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   OVG Thüringen, 30.09.2004 - 2 KO 385/03   

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OVG Thüringen, 30.09.2004 - 2 KO 385/03 (https://dejure.org/2004,9008)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 30.09.2004 - 2 KO 385/03 (https://dejure.org/2004,9008)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 30. September 2004 - 2 KO 385/03 (https://dejure.org/2004,9008)
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Volltextveröffentlichung

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    SGB-VIII § 75 Abs 1 Nr 2; SGB-VIII § 74 Abs 1 S 1; SGB-VIII § 74 Abs 1 S 2; ThürKitaG § 4 Abs 1; ThürKitaG § 4 Abs 2; ThürKitaG § 35 Abs 4
    Kindergartenrecht, Heimrecht; Eigengesellschaft einer Kommune kein förderfähiger Träger freier Jugendhilfe ; Sachkostenzuschuss; Eigengesellschaft; kommunaler Träger; freier gemeinnütziger Träger; gemeinnützig; Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Privatrechtliche Eigengesellschaften der Kommunen zum Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder als "freie Träger" i.S.v. § 4 Abs. 2 Kindertageseinrichtungsgesetz Thüringen (KitaG,TH); Verbleib der wesentlichen Entscheidungen für eine privatrechtliche Einrichtung bei der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 656 (Ls.)
  • DÖV 2006, 40
  • LKV 2005, 508
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Gera, 27.03.2001 - 6 K 218/98
    Auszug aus OVG Thüringen, 30.09.2004 - 2 KO 385/03
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Gera vom 27. März 2001 - 6 K 218/98 GE - wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. März 2001 - 6 K 218/98 GE - hat das Verwaltungsgericht Gera die Klage abgewiesen.

    den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom 27. März 2001 - 6 K 218/98 GE - zu verpflichten, ihr unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Thüringer Landesamtes für Soziales und Familie vom 13. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesamtes für Soziales und Familie vom 19. Januar 1998 den Zuschuss gemäß § 25 Abs. 4 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz ab dem 1. September 1997 bis zum 31. August 1998 für die von ihr betriebene Kindertagesstätte in G zu gewähren.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.1998 - 9 S 967/96

    Anfechtung einer Nebenbestimmung zur Betriebserlaubnis für einen Kindergarten;

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.09.2004 - 2 KO 385/03
    In Anknüpfung an die ursprüngliche Fassung des § 188 Satz 1 VwGO, "Sachgebiete der allgemeinen öffentlichen Fürsorge, der Tuberkulosenhilfe und der sozialen Fürsorge für Kriegsopfer" ist zu entnehmen, dass der Begriff der Jugendhilfe abweichend von der jeweiligen Regelung im materiellen Recht dahin verstanden werden muss, dass von der Gerichtskostenfreiheit nur die Verfahren umfasst sind, in denen um die Hilfe für ein Kind oder einen Jugendlichen selbst gestritten wird, indessen nicht solche, in denen es um die Förderung einer Institution der Jugendhilfe geht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Oktober 1986 - 8 A 1658/84 - und Beschluss vom 14. September 1993 - 16 E 573/93 - NVwZ-RR 1994, 164; VGH Baden Württemberg, Urteil vom 24. März 1998 - 9 S 967/96 -, 4. Senat des Nds. OVG, Beschluss vom 17. April 1996 - 4 M 1604/96 - zu § 45 - SGB VIII - a. A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Mai 1999 - 12 O 1998/99 -, FEVS 51, 47-48).
  • OVG Niedersachsen, 21.05.1999 - 12 O 1998/99

    Gerichtskostenfreiheit; Jugendhilfe; Erlaubniserteilung

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.09.2004 - 2 KO 385/03
    In Anknüpfung an die ursprüngliche Fassung des § 188 Satz 1 VwGO, "Sachgebiete der allgemeinen öffentlichen Fürsorge, der Tuberkulosenhilfe und der sozialen Fürsorge für Kriegsopfer" ist zu entnehmen, dass der Begriff der Jugendhilfe abweichend von der jeweiligen Regelung im materiellen Recht dahin verstanden werden muss, dass von der Gerichtskostenfreiheit nur die Verfahren umfasst sind, in denen um die Hilfe für ein Kind oder einen Jugendlichen selbst gestritten wird, indessen nicht solche, in denen es um die Förderung einer Institution der Jugendhilfe geht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Oktober 1986 - 8 A 1658/84 - und Beschluss vom 14. September 1993 - 16 E 573/93 - NVwZ-RR 1994, 164; VGH Baden Württemberg, Urteil vom 24. März 1998 - 9 S 967/96 -, 4. Senat des Nds. OVG, Beschluss vom 17. April 1996 - 4 M 1604/96 - zu § 45 - SGB VIII - a. A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Mai 1999 - 12 O 1998/99 -, FEVS 51, 47-48).
  • BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88

    Rechtsweg und Anspruchsinhalt bei Streit um Zugang zu privatrechtlich betriebener

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.09.2004 - 2 KO 385/03
    Im Übrigen ist - anders als die Beigeladene meint - allgemein anerkannt, dass auch von einer Kommune beherrschte (Eigen-)Gesellschaften im kommunalrechtlichen Sinne öffentliche Einrichtung der Gemeinde sein können und Ansprüche auf Nutzung dieser Einrichtungen - etwa gemäß § 14 ThürKO - gegen die Kommune zu richten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 7 B 184/88 - NJW 1990, 134; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Juni 1993 - 4 CE 93.1966 - BayVBl. 1993, 567).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.1992 - 24 B 1859/92

    Träger der freien Jugendhilfe; Förderung durch den Träger der öffentlichen

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.09.2004 - 2 KO 385/03
    Ob die gesetzlichen Fördervoraussetzungen vorliegen, ist vielmehr unabhängig von der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe in jedem Einzelfall selbständig zu prüfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 16. September 1992 - 24 B 1859/92 -, FEVS 43, 164; VG Frankfurt, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 8 G 3674/94 - NVwZ-RR 1995, 532; Schellhorn, a. a. O. § 75 Rdnr. 2).
  • VG Frankfurt/Main, 02.01.1995 - 8 G 3674/94
    Auszug aus OVG Thüringen, 30.09.2004 - 2 KO 385/03
    Ob die gesetzlichen Fördervoraussetzungen vorliegen, ist vielmehr unabhängig von der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe in jedem Einzelfall selbständig zu prüfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 16. September 1992 - 24 B 1859/92 -, FEVS 43, 164; VG Frankfurt, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 8 G 3674/94 - NVwZ-RR 1995, 532; Schellhorn, a. a. O. § 75 Rdnr. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.1993 - 16 E 573/93

    Jugendhilfe; Allgemeine öffentliche Fürsorge; Förderung der Jugend

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.09.2004 - 2 KO 385/03
    In Anknüpfung an die ursprüngliche Fassung des § 188 Satz 1 VwGO, "Sachgebiete der allgemeinen öffentlichen Fürsorge, der Tuberkulosenhilfe und der sozialen Fürsorge für Kriegsopfer" ist zu entnehmen, dass der Begriff der Jugendhilfe abweichend von der jeweiligen Regelung im materiellen Recht dahin verstanden werden muss, dass von der Gerichtskostenfreiheit nur die Verfahren umfasst sind, in denen um die Hilfe für ein Kind oder einen Jugendlichen selbst gestritten wird, indessen nicht solche, in denen es um die Förderung einer Institution der Jugendhilfe geht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Oktober 1986 - 8 A 1658/84 - und Beschluss vom 14. September 1993 - 16 E 573/93 - NVwZ-RR 1994, 164; VGH Baden Württemberg, Urteil vom 24. März 1998 - 9 S 967/96 -, 4. Senat des Nds. OVG, Beschluss vom 17. April 1996 - 4 M 1604/96 - zu § 45 - SGB VIII - a. A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Mai 1999 - 12 O 1998/99 -, FEVS 51, 47-48).
  • OVG Niedersachsen, 16.06.1997 - 4 M 1219/97

    Träger der freien Jugendhilfe; Kindertagesstätte; Anspruch auf Förderung;

    Auszug aus OVG Thüringen, 30.09.2004 - 2 KO 385/03
    Anders als das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Niedersächsische OVG (vgl. Urteil vom 16. Juni 1997 - 4 M 1219/97 - FEVS 48, 213 ff. - zitiert nach Juris) meint, ist das Verfahren nicht nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
  • VGH Bayern, 25.06.1993 - 4 CE 93.1966
    Auszug aus OVG Thüringen, 30.09.2004 - 2 KO 385/03
    Im Übrigen ist - anders als die Beigeladene meint - allgemein anerkannt, dass auch von einer Kommune beherrschte (Eigen-)Gesellschaften im kommunalrechtlichen Sinne öffentliche Einrichtung der Gemeinde sein können und Ansprüche auf Nutzung dieser Einrichtungen - etwa gemäß § 14 ThürKO - gegen die Kommune zu richten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 7 B 184/88 - NJW 1990, 134; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Juni 1993 - 4 CE 93.1966 - BayVBl. 1993, 567).
  • VG Frankfurt/Oder, 12.03.2013 - 6 KE 12/13

    Kindergartenrecht; Heimrecht

    a) Der in § 188 Satz 1 VwGO verwandte Begriff der "Jugendhilfe" ist nicht eigenständig, sondern knüpft an die in dieser Vorschrift beschriebenen Sachgebiete des materiellen Rechtes an (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 21. Mai 1999 - 12 O 1998/99 - a. a. O., S. 47; a. A.: Thüringisches Oberverwaltungsgericht [ThürOVG], Urteil vom 30. September 2004 - 2 KO 385/03 - FEVS 56, 469, [475]).

    cc) Nicht zu folgen ist in Ansehung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung der Rechtsansicht des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts, welches in Anknüpfung an die ursprüngliche Fassung des § 188 Satz 1 VwGO ("Sachgebiete der allgemeinen öffentlichen Fürsorge") davon ausgeht, dieser Fassung sei zu entnehmen, dass der Begriff der Jugendhilfe abweichend von der jeweiligen Regelung im materiellen Recht dahin verstanden werden müsse, dass von der Gerichtskostenfreiheit nur die Verfahren erfasst würden, in denen um die Hilfe für ein Kind oder einen Jugendlichen selbst gestritten werde, indessen nicht solche, in denen es um die Förderung einer Institution der Jugendhilfe gehe (vgl. ThürOVG, Urteil vom 30. September 2004 - 2 KO 385/03 - a. a. O., S. 475).

    26 b) Zum Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO gehören danach grundsätzlich alle Streitigkeiten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und den hierzu ergangenen Landesausführungsgesetzen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Juni 2006 - 12 C 06.881 - zitiert nach Juris, Rdnr. 3; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 01. April 2003 - 6 L 6/03 - NVwZ-RR 2003, 702; SächsOVG, Beschluss vom 02. November 2007- 5 BS 380/07 - a. a. O., S. 87 f.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 188 VwGO Rdnr. 3, S. 1948; Eyermann, a. a. O., § 188 VwGO Rdnr. 7; Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Band II, § 188 VwGO Rdnr. 7 [EL 14/Februar 2007]) und damit auch die Zuschussgewährung und finanzielle Förderung von Kindertagesstätteneinrichtungen, die auf der Grundlage dieser Vorschriften geleistet werden (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 02. November 2007 - 5 BS 380/07 - a. a. O., S. 87 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt [OVG LSA], Urteile vom 06. November 2004 - 3 L 96/02 - LKV 2005, 462, [465] und vom 24. November 2004 - 3 L 356/03 - LKV 2005, 459, [462]; Eyermann, a. a. O., § 188 VwGO Rdnr. 7; Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 188 VwGO Rdnr. 7; a. A.: ThürOVG, Urteil vom 23. Februar 2006 - 3 KO 237/05 - ZFSH/SGB 2006, 665, [673] unter Bezugnahme auf dessen Urteil vom 30. September 2004 - 2 KO 385/03 - a. a. O., S. 475, dem wiederum aus den unter I. 3 a) cc) dargelegten Gründen nicht zu folgen ist).

  • OVG Thüringen, 06.04.2006 - 3 KO 237/05

    Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergarten;

    Der vom Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 19. Oktober 2004 - 2 KO 385/03 -(veröffentlicht in FEVS 56, 469 = LKV 2005, 508 = ThürVBl. 2005, 68) festgelegte Maßstab der vollständigen Beherrschung einer privaten Gesellschaft durch eine Gemeinde sei eng zu verstehen und auf offensichtliche Missbrauchsfälle zu beschränken.
  • OVG Thüringen, 26.04.2016 - 3 KO 691/14

    Pauschale Förderung der Fachberatung für Kindertagesstätten in freier

    Der Senat hält an der bisherigen dazu ergangenen Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. September 2004 - 2 KO 385/03 - ThürVBl.
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