Rechtsprechung
   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de , S. 26 (Kurzinformation)

    Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V teilweise verfassungswidrig

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de , S. 38 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 13 GG; Art. 5 LV M-V; §§ 33, 34 SOG M-V
    Polizeibefugnisse/Lauschangriff/Unverletzlichkeit der Wohnung/Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 2000, 1145
  • AnwBl 2002, 374
  • LKV 2000, 345
  • NVwZ 2000, 1038 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (20)  

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98  

    Großer Lauschangriff

    Unter diesen Umständen ist ebenfalls nicht gewährleistet, dass der Betroffene effektiven fachgerichtlichen Rechtsschutz erlangen kann (vgl. Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern , LKV 2000, S. 345 ).

    Die Befassung unabhängiger Stellen auch mit der Überprüfung der Gründe für die weitere Geheimhaltung staatlicher Eingriffe ist ein wesentliches Element des Grundrechtsschutzes, den die Betroffenen selbst nicht wahrnehmen können (vgl. MVVerfG, LKV 2000, S. 345 ).

    Nicht zulässigerweise angegriffene Vorschriften können aber bei bestehendem Regelungszusammenhang von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden, wenn ihre Verfassungswidrigkeit auf zulässigerweise angegriffene Vorschriften ausstrahlen würde (vgl. BVerfGE 30, 1 ) oder wenn sie notwendiger Bestandteil einer Gesamtregelung sind (vgl. MVVerfG, LKV 2000, S. 345 ).

    Insofern kann eine spezifische Konfliktlage dadurch entstehen, dass es einerseits dem Datenschutz entspricht, nicht mehr benötigte Daten zu löschen, und dass andererseits durch die Löschung ein effektiver Rechtsschutz erschwert, wenn nicht gar vereitelt wird, weil eine Nachprüfung des Vorgangs nach Vernichtung der Unterlagen nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. MVVerfG, LKV 2000, S. 345 ).

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04  

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Unter diesen Umständen ist effektiver fachgerichtlicher Rechtsschutz ebenfalls nicht gewährleistet (vgl. BVerfGE 109, 279 ; Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, LKV 2000, S. 345 ).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08  

    Akustische Wohnraumüberwachung (Verwertung von Erkenntnissen; verfassungswidrige

    Die von den Beschwerdeführern zur Begründung ihrer Gegenauffassung herangezogene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfGE 113, 348; MVVerfG LKV 2000, 345) ist nicht einschlägig.

    Die in jenen Entscheidungen für nichtig erklärten Vorschriften des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG MV) bzw. § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Niedersächsisches Gesetz über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG Nds.) knüpften als Eingriffsvoraussetzung nicht an die Abwehr einer dringenden Gefahr, sondern an die vorsorgende Strafverfolgung und Verhütung von Straftaten an (BVerfGE 113, 348, 350 f., 368 f.; MVVerfG LKV 2000, 345, 349 f.; siehe auch VerfGH RheinlandPfalz DVBl 2007, 569, 577).

    Die mit § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG RhPf vergleichbare Vorschrift des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SOG MV, der die Wohnraumüberwachung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zulässt, ist nach der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts von Mecklenburg-Vorpommern hingegen verfassungsgemäß (MVVerfG LKV 2000, 345, 349); der unter den gleichen Voraussetzungen die Anordnung der Telefonüberwachung zulassende § 33a Abs. 1 Nr. 1 SOG Nds. war nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, weil er in jenem Verfahren mit der Verfassungsbeschwerde nicht angefochten worden war.

mehr
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 1084/99  
    Unter diesen Umständen ist ebenfalls nicht gewährleistet, dass der Betroffene effektiven fachgerichtlichen Rechtsschutz erlangen kann (vgl. Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern , LKV 2000, S. 345 ).

    Die Befassung unabhängiger Stellen auch mit der Überprüfung der Gründe für die weitere Geheimhaltung staatlicher Eingriffe ist ein wesentliches Element des Grundrechtsschutzes, den die Betroffenen selbst nicht wahrnehmen können (vgl. MVVerfG, LKV 2000, S. 345 ).

    Nicht zulässigerweise angegriffene Vorschriften können aber bei bestehendem Regelungszusammenhang von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden, wenn ihre Verfassungswidrigkeit auf zulässigerweise angegriffene Vorschriften ausstrahlen würde (vgl. BVerfGE 30, 1 ) oder wenn sie notwendiger Bestandteil einer Gesamtregelung sind (vgl. MVVerfG, LKV 2000, S. 345 ).

    Insofern kann eine spezifische Konfliktlage dadurch entstehen, dass es einerseits dem Datenschutz entspricht, nicht mehr benötigte Daten zu löschen, und dass andererseits durch die Löschung ein effektiver Rechtsschutz erschwert, wenn nicht gar vereitelt wird, weil eine Nachprüfung des Vorgangs nach Vernichtung der Unterlagen nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. MVVerfG, LKV 2000, S. 345 ).

  • BVerfG, 25.04.2001 - 1 BvR 1104/92  

    Benachrichtigung von observierten "Begleitpersonen"

    Die Pflicht zur Rücksichtnahme kann gelegentlich sogar schon vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens entfallen, sobald nämlich absehbar ist, dass die sachgerechte Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Benachrichtigung nicht gefährdet werden kann (vgl. MVVerfG, LKV 2000, S. 345 ).

    Hat der Betroffene allerdings schon im Zuge des Ermittlungsverfahrens Kenntnis von der Maßnahme erhalten, besteht kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Benachrichtigung mehr (vgl. auch MVVerfG, LKV 2000, S. 345 ).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06  

    Kreisgebietsreform - kommunale Selbstverwaltung

    Auf dieser Grundlage hat das Landesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen, dass bei Verfassungswidrigkeit einer Norm auf deren Nichtigkeit zu erkennen sei und ein sich auf die Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung beschränkender Ausspruch ganz ausnahmsweise nur dann in Betracht komme, wenn eine Nichtigerklärung zu größerer Verfassungsferne im Grundrechtsbereich führen würde (LVerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999 - LVerfG 2/98 -, LVerfGE 10, 337, 370 = LKV 2000, 149, 158; Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301 = LKV 2000, 345, 356; Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -, LKV 2006, 23).

    Der Inhalt beider Aussprüche ist im Grundsatz gleich: Die jeweilige gesetzliche Vorschrift ist nicht mehr anwendbar, es sei denn, dass im Einzelfall das Landesverfassungsgericht für eine Übergangszeit anderes bestimmt (LVerfG M-V, Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301 = LKV 2000, 345, 352; Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -, LKV 2006, 23).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2006 - LVerfG 1/05  

    Kommunaler Finanzausgleich - kommunale Selbstverwaltung -

    Auf dieser Grundlage hat das Landesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen, dass bei Verfassungswidrigkeit einer Norm auf deren Nichtigkeit zu erkennen sei und ein sich auf die Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung beschränkender Ausspruch ganz ausnahmsweise nur dann in Betracht komme, wenn eine Nichtigerklärung zu größerer Verfassungsferne im Grundrechtsbereich führen würde (LVerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999 - LVerfG 2/98 -, LVerfGE 10, 337, 370 = LKV 2000, 149, 158; Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301 = LKV 2000, 345, 356; Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -, LKV 2006, 23).

    Der Inhalt beider Aussprüche ist im Grundsatz gleich: Die jeweilige gesetzliche Vorschrift ist nicht mehr anwendbar, es sei denn, dass im Einzelfall das Landesverfassungsgericht für eine Übergangszeit anderes bestimmt (LVerfG M-V, Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301 = LKV 2000, 345, 352; Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -, LKV 2006, 23).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 8/04  

    Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005 - Überschreitung der Kreditobergrenze, Erste

    b) Das Landesverfassungsgericht hat bloße Unvereinbarkeitsfeststellungen - im Grundrechtsbereich - ausnahmsweise dann getroffen, wenn die Nichtigkeit selbst zu einem noch verfassungsferneren Zustand führen würde als die Fortgeltung der für verfassungswidrig erachteten Norm selbst (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999 -LVerfG 2/98 -, LVerGE 10, 337, 370 = LKV 2000, 149, 158; LVerfG M-V, Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301).
  • VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04  

    Sächsisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

    Zwar können Straftaten nicht schon deshalb als schwere Kriminalität angesehen werden, weil sie im Umfeld Organisierter Kriminalität begangen werden (BVerfGE 109, 279 [347]; MVVerfG, LKV 2000, 345 [350]).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2003 - 1 S 377/02  

    Videoüberwachung - Kriminalitätsbrennpunkt

    Auch die Gefahrenvorsorge ist vom Aufgabenbereich der Gefahrenabwehr umfasst (vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 1 RdNr. 4; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl., RdNr. 86; vgl. LVerfG Meck.-Vorp., Urt. v. 18.5.2000, LKV 2000, 345, 347).
  • OVG Bremen, 02.09.2003 - 1 A 445/02  

    Durchsuchung; Betretensbefugnis; Wohnung; dringende Gefahr; Klagebefugnis;

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2008 - LVerfG 4/07  

    VerfG Greifswald: Verfassungsbeschwerde: Verlängerung der zukünftigen

  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00  
  • OVG Bremen, 02.09.2003 - 1 A 26/03  

    Polizeikontrolle einer Teestube

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2006 - LVerfG 19/06  

    Antrag auf Untersagung der zweiten Lesung zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

  • OLG Rostock, 16.07.2007 - 3 W 79/07  

    Polizeiliche Ingewahrsamnahme: Zulässigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde

  • OLG Rostock, 30.08.2007 - 3 W 107/07  

    Mecklenburgisches Sicherheits- und Ordnungsrecht: Ingewahrsamnahme einer Person

  • OLG Rostock, 10.07.2007 - 3 W 92/07  

    Ingewahrsamnahme: Polizeiliche Prognose bei Vorfinden mitgeführter gefährlicher

  • OLG Rostock, 21.08.2007 - 3 W 102/07  

    Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme beim G8-Gipfel:

  • OLG Rostock, 28.08.2007 - 3 W 109/07  

    Polizeigewahrsam von Demonstranten: Annahme der Gewaltbereitschaft von

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