Rechtsprechung
   OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6320
OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03 (https://dejure.org/2004,6320)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 27.12.2004 - 3 B 337/03 (https://dejure.org/2004,6320)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 (https://dejure.org/2004,6320)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,6320) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nutzung eines Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und Standortübungsplatz; Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verwaltungsentscheidung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz; Belästigungen der Allgemeinheit durch militärischen Flugverkehr; Anhörungsrecht von ...

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § ... 80 Abs. 5 Satz 1; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 4; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; ; LuftVG § 9 Abs. 2; ; LuftVG § 30 Abs. 1; ; FlugLG § 1 Satz 1; ; FlugLG § 2 Abs. 1; ; FlugLG § 2 Abs. 2 Satz 1; ; FlugLG § 2 Abs. 2 Satz 2; ; FlugLG § 3; ; FlugLG § 7; ; BImSchG § 2 Abs. 2 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • LKV 2005, 316
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 14.12.2000 - 4 C 12.99

    Bundeswehr darf Bombenabwurfplatz Wittstocker Heide vorerst nicht nutzen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03
    b) Nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens, der im Klageverfahren allerdings zu überprüfen sein wird, ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin durch die beabsichtigte fliegerische Nutzung in ihrer Planungshoheit betroffen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4 C 12.99 -, LKV 2001, 555, 557 ehemalige Gemeinde ...) wird, so dass ihr ein Anhörungsrecht zusteht.

    Insoweit ist allerdings im Sinne der Beschwerdebegründung geklärt, dass einer Gemeinde Eingriffe in das Recht, im Wege der Bauleitplanung für das Gemeindegebiet die Bodennutzung festzulegen, desto eher zumutbar sind, je stärker die Gemeinde schon von ihrer geographischen Lage oder ihrem sonstigen Ausstattungspotenzial her einer Situationsgebundenheit unterliegt, und dass sich eine derartige Vorbelastung gerade aus der jahrelangen Existenz des Militärareals südöstlich von ... ergibt (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 14. Dezember 2000, a. a. O., 558 f.).

    Selbst bei einer derartigen Einschränkung der planerischen Möglichkeiten wird indessen nicht schon eine Betroffenheit der Gemeinde in ihrer Planungshoheit ausgeschlossen, sondern die Vorbelastung ist bei der Abwägung der Interessen der Gemeinde mit den Gründen, die dafür sprechen, den Truppenübungsplatz ... weiterhin militärisch zu nutzen, abzuwägen (vgl. das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 14. Dezember 2000, a. a. O., 559).

    d) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die unterbliebene Anhörung der Antragstellerin als unbeachtlich angesehen werden könnte, wenn feststünde, dass das Vorbringen der Antragstellerin schlechterdings ungeeignet wäre, den Entscheidungsprozess auf Seiten der Antragsgegnerin zu beeinflussen (vgl. das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 14. Dezember 2000, a. a. O., 558 f.).

    Um den sich hieraus ergebenden Anforderungen gerecht zu werden, sind Übungen erforderlich, damit die Einsatzfähigkeit der Streitkräfte erhalten bleibt (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 14. Dezember 2000, a. a. O., 559).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Fluglärmgesetz bei der Beantwortung der Frage, ob die Beeinträchtigung durch Fluglärm sachgerecht allein mit einem äquivalenten Dauerschallpegel bemessen werden kann oder ob nicht daneben Spitzenpegel in besonderer Weise berücksichtigt werden müssen, kein ausschlaggebender Anhaltspunkt sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 - u. a., NJW 1979, 64, 69 f. ) bzw. dem Fluglärmgesetz in dieser Hinsicht jedenfalls keine bindende Entscheidung gegen die Berücksichtigung von Spitzenschallpegeln entnommen werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 B 249.89 -, NVwZ-RR 1991, 118, 125 ).

    Aus den Dauerpegeln lässt sich allenfalls entnehmen, dass eine Fluglärmbelastung über 75 dB(A) bzw. über 67 dB(A) so groß ist, dass für die Zukunft die Wohnbebauung eines Grundstücks - abgesehen von Ausnahmen - überhaupt bzw. ohne bestimmte Schallschutzeinrichtungen ausgeschlossen sein soll (vgl. das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 7. Juli 1978, a. a. O., 69 f).

    Vorbelastungen können etwa die bisherigen Lärmeinwirkungen eines Flughafens mit der Einschränkung sein, dass sich die Grenze ihrer Berücksichtigung als schutzmindernde Vorbelastung dort ergibt, wo die Fluglärmeinwirkungen bereits vor Ausführung des Vorhabens sowohl nach der Gebietsart als auch im Verhältnis zu anderen Lärmquellen das Maß des Zumutbaren überschreiten (vgl. das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 7. Juli 1978, a. a. O., 69).

  • VGH Bayern, 24.09.2003 - 14 CS 03.2041

    Nachbarklage, Hubschrauberlandeplatz an Universitätsklinik, isolierte Befreiung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03
    Dass Fluglärm nicht nur nach dem äquivalenten Dauerschallpegel, sondern zusätzlich nach den einwirkenden Maximalpegeln zu bewerten ist, entspricht der Auffassung anderer Gerichte (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. September 2003 - 14 CS 03.2041 -, NVwZ-RR 2004, 90 ), des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (vgl. Sondergutachten "Umwelt und Gesundheit", "Risiken richtig einschätzen", Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300 S. 201 gerade auch für militärische Tiefflug- und andere Übungsgebiete; Umweltgutachten 2002 "Für eine neue Vorreiterrolle", Deutscher Bundestag Drucksache 14/8792 S. 272 f.), ferner anderer Sachverständiger (vgl. Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen, ZfL 2002, 171, 172) und verschiedener Stimmen aus der rechtswissenschaftlichen Literatur (vgl. Storost, Umweltprobleme bei der Zulassung von Flughäfen ..., NVwZ 2004, 257, 263; Berkemann, Verfassungsrechtlicher Schutzanspruch der Bürger versus Förderung des Luftverkehrs und Notwendigkeit der Verteidigung, ZfL 2001, 134, 143; Dolde, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen ..., ZfL 2003, 88, 89 f.).

    Die Ansicht, dass die Unterschreitung der Werte TA Lärm belegen kann, dass prognostizierte Dauerschallpegel nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führen, wird in der Rechtsprechung geteilt (vgl. den bereits zitierten Beschluss des VGH München vom 24. September 2003, a. a. O.).

  • BVerwG, 29.04.2002 - 9 B 10.02

    Zumutbarkeit der Fluglärmbelastung eines Aussenbereichsgrundstücks als

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03
    Die Auffassung des Senats steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Beschluss vom 29. April 2002 - 9 B 10.02 -, zitiert nach Juris), wonach die Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärmbeeinträchtigungen nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung bestimmt werden kann.

    Die Frage, ob eine zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen bzw. erheblichen Belästigungen zumutbare oder sonst bei der Bewertung von Fluglärm relevante Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt ist (vgl. dazu den bereits zitierten Beschluss des BVerwG vom 29. April 2002, a. a. O.), ist ebenso wie die Frage, ob es notwendig ist, neben dem Dauerpegel Spitzenpegel gesondert in die Bewertung einzustellen, nach derzeit geltendem Recht keine Rechtsfrage, sondern eine außerrechtliche Frage, die im gerichtlichen Verfahren in der Tatsacheninstanz zu klären ist.

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 18.93

    Militärische Tiefflüge der Bundeswehr und der NATO-Truppen - Festlegung von

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03
    Die Antragsgegnerin verneint ein institutionalisiertes Recht der Antragstellerin auf Beteiligung am Entscheidungsprozess, der die Entscheidung über die Weiternutzung des Platzes vorbereitet, und beruft sich insbesondere auf die Erwägungen, mit denen das Bundesverwaltungsgericht ein Anhörungsrecht von Gemeinden bei der Einrichtung von Tieffluggebieten verneint hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 18.93 -, BVerwGE 97, 203, 211 ff. ).

    Welche Maßnahmen notwendig sind, um die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zu erhalten, ist weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung durch die Antragsgegnerin zu entscheiden (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des BVerwG vom 14. Dezember 1994, a. a. O., 209), was zur Folge hat, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, die beabsichtigten Übungen durchzuführen, aus gerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03
    Für eine sofortige Vollziehung der Verwaltungsentscheidung sprechende Gesichtspunkte ergeben sich insbesondere mit Blick darauf, dass die Landesverteidigung zu den Aufgaben gehört, die der Bund von Verfassungswegen zu erfüllen hat (vgl. Art. 73 Nr. 1 und Art. 87 a Abs. 1 GG), und dass der Bund sich zur Wahrung des Friedens einem System kollektiver Sicherheit einordnen (vgl. Art. 24 Abs. 2 GG) und sich mit eigenen Streitkräften an Einsätzen beteiligen kann, die im Rahmen solcher Systeme vorgesehen sind und nach ihren Regeln stattfinden (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92 u. a. -, NJW 1994, 2207, 2210).
  • OVG Hamburg, 19.02.2002 - 3 Bs 191/01

    Zumutbarkeit der Lärmbelastung für Anwohner eines Hubschrauberlandeplatzes durch

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03
    In der Rechtsprechung wird teilweise selbst eine "Orientierung" an den Richtwerten der TA Lärm unter Hinweis auf die Besonderheiten des Fluglärms im Vergleich mit den von den Anlagen nach Nummer 1 Satz 2 bis 3 der TA Lärm ausgehenden Geräuschen verneint (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 3 Bs 191/01 -, NVwZ-RR 2002, 493, 494 ).
  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03
    Ist auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse in der Umgebung mit Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen, so ist die Zumutbarkeitsgrenze entsprechend zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, NVwZ-RR 1991, 601, 609 f. ).
  • BVerwG, 07.02.2001 - 11 B 61.00

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03
    Es spricht einiges, wenn nicht gar vieles dafür, dass bei der Beantwortung der Frage nach dem Umfang des militärischen Flugverkehrs, der auf dem Gebiet der Antragstellerin zumindest zu nicht ganz unerheblichen Belästigungen führen kann, nicht jede bloß theoretisch denkbare Beeinträchtigung von Interesse ist, sondern ebenso wie bei der Verkehrsprognose für Flughäfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2001 - 11 B 61.00 -, zitiert nach juris) maßgeblich sein muss, welche Lärmbeeinträchtigung realistischerweise über einen überschaubaren Zeitraum zu erwarten ist.
  • VGH Bayern, 20.05.2003 - 20 A 02.40015

    Verkehrsflughafen Augsburg

    Auszug aus OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03
    In der Rechtsprechung (vgl. VGH München, Urteil vom 20. Mai 2003 - 20 A 02.40015 u. a. -, zitiert nach juris ) wird unter Hinweis auf die neuere Lärmforschung, die eine nicht geringfügige Belästigung durch Fluglärm bereits bei einem Dauerschallpegel von mehr als 50 dB(A) annimmt, davon ausgegangen, dass die Erheblichkeitsschwelle, ab der ein "kritischer Bereich beginnt", bei einem neuen Vorhaben in einem nicht vorbelasteten Gebiet bei einem Wert von "52 dB(A)" angesetzt werden könnte.
  • OVG Brandenburg, 28.06.2002 - 3 A 58/97
  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89

    Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des

  • OVG Brandenburg, 26.05.2004 - 3 D 29/01
  • VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2495/03
  • VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2495/03

    Weiternutzung eines früheren Truppenübungsplatzes (hier: Wittstock); Wirksamkeit

    Die Verwaltungsentscheidung ist auch im Verhältnis zur Klägerin als Verwaltungsakt zu qualifizieren, denn sie entfaltet auch der Klägerin gegenüber Rechtswirkungen (OVG Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2004 - 3 B 337/03 -, Rz. 22f., zitiert nach juris).

    Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Brandenburg in den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen (3 L 871/03, Beschluss vom 24.09.2003, S. 13 ff. des Entscheidungsabdrucks bzw. OVG Brandenburg - 3 B 337/03 -, Beschluss vom 27.12.2004, Rz. 24 ff., zitiert nach juris) ergänzend Bezug genommen.

    59 Wann eine Gemeinde in ihrer durch eine hinreichend konkrete Planung manifestierten Planungshoheit betroffen ist, ist im Einzelfall in Abhängigkeit von der geplanten Nutzung, der Schutzbedürftigkeit und der Bedeutung der Planung für die Gemeinde zu bestimmen (Beschluss vom 24.09.2003 - 3 L 897/03 -, S. 17 des Entscheidungsabdrucks; OVG Brandenburg Beschluss vom 27.12.2004, a. a. O., Rz. 36).

    Aus diesem Grunde erachtet die Kammer es als sachgerecht, für die Betroffenheit der Planungshoheit der Klägerin den Schwellenwert zu Grunde zu legen, der auch gegenüber einer privaten Wohnnutzung eines Grundstückes angenommen wird (OVG Brandenburg Beschluss vom 27.12.2004, aaO, Rz. 53).

    Die Erheblichkeitsschwelle, bei deren Erreichen eine Beeinträchtigung abwägungserheblich ist bzw. sogar ein Anhörungsrecht des Betroffenen besteht, ist nach den Ergebnissen der neueren Lärmforschung in Bezug auf den äquivalenten Dauerschallpegel bei einem neuen Vorhaben in einem nicht vorbelasteten Gebiet mit einem Wert bei von 52 dB(A) anzusetzen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2004 - 3 B 337/03 -, Entscheidungsabdruck S. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2005, - 2 S 100.05 - Entscheidungsabdruck S. 21 und Hofmann/Grabherr, a. a. O., § 6 Rdnr. 54 a).

    Bei der Einschätzung, welche Eingangsdaten einer Lärmbegutachtung zu Grunde zu legen sind, ist nicht jede theoretisch denkbare Beeinträchtigung zu berücksichtigen, sondern nur eine solche Beeinträchtigung, die realistischer Weise zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 07.02.2001 - 11 B 61/00 -, Rz. 11 und OVG Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2004, - 3 B 337/03 - Rz. 59, zitiert nach juris).Vorliegend ist der voraussichtliche Flugbetrieb maßgeblich anhand der Verwaltungsentscheidung, des Betriebskonzeptes vom 20. Januar 2003 (Anlage 2 zur Verwaltungsentscheidung) und der Karte zur fliegerischen Nutzung (Anlage 3 zur Verwaltungsentscheidung) zu beurteilen.

    Das Gericht bewertet das Interesse der Klägerin an der Aufhebung der Verwaltungsentscheidung mit 50.000,00 Euro (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2004, a.a.O.).

  • OVG Brandenburg, 18.08.2004 - 3 B 344/03
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und die Gerichtsakte 3 B 337/03 (Verfahren der Gemeinde ...) verwiesen.

    Die vorliegende Beschwerde ist nicht, wie die Antragstellerin meint (vgl. Schriftsatz vom 21. November 2003, S. 4), in Anbetracht des Verfahrensstandes im Beschwerdeverfahren 3 B 337/03 unzulässig.

    Bei der Sache 3 B 337/03 handelt es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Gemeinde ... (Mecklenburg-Vorpommern), in dem diese Gemeinde sich ebenfalls gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 wendet und in dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Gemeinde wiederhergestellt hat.

    Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass für die vorliegende Beschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich sei, weil es im Verfahren 3 B 337/03 an einer fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin fehle.

    Die Beschwerdebegründung im Verfahren 3 B 337/03 ist rechtzeitig bei Gericht eingegangen.

    Mit der am 27. Oktober 2003 per Telefax beim Oberverwaltungsgericht eingereichten Beschwerdebegründung (vgl. Blatt 290 ff. der Gerichtsakte 3 B 337/03) ist diese Frist gewahrt worden.

    Die Bekanntgabe des erstinstanzlichen Beschlusses im Verfahren 3 B 337/03 erfolgte ausweislich eines Vermerks der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts und des Empfangsbekenntnisses der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 25. September 2003 (vgl. Blatt 266 f. der Gerichtsakte 3 B 337/03).

    Die Stadt ... ist flächenmäßig um ein Vielfaches größer als die ehemalige Gemeinde ... und erhebliche Teile der Stadt werden ausweislich der zum Verfahren 3 B 337/03 eingereichten Unterlagen von dem Vorhaben der Antragsgegnerin nicht so intensiv in Anspruch genommen wie das Gebiet der ehemaligen Gemeinde .

  • OVG Brandenburg, 09.08.2004 - 3 B 325/03
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und die Gerichtsakte 3 B 337/03 (Verfahren der Gemeinde ...) verwiesen.

    Die vorliegende Beschwerde ist nicht, wie die Antragstellerin meint (vgl. Schriftsatz vom 21. November 2003, S. 4), in Anbetracht des Verfahrensstandes im Beschwerdeverfahren 3 B 337/03 unzulässig.

    Bei der Sache 3 B 337/03 handelt es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Gemeinde ... (Mecklenburg-Vorpommern), in dem diese Gemeinde sich ebenfalls gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 wendet und in dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Gemeinde wiederhergestellt hat.

    Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass für die vorliegende Beschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich sei, weil es im Verfahren 3 B 337/03 an einer fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin fehle.

    Die Beschwerdebegründung im Verfahren 3 B 337/03 ist rechtzeitig bei Gericht eingegangen.

    Mit der am 27. Oktober 2003 per Telefax beim Oberverwaltungsgericht eingereichten Beschwerdebegründung (vgl. Blatt 290 ff. der Gerichtsakte 3 B 337/03) ist diese Frist gewahrt worden.

    Die Bekanntgabe des erstinstanzlichen Beschlusses im Verfahren 3 B 337/03 erfolgte ausweislich eines Vermerks der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts und des Empfangsbekenntnisses der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 25. September 2003 (vgl. Blatt 266 f. der Gerichtsakte 3 B 337/03).

    Die Stadt Wittstock/Dosse ist flächenmäßig um ein Vielfaches größer als die ehemalige Gemeinde ... und erhebliche Teile der Stadt werden ausweislich der zum Verfahren 3 B 337/03 eingereichten Unterlagen von dem Vorhaben der Antragsgegnerin nicht so intensiv in Anspruch genommen wie das Gebiet der ehemaligen Gemeinde .

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08

    Bundeswehr: Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei Zulassung der Nutzung

    Nachdem das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 - die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Begründung bestätigt hatte, dass die (auch) gegenüber der Klägerin als Verwaltungsakt zu qualifizierende Verwaltungsentscheidung wegen der fehlenden Anhörung der Klägerin vor Erlass der Entscheidung deren aus der Selbstverwaltungsgarantie folgendes Anhörungsrecht verletze, hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 24. Februar 2005 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Verwaltungsentscheidung gegeben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (3 B 337/03 - Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) - und OVG 2 S 22.06) sowie auf die zu diesen Verfahren geführten Beiakten ergänzend Bezug genommen.

    Schon aufgrund dieser Zusammenhänge kann jedenfalls an der vom Senat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die "Ergebnisse der neueren Lärmforschung" gestützten These, dass die Erheblichkeitsschwelle, bei deren Erreichen die Lärmbeeinträchtigung abwägungserheblich ist, bei einem neuen Vorhaben in einem nicht vorbelasteten Gebiet generell bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 52 dB(A) anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 -, LKV 2005, 316, 321), nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden.

    Dass Fluglärm nicht nur nach dem äquivalenten Dauerschallpegel, sondern zusätzlich nach den einwirkenden Maximalpegeln zu bewerten ist, hat der Senat unter Bezugnahme auf allgemein zugängliche Quellen wie insbesondere die auch von der Beklagten herangezogene "Fluglärmsynopse" (Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen, ZfL 2002, 171, 172) sowie die Gutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (Sondergutachten "Umwelt und Gesundheit", "Risiken richtig einschätzen", Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300, S. 201; Umweltgutachten 2002, a.a.O.) bereits festgestellt (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O.).

    Unter Ziffer 1. des Gutachtens (Veranlassung und Aufgabenstellung) wird zur Methode ausgeführt: "Da das neue Fluglärmgesetz vom 01.06.2007 am 07.06.2007 in Kraft getreten ist, erfolgten die Berechnungen zur Ermittlung der Fluglärmbelastung auf der Grundlage der hierzu ergangenen Berechnungsvorschriften, die noch nicht veröffentlicht sind." Zwar hat der Senat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt, dass das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, das zum damaligen Zeitpunkt noch in der Fassung vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2794), galt, im vorliegenden Zusammenhang keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der Lärmbelastung darstellt (vgl. insoweit bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O., S. 319 f.), da es nach der Vorschrift über seinen Geltungsbereich Regelungen für bestimmte Arten von Flugplätzen trifft (vgl. § 1 FluglärmG) und daher im Fall des Betriebs eines Luft-Boden-Schießplatzes nicht unmittelbar anzuwenden ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05

    Verwaltungsentscheidung über die militärische Weiternutzung eines Geländes im

    Diese Auffassung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden (vgl. hierzu bereits Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 - LKV 2005, 316, 317 ff., in dem Parallelverfahren der Gemeinde Lärz).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Grenze der zumutbaren Lärmbelastung im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG im einzelnen Fall anhand der Würdigung der konkreten Gegebenheiten zu bestimmen, wobei die Zumutbarkeit von Fluggeräuschen sich nach der Gebietsart richtet und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse die Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Umgebung bestimmen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O., S. 319; Urteil vom 26. Mai 2004 - 3 D 29/01.AK -, S. 33 des Entscheidungsabdrucks).

    Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stellt das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) - Fluglärmgesetz (FluglärmG) -, zuletzt geändert durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2794), im vorliegenden Zusammenhang keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der Lärmbelastung dar (vgl. insoweit bereits Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O., S. 319 f.).

    Lässt sich die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mithin auf die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Stellungnahmen stützen, so ist eine Heranziehung der von der Antragstellerin eingereichten Gutachten für die Begründung des Beschlusses nicht erforderlich und eine Bewertung der letztgenannten Gutachten hier entbehrlich (vgl. insoweit zu den gegen die Heranziehung des Gutachtens der BeSB GmbH Berlin bestehenden Bedenken den bereits zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 27. Dezember 2004, a.a.O., S. 321 f.).

    Aus den Akten ist ersichtlich, dass derzeit neben der Nutzung der inländischen Plätze bereits im Ausland und über See Ausbildungen und Übungen stattfinden (vgl. S. 33 und 36 des Abdrucks der Verwaltungsentscheidung; S. 16 des Schriftsatzes vom 2. September 2003 in Verbindung mit S. 2 der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 19. August 2003), auf die sich die Antragsgegnerin jedenfalls einstweilen verweisen lassen muss (so schon für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O., S. 323).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08

    Truppenübungsplatz Wittstock ("Bombodrom")

    Schon aufgrund dieser Zusammenhänge kann jedenfalls an der vom Senat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die "Ergebnisse der neueren Lärmforschung" gestützten These, dass die Erheblichkeitsschwelle, bei deren Erreichen die Lärmbeeinträchtigung abwägungserheblich ist, bei einem neuen Vorhaben in einem nicht vorbelasteten Gebiet generell bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 52 dB(A) anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 -, LKV 2005, 316, 321), nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden.

    Dass Fluglärm nicht nur nach dem äquivalenten Dauerschallpegel, sondern zusätzlich nach den einwirkenden Maximalpegeln zu bewerten ist, hat der Senat unter Bezugnahme auf allgemein zugängliche Quellen wie insbesondere die auch von der Beklagten herangezogene "Fluglärmsynopse" (Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen, ZfL 2002, 171, 172) sowie die Gutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (Sondergutachten "Umwelt und Gesundheit", "Risiken richtig einschätzen", Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300, S. 201; Umweltgutachten 2002, a.a.O.) bereits festgestellt (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O.).

    Unter Ziffer 1. des Gutachtens (Veranlassung und Aufgabenstellung) wird zur Methode ausgeführt: "Da das neue Fluglärmgesetz vom 01.06.2007 am 07.06.2007 in Kraft getreten ist, erfolgten die Berechnungen zur Ermittlung der Fluglärmbelastung auf der Grundlage der hierzu ergangenen Berechnungsvorschriften, die noch nicht veröffentlicht sind." Zwar hat der Senat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt, dass das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, das zum damaligen Zeitpunkt noch in der Fassung vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2794), galt, im vorliegenden Zusammenhang keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der Lärmbelastung darstellt (vgl. insoweit bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O., S. 319 f.), da es nach der Vorschrift über seinen Geltungsbereich Regelungen für bestimmte Arten von Flugplätzen trifft (vgl. § 1 FluglärmG) und daher im Fall des Betriebs eines Luft-Boden-Schießplatzes nicht unmittelbar anzuwenden ist.

  • VG Potsdam, 20.06.2006 - 3 L 799/05

    "Truppenübungsplatz Wittstock": Entscheidungen in zwei weiteren Eilverfahren

    Sie hat damit den Beschlüssen der erkennenden Kammer und des Oberwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 - Rechnung getragen, soweit diese eine Verletzung des Rechts auf Anhörung und auf gerechte Abwägung der Belange der Antragstellerin angenommen haben.

    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 - (vgl. insbesondere S. 16 bis 20) diese Ausführungen bestätigt und ausgeführt, dass eine Betroffenheit in der Planungshoheit der Antragstellerin schon bei der Nutzung des Gebietes um das Hotel I. in Betracht kommt, da in dem betreffenden Gebiet durch den Flugbetrieb nicht bloß unerhebliche Belästigungen zu erwarten sind.

    Soweit die Antragsgegnerin an ihrer im Erörterungstermin geäußerten Auffassung, die militärischen Tiefflüge in 150 m Höhe seien nicht zu berücksichtigen, da es sich um allgemeinen Tiefflug entsprechend dem Tiefflugkontingent handele, weiterhin festhält, verweist die Kammer auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom 24. September 2003 - 3 L 871/03 - und die diese bestätigenden Ausführungen des OVG für das Land Brandenburg in dem Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 -, wonach eine Trennung des Fluges über dem Truppenübungsplatz von den dazu notwendigen An- und Abflügen nicht möglich ist und die An- und Abflüge daher anlagenbezogen sind.

    Gerade der durch Düsenflugzeuge verursachte Fluglärm ist durch kurzzeitige verhältnismäßig hohe Schalldrücke und bestimmte Frequenzzusammenhänge gekennzeichnet (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2004, 3 B 337/03 , S. 16).

    Die Antragsgegnerin hat zwar gewichtige und anerkennenswerte Interessen auch mit Blick auf ihre Verpflichtungen aus dem neuen strategischen Konzept der NATO, der gemeldeten NATO RESPONSE FORCE und der Einsätze in Form von Europäischen Gefechtsverbänden für die Krisenreaktion vorgetragen (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Interessenabwägung des OVG für das Land Brandenburg in dem Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 , S. 26 ff.).

  • OVG Brandenburg, 10.02.2005 - 3 D 104/03

    Normenkontrollverfahren bezüglich der Gültigkeit des Landesentwicklungsplanes

    Für die Gebietsart ist dabei von der bebauungsrechtlich geprägten Situation auszugehen, für die tatsächlichen Verhältnisse spielen insbesondere "Geräuschvorbelastungen" und "plangegebene" Vorbelastungen eine wesentliche Rolle (vgl. Urteil des Senats vom 26. Mai 2004 - 3 D 29/01.AK - S. 33 des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 - S. 13 des Entscheidungsabdrucks).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 - 3 D 29/01.AK -, S. 27 und 36 des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks) kann bei der Beurteilung von Fluglärm jedoch nicht ausschließlich auf errechnete Mittelungspegel abgestellt werden, sondern es ist daneben eine Berechnung und Bewertung auch der auftretenden Spitzenpegel erforderlich.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08

    Luft-Boden-Schießplatz Wittstock

    Schon aufgrund dieser Zusammenhänge kann jedenfalls an der vom Senat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die "Ergebnisse der neueren Lärmforschung" gestützten These, dass die Erheblichkeitsschwelle, bei deren Erreichen die Lärmbeeinträchtigung abwägungserheblich ist, bei einem neuen Vorhaben in einem nicht vorbelasteten Gebiet generell bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 52 dB(A) anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 -, LKV 2005, 316, 321), nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden.

    Dass Fluglärm nicht nur nach dem äquivalenten Dauerschallpegel, sondern zusätzlich nach den einwirkenden Maximalpegeln zu bewerten ist, hat der Senat unter Bezugnahme auf allgemein zugängliche Quellen wie insbesondere die auch von der Beklagten herangezogene "Fluglärmsynopse" (Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen, ZfL 2002, 171, 172) sowie die Gutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (Sondergutachten "Umwelt und Gesundheit", "Risiken richtig einschätzen", Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300, S. 201; Umweltgutachten 2002, a.a.O.) bereits festgestellt (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O.).

    Unter Ziffer 1. des Gutachtens (Veranlassung und Aufgabenstellung) wird zur Methode ausgeführt: "Da das neue Fluglärmgesetz vom 01.06.2007 am 07.06.2007 in Kraft getreten ist, erfolgten die Berechnungen zur Ermittlung der Fluglärmbelastung auf der Grundlage der hierzu ergangenen Berechnungsvorschriften, die noch nicht veröffentlicht sind." Zwar hat der Senat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt, dass das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, das zum damaligen Zeitpunkt noch in der Fassung vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2794), galt, im vorliegenden Zusammenhang keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der Lärmbelastung darstellt (vgl. insoweit bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O., S. 319 f.), da es nach der Vorschrift über seinen Geltungsbereich Regelungen für bestimmte Arten von Flugplätzen trifft (vgl. § 1 FluglärmG) und daher im Fall des Betriebs eines Luft-Boden-Schießplatzes nicht unmittelbar anzuwenden ist.

  • VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2498/03

    Terminankündigung: Mündliche Verhandlungen zum Truppenübungsplatz Wittstock

    Die Erheblichkeitsschwelle, bei deren Erreichen eine Beeinträchtigung abwägungserheblich ist bzw. sogar ein Anhörungsrecht des Betroffenen besteht, ist nach den Ergebnissen der neueren Lärmforschung in Bezug auf den äquivalenten Dauerschallpegel bei einem neuen Vorhaben in einem nicht vorbelasteten Gebiet mit einem Wert von 52 dB(A) anzusetzen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2004 - 3 B 337/03 -, Entscheidungsabdruck.

    Bei der Einschätzung, welche Eingangsdaten einer Lärmbegutachtung zu Grunde zu legen sind, ist nicht jede theoretisch denkbare Beeinträchtigung zu berücksichtigen, sondern nur eine solche Beeinträchtigung, die realistischer Weise zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 07.02.2001 - 11 B 61/00 -, Rz. 11 und OVG Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2004, - 3 B 337/03 - Rz. 59, zitiert nach juris).Vorliegend ist der voraussichtliche Flugbetrieb maßgeblich anhand der Verwaltungsentscheidung, des Betriebskonzeptes vom 20. Januar 2003 (Anlage 2 zur Verwaltungsentscheidung) und der Karte zur fliegerischen Nutzung (Anlage 3 zur Verwaltungsentscheidung) zu beurteilen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 2 S 99.05

    OVG Berlin-Brandenburg bestätigt vorläufiges Verbot der militärischen

  • VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2837/03

    Nutzungsentscheidung bezüglich eines Truppenübungsplatzes (hier: Wittstock);

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 20.06

    Vorläufiges Verbot der militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes Wittstock

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2006 - 2 S 24.06

    Zulässigkeit der militärischen Nutzung einer vormals sowjetisch genutzten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 22.06

    Beeinträchtigung der Belange einer Gemeinde durch die militärische Nutzung eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2006 - 2 S 19.06

    Interesse des Betreibers einer Putenfarm am Verschontbleiben einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht