhand absolute Schutzwürdigkeit genießt, kann im Einzelfall in einer Weise genutzt werden, die diesen Schutz nicht verdient und einen Eingriff zur Bewahrung anderer Rechtsgüter erforderlich machen kann (vgl. VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 386).

    Soweit der VerfGH Sachsen die Bestimmung des SächsPolG über die Wohnraumüberwachung zum Zwecke der vorbeugenden Straftatenbekämpfung (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG) wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung für unvereinbar mit der Verfassung des Freistaates Sachsen gehalten hat (vgl. LVerfGE 4, 303, 387 ff.), ist die Ausgangslage nicht unmittelbar vergleichbar.

    Mit der Forderung nach einer "dringenden" Beweisnot ist ein weiterer Zugewinn an eingriffsbegrenzenden Tatbestandsvoraussetzungen nicht zu erreichen (anders - unter Hinweis auf eine entsprechende Formulierung im SächsDSG - VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 397).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98
    Dementsprechend umfaßt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er einen persönlichen Lebenssachverhalt offenbart und wie mit seinen personenbezogenen Daten verfahren wird (BVerfGE 65, 1, 42 ff.).

    11 LV wirkt sich nicht nur auf die Ausgestaltung des materiellen Rechts aus, sondern setzt (wie alle Grundrechte) zugleich Maßstäbe für eine den Grundrechtsschutz effektuierende Organisations- und Verfahrensgestaltung (BVerfGE 65, 1, 44 f.; 69, 315, 355).

    Die Arbeit unabhängiger Datenschutzbeauftragter soll nicht zuletzt im Interesse eines vorgezogenen Rechtsschutzes durch rechtzeitige Vorkehrungen zum Grundrechtsschutz beitragen (vgl. BVerfGE 65, 1, 46).

    Gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 7 Abs. 1, 10 LV stellt sich der Schutz der persönlichen Daten, wie er durch Art. 11 LV gewährleistet wird, für die hier in Rede stehenden Einschränkungen als das speziellere Grundrecht dar (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; Breidenbach/Kneifel-Haverkamp, Informationsverfassung, Rdn. 5, in: Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, 1994).

  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98
    Daß Maßnahmen zur "Verhütung" einer Gefahr anders als - wie in Art. 13 Abs. 4 GG vorgesehen - zu ihrer "Abwehr" nach verbreiteter Auffassung an sich schon in einer Situation zulässig sind, in der noch gar keine Gefahr vorliegt, die vielmehr lediglich in eine Gefahr münden kann (vgl. BVerfGE 17, 232, 252; BayVGH, NVwZ 1991, 688, 690), wirkt sich nicht aus: Wenn, wie es § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG voraussetzt, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine der dort bestimmten schwerwiegenden Straftaten organisiert begangen werden soll, liegt jeweils auch bereits eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, weil nämlich solchenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit mit einem Schaden für ein die öffentliche Sicherheit betreffendes Schutzgut zu rechnen ist (vgl. Götz, JZ 1996, 969, 970; Knemeyer/Keller, SächsVwBl. 1996, 197, 201; Schenke, DVBl. 1996, 1393, 1400).

    Hierzu hat das BVerfG bezogen auf Art. 13 Abs. 3 GG a.F. ausgeführt (BVerfGE 17, 232, 252):.

    Eine Grundrechtsbeeinträchtigung, die der Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit dient, ist nach Art. 15 LV nur dann gerechtfertigt, "wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird." (BVerwGE 47, 31, 38 im Anschluß an die auch von der Mehrheit zitierte Entscheidung des BVerfGE 17, 232, 252 ).

  • VerfGH Bayern, 19.10.1994 - 12-VII-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98
    In diesem Sinne zählen sie noch zum Bereich der Gefahrenabwehr (vgl. BayVerfGH, DVBl. 1995, 347, 349, unter dd.; s. auch VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 332; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Aufl. 1995, Rdn. 86 ff.; Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Auflage 1995, Rdn. 11b: "dritte polizeiliche Aufgabenkategorie").

    Dies aber ist bereits ein Fall der Gefahrenabwehr (vgl. hierzu Schenke, DVBl. 1996, 1393, 1396; vgl. auch Götz, JZ 1996, 969, 970; BayVerfGH, DVBl. 1995, 347, 349).

    Insgesamt bestehen hiernach unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gegen die in Bezug genommenen Straftaten keine letztlich durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (ähnlich - bis auf die erwähnte, auf einer anderen gesetzlichen Regelung beruhende Abweichung - VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 358; vgl. auch BayVerfGH, DVBl. 1995, 347 ff.).

  • VerfG Brandenburg, 18.06.1998 - VfGBbg 27/97

    Kein Verstoß gegen Rechte der Sorben durch Auflösung der Gemeinde Horno und

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98
    Zwar sind die Grundrechte der Landesverfassung auch im Lichte der internationalen Grundrechte auszulegen (in diesem Sinne bereits das Urteil des erkennenden Gerichts vom 18. Juni 1998 - VfGBbg 27/97 -, vorgesehen zur Veröffentlichung in LVerfGE 8, Teil Brandenburg, Entscheidung Nr. 4, abgedruckt u.a. in DVBl. 1999, 34 ff. und LKV 1998, 395 ff.; vgl. ferner E. Klein, Das Bekenntnis der Brandenburgischen Verfassung zu international garantierten Grundrechten, in: Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit auf Landesebene, 1998, S. 33, 40 f.).

    Das Verfassungsgericht hat insoweit nur zu kontrollieren, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum in verfassungswidriger Weise überschritten hat (vgl. zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung gesetzgeberischer Prognoseentscheidungen zuletzt Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 1998 - VfGBbg 27/97 -, vorgesehen zur Veröffentlichung in LVerfGE 8, Teil Brandenburg, Entscheidung Nr. 4, abgedruckt u.a. in DVBl. 1999, 34, 42 f. und LKV 1998, 395, 401).

    Den Gesetzgeber trifft aufgrund dieser Bindung zwar eine allgemeine Beobachtungs- und gegebenenfalls Korrekturpflicht in bezug auf seine Gesetze (vgl. hierzu bereits Verfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 1998 - VfGBbg 27/97 - vorgesehen zur Veröffentlichung in LVerfGE 8, Teil Brandenburg, Entscheidung Nr. 4, abgedruckt u.a. in LKV 1998, 395, 408 m.w.N.).

  • BVerwG, 06.09.1974 - I C 17.73

    Studentenwohnheim - Art. 13 Abs. 2, Abs. 3 GG

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98
    Je bedeutsamer das Rechtsgut und je gefährlicher die Begehungsweise, je schwerwiegender damit im Falle seiner konkret drohenden Begehung der Rechtsbruch, desto "dringender" ist die Gefahr im verfassungsrechtlichen Sinne (vgl. - in dieser Richtung - BVerwGE 47, 31, 40; Kunig in: v.Münch/Kunig, Grundgesetz, Band 1, 4. Aufl. 1992, Art. 13, Rdn. 46; Herdegen in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Oktober 1993, Art. 13, Rdn. 77; Hermes in: Dreier, Grundgesetz, Band I, 1996, Art. 13, Rdn. 45; Jarass in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 4. Aufl. 1997, Art. 13, Rdn. 13; anders - eine besondere zeitliche Nähe fordernd - Gornig in: v.Mangold/Klein/Stark, Bonner Grundgesetz, Band 1, 4. Aufl. 1999, Art. 13, Rdn. 127).

    Eine Grundrechtsbeeinträchtigung, die der Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit dient, ist nach Art. 15 LV nur dann gerechtfertigt, "wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird." (BVerwGE 47, 31, 38 im Anschluß an die auch von der Mehrheit zitierte Entscheidung des BVerfGE 17, 232, 252 ).

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 128/84

    Verwaltungsgerichtliche Normnenkrontrolle, landesrechtliche Popularklage und

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98
    Allein eine solche Parallelgeltung von Bundes- und Landesgrundrechten entspricht dem Gedanken der getrennten Verfassungsräume von Bund und Ländern (vgl. BVerfGE 36, 342, 357; s. auch BVerfGE 69, 112, 118) und dem Respekt vor eigenständigen Landesverfassungen, wie er in Art. 142 GG zum Ausdruck kommt.

    Dies ließe den landesverfassungsgerichtlichen Prüfungsgegenstand entfallen: Eine bereits nach Art. 31 GG nichtige Norm kann das erkennende Gericht nicht mehr an der Landesverfassung messen (vgl. hierzu etwa Kluge in: Kluge/Wolnicki, Verfassung des Landes Brandenburg, 1995, S. 94, Nr. 3; vgl. weiter E. Klein, a.a.O., Rdn. 46 f.; anders - auch eine Vorlagepflicht ablehnend - BayVerfGH, NVwZ 1993, 163; s. dagegen schon Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 21. März 1996 - VfGBbg 18/95 -, LVerfGE 4, 114, 141 f.; BVerfGE 69, 112, 118); der Normenkontrollantrag wäre, weil die Norm aus anderen Gründen als denen der Landesverfassung nichtig wäre, unzulässig.

  • VGH Bayern, 05.09.1990 - 25 CS 90.1465
    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98
    Daß Maßnahmen zur "Verhütung" einer Gefahr anders als - wie in Art. 13 Abs. 4 GG vorgesehen - zu ihrer "Abwehr" nach verbreiteter Auffassung an sich schon in einer Situation zulässig sind, in der noch gar keine Gefahr vorliegt, die vielmehr lediglich in eine Gefahr münden kann (vgl. BVerfGE 17, 232, 252; BayVGH, NVwZ 1991, 688, 690), wirkt sich nicht aus: Wenn, wie es § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG voraussetzt, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine der dort bestimmten schwerwiegenden Straftaten organisiert begangen werden soll, liegt jeweils auch bereits eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, weil nämlich solchenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit mit einem Schaden für ein die öffentliche Sicherheit betreffendes Schutzgut zu rechnen ist (vgl. Götz, JZ 1996, 969, 970; Knemeyer/Keller, SächsVwBl. 1996, 197, 201; Schenke, DVBl. 1996, 1393, 1400).

    Diese - den Geschäftsräumen einer Apotheke geltenden - Ausführungen erscheinen dahin verallgemeinerungsfähig, daß ein Eingriff zur "Verhütung" einer Gefahr bereits bei einer Gefährdungslage zulässig ist, die - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - in eine dringende Gefahr münden kann (vgl. etwa BayVGH, NVwZ 1991, 688, 690; Kunig, a.a.O.; Herdegen a.a.O.; jeweils m.w.N).

  • VerfG Brandenburg, 21.03.1996 - VfGBbg 18/95

    Neugliederungsvertragsgesetz zur Vereinigung der Länder Brandenburg und Berlin zu

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98
    Dies hat das Verfassungsgericht nicht als bundesrechtliche Vorfrage, sondern deshalb zu prüfen, weil es das Rechtsstaatsgebot des Art. 2 LV dem Landesgesetzgeber untersagt, Landesrecht zu setzen, ohne dazu befugt zu sein (s. Urteil des erkennenden Gerichts vom 21. März 1996 - VfGBbg 18/95 -, LVerfGE 4, 114, 129).

    Dies ließe den landesverfassungsgerichtlichen Prüfungsgegenstand entfallen: Eine bereits nach Art. 31 GG nichtige Norm kann das erkennende Gericht nicht mehr an der Landesverfassung messen (vgl. hierzu etwa Kluge in: Kluge/Wolnicki, Verfassung des Landes Brandenburg, 1995, S. 94, Nr. 3; vgl. weiter E. Klein, a.a.O., Rdn. 46 f.; anders - auch eine Vorlagepflicht ablehnend - BayVerfGH, NVwZ 1993, 163; s. dagegen schon Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 21. März 1996 - VfGBbg 18/95 -, LVerfGE 4, 114, 141 f.; BVerfGE 69, 112, 118); der Normenkontrollantrag wäre, weil die Norm aus anderen Gründen als denen der Landesverfassung nichtig wäre, unzulässig.

  • BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51

    Normenkontrolle II

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98
    Das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich nicht auf die Frage, ob ein Landesgesetz mit späterem Bundesverfassungs- oder (einfachem) Bundesrecht vereinbar ist (vgl. BVerfGE 2, 124, 128 ff.; 10, 124; 65, 359, 373).
  • BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 7/85

    Unzulässige Normenkontrolle berteffend § 1408 Abs. 2 BGB

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 13/58

    Richtervorlage bei Vereinbarkeitsprüfung zwischen Landes- und späterem

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvL 16/63

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs.1 GG

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvL 1/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 1 S. 4 des Hessischen

  • VerfGH Berlin, 12.01.1993 - VerfGH 55/92

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft trotz schwerer und unheilbarer Krankheit

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • VerfGH Bayern, 27.03.1992 - 8-VII-89
  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Das Merkmal der "Straftaten von erheblicher Bedeutung" ist - bezogen auf seinen jeweiligen Kontext - in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 107, 299 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, BVerfGE 103, 21 ; NJW 2001, S. 2320 ), des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs (LKV 1996, S. 273 , zu § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a SächsPolG) und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (LKV 1999, S. 450 , zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgPolG) für hinreichend bestimmt erachtet worden.
  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    erfolgten Datenerhebung zu unterrichten, ggf. unter Verzicht auf die Bezeichnung der näheren Umstände und möglicherweise auch ohne die Mitteilung, daß es sich gerade um den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers gehandelt hat (vgl. BbgVerfG, LKV 1999, 450 [465]).

    Daher ist die lediglich eingeschränkte Gewährung bzw. das gänzliche Fehlen eines Unterrichtungsanspruchs nicht nur an der Rechtsweggarantie, sondern auch am Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu messen (vgl. BVerfGE 100, 313 [361] zu Art. 10 GG; ähnlich BVerfG [1. Senat 1. Kammer], NVwZ 2001, 1261 [1263]: Unterrichtungsanspruch aus informationellem Selbstbestimmungsrecht "in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG"; vgl. ferner BbgVerfG, LKV 1999, 450 [455, 457]; MVVerfG, LKV 2000, 345 [354]; Albers, Die Determination polizeilicher Tätigkeit in den Bereichen der Straftatenverhütung und der Verfolgungsvorsorge, 2001, S. 246 f.; a.A. Huber in: von Mangoldt/Klein/Starck, aaO., Art. 19 Abs. 4 Rn 375: Maßstab ausschließlich Rechtsschutzgarantie).

    Jedenfalls diesem Grundsatz trägt § 39 Abs. 9 Satz 2 Alt. 2 SächsPolG nicht ausreichend Rechnung (vgl. BbgVerfG, LKV 1999, 450 [465] zur brandenburgischen Verschweigebefugnis im Falle der Gefährdung weiterer Einsätze von V-Personen; a.A. wohl BayVerfGH, JZ 1994, 299 [304] für das BayPAG).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98

    Verdachtlose Kontrollen - sog. Schleierfahndung

    Das Landesverfassungsgericht hat Gelegenheit gegeben, zu den nach seiner mündlichen Verhandlung ergangenen Urteilen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 30.06.1999 (- VfGBbg 3/98 -) und des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.1999 (- 1 BvR 2226/94 u. a. -, EuGRZ 1999, 389 ) Stellung zu nehmen.

    Andererseits ist Sicherheit auch eine Voraussetzung von Freiheit (vgl. VerfGBbg, Urteil vom 30.06.1999 - VfGBbg 3/98 -, S. 28).

  • VerfG Brandenburg, 19.03.2021 - VfGBbg 62/19

    Verfassungsbeschwerde begründet; Kennzeichen; Kennzeichenerfassung; automatische

    Die Rechtsschutzgarantie aus Art. 6 Abs. 1 LV gewährt Anspruch auf effektive, d. h. tatsächlich wirksame, fachgerichtliche Kontrolle gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 1999 ‌- VfGBbg 3/98 -,‌ vom 27. Juli 2000 ‌- VfGBbg 28/00 EA -‌ und vom 25. Oktober 2002 ‌- VfGBbg 87/02 -,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 1984 ‌- 2 BvR 1413/83 -,‌ BVerfGE 67, 43, 58, juris, vom 17. April 1991 ‌- 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -,‌ BVerfGE 84, 34, m. w. N, juris, und vom 30. April 1997 ‌- 2 BvR 817/90 u. a. -,‌ BVerfGE 96, 27, 39, www.bverfg.de).

    Gemeint sind damit in einem umfassenden Sinne sämtliche denkbaren Informationen über Zustände, Äußerungen, Handlungen oder Verhältnisse eines Bürgers (vgl. bereits zur früheren Definition personenbezogener Daten: Beschluss vom 30. Juni 1999 ‌- VfGBbg 3/98 -, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

    Die gezielte Erhebung personenbezogener Daten von unbeteiligten Dritten stellt danach einen Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 11 Abs. 1 LV dar (vgl. Urteil vom 30. Juni 1999 ‌- VfGBbg 3/98 -,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98

    Akustische Wohnraumüberwachung - sog. Großer Lauschangriff

    Den Anforderungen an das Verfahren kommt bei der heimlichen Erhebung personenbezogener Daten besondere Bedeutung zu, weil die herkömmlichen Schutzmechanismen, insbesondere die Erlangung vorbeugenden oder jedenfalls gleichzeitigen Rechtsschutzes, hier versagen (BbGVerfG, Urteil vom 30.06.1999, LKV 1999, 450, 455).

    Diese Verfassungsnorm bietet keine Grundlage für die Überwachung von Wohnungen mit technischen Mitteln zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten im Sinne der polizeirechtlichen Aufgabenzuweisung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SOG M-V (a. A. BbgVerfG, Urteil vom 30.06.1999, LKV 1999, 450, 462 ff.).

    Das ist notwendig, um auch im nachhinein, insbesondere bei einer Verwendung erlangter Daten z. B. in einem Strafverfahren oder bei einer verwaltungsgerichtlichen Klage des Betroffenen, feststellen zu können, ob der Eingriff rechtmäßig war, und damit effektiven Rechtsschutz zu geben (vgl. BbgVerfG, Urteil vom 30.06.1999, LKV 1999, 450, 457 und 465).

  • VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389

    Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer; Bullterrier als Kampfhund; Sportförderung

    Diese auf eine singuläre Ausnahmekonstellation zugeschnittenen Aussagen lassen sich aber auf den Normalfall einer verfassungsrechtlichen Beobachtungspflicht nicht übertragen (BbgVerfG vom 30.6.1999, LKV 1999, 450/456; Augsberg/Augsberg, VerwArch 2007, 290/307 f.).
  • VerfG Brandenburg, 20.05.2022 - VfGBbg 94/20

    Verdachtsberichterstattung grundsätzlich zulässig

    Je intensiver der mögliche Grundrechtseingriff ist, zu dem die Norm ermächtigt, desto höhere Anforderungen sind an den Gesetzgeber gestellt, Art und Umfang des Eingriffs an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen (vgl. Urteil vom 30. Juni 1999 ‌- VfGBbg 3/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Da der Gesetzgeber der Exekutive nicht für alle denkbaren Fallgestaltungen vorab genau festgelegte Direktiven an die Hand geben kann, darf er, um der Vielzahl denkbarer Konstellationen Rechnung zu tragen und der Exekutive Spielraum für ein dem Einzelfall angepasstes Vorgehen zu belassen, insbesondere bei der Formulierung der Eingriffsermächtigung auf der Tatbestandsseite bis zu einer gewissen Grenze auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen (vgl. Urteil vom 30. Juni 1999 - VfGBbg 3/98 -, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

    Das Grundrecht umfasst somit die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen jemand seinen persönlichen Lebenssachverhalt offenbart und wie mit seinen personenbezogenen Daten verfahren wird (vgl. Beschlüsse vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 60/13 -, vom 15. April 2010 ‌- VfGBbg 37/09 -, vom 21. April 2005 - VfGBbg 56/04 -, vom 25. September 2002 ‌- VfGBbg 79/02 -, vom 15. November 2001 - VfGBbg 49/01 sowie Urteil vom 30. Juni 1999 - VfGBbg 3/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • VerfG Brandenburg, 26.08.2011 - VfGBbg 6/11

    Amt des Bürgermeisters und Kreistagsmandat: Unvereinbarkeit verfassungsgemäß

    Die in § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKWahlG verwendeten Begriffe des "leitenden Beamten" und "leitenden Arbeitnehmers" genügen den aus dem in Art. 2 Abs. 1 und 5 LV verankerten Rechtsstaatsprinzip folgenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (vgl. hierzu LVerfGE 10, 157, 163).

    Es kann sich grundsätzlich dem Wandel der politischen Verhältnisse bei gleichbleibendem Wortlaut anpassen (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, NJW 1986, 1126, 1127f. m.w.N.) Den Gesetzgeber trifft auf Grund der Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 2 Abs. 5 LV) zwar eine allgemeine Beobachtungs- und gegebenenfalls Korrekturpflicht in Bezug auf seine Gesetze (vgl. hierzu LVerfGE 10, 157, 177 m.w.N.).

  • BVerfG, 25.04.2001 - 1 BvR 1104/92

    Benachrichtigung von observierten "Begleitpersonen"

    Der Begriff der Kontakt- und Begleitperson ist restriktiv auszulegen (vgl. BbgVerfG, LKV 1999, S. 450 ).
  • VerfG Brandenburg, 19.10.2012 - VfGBbg 31/11

    Kommunalrechtliches Vertretungsverbot in Brandenburg ist nichtig

    Die seinerzeit formell nicht beanstandeten gesetzlichen Regelungen waren als mittelbar faktische qualifiziert worden (LVerfGE 10, 213) bzw. knüpften - anders als der ausdrückliche Wortlaut des § 23 Abs. 1 BbgKVerf - nicht an eine berufliche Tätigkeit an, sondern berührten als allgemeine Regelung - auch - die Berufsausübung (LVerfGE 10, 157).
  • VerfG Brandenburg, 21.04.2005 - VfGBbg 56/04

    Verfassungsbeschwerde: Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags des

  • VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 9/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Grundrechtsbindung (Art. 5 Abs. 1 LV) nicht mit

  • VerfG Brandenburg, 15.10.2009 - VfGBbg 9/08

    Mitbestimmung; Grundrecht; Staatsziel; Personalvertretung; Schulen; Lehrerräte;

  • VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567

    Besteuerung von Bullmastiffs als Kampfunde

  • VerfG Brandenburg, 15.11.2001 - VfGBbg 49/01

    Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung durch Anordnung

  • VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 60/13

    Datenschutz; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Eigentum; allgemeine

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2006 - 4 S 50.05

    Einsicht von Brandenburger Landtagsabgeordneten in Trennungsgeldvorgänge

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2006 - 4 S 84.05

    Einsicht von Brandenburger Landtagsabgeordneten in Trennungsgeldvorgänge

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