Rechtsprechung
OVG Sachsen, 17.09.2001 - 3 B 400/99 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
GG Art 3 Abs. 1, Art 109 Abs. 3; SächsVerf Art 11 Abs. 3, HGrG § 1; SäHO § 1 Abs. 1, § 3, § 4, § 45 Abs. 1; SächsDSchG § 1 SächsDSchG § 2 Abs. 1
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeitsanforderungen an verwaltungsgerichtliche Klagen; Anforderungen an Rechtsschutzbedürfnis; Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung für Sanierung von denkmalgeschützten Häusern; Verfahrensregeln in der Haushaltswirtschaft; Vergabe von Haushaltsmitteln nach ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Entscheidungssammlung Denkmalrecht , S. 354 (Leitsatz)
Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format
Verfahrensgang
- VG Dresden, 22.04.1999 - 3 K 2678/96
- OVG Sachsen, 17.09.2001 - 3 B 400/99
Papierfundstellen
- NJ 2002, 385
- DÖV 2002, 577
- LKV 2002, 417
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 26.04.1979 - 3 C 111.79
Subventionsrichtlinie langfristige Verpachtung - Art. 20 Abs. 3 GG, ausreichende …
Auszug aus OVG Sachsen, 17.09.2001 - 3 B 400/99
Dagegen kann die Verwaltungsvorschrift selbst nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, da sie sich nur an die Verwaltung richtet und demgemäß einer richterlichen Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich ist (BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, BVerwGE 58, 45).
- OVG Thüringen, 13.11.2001 - 2 KO 169/00
Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien; Subventionen; …
Diese Überlegung trifft auch auf einen Subventionsanspruch nach Aufhebung der Subventionsnorm zu, wenn die Voraussetzungen einer Förderung vor der Aufhebung der Norm erfüllt waren und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 17. September 2001 - 3 B 400/99 - Kopp/Schenke: Komm. zur VwGO, 12. Aufl., § 113 Rdnr. 221). - OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2007 - 3 L 193/04
Förderung von Investitionsaufwendungen für Altenpflegeeinrichtungen
Dies gilt regelmäßig für einen Subventionsanspruch nach Wegfall der haushaltsrechtlichen Grundlagen in den Folgejahren, wenn die Voraussetzungen einer Förderung vor der Aufhebung der Norm erfüllt waren und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde (…vgl. OVG Weimar, Urt. v. 16.10.2001 - 2 KO 169/00 - GewArch 2002, 232; OVG Bautzen, Beschl. v. 17.09.2001 - 3 B 400/99 -, LKV 2002, 417). - OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 10 N 50.09
Bewilligung von Sportfördermitteln für einen Verein, der nicht Mitglied im …
Der Haushaltsplan wirkt demgegenüber nur innenrechtlich im Verhältnis zwischen Legislative und Exekutive, nicht jedoch gegenüber außenstehenden Dritten (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 17. September 2001 - 3 B 400/99 -, DÖV 2002, 577, juris Rn. 5 f.).
- OVG Sachsen, 14.01.2010 - 1 B 525/06
Denkmalförderung; Bewilligungspraxis; Bewertungsbogen; Gleichbehandlung
Diese Regelung beschränkt sich auf die Ermächtigung, durch den Haushaltsplan bereitgestellte Mittel zu gewähren, begründet aber keinen an Dritte gerichteten Anspruch auf Gewährung solcher Zuschüsse (SächsOVG, Beschl. v. 17.9.2001, SächsVBl. 2002, 5 = LKV 2002, 417 = DÖV 2002, 577, Rn. 10 bei juris). - VG Hannover, 01.10.2008 - 11 A 7719/06
Subventionsrecht; Anspruch; EAGFL; Erledigung; Fördermittel; Förderung; …
Die Kammer sieht - außer dem notorischen Umstand knapper Haushaltsmittel - keinen Grund, aus dem das Land Niedersachsen nicht Haushaltsmittel, notfalls im Wege des Nachtragshaushalts, für eine Subvention wie die beantragte zur Verfügung stellen könnte (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 17.09.2001 - 3 B 400/99 -, LKV 2002, 417, 418; VG Potsdam, Urteil vom 29.07.1999 - 3 K 649/96 - LKV 2002, 430, 431, mit dem zutreffenden Hinweis, die "Einrede der leeren Hand" könne auf dem Gebiet des Subventionsrecht schon aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht stets zu einem Anspruchsausschluss führen). - OVG Sachsen, 25.10.2001 - 3 B 127/99
Verpflichtung zur Zahlung einer steuerfreien Aufwandsentschädigung an den …
Da es sich bei einer Verwaltungsvorschrift nur um Innenrecht handelt, weil diese nur an die Verwaltung gerichtet ist, ist sie einer richterlichen Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich und kann demgemäß auch nicht auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden (SächsOVG, Beschl. v. 17.9.2001, 3 B 400/99). - OVG Sachsen, 19.04.2002 - 3 B 693/00
Antrag auf Zulassung der Berufung; Klage auf Erstattung von Semesterbeiträgen; …
Tritt damit erst durch die Umsetzung des angesprochenen Stadtratsbeschlusses eine Außenwirkung für Dritte ein, dann kann ein Umsetzungsakt nur daraufhin überprüft werden, ob dieser den Anspruch eines Dritten auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verletzt oder den Rahmen einer gegebenenfalls bestehenden gesetzlichen Zweckbindung missachtet (sh. dazu: SächsOVG, Beschl. v. 17.9.2001, SächsVBl. 2002, S. 5).
Rechtsprechung
OVG Sachsen, 18.09.2001 - 1 BS 147/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
VwVfG § 48; SächsBO § 77a
- Wolters Kluwer
Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches; Rechtswidrigkeit einer Beseitigungsverfügung und der Androhung eines Zwangsgeldes; Formelle Rechtmäßigkeit einer Werbeanlage wegen fehlender rückwirkender Rücknahme einer ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 26.02.2001 - 12 K 3139/00
- OVG Sachsen, 18.09.2001 - 1 BS 147/01
Papierfundstellen
- NJ 2002, 274
- DVBl 2002, 724 (Ls.)
- DÖV 2002, 672
- BauR 2002, 1291
- LKV 2002, 417
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Sachsen, 13.11.2003 - 1 B 576/02
Denkmalschutz, Ermessen, intendiertes Ermessen, Subvention, Zuwendung, Widerruf, …
Allerdings hat der Senat zu der Frage, ob in einem Bescheid eine Baugenehmigung mit Wirkung für die Vergangenheit oder nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen wurde, ausgeführt, der verfolgte und allein mit einer Rücknahme auch für die Vergangenheit erreichbare Zweck entbinde die Behörde nicht davon, einem dahingehenden Willen hinreichend Ausdruck zu verleihen (Beschl. v. 18.9.2001 - 1 BS 147/01-). - OVG Sachsen, 26.11.2009 - 1 E 104/09
Streitwert; Beseitigungsanordnung; Werbetafel
Den Zeitwert großflächiger Werbetafeln einschließlich Abrisskosten schätzt der Senat in ständiger Rechtsprechung auf 250,- EUR (Beschl. v. 18.9.2001, LKV 2002, 417 = BRS 64 Nr. 169).