Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 02.12.1999

Rechtsprechung
   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98 (https://dejure.org/1999,1184)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21.10.1999 - LVerfG 2/98 (https://dejure.org/1999,1184)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21. Oktober 1999 - LVerfG 2/98 (https://dejure.org/1999,1184)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesetzgebungskompetenz der Länder für eine Regelung zur Befugnis der Polizei zu Identitätsfeststellungen von Personen; Zulässigkeit der beliebigen Vereinnahmung zu staatlicher Zweckverfolgung in Hinblick auf das Recht auf eigenes selbstbestimmtes Verhalten; Bestehen ...

  • mv-justiz.de PDF

    Endurteil Verfassungsbeschwerdeverfahren Verdachtlose Kontrollen - sog. "Schleierfahndung"

  • archive.org

    Endurteil im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen Art. 1 Nr. 16 Buchst. c des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 9. Februar 1998

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 12 (Entscheidungsbesprechung)

    Polizeirecht auf dem Prüfstand der Landesverfassungsgerichte (Prof. Dr. Martin Kutscha; NJ 2000, 63)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2016 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 429 (Ls.)
  • DVBl 2000, 262
  • DÖV 2000, 71
  • LKV 2000, 149
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98
    Das Landesverfassungsgericht hat Gelegenheit gegeben, zu den nach seiner mündlichen Verhandlung ergangenen Urteilen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 30.06.1999 (- VfGBbg 3/98 -) und des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.1999 (- 1 BvR 2226/94 u. a. -, EuGRZ 1999, 389 ) Stellung zu nehmen.

    Dadurch, daß jene Vorschriften in ein anderes gesetzliches Umfeld eingebettet worden sind, können von ihrer Anwendung neue belastende Wirkungen ausgehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94 u. a.-, S. 60 f. = EuGRZ 1999, 389, 401).

    Auf Seiten der Gemeinwohlinteressen ist das Gewicht der verfolgten Belange maßgeblich; es hängt unter anderem davon ab, wie groß die Gefahren sind, denen begegnet werden soll, und wie wahrscheinlich ihr Eintritt ist (BVerfG, Urteil vom 14.07.1999, S. 87 f. = EuGRZ 1999, 389, 407).

    Verdachtslose Eingriffe können außerhalb des Polizeirechts - nämlich nach dem Gesetz zu Art. 10 GG , - ausnahmsweise zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Gefahren, die nicht vornehmlich personenbezogen sind, zulässig sein; das ist aber nur aus dem gegenüber dem Polizeirecht und dem Strafprozeßrecht unterschiedlichen Zweck dieses Gesetzes gerechtfertigt (BVerfG, Urteil vom 14.07.1999, S. 93, 97 = EuGRZ 1999, 389, 408 f.).

    Soweit der Grund für die gegenüber ihrem Wortlaut eingeschränkte Anwendung der Vorschrift in den technisch und personell begrenzten Kapazitäten der Polizei liegen sollte, ist das für die verfassungsrechtliche Beurteilung unerheblich, da die Kapazitäten in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausweitbar wären (BVerfG, aaO., S. 93 = EuGRZ 1999, 389, 408).

    Der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kommt nach dem Grundgesetz hohe Bedeutung zu (BVerfGE 77, 65, 76 mwN.; 80, 367, 375; BVerfG, Urteil vom 14.07.1999, S. 105 = EuGRZ 1999, 389, 411).

    e) Um dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitserfordernis zu entsprechen, müssen die Zwecke, zu denen kontrolliert werden darf, hinreichend präzise und normenklar festgelegt, die Gefahrenlagen müssen genau genug beschrieben sein (BVerfGE, aaO., S. 83 = EuGRZ 1999, 389, 406).

    Für die Eignung auf der Gesetzesebene genügt es, daß die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung besteht, die zugelassenen Maßnahmen also nicht von vornherein untauglich sind, sondern dem gewünschten Erfolg förderlich sein, können (BVerfG, aaO., S. 84 = EuGRZ 1999, 389, 406 f.).

    In dem genannten Urteil vom 14.07.1999 hat es für die Erklärung als nur unvereinbar bereits genügen lassen, daß ein Gesetz durch Eingrenzungen eine mit dem Grundgesetz vereinbare Fassung erhalten kann oder daß die Norm lediglich ergänzungsbedürftig ist (S. 100, 102, 104, 119 = EuGRZ 1999, 389, 410, 411, 414).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98
    Mit Art. 6 Abs. 1 LV ist für Mecklenburg-Vorpommern das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, so wie es das Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 (BVerfGE 65, 1 ) aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 .

    Über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist aus dem Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1, 41 ff.) festzuhalten: Im Mittelpunkt der grundgesetzlichen Ordnung stehen Wert und Würde der Person, die in freier Selbstbestimmung als Glied einer freien Gesellschaft wirkt.

    Nicht daß Daten vorrätig gehalten werden, begründet schon einen Verfassungsverstoß, sondern erst der Umstand, daß die Sammlung keinen bestimmten oder bestimmbaren Zweck hat (BVerfGE 65, 1, 46; Bäumler in Handbuch, J Rn. 35).

  • VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98
    Ebenso wie im Rechtsstaat nicht jedermann als potentieller Verbrecher behandelt werden darf (BVerwGE 26, 169, 170), darf im Polizeirecht die Unterscheidung zwischen Störern und Nichtstörern nicht nivelliert werden (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 4, 303, 349 f.) Durch § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SOG M-V sind jedoch alle Personen, die sich auf Durchgangsstraßen aufhalten, Störern gleichgestellt, ohne daß dies sachlich legitimiert wäre.

    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in seinem, Urteil vom 14.05.1996 (LVerfGE 4, 303) zwei Normen des Sächsischen Polizeigesetzes für lediglich unvereinbar mit der Verfassung erklärt und ihre vorläufige weitere Anwendung mit Maßgaben zugelassen.

  • OVG Hamburg, 13.05.2015 - 4 Bf 226/12

    Gefahrengebiete verfassungswidrig

    Da die nach § 4 Abs. 2 und 4 HmbPolDVG a.F. zulässigen Maßnahmen aber allesamt der Datenerhebung dienen, ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG für diese Maßnahmen die "verbindende Klammer" (vgl. VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 67; vgl. ferner SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.2003, Vf. 43-II-00, NJ 2003, 473, juris Rn. 202;BayVerfGH, Entsch. v. 28.3.2003, Vf. 7-VII-00 u.a., NVwZ 2003, 1375, juris Rn. 96, jeweils zur sog. Schleierfahndung).

    § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. ermächtigt zu Eingriffen in den Schutzbereich des durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung derjenigen Personen, die Adressat der in der Vorschrift vorgesehenen polizeilichen Maßnahme sind (vgl. zur entsprechenden rechtlichen Einordnung von Maßnahmen der sog. Schleierfahndung: BayVerfGH, Entsch. v. 7.2.2006, Vf. 69-VI-04, NVwZ 2006, 1284, juris Rn. 25 f.; SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.2003, Vf. 43-II-00, NJ 2003, 473, juris Rn. 202 ff.; BayVerfGH, Entsch. v. 28.3.2003, Vf. 7-VII-00 u.a., NVwZ 2003, 1375, juris Rn. 95; VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 66 f.).

    Mit dem Erfordernis "konkreter Lageerkenntnisse" wird eine relevante, die polizeilichen Befugnisse schon auf der Normebene beschränkende Eingriffsschwelle nicht formuliert (i.E. a.A. wohl SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.2003, Vf. 43-II-00, NJ 2003, 473, juris Rn. 218, 221 f.; BayVerfGH, Entsch. v. 28.3.2003, Vf. 7-VII-00 u.a., NVwZ 2003, 1375, juris Rn. 115; VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 95 f., jeweils zur sog. Schleierfahndung).

    Diesem Ansatz lag insbesondere die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der dortigen Regelungen zur sog. Schleierfahndung zugrunde (vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.2003, Vf. 43-II-00, NJ 2003, 473, juris Rn. 216 ff.; ebenso bereits VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 118 ff.).

    Bei der Bestimmung der (möglichen) Eingriffsintensität sind sie gleichwohl in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u.a., BVerfGE 118, 168, juris Rn. 90 ff.; s. ferner VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 81).

    Mag es auch eine "allgemeine Redlichkeitsvermutung" nicht geben (vgl. VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 84) - die gezielte Kontrolle bestimmter Personenkreise bringt zum Ausdruck, dass sie für bestimmte Personengruppen in gesteigertem Maße nicht gilt.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2003 - 1 S 377/02

    Videoüberwachung - Kriminalitätsbrennpunkt

    Mit dem oben dargestellten (Primär-) Zweck der Regelung, durch die offene Überwachungsmaßnahme potentielle Straftäter von der Begehung von Straftaten abzuschrecken, somit kriminelle Handlungen zu verhüten und damit zusätzlich zur Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung beizutragen, verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 100, 313, 388; LVerfG MV, Urt. v. 21.10.1999, LKV 2000, 149, 154; Fischer, VBlBW 2002, 89, 92 f.).

    Dieses Unterschreiten der herkömmlichen polizeirechtlichen Eingriffsschwellen wird jedoch dadurch "aufgefangen", dass der Anwendungsbereich der Videoüberwachung letztlich auf Örtlichkeiten mit einer besonderen Kriminalitätsbelastung, sog. "Kriminalitätsbrennpunkte" beschränkt ist und damit ein hinreichender Zurechnungszusammenhang zwischen der zu verhindernden Gefahr und den betroffenen Personen besteht (vgl. LVerfG Meck.-Vorp., Urteil vom 21.10.1999, LKV 2000, 149, 154 f.; Waechter, DÖV 1999, 138, 144 ff.).

    Ausgehend hiervon erscheint der durch die Videoüberwachung bewirkte, alle den Ort frequentierenden Personen betreffende nicht unerhebliche Grundrechtseingriff unangemessen, soweit er lediglich der Verhinderung von Rechtsgutsverletzungen geringen Gewichts, etwa einfacher Ordnungswidrigkeiten dienen soll (zur Notwendigkeit der stärkeren Begrenzung polizeilicher Vorfeldmaßnahmen SächsVerfGH, Urt. v. 14.5.1996, SächsVBl. 1996, 160, 176; LVerfG Meck.-Vorp., Urteil vom 21.10.1999, LKV 2000, 149, 154).

    Um den Gerichten eine tatsächlich wirksame Kontrolle (vgl. BVerfGE 84, 34, 49, st. RSpr.) der Lagebeurteilung zu ermöglichen, wird es regelmäßig erforderlich sein, dass die zuständige Behörde diese in nachvollziehbarer Weise dokumentiert (vgl. LVerfG Meck.-Vorp., a.a.O., S. 154, 155 f.; Waechter, NdsVBl. 2001, 77, 85; Kastner, VerwArch. 92 (2001), 216, 257; LVerfG MV LKV 2000, 149, 154; Möllers, NVwZ 2000, 382, 387).

  • VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04

    Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen der Schleierfahndung

    Diese Ziele verpflichteten die Polizei, den Kon­trollen entsprechende Lageerkenntnisse und einschlägige Erfahrung zugrunde zu legen, auch ohne dass das - wie etwa in § 22 Abs. 1a BGSG [jetzt: BPolG] gesche­hen und vom Landesver­fassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern gefordert (DVBl 2000, 262/266) - noch einer gesonderten Erwähnung im Gesetzes­text bedürfe (vgl. VerfGH 56, 28/50).
  • VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00

    Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung

    Einer enumerativen Aufzählung von Delikten (Straftatenkatalog) bedarf es deshalb nicht (Kastner, a.a.O., S. 244 f.; a.A. Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, DVBl 2000, 262/266 f.).

    Diese Ziele verpflichten die Polizei, den Kontrollen entsprechende Lageerkenntnisse und einschlägige polizeiliche Erfahrung zugrunde zu legen, auch ohne dass das - wie etwa in § 22 Abs. 1 a BGSG geschehen und vom Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern gefordert (DVBl 2000, 262/266) - noch einer gesonderten Erwähnung im Gesetzestext bedürfte (vgl. Kastner, a.a.O., S. 242 f.; im Ergebnis wohl auch Möllers, a.a.O., S. 386 f.).

    Eine verfas­sungsrechtlich begründete Forderung nach einem solchen "Zurechnungszusammen­hang" (vgl. Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, DVBl 2000, 262/265) macht jedoch von vornherein nur dort einen Sinn, wo die Gefahr nicht gleichsam anonym ist.

  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Die Kompetenzmaterie Grenzschutz erstreckt sich auf die polizeiliche Überwachung der Bundesgrenzen, die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich der Abwehr von Gefahren für die Grenzen (vgl. BVerfGE 97, 198 [214, 218]; MVVerfG, LKV 2000, 149 [151]) und in einem hinreichend tiefen, herkömmlich auf 30 km Tiefe begrenzten Streifen des Grenzgebiets (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BGSG; vgl. v.Mangoldt/Klein, GG, 2. Aufl. 1974, Art. 87 IV 4 a bb, S. 2273) die Abwehr von Gefahren, welche die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen.

    Aus dieser Ereignis- und Verdachtslosigkeit der Kontrollen wird unter Hinweis darauf, daß ein gebotener "Zurechnungszusammenhang" fehle, teilweise die Verfassungswidrigkeit des § 19 Abs. 1 Nr. 5 SächsPolG und vergleichbarer Vorschriften anderer Bundesländer hergeleitet (vgl. MVVerfG, LKV 2000, 149 [152 ff.] für § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 MVSOG; Bizer, aaO., S. 57 ff.; Stephan, DVBl. 1998, 81 [82 f.], Schnekenburger, BayVBl. 2001, 129 [132 ff.]).

    Gleichwohl kann man auch hier einen gewissen "Zurechnungszusammenhang" darin sehen, daß eine durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit gekennzeichnete zeitlich begrenzte Sondersituation vorliegen muß (so für die vergleichbare Norm des MVSOG das MVVerfG, LKV 2000, 149 [153]) und darüber hinaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, gerade diejenige Person an der Kontrollstelle anzutreffen, die die zu verhindernden Straftaten begehen will (zu dieser einschränkenden Auslegung des § 19 Abs. 1 Nr. 4 SächsPolG Rommelfanger/Rimmele, aaO., § 19 Rn 15).

    Eine aus dem Menschenbild der Verfassung abzuleitende Vermutung der Redlichkeit des Einzelnen, wonach der Staat nur dann über Kontrollbefugnisse gegenüber dem Einzelnen verfüge, wenn konkrete Anzeichen für einen Mißbrauch der Freiheitsrechte durch ihn bestünden, kann weder dem Grundgesetz noch der Sächsischen Verfassung entnommen werden (ebenso MVVerfG, LKV 2000, 149 [153]; a.A. Schnekenburger, BayVBl. 2001, 129 [133]).

    Mögen auch die äußeren Rahmenbedingungen gegenwärtig eher eine Normanwendungspraxis begünstigen, bei der der Einzelne außerhalb der 30km-Zone nicht mit bedeutend häufigeren Kontrollen als ohnehin schon mit Verkehrskontrollen nach § 36 Abs. 5 StVO rechnen muß und erst recht nicht "auf Schritt und Tritt" überwacht wird, so kommt es für die verfassungsrechtliche Wertung doch allein darauf an, wie die Vorschrift angewendet werden kann, ohne gegen sie zu verstoßen (zutreffend MVVerfG, LKV 2000, 149 [154]).

    gewährleisten hat, nicht nur ein unverzichtbarer Verfassungswert, sondern steht im Rang anderen Verfassungswerten grundsätzlich gleich (vgl. BVerfGE 49, 24 [56 f.]; MVVerfG, LKV 2000, 149 [154]).

  • OVG Hamburg, 22.06.2010 - 4 Bf 276/07

    Umfang der erlaubten polizeilichen Videoüberwachung von hamburgischen

    Angesichts des Umstands, dass es sich um eine anlass- und verdachtsunabhängige Maßnahme mit großer Streubreite im Vorfeldstadium der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung handelt, müsste bereits der Gesetzgeber durch entsprechende Regelungen sicherstellen, dass sich die Eingriffsintensität im Rahmen hält (vgl. LVerfG MV, Urt. v. 21.10.1999, NordÖR 1999, 502, juris Rn. 96; a.A. offenbar VGH Mannheim, Urt. v. 21.7.2003, a.a.O, juris Rn. 64) und jedenfalls eine längerfristige gezielte Überwachung solcher Bereiche ausgeschlossen ist.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98

    Akustische Wohnraumüberwachung - sog. Großer Lauschangriff

    Das gilt auch dann, wenn sie durch das Erste Änderungsgesetz nicht geändert worden sind; denn insoweit sind diese Vorschriften in ein anderes gesetzliches Umfeld eingebettet worden, so daß von ihrer Anwendung neue belastende Wirkungen ausgehen können (LVerfG M-V, Endurteil vom 21.10.1999, VwRR MO 1999, 415, 417 = LKV 2000, 149, 150 - unter Bezugnahme auf BVerfGE 100, 313, 356 = NJW 2000, 55, 56).

    Diese Zuweisung von Aufgaben im Vorfeld künftiger Straftaten ist auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes aus Art. 70 GG gegründet (LVerfG M-V, Endurteil vom 21.10.1999, VwRR MO 1999, 415, 417 = LKV 2000, 149, 150 f.).

    Abs. 1 gewährleistet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wie es das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung (BVerfGE 65, 1 ) entwickelt hat (LVerfG M-V, Endurteil vom 21.10.1999, VwRR MO 1999, 415, 418 f. = LKV 2000, 149, 154).

    Daher ist von der Feststellung der Nichtigkeit hier ausnahmsweise abzusehen (vgl. LVerfG M-V, Endurteil vom 21.10.1999, LKV 2000, 149, 159).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06

    Kreisgebietsreform - kommunale Selbstverwaltung

    Auf dieser Grundlage hat das Landesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen, dass bei Verfassungswidrigkeit einer Norm auf deren Nichtigkeit zu erkennen sei und ein sich auf die Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung beschränkender Ausspruch ganz ausnahmsweise nur dann in Betracht komme, wenn eine Nichtigerklärung zu größerer Verfassungsferne im Grundrechtsbereich führen würde (LVerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999 - LVerfG 2/98 -, LVerfGE 10, 337, 370 = LKV 2000, 149, 158; Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301 = LKV 2000, 345, 356; Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -, LKV 2006, 23).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2006 - LVerfG 1/05

    Kommunaler Finanzausgleich - kommunale Selbstverwaltung -

    Das eröffnete für Verfassungsbeschwerden gegen § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FAG dieselbe Frist wie für Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des 5. FAG-Änderungsgesetzes selbst (vgl. BVerfGE 45, 104, 119; 78, 350, 356; LVerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999 - LVerfG 2/98 -, LVerfGE 10, 337, 343 f. = DVBl. 2000, 262, 263 = LKV 2000, 149, 150).

    Denn für die Würdigung durch das Landesverfassungsgericht kommt es darauf an, was das Gesetz objektiv regelt und verlangt, nicht auf eine eventuell günstigere Handhabung der Überprüfung (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, a.a.O., S. 356).

  • VG Hamburg, 02.10.2012 - 5 K 1236/11

    Verdachtsunabhängige Identitätskontrolle und Durchsuchung in sog.

    Zu diesem Erfordernis des Ausnahmecharakters der Ermächtigungsnorm hat das Verfassungsgericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern (MVVerfG, Urteil vom 21.10.1999 - LVerfG 2/98; LKV 2000, 149, 154) wie folgt ausgeführt:.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2008 - LVerfG 7/07

    Fall der Subsidiarität der Landesverfassungsbeschwerde gegenüber der

  • VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 77-II-11

    Abstrakte Normenkontrolle zum Sächsischen Ladenöffnungsgesetz und Sächsischen

  • VG Bayreuth, 29.01.2002 - B 1 K 01.468
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 8/04

    Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005 - Überschreitung der Kreditobergrenze, Erste

  • VG Mainz, 01.02.2002 - 1 L 1106/01

    Rasterfahndung als zulässiger Eingriff in das informationelle

  • VG Trier, 11.06.2002 - 1 L 620/02

    Abfrage von Kundendaten bei Banken im Anschluss an Rasterfahndung

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Rechtsprechung
   BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2261
BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91 (https://dejure.org/1999,2261)
BVerfG, Entscheidung vom 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91 (https://dejure.org/1999,2261)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Dezember 1999 - 1 BvR 1580/91 (https://dejure.org/1999,2261)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Rechtsgrundlagen für die Sanierung der radioaktiven Altlasten des früheren Uranbergbaus in der DDR verletzen weder die staatliche Schutzpflicht aus GG Art 2 Abs 2 S 1 noch den Gleichheitssatz

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 2; GG Art. 3; StrlSchV § 89 a; StrlSchV § 45 ff.
    Fortgeltung des DDR-Rechts gem. § 89 a StrlSchV ist verfassungsgemäß

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit von Strahlenschutzbestimmungen in der ehemaligen DDR

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Sanierung radioaktiver Altlasten des früheren Uranbergbaus in der DDR

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Sanierung radioaktiver Altlasten des früheren Uranbergbaus in der DDR

  • nomos.de PDF, S. 27 (Kurzinformation)

    Sanierung radioaktiver Altlasten des früheren Uranbergbaus in der DDR nach DDR-Schutzvorschriften nicht zu beanstanden

  • nomos.de PDF, S. 33 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG; Anl. I, Kap. XII, Sachg. B, Abschn. II, Nr. 2, Anl. II, Kap. XII, Abschn. III, Nr. 2 u. 3 EinigungsV; §§ 28, 45 ff., 89a StrahlenschutzVO
    Radioaktive Altlasten/Sanierung im Uranbergbau Wismut/Fortgeltung des DDR-Strahlenschutzrechts/Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit/Gleichheitssatz

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    Atomrecht - Strahlende Landschaft

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 33 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG; Anl. I, Kap. XII, Sachg. B, Abschn. II, Nr. 2, Anl. II, Kap. XII, Abschn. III, Nr. 2 u. 3 EinigungsV; §§ 28, 45 ff., 89a StrahlenschutzVO
    Radioaktive Altlasten/Sanierung im Uranbergbau Wismut/Fortgeltung des DDR-Strahlenschutzrechts/Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit/Gleichheitssatz

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 309
  • NJ 2000, 532
  • VersR 2000, 1261
  • WM 2000, 305
  • DVBl 2000, 479
  • LKV 2000, 149 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91
    Die von ihr insbesondere aufgeworfene Frage nach dem Umfang aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgender staatlicher Schutzpflichten ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 56, 54 [81]; 77, 170 [215]; 79, 174 [202]).

    Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 [214]; 77, 381 [402 f.]).

    Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum läßt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 77, 170 [214 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht nur feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (BVerfGE 56, 54 [81]; 77, 170 [215]; 79, 174 [202]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat noch nicht abschließend entschieden, ob und inwieweit die staatliche Schutzpflicht zum Erlaß derartiger Regelungen zwingt (vgl. BVerfGE 53, 30 [61]; 77, 170 [229]).

  • BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 34.90

    Unvollständiges Urteil - Urteilsgründe - Tatbestand - Entscheidungsgründe -

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91
    Die Strahlenschutzverordnung folgt den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission in den Grundsätzen und im Konzept der effektiven Äquivalentdosis, weicht allerdings in den Grenzwerten für Ableitungen in § 45 StrlSchV deutlich ab; diese Grenzwerte von jeweils 0, 3 mSv pro Jahr für Ableitungen mit Luft und Wasser zielen darauf ab, die Strahlenbelastung aus dem Normalbetrieb von kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen (§ 45 Abs. 1 StrlSchV) sowie aus anderen Tätigkeiten, darunter dem Aufsuchen, Aufbereiten und Gewinnen von radioaktiven Bodenschätzen (§ 45 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 3 StrlSchV), so gering zu halten, daß sie bei der natürlichen (terrestrischen und kosmischen) Strahlenbelastung und der Schwankungsbreite von Ort zu Ort nicht ins Gewicht fällt und deshalb unter Risikogesichtspunkten vernachlässigt werden kann (vgl. BVerwGE 61, 256 [265]; BVerwG, NVwZ 1991, S. 1185 [1186]; NVwZ 1998, S. 623).

    Es handelt sich nicht um Grenzwerte, die unter gesundheitlichen Gesichtspunkten bei noch so konservativen Annahmen zur Vorsorge notwendig wären (BVerwG, NVwZ 1991, S. 1185 [1186]; NVwZ 1998, S. 281 [284]).

    Bei den Dosisgrenzwerten in § 45 Abs. 1 StrlSchV handelt es sich nach Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um Grenzwerte, die unter gesundheitlichen Gesichtspunkten bei noch so konservativen Annahmen zur Vorsorge notwendig wären (vgl. BVerwGE 61, 256 [265]; BVerwG, NVwZ 1991, S. 1185 [1186]; NVwZ 1998, S. 623).

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91
    Die von ihr insbesondere aufgeworfene Frage nach dem Umfang aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgender staatlicher Schutzpflichten ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 56, 54 [81]; 77, 170 [215]; 79, 174 [202]).

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht nur feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (BVerfGE 56, 54 [81]; 77, 170 [215]; 79, 174 [202]).

    Diese Begrenzung der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht auf eine Evidenzkontrolle ist geboten, weil es regelmäßig eine höchst komplexe Frage ist, wie eine positive staatliche Schutzpflicht durch aktive staatliche Maßnahmen zu verwirklichen ist (vgl. BVerfGE 56, 54 [81 f.]; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 3264 [3265]).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91
    Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 95, 267 [316 f.] m. w. N.).

    Liegt keine dieser Voraussetzungen vor und kommt deshalb als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 88, 87 [96 f.]; 91, 346 [362 f.]; 95, 267 [317]).

  • BVerwG, 22.12.1980 - 7 C 84.78

    Anfechtung einer atomrechtlichen Teilgenehmigungen, Entgegenstehende

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91
    Die Strahlenschutzverordnung folgt den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission in den Grundsätzen und im Konzept der effektiven Äquivalentdosis, weicht allerdings in den Grenzwerten für Ableitungen in § 45 StrlSchV deutlich ab; diese Grenzwerte von jeweils 0, 3 mSv pro Jahr für Ableitungen mit Luft und Wasser zielen darauf ab, die Strahlenbelastung aus dem Normalbetrieb von kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen (§ 45 Abs. 1 StrlSchV) sowie aus anderen Tätigkeiten, darunter dem Aufsuchen, Aufbereiten und Gewinnen von radioaktiven Bodenschätzen (§ 45 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 3 StrlSchV), so gering zu halten, daß sie bei der natürlichen (terrestrischen und kosmischen) Strahlenbelastung und der Schwankungsbreite von Ort zu Ort nicht ins Gewicht fällt und deshalb unter Risikogesichtspunkten vernachlässigt werden kann (vgl. BVerwGE 61, 256 [265]; BVerwG, NVwZ 1991, S. 1185 [1186]; NVwZ 1998, S. 623).

    Bei den Dosisgrenzwerten in § 45 Abs. 1 StrlSchV handelt es sich nach Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um Grenzwerte, die unter gesundheitlichen Gesichtspunkten bei noch so konservativen Annahmen zur Vorsorge notwendig wären (vgl. BVerwGE 61, 256 [265]; BVerwG, NVwZ 1991, S. 1185 [1186]; NVwZ 1998, S. 623).

  • BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 7.95

    Klagen gegen das Kernkraftwerk Obrigheim erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91
    Die Strahlenschutzverordnung folgt den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission in den Grundsätzen und im Konzept der effektiven Äquivalentdosis, weicht allerdings in den Grenzwerten für Ableitungen in § 45 StrlSchV deutlich ab; diese Grenzwerte von jeweils 0, 3 mSv pro Jahr für Ableitungen mit Luft und Wasser zielen darauf ab, die Strahlenbelastung aus dem Normalbetrieb von kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen (§ 45 Abs. 1 StrlSchV) sowie aus anderen Tätigkeiten, darunter dem Aufsuchen, Aufbereiten und Gewinnen von radioaktiven Bodenschätzen (§ 45 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 3 StrlSchV), so gering zu halten, daß sie bei der natürlichen (terrestrischen und kosmischen) Strahlenbelastung und der Schwankungsbreite von Ort zu Ort nicht ins Gewicht fällt und deshalb unter Risikogesichtspunkten vernachlässigt werden kann (vgl. BVerwGE 61, 256 [265]; BVerwG, NVwZ 1991, S. 1185 [1186]; NVwZ 1998, S. 623).

    Bei den Dosisgrenzwerten in § 45 Abs. 1 StrlSchV handelt es sich nach Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um Grenzwerte, die unter gesundheitlichen Gesichtspunkten bei noch so konservativen Annahmen zur Vorsorge notwendig wären (vgl. BVerwGE 61, 256 [265]; BVerwG, NVwZ 1991, S. 1185 [1186]; NVwZ 1998, S. 623).

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91
    Das Bundesverfassungsgericht hat noch nicht abschließend entschieden, ob und inwieweit die staatliche Schutzpflicht zum Erlaß derartiger Regelungen zwingt (vgl. BVerfGE 53, 30 [61]; 77, 170 [229]).

    Bei der Errichtung großtechnischer Anlagen mag die außerordentliche Höhe der erforderlichen Investitionen für eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes durch Beteiligung am Verfahren sprechen, damit einer faktischen Vorprägung nachträglicher Entscheidungen im gerichtlichen Rechtsschutz vorgebeugt werden kann (vgl. BVerfGE 53, 30 [60]; 77, 381 [406]; 78, 290 [303 f.]).

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91
    Die von ihr insbesondere aufgeworfene Frage nach dem Umfang aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgender staatlicher Schutzpflichten ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 56, 54 [81]; 77, 170 [215]; 79, 174 [202]).

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht nur feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (BVerfGE 56, 54 [81]; 77, 170 [215]; 79, 174 [202]).

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91
    Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 [214]; 77, 381 [402 f.]).

    Bei der Errichtung großtechnischer Anlagen mag die außerordentliche Höhe der erforderlichen Investitionen für eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes durch Beteiligung am Verfahren sprechen, damit einer faktischen Vorprägung nachträglicher Entscheidungen im gerichtlichen Rechtsschutz vorgebeugt werden kann (vgl. BVerfGE 53, 30 [60]; 77, 381 [406]; 78, 290 [303 f.]).

  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 1580/91
    Liegt keine dieser Voraussetzungen vor und kommt deshalb als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 88, 87 [96 f.]; 91, 346 [362 f.]; 95, 267 [317]).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • Drs-Bund, 03.01.1990 - BT-Drs 11/6191
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvR 180/88

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Versagung einer Entschädigung für

  • BVerfG, 14.06.1988 - 1 BvR 95/88

    Errichtung atomarer Anlagen - Einstweiliger Rechtsschutz und Subsidiarität der

  • BVerwG, 21.05.1997 - 11 C 1.96

    Endlager Morsleben: Oberverwaltungsgericht muß erneut entscheiden

  • BVerfG, 18.07.2000 - 2 BvR 1501/91

    Unzureichend begründete Kommunalverfassungsbeschwerde betreffend die

    Im Übrigen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 1 BvR 1580/91 - (NVwZ 2000, S. 309 ff.) ausführlich begründet, dass die aus dem Grundrecht der Einwohner auf Leben und körperliche Unversehrtheit erwachsende staatliche Schutzpflicht durch die Fortgeltung des Strahlenschutzrechts der DDR nicht verletzt ist.
  • OVG Sachsen, 27.08.2019 - 4 A 1226/17

    Wismut; Ersatzwassereinleitung; Gewässer; Verzicht

    Alleiniger Gesellschaftszweck der Klägerin ist die Stilllegung der Bergbaubetriebe sowie die Sanierung und Rekultivierung der Bergbaualtlasten des Unternehmens (BVerfG, Kammerbeschl. v. 2. Dezember 1999 - 1 BvR 1580/91 -, juris Rn. 2-5).
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