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   OVG Sachsen, 24.09.2004 - 5 BS 119/04   

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OVG Sachsen, 24.09.2004 - 5 BS 119/04 (https://dejure.org/2004,6170)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24.09.2004 - 5 BS 119/04 (https://dejure.org/2004,6170)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24. September 2004 - 5 BS 119/04 (https://dejure.org/2004,6170)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    SächsKAG § 2 Abs. 2 S. 1, § 9 Abs. 2 S. 1, § 17 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 3 S. 2, § 25 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 1 S. 1; SächsGemO § 2, § 10 Abs. 2 und Abs. 3 und Abs. 5, § 14 Abs. 1, § ... 75 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SächsWG § 57 Abs. 1 und Abs. 3, § 63 Abs. 2 S. 1, § 63 Abs. 3 S

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung von Beiträgen bei materieller und funktionaler Privatisierung der Wasserversorgung; Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung der Gemeinde ; Versorgungsanlagen im Eigentum eines Dritten ; Notwendigkeit der Sicherstellung des dauerhaften Betriebs bei Insolvenz ...

  • arcor-secure.de
  • Judicialis

    SächsKAG § 2 Abs. 2 Satz 1; ; SächsKAG § 9 Abs. 2 Satz 1; ; SächsKAG § 17 Abs. 1 Satz 1; ; SächsKAG § 17 Abs. 3 Satz 2; ; SächsKAG § 25 Abs. 2 Satz 1; ; SächsKAG § 33 Abs. 1 Satz 1... ; ; SächsGemO § 2; ; SächsGemO § 10; ; SächsGemO § 10 Abs. 2; ; SächsGemO § 10 Abs. 3; ; SächsGemO § 10 Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2005, 135
  • LKV 2005, 180 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Sachsen, 03.06.2003 - 4 D 373/99

    Anschluss- und Benutzungszwang, Fernwärmeversorgung, Öffentliche Einrichtung

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.09.2004 - 5 BS 119/04
    Er ist als organisatorisch verfestigter Mittelbestand zur Erbringung von Leistungen im Rahmen gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgaben zu definieren (vgl. Sächs-OVG, NK-Urt. v. 3.6.2003 - 4 D 373/99 - Schmidt-Jortzig, Kommunalrecht, 1982, RdNr. 650).

    Die Wahrnehmung von Leistungsfunktionen durch einen privaten Dritten im Bereich von Selbstverwaltungsaufgaben schließt die Existenz einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde somit nicht grundsätzlich aus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22.11.2002, JbSächsOVG 10, 222 [223 f.]; NK-Urt. v. 25.2.2003, SächsVBl. 2003, 143 [146 f.]; NK-Urt. v. 3.6.2003 - 4 D 373/99 - HessVGH, Beschl. v. 24.6.1974, ESVGH 25, 59 [70]; OVG RP, Urt. v. 9.5.1984, DVBl. 1985, 176 [177]; OVG Schl.-H., Urt. v. 22.10.2003, NordÖR 2004, 152 [153]; Ossenbühl, DVBl. 1973, 289 und 293).

    Überlässt sie die Einrichtung als solche einer Privatrechtsperson mit der Folge, dass jene insoweit die alleinige Trägerschaft erlangt, scheidet die Annahme einer Einrichtung der Gemeinde von vornherein aus (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 3.6.2003 - 4 D 373/99 -).

    Doch auch, wenn sie Einrichtungsträgerin bleibt und den Dritten nur in den Betrieb der Einrichtung einschaltet, muss sie insoweit die Verantwortung behalten, damit noch von einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde gesprochen werden kann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22.11.2002, aaO, S. 223; NK-Urt. v. 25.2.2003, SächsVBl. 2003, 143 [146 f.]; NK-Urt. v. 3.6.2003 - 4 D 373/99 - HessVGH, ebda.; OVG Schl.-H., aaO, S. 153; Quecke, aaO, § 10 RdNr. 33 f.).

    Die öffentliche Einrichtung stellt folglich ein Instrument zur Ausübung gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgaben dar (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 3.6.2003 - 4 D 373/99 - Quecke, aaO, § 10 RdNr. 16 ff.).

    Würde die Gemeinde die Verantwortung für den Betrieb der Einrichtung abgeben, wäre sie jedoch außerstande, die mithilfe der Einrichtung zu erfüllende Aufgabe nach eigenen Maßstäben autonom wahrzunehmen (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 3.6.2003 - 4 D 373/99 -).

    Ohne eigene Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb könnte die Gemeinde ferner die gesetzlichen Zulassungsansprüche der nach § 10 Abs. 2, 3 und 5 SächsGemO zur Benutzung der Einrichtung Berechtigten nicht realisieren (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 25.2.2003, aaO, S. 147; NK-Urt. v. 3.6.2003 - 4 D 373/99 - Stober, Kommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl. 1996, S. 236).

    Außerdem ist die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs in Bezug auf eine dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtung durch die Gemeinde nach § 14 Abs. 1 SächsGemO im Hinblick auf den darin liegenden Grundrechtseingriff nur gerechtfertigt, wenn sie in der Lage ist, ein dem Anschluss- und Benutzungszwang korrespondierendes Recht der Grundstückseigentümer auf Anschluss und Benutzung der Einrichtung sicherzustellen und deren Betrieb dementsprechend zu steuern (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 25.2.2003, aaO, S. 146 f.; NK-Urt. v. 3.6.2003 - 4 D 373/99 -).

    Diese führt die bisherige Einrichtung der Gemeinde sodann als privatnütziges wirtschaftliches Unternehmen fort, das nicht mehr primär durch die Förderung des Wohls der Gemeindeeinwohner legitimiert ist (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 3.6.2003 - 4 D 373/99 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.1987 - 2 S 1732/85

    Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über den Verzicht auf die

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.09.2004 - 5 BS 119/04
    Es ist weiterhin unerheblich, ob die der Aufgabenerfüllung dienenden Anlagen im Eigentum der Gemeinde oder des privaten Unternehmens stehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.5.1987, VBlBW 1987, 388 [393]; OVG NW, Urt. v. 7.9.1987, OVGE 39, 179 [185]; OVG Schl.-H., aaO, S. 153; Gern, aaO, RdNr. 586; Schmid, in: Quecke/Schmid, aaO, § 82 RdNr. 183; Dahmen, aaO, § 4 RdNr. 215).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.1987 - 2 A 993/85
    Auszug aus OVG Sachsen, 24.09.2004 - 5 BS 119/04
    Es ist weiterhin unerheblich, ob die der Aufgabenerfüllung dienenden Anlagen im Eigentum der Gemeinde oder des privaten Unternehmens stehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.5.1987, VBlBW 1987, 388 [393]; OVG NW, Urt. v. 7.9.1987, OVGE 39, 179 [185]; OVG Schl.-H., aaO, S. 153; Gern, aaO, RdNr. 586; Schmid, in: Quecke/Schmid, aaO, § 82 RdNr. 183; Dahmen, aaO, § 4 RdNr. 215).
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.09.2004 - 5 BS 119/04
    Die Annahme der Funktionslosigkeit einer bauplanerischen Festsetzung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1977, BVerwGE 54, 5 [11]).
  • BVerwG, 01.02.1980 - 4 C 40.77

    Rechtsweg bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Rechtsnatur von

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.09.2004 - 5 BS 119/04
    Sie stellt demnach einen privatrechtsgestaltenden Hoheitsakt dar (im Ergebnis ähnlich, wenn auch z.T. mit abweichender Begründung: Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 3. Aufl. 1998, S. 16 und 30; Quecke, aaO, § 10 RdNr. 23; Axer, Die Widmung als Schlüsselbegriff des Rechts der öffentlichen Sachen, 1994, S. 176 ff.; anders bei Sachen im internen Verwaltungsgebrauch: BVerwG, Urt. v. 1.2.1980, NJW 1980, 2538 [2540]; Axer, aaO, S. 189 ff.).
  • BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 33.85

    Kommunalabgaben - Wasserversorgungsbeitrag - Umsatzsteuer - Überwälzbarkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.09.2004 - 5 BS 119/04
    Die mit dem Beitrag abzugeltende Verschaffung der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung stellt eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 UStG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Abs. 1 und 3 KStG umsatzsteuerpflichtige Leistung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1988, BVerwGE 79, 266 [267 ff.]).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2003 - 2 KN 5/02

    Feststellung der Nichtigkeit der Vorschriften einer kommunalen Satzung über die

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.09.2004 - 5 BS 119/04
    Die Wahrnehmung von Leistungsfunktionen durch einen privaten Dritten im Bereich von Selbstverwaltungsaufgaben schließt die Existenz einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde somit nicht grundsätzlich aus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22.11.2002, JbSächsOVG 10, 222 [223 f.]; NK-Urt. v. 25.2.2003, SächsVBl. 2003, 143 [146 f.]; NK-Urt. v. 3.6.2003 - 4 D 373/99 - HessVGH, Beschl. v. 24.6.1974, ESVGH 25, 59 [70]; OVG RP, Urt. v. 9.5.1984, DVBl. 1985, 176 [177]; OVG Schl.-H., Urt. v. 22.10.2003, NordÖR 2004, 152 [153]; Ossenbühl, DVBl. 1973, 289 und 293).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1980 - I 3895/78

    Bürgerbegehren gegen den Ausbau eines Flugplatzes; Flugplatz als öffentliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.09.2004 - 5 BS 119/04
    Die Berechtigung der Gemeinden zur Beitragserhebung kann sich nur auf die - zumindest auch (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.9.1980, DVBl. 1981, 220 [221]) - in ihrer Trägerschaft stehenden öffentlichen Einrichtungen beziehen.
  • VG Dresden, 24.02.2004 - 4 K 3498/03
    Auszug aus OVG Sachsen, 24.09.2004 - 5 BS 119/04
    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Februar 2004 - 4 K 3498/03 - geändert.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.1984 - 2 A 64/83
    Auszug aus OVG Sachsen, 24.09.2004 - 5 BS 119/04
    Die Wahrnehmung von Leistungsfunktionen durch einen privaten Dritten im Bereich von Selbstverwaltungsaufgaben schließt die Existenz einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde somit nicht grundsätzlich aus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22.11.2002, JbSächsOVG 10, 222 [223 f.]; NK-Urt. v. 25.2.2003, SächsVBl. 2003, 143 [146 f.]; NK-Urt. v. 3.6.2003 - 4 D 373/99 - HessVGH, Beschl. v. 24.6.1974, ESVGH 25, 59 [70]; OVG RP, Urt. v. 9.5.1984, DVBl. 1985, 176 [177]; OVG Schl.-H., Urt. v. 22.10.2003, NordÖR 2004, 152 [153]; Ossenbühl, DVBl. 1973, 289 und 293).
  • VGH Hessen, 24.06.1974 - V N 2/70
  • VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09

    Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt Cottbus vom 26. November 2008 wirksam

    Auch im Fall weitgehender rechtlicher Verselbständigung aufgrund einer Konzession betreibt der Dritte bei entsprechender Bindung an die gemeindlichen Weisungen eine öffentlichen Einrichtung der Gemeinde, da diese für den Einrichtungsbetrieb weiterhin verantwortlich ist (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004 - 5 BS 119/04 -, SächsVBl. 2005, 14; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 66 b).

    Bei der Betriebsführung durch den Dritten wird häufig ersteres, beim Betreibermodell letzteres zutreffen; diese Differenzierung ist jedoch nicht zwingend (vgl. Nisipeanu, aaO, S. 77 f.; OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.).

    Soweit die Existenz einer "öffentlichen" Einrichtung stets eine entsprechende Widmung, mit der die Gemeinde den Nutzungszweck der Einrichtung festlegt und die Grundlage für ihre Benutzung durch die Berechtigten schafft, erfordert (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, LKV 2002, 534, 538; OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.), ist auch diese Voraussetzung erfüllt, was auch die Klägerin ausweislich ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 1. Juni 2011 nicht in Frage zu stellen scheint.

    Bezieht sich die Widmung wie bei der Abwasserentsorgung auf eine Sachgesamtheit, werden von ihr auch die später in die Einrichtung eingebrachten Gegenstände erfasst (wie hier OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.).

    Seine Zustimmung stellt dann eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Widmung dar (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.).

    Daher dürfte die Vorsorge darauf zu richten sein, die Versorgungsanlagen als materielle Basis der Aufgabenerfüllung für den Einrichtungsbetrieb zu erhalten (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.; Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm. § 8 Rn. 537).

    Damit ist gewährleistet, dass die Einrichtung der uneingeschränkten Verfügungsgewalt der Gemeinde unterliegt (wie hier OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.; im Ergebnis ähnlich, wenn auch z.T. mit abweichender Begründung: Papier, Recht der öffentlichen Sachen, S. 16 und 30; Axer, Die Widmung als Schlüsselbegriff des Rechts der öffentlichen Sachen, S. 176 ff.).

    Es genügt daher eine einmalige Zustimmung durch die Privatrechtsperson, die im Zeitpunkt dieses Mitwirkungsakts Eigentümerin ist (wie hier OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.).

    Auch unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen Vereinbarung eines Kaufpreises bzw. Rückübertragungswertes für den (Rück-)Erwerb der Anlagen durch den Beklagten wird die Funktion der Beiträge als Abgeltung für die Möglichkeit dauerhafter Nutzung der öffentlichen Einrichtung also nicht in Frage gestellt (wie hier OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 03.11.2011 - 6 K 15/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auch im Fall weitgehender rechtlicher Verselbständigung aufgrund einer Konzession betreibt der Dritte bei entsprechender Bindung an die gemeindlichen Weisungen eine öffentlichen Einrichtung der Gemeinde, da diese für den Einrichtungsbetrieb weiterhin verantwortlich ist (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004 - 5 BS 119/04 -, SächsVBl. 2005, 14; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 66 b).

    Bei der Betriebsführung durch den Dritten wird häufig ersteres, beim Betreibermodell letzteres zutreffen; diese Differenzierung ist jedoch nicht zwingend (vgl. Nisipeanu, aaO, S. 77 f.; OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.).

    Soweit die Existenz einer "öffentlichen" Einrichtung stets eine entsprechende Widmung, mit der die Gemeinde den Nutzungszweck der Einrichtung festlegt und die Grundlage für ihre Benutzung durch die Berechtigten schafft, erfordert (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, LKV 2002, 534, 538; Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -, zit. nach juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.), ist auch diese Voraussetzung erfüllt, was auch die Kläger nicht in Frage zu stellen scheinen.

    Bezieht sich die Widmung wie bei der Abwasserentsorgung auf eine Sachgesamtheit, werden von ihr auch die später in die Einrichtung eingebrachten Gegenstände erfasst (wie hier OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.).

    Seine Zustimmung stellt dann nach dieser Meinung eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Widmung dar (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.).

    Daher dürfte die Vorsorge darauf zu richten sein, die Versorgungsanlagen als materielle Basis der Aufgabenerfüllung für den Einrichtungsbetrieb zu erhalten (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.; Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 537).

    Damit ist gewährleistet, dass die Einrichtung der uneingeschränkten Verfügungsgewalt der Gemeinde unterliegt (wie hier OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.; im Ergebnis ähnlich, wenn auch z.T. mit abweichender Begründung: Papier, Recht der öffentlichen Sachen, S. 16 und 30; Axer, Die Widmung als Schlüsselbegriff des Rechts der öffentlichen Sachen, S. 176 ff.).

    Es genügt daher eine einmalige Zustimmung durch die Privatrechtsperson, die im Zeitpunkt dieses Mitwirkungsakts Eigentümerin ist (wie hier OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.).

    Auch unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen Vereinbarung eines Kaufpreises bzw. Rückübertragungswertes für den (Rück-)Erwerb der Anlagen durch den Beklagten wird die Funktion der Beiträge als Abgeltung für die Möglichkeit dauerhafter Nutzung der öffentlichen Einrichtung also nicht in Frage gestellt (wie hier OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.).

  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 2/09

    In Grundstückskaufvertrag vereinbarter "Infrastrukturbeitrag" für kommunale

    Diese gelten auch dann, wenn die Verwaltung einen privatrechtlich organisierten Dritten mit der faktischen Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut (vgl. BGHZ 91, 84, 96; Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103; Urt. v. 4. Mai 2007, V ZR 162/06, ZOV 2007, 30 sowie OVG Lüneburg, Urt. v. 13. Dezember 2006, 9 KN 180/04, [...] Rdn. 42 für einen Kurverein und OVG Bautzen, ZNER 2004, 379 für den Betrieb einer öffentlichen Einrichtung).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2007 - 6 A 10527/07

    Ausbau einer Verkehrsanlage - Rechtmäßigkeit eines

    (vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht 11, 6. Aufl., § 76 Rn 5, 15) Sie braucht nicht ausdrücklich ausgesprochen zu werden, eine konkludente Widmung genügt (vgl. SächsOVG, SächsVBl 2005, 14, juris).
  • OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98

    Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis

    Soweit das Sächsische OVG (Beschluss vom 24.09.2004 - 5 BS 119/04 -) und Birk (in Driehaus, a. a. O., Rn. 1112b und 642 zu § 8) eine andere Auffassung vertreten, beruht dies im Wesentlichen auf dem von der Thüringer Rechtslage abweichenden Landesrecht (vgl. § 17 Abs. 3 des SächsKAG bzw. § 10 Abs. 2 Satz 4 KAG BW a. F.).
  • OVG Sachsen, 18.12.2014 - 5 A 193/12

    öffentliche Abwassereinrichtung

    Dieses Recht blieb je nach Umfang der Aufgabenübertragung entweder ausschließlich beim Selbstverwaltungsträger oder die Person des Privatrechts war nur berechtigt, privatrechtliche Entgelte von den Benutzern der Einrichtung zu erheben (ausführlich m. w. N.: SächsOVG, Beschl. v. 24. September 2004 - 5 BS 119/04 -, juris Rn. 8 bis 18 und 30).

    46 Eine den Aufgabenträger zur Beitragserhebung berechtigende öffentliche Einrichtung liegt auch dann vor, wenn dafür ein privater Dritter in Dienst genommen wird, solange die Aufgabe selbst nicht übertragen wird, die Anlagen dafür wirksam gewidmet sind und sich der Aufgabenträger den nötigen Einfluss auf den Dritten vorbehalten hat (ausführlich zu Wasserversorgungsbeiträgen: SächsOVG, Beschl. v. 24. September 2004 - 5 BS 119/04 -, juris Rn. 2 bis 32; Parallelentscheidung zu Abwasserbeiträgen: SächsOVG, Beschl. v. 24. September 2004 - 5 BS 118/04 -, nicht veröffentlicht).

    Darüber hinaus bedarf es geeigneter Mechanismen zur effektiven Überwachung der Tätigkeit des Dritten (SächsOVG, Beschl. v. 24. September 2004 - 5 BS 119/04 -, juris Rn. 9).

  • VG Berlin, 19.06.2013 - 14 K 34.13

    Abschleppen eines PKW ist keine Benutzung polizeilicher Einrichtungen

    Öffentliche Einrichtungen werden unabhängig von der Organisationsform allgemein als eine Zusammenfassung personeller Kräfte und sachlicher Mittel in der Hand eines Trägers öffentlich-rechtlicher Verwaltung verstanden, wobei die Gemeinde mit diesem Bestand personeller und sachlicher Mittel als Folge gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe erfüllt und demgemäß die Einrichtung den Gemeindeeinwohnern zur Verfügung stellt und entsprechend widmet (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. November 2007 - 1 L 362/05,juris, 2. Orientierungssatz und Rdnr. 30; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 24. September 2004 - 5 BS 119/04, juris, Rdnr. 4: "Er [der Begriff] ist als organisatorisch verfestigter Mittelbestand zur Erbringung von Leistungen im Rahmen gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgaben zu definieren." - jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Sachsen, 10.02.2017 - 4 B 157/16

    Abwasserentsorgungseinrichtung; Leitungen; Kanäle; öffentliche Widmung;

    Die Form der betreffenden öffentlich-rechtlichen Willenserklärung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben; sie kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen (SächsOVG, Beschl. v. 24. September 2004 - 5 BS 119/04 -, juris Rn. 24; SächsOVG, Urt. v. 14. Juli 2015 - 5 A 625/11 -, juris Rn. 60).

    Seine Zustimmung stellt eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Widmung dar (SächsOVG, Beschl. v. 24. September 2004 - 5 BS 119/04 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Urt. v. 14. Juli 2015 - 5 A 625/11 -, juris Rn. 61; SächsOVG, Urt. v. 3. September 2015 - 5 A 795/13 -, juris Rn. 40).

    Im Übrigen reicht aus, dass die Zustimmung konkludent erteilt wird (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. September 2004 - 5 BS 119/04 -, juris Rn. 25, wonach eine Zustimmung bereits allgemein in der auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Erklärung zu sehen ist).

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2011 - Verg 51/11

    Dienstleistungskonzession: Vergabenachprüfungsinstanzen zuständig?

    Allerdings geht eine neuere Ansicht zum Wasserrecht davon aus, dass auch nach § 53 S. 3 WHG (bzw. der Vorgängervorschrift) Dienstleistungskonzessionen zulässig sein sollen (OVG Sachsen, Beschluss vom 24.09.2004 - 5 BS 119/04, obiter, ohne Auseinandersetzung mit seiner früheren Rechtsprechung; Bohne/Heinbuch, NVwZ 2006, 489; Brüning, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 KAG Rdnrn. 129, 130a; s. auch Giesberts/Schmuck, DÖV 2003, 701: ausnahmsweise).
  • OVG Thüringen, 23.02.2012 - 4 ZKO 711/11

    Kein Erlass von Bescheiden durch formell privaten Verwaltungshelfer

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich wie hier bei dem privatrechtlich organisierten Dritten um ein sog. gemischtwirtschaftliches Unternehmen (vgl. zum Begriff: Schoch, a. a. O. S. 974) handelt, in dem der öffentliche Aufgabenträger neben der vertraglichen auch eine gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeit hat (vgl. dazu auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. September 2004 - 5 BS 119/04 - juris Rn. 9).

    Es ist in der Rechtsprechung und Literatur unbestritten, dass die Einbeziehung eines Dritten im Rahmen der unselbständigen Verwaltungshilfe auch ohne gesetzliche Grundlage möglich ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 - juris Rn. 35; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 2004 - 5 BS 119/04 - juris Rn. 12 m. w. N., Remmert, Private Dienstleistungen in staatlichen Verwaltungsverfahren, 2003, S. 260 ff., Kumanoff/Schwarzkopf/Fröse, SächsVBl. 1997, 73/74).

  • OLG Brandenburg, 28.08.2012 - Verg W 19/11

    Öffentlicher Auftrag: Anwendungsbereich des vergaberechtlichen

  • VG Cottbus, 07.10.2020 - 6 K 1564/16

    Schmutzwasserbeitrag

  • OVG Sachsen, 03.09.2015 - 5 A 795/13

    Widmung; öffentliche Einrichtung; Benutzung; Nutzung; Anschluss- und

  • OVG Thüringen, 03.09.2008 - 1 KO 559/07

    Zum Anspruch auf Belieferung mit Trinkwasser aus der öffentlichen

  • OVG Sachsen, 17.07.2015 - 5 A 760/10

    Erschließungsbeiträge; Ausbaubeiträge; neue Länder; Übergangsvorschrift;

  • OVG Sachsen, 14.07.2015 - 5 A 760/11

    Abwasserentsorgungsanlagen; Widmung; Zustimmung

  • OVG Sachsen, 26.08.2015 - 5 A 786/13

    Sicherheitsneugründung; Umlageregelung ; Äquivalenzprinzip; Kostenerstattung;

  • OVG Sachsen, 14.07.2015 - 5 A 625/11

    Schmutzwasserbeitrag; Kontrollrechnung; Finanzbedarf; Bildung anlagenbezogener

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2008 - 15 A 699/06

    Beitragserhebung bei Dritterfüllung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2006 - 6 A 10506/06

    Zur Kostenerstattung für die Errichtung eines Abwasseranschlusskanals

  • OVG Sachsen, 13.04.2015 - 5 A 670/13

    Veröffentlichung, Rückwirkung, Zweckverband, Verbandsversammlung, Gebühren,

  • OVG Sachsen, 03.09.2015 - 5 A 772/13

    Benutzung; Anschluss- und Benutzungszwang; Wasserrechtliche Genehmigung nach

  • OVG Sachsen, 06.09.2011 - 5 B 205/10

    Abwassergebühren, Privatisierung, wirtschaftliches Eigentum, Kosten

  • VG Gera, 01.12.2009 - 2 K 2434/08

    Ausbaubeiträge; Verwaltungsakt; Behördenunterbau; Geschäftsbesorger;

  • FG Sachsen, 28.10.2009 - 8 K 2518/04

    Abwasserbeseitigungspflicht nach Maßgabe eines Entsorgungsvertrages als sonstige

  • OVG Sachsen, 07.06.2023 - 5 B 50/23

    Spielgerätesteuer

  • VG Berlin, 19.06.2013 - 14 K 25.13

    Gebührenbescheid für das Umsetzen eines Pkw

  • OVG Sachsen, 13.06.2016 - 5 A 503/13

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); Widerspruchsbescheid,

  • OVG Sachsen, 09.03.2005 - 5 BS 179/04

    Grundstückskaufvertrag, Anspruchsverzicht, Befreiung von einer Verbindlichkeit,

  • VG Magdeburg, 24.10.2013 - 9 B 273/13

    Gemeinderecht: Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

  • OVG Sachsen, 13.06.2016 - 5 A 504/13

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); Widerspruchsbescheid; privater

  • VG Dresden, 10.05.2006 - 4 K 3436/03
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2010 - 2 N 27.08

    Wasserrecht; Zulassungsantrag; öffentliche Wasserversorgung; freiwillige

  • VG Leipzig, 06.11.2017 - 6 K 449/15
  • VG Würzburg, 27.11.2009 - W 2 K 09.241

    Straßenausbaubeitrag; Verbesserung; unterschiedliche Funktion von Haupt- und

  • VG Halle, 27.08.2010 - 4 A 177/09

    Abwasserbeitrag für ein Grundstück - Erschließungsgebiet

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Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2718
OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01 (https://dejure.org/2004,2718)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 (https://dejure.org/2004,2718)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 (https://dejure.org/2004,2718)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    AO-1977 § 37 Abs 2; AO-1977 § 226 Abs 1; AO-1977 § 228; VwGO § 111; ThürKAG § 12; Th... ürKAG § 15; ThürKGG § 19 Abs 1 S 1; ThürKGG § 19 Abs 1 S 2; ThürKGG § 19 Abs 1 S 3; ThürBekVO § 2 Abs 1; ThürBekVO § 2 Abs 2
    Benutzungsgebührenrecht; Kostenerstattungsanspruch eines fehlerhaften Zweckverbandes, Verwaltungsprozessrecht; Zweckverband; Existenz; Bekanntmachung; Verbandssatzung; Amtsblatt; Zeitung; Erstattung; Rückabwicklung; Gebühr; Rechtsfähigkeit; Prozessfähigkeit; Vorverband; ...

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Wasserversorgungsgebühren und Abwasserbeseitigungsgebühren; Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Zahlungen; Gebührenforderungen eines nicht wirksam entstandenen Zweckverbandes; Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenurteils (Grundurteils) im ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 37 Abs. 2; ; AO 1977 § ... 226 Abs. 1; ; AO 1977 § 228; ; VwGO § 111; ; ThürKAG § 12; ; ThürKAG § 15; ; ThürKGG § 19 Abs. 1 S. 1; ; ThürKGG § 19 Abs. 1 S. 2; ; ThürKGG § 19 Abs. 1 S. 3; ; ThürBekVO § 2 Abs. 1; ; ThürBekVO § 2 Abs. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • LKV 2005, 180 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Jena, 08.09.1994 - 1 U 407/93

    Genehmigungsplanung; Genehmigungsplan; Genehmigungsfähigkeit

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01
    Unter einem "fehlerhaften Zweckverband" versteht der Senat einen mangels konstitutiver Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nach der Thüringer Rechtslage nicht wirksam entstandenen Zweckverband, der jedoch regelmäßig faktisch im Rechtsverkehr (zivilrechtlich wie öffentlich-rechtlich) als öffentlichrechtliche Körperschaft und als Hoheitsträger aufgetreten ist und angesehen wurde (teilweise auch bezeichnet als "faktischer Verband", so etwa ThürOLG, Urteil vom 08.09.1994 - 1 U 407/93 - OLG-NL 1995, 105 ff.; BayVGH, Urteil vom 11.10.1955 - 27 III 54 - BayVBl. 1956, 279; Pencereci-Bluhm, LKV 1998, 172 (173 ff.); vgl. hierzu auch Saugier, a. a. O., S. 99).

    Dabei werden auf die Beteiligung nicht rechtsfähiger öffentlich-rechtlicher Verbände im Privatrechtsverkehr die Grundsätze derjenigen zivilrechtlichen Kooperation angewendet, die weitestgehend mit der Struktur des öffentlich-rechtlichen Verbandes übereinstimmen - hinsichtlich der privatrechtlichen Betätigung entweder vergleichbar einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. einem nicht wirtschaftlichen Verein (so BGH, Urteil vom 18.12.2000 - II ZR 384/98 - a. a. O.) oder einer Vor-GmbH bzw. einer fehlerhaften Gesellschaft (so etwa BGH, Urteil vom 28.03.1996 - VII ZR 228/94 - NJW-RR 1996, 853 und vorgehend ThürOLG, Urteil vom 08.09.1994 - 1 U 407/93 - a.a.O.; LG Potsdam, Urteil vom 11.12.1996 - 4 O 427/95 - LKV1997, 430; Stuible-Treder, DÖV 1987, 58 ff.; vgl. hierzu auch Saugier, a. a. O., S. 80 ff. und 109 m. w. Nw.).

    Die Teilrechtsfähigkeit des Vorverbandes ist jedoch im Zivilrecht gerade betreffend die Vermögens- und Verpflichtungsfähigkeit anerkannt (vgl. nur ThürOLG, Urteil vom 08.09.1994, a.a.O. und ihm nachgehend BGH, Urteil vom 28.03.1996, a.a.O.).

  • VG Leipzig, 12.02.2003 - 6 K 25/01
    Auszug aus OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01
    Es hat damit aber nicht die entscheidende Frage beantwortet, ob und auf welcher Grundlage ein später wirksam entstandener Zweckverband für Ansprüche und Forderungen einzustehen hat, die gegenüber dem noch nicht entstandenen "Vorverband" erhoben werden (für einen Übergang der Verbindlichkeiten eines Vorverbandes auf den späteren Zweckverband: Saugier, Der fehlerhafte Zweckverband, Diss. 2000, S. 108; VG Leipzig, Urteil vom 12.02.2003 - 6 K 25/01 - zur Haftung eines Zweckverbandes für die vor seiner Entstehung eingegangenen privatrechtlichen Verbindlichkeiten: BGH, Urteil vom 28.03.1996 - VII ZR 228/94 - NJW-RR 1996, 853).

    Ein von einem Zweckverband auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorschriften begründetes Vertrags- oder Benutzungsverhältnis bleibt auch dann öffentlichrechtlich und wird nicht zu einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis, wenn sich im Nachhinein erweist, dass der Zweckverband nicht wirksam entstanden ist (so auch Saugier, a. a. O., S. 81, 123; VG Dresden, Urteil vom 05.07.2000, a. a. O.; LG Gera, Beschluss vom 23.11.2001 - 5 T 657/01 - a. A. Wellmann, LKV1997, 402; VG Leipzig, Urteil vom 12.02.2003 - 6 K 25/01 -).

    Dieser Erstattungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 812 ff. BGB, weil der fehlerhafte Verband bei der Leistung öffentlich-rechtlich und nicht privatrechtlich gehandelt hat (a. A. VG Leipzig, Urteil vom 12.02.2003, a. a. O.; Wellmann, LKV 1997, 404).

  • BGH, 28.03.1996 - VII ZR 228/94

    Rücktritt von einem Werkvertrag über Planungsleistungen wegen Zeitverzugs;

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01
    Es hat damit aber nicht die entscheidende Frage beantwortet, ob und auf welcher Grundlage ein später wirksam entstandener Zweckverband für Ansprüche und Forderungen einzustehen hat, die gegenüber dem noch nicht entstandenen "Vorverband" erhoben werden (für einen Übergang der Verbindlichkeiten eines Vorverbandes auf den späteren Zweckverband: Saugier, Der fehlerhafte Zweckverband, Diss. 2000, S. 108; VG Leipzig, Urteil vom 12.02.2003 - 6 K 25/01 - zur Haftung eines Zweckverbandes für die vor seiner Entstehung eingegangenen privatrechtlichen Verbindlichkeiten: BGH, Urteil vom 28.03.1996 - VII ZR 228/94 - NJW-RR 1996, 853).

    Dabei werden auf die Beteiligung nicht rechtsfähiger öffentlich-rechtlicher Verbände im Privatrechtsverkehr die Grundsätze derjenigen zivilrechtlichen Kooperation angewendet, die weitestgehend mit der Struktur des öffentlich-rechtlichen Verbandes übereinstimmen - hinsichtlich der privatrechtlichen Betätigung entweder vergleichbar einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. einem nicht wirtschaftlichen Verein (so BGH, Urteil vom 18.12.2000 - II ZR 384/98 - a. a. O.) oder einer Vor-GmbH bzw. einer fehlerhaften Gesellschaft (so etwa BGH, Urteil vom 28.03.1996 - VII ZR 228/94 - NJW-RR 1996, 853 und vorgehend ThürOLG, Urteil vom 08.09.1994 - 1 U 407/93 - a.a.O.; LG Potsdam, Urteil vom 11.12.1996 - 4 O 427/95 - LKV1997, 430; Stuible-Treder, DÖV 1987, 58 ff.; vgl. hierzu auch Saugier, a. a. O., S. 80 ff. und 109 m. w. Nw.).

    Die Teilrechtsfähigkeit des Vorverbandes ist jedoch im Zivilrecht gerade betreffend die Vermögens- und Verpflichtungsfähigkeit anerkannt (vgl. nur ThürOLG, Urteil vom 08.09.1994, a.a.O. und ihm nachgehend BGH, Urteil vom 28.03.1996, a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 17.12.2002 - 2 KO 701/00

    Abfallbeseitigungsrecht; Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch einer

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01
    Nach allgemeiner Auffassung ist der Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB auf den allgemeinen wie den spezialgesetzlichen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO 1977 nicht anwendbar (vgl. zu letzterem Klein, AO, 7. Auflage 2000, Rn. 36 zu § 37 m. w. N.; im Übrigen Hüttenbrink/Windmöller, SächsVBl. 2001, 133; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2000, Rn. 25 ff. zu § 28; ThürOVG, Urteil vom 22.10.2002 - 2 KO 701/00 -).

    Der allgemeine öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch wird nicht als Analogie zu dem Bereicherungsanspruch aus §§ 812 ff. BGB gesehen, sondern als eigenständiges öffentlich-rechtliches Institut zur Rückgängigmachung einer ohne Rechtsgrund erfolgten Vermögensverschiebung und wird aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gefolgert, der den Ausgleich einer mit dem Recht nicht (mehr) übereinstimmenden Vermögenslage fordert (vgl. hierzu etwa Beschluss des ThürOVG vom 22.10.2002 - 2 KO 701/00- ThürVGRspr. 2003, 165 ff.; Maurer, a.a.O., Rn. 21 zu § 28; Ossenbühl, NVwZ 1991, 513 ff.; Hüttenbrink/Windmöller, SächsVBl. 2001, 133 ff.).

  • OVG Thüringen, 05.11.2002 - 4 ZKO 834/01

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Abgabenbescheid; Zweckverband;

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01
    Denn der von dem Beklagten ohne Hoheitsgewalt erlassene Gebührenbescheid war zwar mangels Verwaltungsaktbefugnis des Beklagten rechtswidrig, aber nicht nichtig (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 05.11.2002 - 4 ZKO 834/01 - ThürVGRspr. 2003, 201 = ThürVBl. 2003, 38; ebenso: BVerwG, Beschluss vom 16.04.2003 - 9 B 82.02 - LKV 2004, 27).

    Eine fehlerhafte Verbandsentstehung kann letztlich nicht zu dem von der Rechtsordnung so nicht vorgesehenen und für den Rechtsverkehr unerträglichen Zustand führen, dass die von dem Verband erlassenen rechtswidrigen, aber nicht nichtigen Hoheitsakte (vgl. den Senatsbeschluss vom 05.11.2002 - 4 ZKO 834/01 - a. a. O.) zwar aufgehoben werden können, dass aber eine Rückabwicklung nur einseitig zugunsten des Leistungsempfängers möglich ist und für die von dem fehlerhaften Verband auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses erbrachten Leistungen keine Gegenleistung verlangt werden kann.

  • BGH, 18.12.2000 - II ZR 384/98

    Rechtsfähigkeit eines im Gründungsstadium befindlichen kommunalen Zweckverbandes;

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01
    Im Zivilrecht hat man dem in vergleichbarer Konstellation dadurch Rechnung getragen, dass der fehlerhafte Zweckverband auch ohne Erlangung der Rechtsfähigkeit im Privatrechtsverkehr als Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten und mithin als teilrechtsfähig angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2000 - II ZR 384/98 - a.a.O.).

    Dabei werden auf die Beteiligung nicht rechtsfähiger öffentlich-rechtlicher Verbände im Privatrechtsverkehr die Grundsätze derjenigen zivilrechtlichen Kooperation angewendet, die weitestgehend mit der Struktur des öffentlich-rechtlichen Verbandes übereinstimmen - hinsichtlich der privatrechtlichen Betätigung entweder vergleichbar einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. einem nicht wirtschaftlichen Verein (so BGH, Urteil vom 18.12.2000 - II ZR 384/98 - a. a. O.) oder einer Vor-GmbH bzw. einer fehlerhaften Gesellschaft (so etwa BGH, Urteil vom 28.03.1996 - VII ZR 228/94 - NJW-RR 1996, 853 und vorgehend ThürOLG, Urteil vom 08.09.1994 - 1 U 407/93 - a.a.O.; LG Potsdam, Urteil vom 11.12.1996 - 4 O 427/95 - LKV1997, 430; Stuible-Treder, DÖV 1987, 58 ff.; vgl. hierzu auch Saugier, a. a. O., S. 80 ff. und 109 m. w. Nw.).

  • OVG Thüringen, 16.11.1999 - 4 EO 919/96

    Anschluß- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen; Eilverfahren;

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01
    Mit Beschluss vom 16.11.1999 (-4 EO 919/96- ThürVGRspr. 2000, 37 = ThürVBl. 2000, 59) hatte der 4. Senat des ThürOVG entschieden, dass eine für das rechtliche Entstehen des Beklagten als Zweckverband konstitutive Bekanntmachung seiner Verbandssatzung und ihrer Genehmigung den im dortigen Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen war und der Beklagte daher jedenfalls bis zum Erlass des dort angegriffenen Zwangsgeldbescheides vom 29.03.1995 voraussichtlich nicht wirksam als Zweckverband entstanden war.

    Nach der Rechtsprechung des Senats hat der WAV Kahla im Jahre 1996 mangels wirksamer Bekanntmachung seiner Verbandssatzung und ihrer Genehmigung rechtlich nicht wirksam als Zweckverband existiert (Beschluss vom 16.11.1999 - 4 EO 919/96 - ThürVGRspr. 2000, 37 = ThürVBl. 2000, 59 = LKV 2000, 360).

  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01
    Beruft sich ein Privater auf Entreicherung, ist § 818 Abs. 3 BGB in Ermangelung spezialgesetzlicher Verweisung im öffentlichen Recht nicht entsprechend anwendbar, sondern es ist zu prüfen, ob nach dem allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes ein Entreicherungseinwand zulässig ist (vgl. Maurer, a. a. O., Rn. 28 zu § 28; BVerwG, Urteil vom 12.03.1985 - 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85).
  • OVG Thüringen, 14.10.2002 - 4 N 340/95

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen; Zweckverband;

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01
    Die von ihm erlassenen Satzungen sind wegen der fehlenden Existenz des Zweckverbandes als Hoheitsträger nichtig (vgl. hierzu etwa das Normenkontrollurteil des Senats vom 14.10.2002 - 4 N 340/95 - ThürVGRspr. 2003, 193 = ThürVBl. 2003, 104 = LKV 2003, 432).
  • BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83

    Bei einer Abtretung richtet sich ein etwaiger Rückforderungsanspruch des FA -

    Auszug aus OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01
    Ein öffentlichrechtlicher Rückforderungsanspruch ergibt sich mithin für die Finanzbehörde, wenn der Rechtsgrund für eine Steuererstattung von Anfang an fehlt oder später weggefallen ist (vgl. BFH, Urteil vom 06.12.1988 - VII R 206/83 - BFHE 155, 40).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.11.1990 - 9 A 220/86

    Verjährung von Erstattungsansprüchen; Rückabwicklung einer Ablösungsvereinbarung;

  • LG Potsdam, 11.12.1996 - 4 O 427/95
  • BGH, 18.12.2000 - II ZR 385/98

    Rechtsstellung eines Zweckverbands im Gründungsstadium und seiner Mitglieder

  • BFH, 21.05.1971 - V R 117/67

    Bedeutung interner Zusatzvereinbarungen - Arbeitsgemeinschaftsverträge - Umsätze

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • OVG Thüringen, 01.10.2002 - 4 N 771/01

    Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und

  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

  • BVerwG, 16.04.2003 - 9 B 82.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung der

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2003 - 2 S 36/03

    Koppelungsverbot - Folgelasten einer Abrundungssatzung; öffentlich-rechtlicher

  • VG Weimar, 02.07.2008 - 3 K 1774/06

    Benutzungsgebührenrecht; Fehlerhaft gegründeter Zweckverband; Erstattungsanspruch

    OVG (vgl. Urteil vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 - J URIS, Rdnr. 49 ff.; ebenso bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses des fehlerhaften Verbands: VG Dresden, Urteil vom 05.07.2000 - 14 K 3910799 - J URIS, Rdnr. 56; Saugier, Der fehlerhafte Zweckverband [Kommunalrecht - Kommunalverwaltung Bd. 37 - 2001], S. 122 ff.) handelt ein fehlerhafter, also nicht wirksam gegründeter, Zweckverband öffentlich-rechtlich; zumindest dann wenn der fehlerhafte Zweckverband - wie hier - das Be-.

    Diese Bereicherung ist auch ungerechtfertigt, da ihr mangels wirksamer Satzungen des Klägers kein rechtswirksames öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis bzw. Gebührenschuldverhältnis zugrunde lag (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 - J URIS, Rdnr. 67).

    Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entstand jeweils im Zeitpunkt der Vermögensverschiebung (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 25.02.2004 a.a.O. Rdnr. 76), im hiesigen Fall mithin im Jahr 2000.

    OVG (Urteil vom 25.02.2004 a.a.O. Rdnr. 69) für den Beginn der Verjährung des Erstattungsanspruchs abgestellt.

    Hand - Bürger (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 25.02.2004 a.a.O. Rdnr. 44).

    Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nicht ersichtlich, der Bürger (hier: die Beklagte) konnte nicht mit einer kostenlosen Belieferung bzw. Entsorgung ernstlich rechnen (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 25.02.2004 a.a.O. Rdnr. 70).

    Da der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch jeweils im Zeitpunkt der Lieferung entstand und damit auch fällig wurde (vgl. nochmals Thür. OVG, Urteil vom 25.02.2004 a.a.O. Rdnr. 76), stehen hier auch Ansprüche aus der Zeit vor dem 01.05.2000 im Raum.

  • VG Weimar, 09.09.2008 - 3 K 872/06

    Benutzungsgebührenrecht; Keine Säumniszuschläge für ausbleibende Zahlungen auf

    Diese Bereicherung ist auch ungerechtfertigt, da ihr mangels wirksamer Satzungen des Funktionsvorgängers kein rechtswirksames öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis bzw. Gebührenschuldverhältnis zugrunde lag (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 - J URIS, Rdnr. 67).

    Ein fehlerhafter Zweckverband ist nun zwar einerseits kein rechtliches nullum, sondern ein körperlich strukturierter öffentlich-rechtlicher Verband eigener Art. Diesem stehen aber andererseits (noch) keine Hoheitsrechte zu (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 25.02.2004 a.a.O. Rdnr. 57 f. und Urteil vom 31.05.2005 a.a.O. Rdnr. 30).

    Damit fehlte dem Funktionsvorgänger des Klägers nicht nur die Befugnis, Gebühren durch Verwaltungsakte festzusetzen (sog. Verwaltungsakt-Befugnis; vgl. Thür. OVG, Urteil vom 31.05.2005 a.a.O. Rdnr. 28), sondern jegliche Hoheitsgewalt in einem Über-/Unterordnungsverhältnis (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 25.02.2004 a.a.O. Rdnr. 56).

    Der Funktionsvorgänger des Klägers war aber mangels wirksamer Gründung nur ein aufgrund der langfristigen faktischen Tätigkeit von der Rechtsordnung anerkanntes teilrechtsfähiges Gebilde, aber eben keine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu Thür. OVG, Urteil vom 25.02.2004 a.a.O. Rdnr. 47) und damit kein zur Abgabenerhebung berechtigtes Subjekt.

    Da der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch jeweils im Zeitpunkt der Lieferung entstand und damit auch fällig wurde (vgl. nochmals Thür. OVG, Urteil vom 25.02.2004 a.a.O. Rdnr. 76), stehen hier auch Ansprüche aus der Zeit vor dem 01.05.2000 im Raum.

  • OVG Thüringen, 20.11.2014 - 4 KO 626/14

    Voraussetzungen der Mitgliedschaft in einem fehlerhaften Zweckverband

    Durch Urteil vom 25. April 2004 - 4 KO 703/01 - stellte der Senat bezogen auf den Beklagten fest, dass er mangels wirksamer Bekanntmachung der Verbandssatzung als Zweckverband nicht entstanden ist.

    Dies lasse sich auch nicht dem Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - entnehmen.

    mangels wirksamer Bekanntmachung fehlgeschlagen ist (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2004 - 4 KO 703/01 -).

    Dieser fehlerhafte Zweckverband ist nur insoweit rechtsfähig, als dies für die Rückabwicklung noch nicht bestandskräftig abgeschlossener, rechtswidrig begründeter öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse unerlässlich ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - juris Rn. 58).

    Demgegenüber handelt es sich bei dem "fehlerhaften Zweckverband" um einen öffentlich-rechtlichen Verband eigener Art, der nur für die Rückabwicklung noch nicht bestandskräftig abgeschlossener Rechtsverhältnisse teilrechtsfähig ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - Rn. 58).

  • OLG Jena, 18.09.2012 - 4 U 695/11

    Staatshaftungsanspruch eines fehlerhaft gegründeten - körperschaftlich

    Auch der fehlerhaft gegründete Zweckverband ist - wie es nunmehr in ständiger Rechtsprechung (vgl.: OVG Weimar, Urteil vom 25.02.2004, Az. 4 KO 703/01) heißt - kein rechtliches "Nullum." Wesentlich ist es, die Verbandsgründung nach ihren öffentlich-rechtlichen Wirkungen einerseits und ihren privatrechtlichen Seiten andererseits zu unterscheiden.

    Vorher wird er im öffentlichen Recht als körperschaftlich strukturierter, nicht rechtsfähiger Verband eigener Art behandelt, der jedoch für die Rückabwicklung im eigenen Namen teilrechtsfähig und im Verwaltungsprozess nach § 42 VwGO beteiligtenfähig ist (vgl. Urteil des OVG Weimar vom 25.02.2004, 4 KO 703/01, zit. nach juris).

    Das OVG Weimar hat im vorstehend zitierten Urteil vom 25.04.2004 (4 KO 703/01, zit. nach juris) ausdrücklich auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen und diese weiterentwickelt (im juris-Volltext Rdnr. 54 ff.,58 ff).

    Denn selbst ein - denkbarer- Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten der tatsächlich erbrachten Wasserver- und Abwasserentsorgung würde in erster Linie einem Anspruch eines Nutzers auf Rückerstattung geleisteter Beitragszahlungen entgegen gehalten werden können (so ausdrücklich OVG Weimar, Urteil vom 25.02.2004; 4 KO 703/01, zit. nach juris).

  • OVG Thüringen, 22.08.2005 - 4 ZKO 654/05

    Benutzungsgebührenrecht; Keine Verpflichtung eines fehlerhaften Zweckverbandes

    Demgegenüber bringt der Kläger im Zulassungsverfahren zunächst vor, er habe die Umstände der nicht wirksamen Gründung des Beklagten nicht bereits im Rechtsbehelfsverfahren geltend machen können, weil das Thüringer Oberverwaltungsgericht erst im Grundurteil vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 -festgestellt habe, dass die unwirksame Gründung des Beklagten nicht zu einer Nichtigkeit der Gebührenbescheide des Beklagten führe.

    Die Entscheidungen des erkennenden Senats zur rechtlich nicht wirksamen Existenz des beklagten Zweckverbandes in den Urteilen vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00 -, 01.10.2002 - 4 N 771/01 und 25.02.2004 - 4 KO 703/01 - erfolgten zwar erst nach Abschluss der Widerspruchsverfahren.

    Die von einem fehlerhaften, nicht als öffentlich-rechtliche Körperschaft wirksam entstandenen Zweckverband eingegangenen Ver- und Entsorgungsverhältnisse sind nach der Rechtsprechung des Senats öffentlich-rechtlicher Natur und nicht privatrechtlicher Natur (vgl. das Grundurteil des Senats vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 -).

    Insoweit sei darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst im Falle der Rücknahme der unanfechtbaren Gebührenbescheide durch den Beklagten zu einer Entgeltleistung für die empfangenen Ver- und Entsorgungsleistungen verpflichtet gewesen wäre (vgl. auch insoweit das Grundurteil des Senats vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 -).

  • OVG Thüringen, 15.11.2012 - 4 KO 1057/06

    Ermittlung des Wertes der durch einen fehlerhaften Zweckverband erbrachten

    Er wird aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gefolgert, der den Ausgleich einer mit dem Recht nicht (mehr) übereinstimmenden Vermögenslage fordert (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - zit. nach juris Rn. 63 m. w. N., veröffentlicht in: ThürVGRspr 2004, 129-139; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht 1, 12. Auflage 2007, § 55 Rn. 25 ff.).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - (zit. nach juris Rn. 39 und Rn. 47) zur Rechtsnatur nicht wirksam gegründeter sog. "fehlerhafter Zweckverbände" grundlegend Folgendes ausgeführt:.

    Ein solcher fehlerhafter Zweckverband ist nur in dem Umfang teilrechtsfähig, in dem dies für die Rückabwicklung noch nicht bestandskräftig abgeschlossener, rechtswidrig begründeter öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse notwendig ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - a. a. O.).

  • OVG Thüringen, 12.03.2015 - 4 KO 758/14

    Auseinandersetzung des Vermögens eines fehlerhaften Zweckverbandes

    Allein der Umstand, dass der "fehlerhafte Zweckverband" zwar kein "rechtliches nullum", aber auch kein in dem dann entstehenden "echten" Zweckverband aufgehender Vorverband ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - zit. nach Juris Rn. 57), rechtfertigt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Schlussfolgerung, dass dem Kläger Ausgleichsansprüche wegen der zwischen der Beklagten und dem fehlerhaften Zweckverband notwendigen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nicht zustehen könnten.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der "fehlerhafte Zweckverband" als öffentlich-rechtlicher Verband eigener Art nur insoweit teilrechtsfähig, als dies für die Rückabwicklung noch nicht bestandskräftig abgeschlossener Rechtsverhältnisse unerlässlich ist (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - Juris Rn. 58 und zuletzt vom 20. November 2014 - 4 KO 626/14 - Juris Rn. 41).

    2004 - 4 KO 703/01 - juris Rn. 57 ff. m. w. N.) so bestimmt werden wie im Falle des Austritts einer Gemeinde aus einem "echten" Zweckverband, wenn nicht die Fehlerhaftigkeit des Zweckverbandes dem entgegen steht.

  • BGH, 18.07.2013 - III ZR 323/12

    Amtshaftungsanspruch eines Vor-Zweckverbandes wegen nicht sachgemäßer Ausübung

    Insoweit handelt es sich jedoch nicht um ein rechtliches "nullum", sondern um einen körperschaftlich strukturierten, öffentlich-rechtlichen Verband eigener Art, dem zumindest eine Teilrechtsfähigkeit zukommt (vgl. ThürOVG, Urteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01, juris Rn. 53 ff mwN).
  • OVG Thüringen, 07.12.2006 - 4 EO 534/06

    Kommunalaufsichtsrecht; Rechtswidrige Verrechnung der zurückzuzahlenden

    In diesem Sinne hat der Senat bereits entschieden, dass Leistungen, die auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlich begründeten Versorgungsverhältnisses erbracht wurden, nach Maßgabe öffentlichen Rechts auszugleichen sind, nicht aber zum Gegenstand privatrechtlicher Ansprüche werden (vgl. das Grundurteil vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 - ThürVGRspr. 2004, 129).

    Aus der Nichtigkeit von Gründungssatzung und Benutzungs-, Beitrags- sowie Gebührensatzungen eines Zweckverbandes folgt nicht gewissermaßen als Automatismus, dass dieser als Privatrechtssubjekt und die von ihm eingegangenen Rechtsverhältnisse mangels wirksam begründeter hoheitlicher Befugnisse als Privatrechtsverhältnisse einzuordnen wären (vgl. hierzu eingehend das Grundurteil des Senats vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 - ThürVGRspr. 2004, 129).

  • OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1109/04

    Beiträge; Keine Heilung von Beitragsbescheiden eines fehlerhaften Zweckverbandes

    Sie kann daher insbesondere dem zuvor handelnden "fehlerhaften Zweckverband" nachträglich keine Hoheitsgewalt verleihen (vgl. hierzu das Grundurteil des Senats vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 - ThürVGRspr. 2004, 129).

    Aus der beschränkten Teilrechtsfähigkeit im oben genannten Sinne erwachsen dem fehlerhaften Zweckverband keine Hoheitsrechte, er hat daher keine Ermächtigung zum Erlass von Satzungen oder sonstigen Hoheitsakten (vgl. hierzu im Einzelnen das Grundurteil des Senats vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 - a. a. O.).

  • OVG Thüringen, 29.09.2008 - 4 KO 1313/05

    Benutzungsgebührenrecht; Rechtswidrige Widmung der Entwässerungseinrichtung einer

  • VGH Hessen, 11.11.2011 - 7 A 2465/10

    Fehlerhafte Gründung eines Wasser- und Bodenverbandes

  • VG Gera, 27.07.2011 - 2 K 2398/09

    Gebührenerhebung für öffentliche Abwasserentsorgung bei fehlendem Satzungsrecht

  • OVG Thüringen, 10.08.2016 - 4 ZKO 442/16

    Heilung eines Bekanntmachungsfehlers bei Verbandssatzung eines Zweckverbands auch

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.12.2021 - 2 LB 3/21

    Rückzahlung aus öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch

  • OVG Thüringen, 08.09.2011 - 4 KO 30/08

    Zuständigkeit für Heilung von Satzungsrecht; Bestimmung des Bekanntmachungsorgans

  • OVG Thüringen, 11.08.2016 - 4 KO 116/12

    Gebührenausschluss für die Straßenoberflächenentwässerung der Ortsdurchfahrt

  • OVG Thüringen, 28.09.2009 - 4 N 1569/04

    Fehlerhafte Gründung eines Abwasserzweckverbandes; Normenkontrollantrag; Frist;

  • VGH Hessen, 11.11.2011 - 7 A 203/11

    Nichtexistenz einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund Fehlern bei der

  • VG Meiningen, 21.02.2006 - 2 K 110/03

    Zum Recht des Wasserversorgers auf Leistungseinstellung; Wasser; Liefersperre;

  • VG Gera, 01.12.2009 - 2 K 2434/08

    Ausbaubeiträge; Verwaltungsakt; Behördenunterbau; Geschäftsbesorger;

  • OVG Thüringen, 28.02.2012 - 4 EO 1317/05

    ( Zustellung durch Telekopie - Heilung von Zustellungsmängeln; Verpflichtung

  • VG Weimar, 03.07.2013 - 7 K 881/11

    Konstitutive Bekanntmachung einer Verbandssatzung als Wirksamkeitsvoraussetzung

  • VG Meiningen, 30.10.2007 - 2 K 725/05

    Kommunalrecht; Kommunalrecht; Befugnis; Bekanntmachung; Funktion; Gemeinde;

  • OVG Thüringen, 08.04.2014 - 4 KO 637/13

    Heilung einer Hauptsatzung durch Änderungssatzung

  • VG Weimar, 02.07.2008 - 3 K 957/06

    Benutzungsgebührenrecht; Fehlerhaft gegründeter Zweckverband; Erstattungsanspruch

  • VG Gießen, 05.02.2014 - 8 K 2771/13

    Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband

  • VG Weimar, 28.02.2012 - 4 EO 1317/05

    Kommunalaufsichtsrecht; Verpflichtung eines Abwasserzweckverbands in Abwicklung

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Rechtsprechung
   OVG Brandenburg, 14.07.2004 - 2 D 2/02.NE   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4881
OVG Brandenburg, 14.07.2004 - 2 D 2/02.NE (https://dejure.org/2004,4881)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 14.07.2004 - 2 D 2/02.NE (https://dejure.org/2004,4881)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 14. Juli 2004 - 2 D 2/02.NE (https://dejure.org/2004,4881)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrollverfahren über eine Wasserversorgungsgebührensatzung; Frage nach dem Bestehen eines Rechtsschutzinteresses für die Normenkontrolle einer vor Entscheidung des Verfahrens aufgehobenen Abgabensatzung; Beginn der Frist für einen Normenkontrollantrag bei ...

  • Judicialis

    VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; ; VwGO § ... 47 Abs. 2 Satz 1; ; BbgVwGG § 4 Abs. 1; ; 6. VwGOÄndG Art. 10 Abs. 4; ; KAG Bbg § 2 Abs. 1 Satz 2; ; KAG Bbg § 6 Abs. 5 Satz 2; ; GKG Bbg § 9 Abs. 2 Nr. 5; ; GKG Bbg § 9 Abs. 2 Nr. 6; ; GKG Bbg § 19 Abs. 1; ; ZwVerbStabG § 9 Abs. 3; ; ZwVerbStabG § 14 Abs. 2 Satz 3

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Normenkontrolle Abgabensatzung: Rechtsschutzinteresse

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 56 (Leitsatz)

    § 47 VwGO; § 4 BbgVwGG; Art. 10 6. VwGOÄndG; §§ 2, 6 KAG Bbg.; §§ 9, 19 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit; §§ 9, 14 ZwVerbStabG
    Normenkontrolle einer Wasserversorgungsgebührensatzung

Papierfundstellen

  • LKV 2005, 180 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Brandenburg, 22.05.2002 - 2 D 78/00
    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.07.2004 - 2 D 2/02
    Ist eine Satzung - wie hier - in einer Weise fehlerhaft, dass dies zur Ungültigkeit der Satzung insgesamt führt, bedarf es eines erneuten, den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG genügenden Beschlusses und Erlasses der vollständigen Satzung (ständige Rechtsprechung des Senats, Urteile vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -KStZ 2003, 233 und vom 18. September 2002 - 2 D 29/99.NE - S. 9; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 15. Juli 1999 - 1 M 140/98 - NVwZ-RR 2000, S. 50).

    Dies gilt auch für Gerichte im Prozess gegen den Zweckverband (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteile des Senats vom 22. Mai 2002 -2 D 78/00.NE - S. 11 und vom 27. März 2002, a.a.O.).

    Die für Gemeinden, Ämter und Landkreise nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GO erlassene Bekanntmachungsverordnung ist nach vorliegender Rechtslage des GKG auf die Veröffentlichung von Satzungen eines Zweckverbandes nicht anzuwenden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, u. a. Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, KStZ 2003, 233).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2002 - 1 S 2114/99

    Normenkontrolle: Antragsfrist bei geänderter Neufassung einer Satzung;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.07.2004 - 2 D 2/02
    Es trifft auch zu, dass hierzu teilweise in der Literatur (vgl. so Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47 Rdnr. 85; a.A. allerdings VGH BW, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 1 S 2114/99 -, DVBl. 2003, 416; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 47 Rdnr. 26; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 Rdnr. 111 Fußnote 567, jeweils m.w.N.) vertreten wird, die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO finde keine Anwendung bzw. laufe neu ab dem Zeitpunkt, in dem die Norm wegen einer Veränderung der Rechtslage rechtswidrig geworden ist.

    Andernfalls könnte mit einfacher Behauptung des Unwirksamwerdens der Satzung die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unterlaufen werden (vgl. zum Erfordernis der Substanziierung auch VGH BW, Urteil vom 17. Oktober 2002, a.a.O.; ähnlich für das Funktionsloswerden von Bebauungsplänen: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998, a.a.O., Ls).

  • OVG Brandenburg, 14.08.1997 - 2 D 33/96

    Sicherung der Arbeitsfähigkeit ; Zweckverbände; Freiverband; Rückwirkende

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.07.2004 - 2 D 2/02
    Der Umlagemaßstab ist demgemäß notwendiger Inhalt der Verbandssatzung (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 14. August 1997 - 2 D 33/96.NE -, LKV 1997, 460).

    Zudem muss der Maßstab für die Bemessung der Umlage hinreichend bestimmt sein, so dass die einzelne Gemeinde die auf sie entfallende Umlage - im gewissen Umfang - vorausberechnen kann, also einschätzen kann, in welchem Maß sie für die Finanzierung des Verbandes einzustehen hat (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 14. August 1997 - 2 D 33/96.NE -, LKV 1997, 460).

  • BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 646/02

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde eines Konkurrenten gegen die sog.

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.07.2004 - 2 D 2/02
    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 1 BvR 646/02 - NVwZ 2004, S. 96 m.w.N.; Maunz/Schimidt-Bleibtreu/Klein u. a., BVerfGG, § 93 Rdnr. 46) zur Normsatzverfassungsbeschwerde (vgl. § 93 Abs. 3 BVerfGG) ist nämlich die Frist zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens gegen satzungsrechtliche Bestimmungen wegen der Tragweite eines solchen Antrags aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 2. Oktober 2001, a.a.O, OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2002 - 1 D 24/01.NE -, LKV 2003, 89).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn die unverändert gebliebene Regelung durch die Änderung einen erweiterten Anwendungsbereich mit neuer belastender Wirkung erhalten hat oder sonst die unveränderte Bestimmung für den Betroffenen eine rechtlich stärker belastende Wirkung als bisher verursacht und deshalb quasi einen "neuen Inhalt" gewonnen hat (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 3. Januar 2002 - 2 BvR 1827/01 - NVwZ-RR 2002, 321; BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003, - 1 BvR 646/02 - NVwZ 2004, 96 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 02.10.2001 - 23 N 01.723
    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.07.2004 - 2 D 2/02
    Wird in einer Satzung eine Rechtsvorschrift geändert, beginnt die Zwei-Jahres-Frist grundsätzlich nur für die geänderte Rechtsvorschrift neu zu laufen und nicht auch für die in ihrem Wortlaut unverändert gebliebenen Rechtsvorschriften der Satzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 - NVwZ 2004, 620; Bay VGH, Urteil vom 2. Oktober 2001 - 23 N 01.723 -, BayVBl. 2002, 531; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 7. Februar 1961 - 2 BvR 23/61 -, BVerfGE 12, 139 [141] u. vom 6. Juni 1989 - 2 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137 [149] zu § 93 BVerfGG).

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 1 BvR 646/02 - NVwZ 2004, S. 96 m.w.N.; Maunz/Schimidt-Bleibtreu/Klein u. a., BVerfGG, § 93 Rdnr. 46) zur Normsatzverfassungsbeschwerde (vgl. § 93 Abs. 3 BVerfGG) ist nämlich die Frist zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens gegen satzungsrechtliche Bestimmungen wegen der Tragweite eines solchen Antrags aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 2. Oktober 2001, a.a.O, OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2002 - 1 D 24/01.NE -, LKV 2003, 89).

  • BVerwG, 21.01.2004 - 8 CN 1.02

    Normenkontrollantrag; Antragsfrist; Hauptsatzung; Neufassung; Bekanntmachung;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.07.2004 - 2 D 2/02
    Wird in einer Satzung eine Rechtsvorschrift geändert, beginnt die Zwei-Jahres-Frist grundsätzlich nur für die geänderte Rechtsvorschrift neu zu laufen und nicht auch für die in ihrem Wortlaut unverändert gebliebenen Rechtsvorschriften der Satzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 - NVwZ 2004, 620; Bay VGH, Urteil vom 2. Oktober 2001 - 23 N 01.723 -, BayVBl. 2002, 531; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 7. Februar 1961 - 2 BvR 23/61 -, BVerfGE 12, 139 [141] u. vom 6. Juni 1989 - 2 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137 [149] zu § 93 BVerfGG).

    Ein nach dem Rechtsstaatsprinzip ausgestaltetes Bekanntmachungsverfahren setzt nämlich voraus, dass die Rechtsnorm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt veröffentlicht wird (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 - NVwZ 2004, 620, vgl. Beschluss vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, Mitt.

  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.07.2004 - 2 D 2/02
    Dies folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GKG -, wonach Rechte und Pflichten der an einem Zweckverband beteiligten Gemeinde zur Erfüllung der Aufgaben, die dem Zweckverband gestellt sind, einschließlich des Satzungsrechtes auf den Zweckverband übergehen (vgl. dazu u. a. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE - veröffentlicht in Juris, Rechtsprechung der Länder -).

    Dies gilt auch für Gerichte im Prozess gegen den Zweckverband (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteile des Senats vom 22. Mai 2002 -2 D 78/00.NE - S. 11 und vom 27. März 2002, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 7 CN 1.03

    Trinkwasserschutzgebiet in der DDR; Beschluss des Kreistags; Gegenstand des

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.07.2004 - 2 D 2/02
    Die Antragsteller können aber weiterhin geltend machen, durch die angegriffenen Satzungsvorschriften oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt (worden) zu sein (zu den einschlägigen Grundsätzen bei Außerkrafttreten der angefochtenen Normen vgl. etwa BVerwG, das insoweit auf die Frage des Wegfalls der Antragsbefugnis abstellt, Urteil vom 19. Februar 2004 - 7 CN 1.03 -, veröffentl. in Juris; vgl. ferner OVG für das Land Brandenburg, Urteil des 3. Senats vom 18. Februar 2004 - 3 D 26/01.NE -), weil diese nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden sind und damit nach wie vor die Rechtsgrundlage von Bescheiden darstellen, die noch nicht bestandskräftig sind.

    Die vom Verband als ausreichend vorgenommene Handlung muss dabei nicht unbedingt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 CN 3.97

    Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle; Bebauungsplan; Nichtigkeit; Wirksamkeit,

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.07.2004 - 2 D 2/02
    Zwar trifft die Ausgangsüberlegung der Antragsteller zu, dass eine Rechtsvorschrift, die zunächst rechtmäßig erlassen wurde, nachträglich wegen einer veränderten Sach- (z. B. Außerkrafttreten eines Bebauungsplanes wegen Funktionslosigkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71; OVG Berlin, Urteil vom 6. September 2002, BRS 65 Nr. 85) oder Rechtslage unwirksam werden kann, u.a. wenn die Rechtssetzungsbefugnis später weggefallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 71 [72]; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, § 47 Rdnr. 111).

    Andernfalls könnte mit einfacher Behauptung des Unwirksamwerdens der Satzung die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unterlaufen werden (vgl. zum Erfordernis der Substanziierung auch VGH BW, Urteil vom 17. Oktober 2002, a.a.O.; ähnlich für das Funktionsloswerden von Bebauungsplänen: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998, a.a.O., Ls).

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 14.07.2004 - 2 D 2/02
    Hierdurch soll, wie auch durch die Entstehungsgeschichte belegt wird (vgl. Landtag Bbg, Begründung des Gesetzentwurfs, Drs. 2/5171, S. 15, Ausschussprotokoll 2/993 - I. S. 13), Rechtssicherheit hinsichtlich der Entstehung von Zweckverbänden erreicht werden, um dessen Arbeitsfähigkeit sicherzustellen, insbesondere um dem Verband zu "ermöglichen, rechtmäßige Abgabenbescheide zu erlassen und damit der zunehmenden Tendenz, Zahlungsaufforderungen der Zweckverbände nicht Folge zu leisten, entgegen(zu)wirken" (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil des 2. Senates vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132).
  • OVG Thüringen, 16.12.2002 - 4 ZEO 4/02

    Erhebung einer Zweckverbandsumlage, Verwaltungsverfahrensrecht; Zweckverband;

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

  • BVerfG, 07.02.1961 - 2 BvR 23/61

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Wahlrechts bezüglich der Notwendigkeit von

  • BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1827/01

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Vergütungspflicht der Energieunternehmen

  • BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1828/01

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Vergütungspflicht der Energieunternehmen

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.1999 - 1 M 140/98

    Straßenreinigungsgebühren - Satzungsmängel, Heilung, Straßenreinigungsgebühren,

  • BVerwG, 09.02.1989 - 4 NB 1.89

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren zur Vorbereitung eines Verfahrens

  • OVG Brandenburg, 27.06.2002 - 1 D 24/01

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsfrist im Normenkontrollverfahren

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90

    Flächennutzungspläne

  • BVerwG, 21.10.1987 - 7 B 64.87

    Zweckverbandsrecht - Verwaltungsprozessrecht - Beigeladener Gewerbetreibender -

  • OVG Brandenburg, 27.11.2003 - 2 B 303/03

    Zur Angabe des Zeitpunkts der Fälligkeit der Abgabe als Mindestanforderung an

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2017 - VfGBbg 90/15

    Wahlrecht; passives ~; Wahlrechtsgleichheit; Inkompatibilität; Inelegibilität;

    Bei der Verbandsumlage werden die Gemeinden als Verbandsmitglieder vom Zweckverband zu Finanzierungslasten herangezogen, um den durch sonstige Einnahmen nicht ausreichend gedeckten Finanzbedarf zu decken (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 14. Juli 2004 - 2 D 2/02.NE -, juris Rn. 81; ThürOVG, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 4 EO 355/05 -, ThürVBl 2008, 225, 227).

    Dem Zweckverband kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu, für den es nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen bedarf und der nur insoweit begrenzt ist, als der Maßstab nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbands nicht völlig unpassend sein darf, mithin nicht zu prüfen ist, ob die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden wurde (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 14. Juli 2004 - 2 D 2/02.NE -, juris Rn. 81; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG IV C 21.70 -, BVerwGE 42, 210, 217; Beschluss vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 64.87 -, Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1; Beschluss vom 4. Juni 2002 - BVerwG 9 B 15.02 -, NVwZ 2002, 1508; Urteil vom 30. August 2006 - BVerwG 6 C 2.06 -, NVwZ-RR 2007, 159; Urteil vom 11. Juli 2007 - BVerwG 9 C 1.07 -, NVwZ 2008, 314, 316; VGH BW, Urteil vom 5. Mai 2014 - 3 S 1947/12 -, juris Rn. 31; BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 2002 - 4 ZB 01.2547 -, juris Rn. 8; OVG LSA, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 4 L 107/07 -, juris Rn. 6; ThürOVG, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 4 EO 355/05 -, ThürVBl 2008, 225, 228; Forst, KStZ 2006, 161, 163 ff und 2006, 181).

  • OVG Thüringen, 27.02.2008 - 4 EO 355/05

    Überprüfung eines Verbandsumlagebescheides im Verfahren des vorläufigen

    Denn bei der Verbandsumlage handelt es sich um ein Instrument des Finanzausgleichs zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Sinne eines interkommunalen Lastenausgleichs: die Gemeinden als Verbandsmitglieder werden vom Zweckverband zu Finanzierungslasten herangezogen, um den durch sonstige Einnahmen nicht ausreichend gedeckten Finanzbedarf zu decken (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 11.07.2007 - 9 C 1.07 - KStZ 2008, 12; OVG Brdbg., Urteil vom 14.07.2004 - 2 D 2/02.NE - zitiert nach Juris).

    Zulässig kann beispielsweise auch ein Maßstab sein, der sich an der in den einzelnen Mitgliedsgemeinden anfallenden Abwassermenge im Verhältnis zur Abwassermenge im Verbandsgebiet insgesamt orientiert (vgl. den Senatsbeschluss vom 16.12.2002 - 4 ZEO 4/02 - a. a. O.) oder die Zahl der Hausund Grundstücksanschlüsse auf dem Gebiet der Mitgliedsgemeinde ins Verhältnis setzt zur Zahl der Anschlüsse im gesamten Verbandsgebiet, oder eine Kombination aus mehreren zulässigen Maßstäben (vgl. OVG Brdbg., Beschluss vom 14.07.2004 - 2 D 2/02.NE - a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 21.10.1987 - 7 B 64.87 - a. a. O.).

    Denn der Vorteil, den eine Mitgliedsgemeinde aus der Wahrnehmung der Abwasserbeseitigungsaufgabe durch den Zweckverband hat, wird regelmäßig mit der größeren Anzahl ihrer Einwohner steigen: der Aufwand für die Beseitigung des auf den Grundstücken anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers hängt typischerweise von der voraussichtlichen Abwassermenge ab und wird umso größer sein, je größer die Zahl der Einwohner der Mitgliedsgemeinde ist (so auch OVG Brdbg., Beschluss vom 14.07.2004 - 2 D 2/02.NE - a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 08.12.2005 - 8 KN 123/03

    Anforderungen an die Durchführung eines Normenkontrollantrages; Voraussetzungen

    Dies wiederum ist etwa der Fall, wenn über in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach der außer Kraft getretenen Vorschrift zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 7 CN 1/03 -, NVwZ 2004, 1122 ff.; OVG Frankfurt/Oder, Urt. v. 14.7.2004 - 2 D 2/02 -, LKV 2005, 180 (Leitsatz); Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar, § 47 Rn. 15, m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 1 S 26.17

    Sonntagsöffnung 2017 in Potsdam teilweise gestoppt

    Das von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juli 2004 - 2 D 2/02.NE - (juris Leitsatz 2 und Rn. 69 ff. ) zur Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 VwGO bei wiederholendem Erlass gleichlautender Vorschriften ist hier nicht einschlägig.
  • VG Cottbus, 06.12.2007 - 4 K 512/03

    Verbandsumlage bemessen anhand des Einwohnerzahlmaßstabs

    Aus diesen Formulierungen folgt, dass der Satzungsgeber bei der Bestimmung des Umlagemaßstabes ein weitgehendes Gestaltungsermessen hat (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2004 - 2 D 2/02.NE - zitiert nach juris; vgl. ähnlich OVG Thüringen zum dortigen Gesetz, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 4 ZEO 4/02 -, LKV 2003, 290; Pencereci, Kommunalverfassungsrecht Bbg, GKG, § 19 Anm. 2).

    Dass für die Bemessung der Umlage (auch) auf den Maßstab der Einwohnerzahl des einzelnen Verbandsmitgliedes im Verhältnis zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder abgestellt wird, ist grundsätzlich zulässig: Die Zahl der Einwohner spiegelt regelmäßig generalisierend und typisierend den Nutzen i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 4 GKG wider, den eine verbandsangehörige Gemeinde aus der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes hat; das auf ihrem Gebiet zu liefernde Wasser und anfallende und zu beseitigende Abwasser dürfte nämlich typischerweise um so größer sein, je mehr Einwohner die Gemeinde hat (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2004, a.a.O.).

    Die "auf Grundlage der konkreten Verhältnisse im Verbandsgebiet" (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2004, a.a.O.) vorzunehmende Beurteilung führt hier unter Berücksichtigung dieser in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu dem Ergebnis, dass die Heranziehung des Einwohnermaßstabes zur Bemessung der "Umlage über Niederschlagswasser" gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Willkürverbot verstößt, da durch ihn die anderen Mitgliedsgemeinden des Verbandes gegenüber der Stadt Spremberg offenbar sachunangemessen und damit unverhältnismäßig benachteiligt werden.

  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

    Dem Einrichtungsträger darf es damit nicht überlassen werden, die Fälligkeit und Höhe der Vorauszahlungen nach eigenem Ermessen festzusetzen (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 14.7.2004 - 2 D 2/02. NE -, MittStGB Bbg 2004 S. 346).
  • VGH Hessen, 27.09.2006 - 5 N 1086/06

    Antragsbefugnis, Antragsfrist, Aufhebungssatzung, Bekanntmachung,

    Das gilt auch bei allein definitorischen Klarstellungen des Norminhalts (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Juni 2005 - 4 N 03.1045 -, NVwZ-RR 2006, 417; Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Urteil vom 29. Januar 1993 - P.St. 1158 e.V. -, ESVGH 44, 77 = NVwZ-RR 1993, 654; OVG Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2004 - 2 D 2/02.

    NE -, LKV 2005, 180).

  • VG Cottbus, 17.12.2010 - 6 L 55/10

    Erhebung von Abwassergebühren

    Dem Einrichtungsträger darf es damit nicht überlassen werden, die Höhe der Vorauszahlungen nach eigenem Ermessen festzusetzen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2004 - 2 D 2/02.NE -, MittStGB Bbg 2004 S. 346).
  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

    Dem Einrichtungsträger darf es damit nicht überlassen werden, die Fälligkeit und Höhe der Vorauszahlungen nach eigenem Ermessen festzusetzen (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 14.7.2004 - 2 D 2/02. NE -, MittStGB Bbg 2004 S. 346).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2008 - 10 A 1.08

    Normenkontrollantrag gegen Belegpunktesystem in Studien- und Prüfungsordnung für

    Dementsprechend wird durch die Änderung einer Satzung die Frist nicht neu in Gang gesetzt, wenn deren materielles Gewicht nicht geändert wird und diese inhaltlich gleich bleibt (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 27. Juni 2002 - 1 D 24/01.NE - LKV 2003, 89, 90; OVG Bbg, Urteil vom 14. Juli 2004 - 2 D 2/02.NE - juris, Rn. 69 ff.; HessStGH, Beschluss vom 29. Januar 1993 - P.St.1158 e.V. - NVwZ-RR 1993, 654, 655 f.), sondern nur dann, wenn die geänderte Satzung neue Rechtsvorschriften enthält, die nunmehr angegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 - BVerwGE 120, 82, 84).
  • VG Cottbus, 09.05.2019 - 6 K 423/17

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags; zeitliche Obergrenze für den

  • VG Cottbus, 28.09.2017 - 6 K 549/15

    Vorauszahlungen von Mindestentleerungsgebühren bei Nichterreichen des

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - 2 KN 7/05
  • VG Gelsenkirchen, 25.03.2009 - 13 L 1099/08

    Straßenbaubeitrag, Vorausleistungsbescheid, Rechtsschutzbedürfnis, vorläufiger

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2005 - 6 A 1.05

    Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren nach teilweisem

  • VG Cottbus, 30.03.2017 - 1 K 775/14

    Diplomstudiengang Umweltingenieurwesen und Verfahrenstechnik an der

  • OVG Brandenburg, 19.04.2005 - 5 B 94/04

    Beschwerde (begründet), Zum allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis eines Antrages nach

  • VG Cottbus, 28.02.2011 - 6 L 144/09

    Heranziehung zum Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 28.07.2011 - 6 L 157/09

    Heranziehung zu Trink- und Abwassergebühren

  • VG Gelsenkirchen, 25.03.2009 - 13 L 1108/08

    Straßenbaubeitrag, Vorausleistungsbescheid, Rechtsschutzbedürfnis, vorläufiger

  • VG Gelsenkirchen, 05.03.2009 - 13 L 1085/08

    Einstellung der Zwangsvollstreckung, Eintragung einer Sicherungshypothek,

  • VG Minden, 25.08.2008 - 3 K 3143/06

    Stadt Lügde muss vollen Beitrag für die Volkshochschule Lippe-Ost zahlen

  • VG Gelsenkirchen, 05.03.2009 - 13 L 1084/08

    Vollstreckung, Benutzungsgebühren

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Rechtsprechung
   VG Gera, 25.06.2003 - 2 K 1906/00 GE   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,17531
VG Gera, 25.06.2003 - 2 K 1906/00 GE (https://dejure.org/2003,17531)
VG Gera, Entscheidung vom 25.06.2003 - 2 K 1906/00 GE (https://dejure.org/2003,17531)
VG Gera, Entscheidung vom 25. Juni 2003 - 2 K 1906/00 GE (https://dejure.org/2003,17531)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    VwGO § 75; ThürGKG § 20 Abs 1; ThürGKG § 20 Abs 2; ThürKO § 14; ThürVwVfG § 44 Abs 3 Nr 4; ThürWG § 95
    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen; Anschlussrecht; Benutzungsrecht; Teilhabe; Trinkwasserversorgung; öffentliche Einrichtung; Widmung; Zustimmung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Versorgung eines Grundstücks mit Wasser; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung; Anforderungen an eine öffentliche Einrichtung; Annahme der Nichtigkeit einer Widmung; Vereinbarkeit der Einordnung einer ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • LKV 2005, 180
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Gera, 15.02.2001 - 2 E 1903/00

    Einstweilige Anordnung auf Versorgung eines Grundstückes mit Trinkwasser;

    Auszug aus VG Gera, 25.06.2003 - 2 K 1906/00
    Dem Antrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 15. Februar 2001 - 2 E 1903/00 GE - entsprochen.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 2 E 1903/00 GE (2 Bände) und die im Verfahren 2 E 1903/00 GE durch den Kläger (3 Heftungen) und den Beklagten (5 Ordner bzw. Heftungen) übergebenen Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

    Ausweislich der Rechnung vom 8. Juni 1990 (Blatt 193 der Gerichtsakte zum Verfahren 2 E 1903/00 GE) wurden dem Rat der Gemeinde Goßwitz für den ersten Bauabschnitt 148.750,- M in Rechnung gestellt und durch diesen bezahlt.

    Laut Rechnung vom 7. Juni 1990 (Blatt 195 der Gerichtsakte 2 E 1903/00 GE) gab der Rat der Gemeinde Goßwitz für wasserwirtschaftliche Projektierungsleistungen zur Wasserversorgung im Gebiet "A" 12.490,- M aus.

    Dem Gericht liegen des weiteren zu diesem Punkt "Rechnungen" vor (vgl. Blätter 196 f. und 291 ff. GA 2 E 1903/00 GE, Beiakte 7 zum Verfahren 2 E 1903/00 GE), mit denen die Beigeladene von den Bewohnern Gebühren für die Wasserversorgung im "A" geltend machte.

  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

    Auszug aus VG Gera, 25.06.2003 - 2 K 1906/00
    Die Kammer definiert den Begriff der öffentlichen Einrichtung bei leitungsgebundenen Systemen im Sinne eines aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriffes als die funktionsbedingte Zusammenfassung des gesamten Leitungsbestandes und sämtlicher Anlagen, die der Wasserversorgung im Gebiet der zuständigen Körperschaft dienen und versteht darunter damit das gesamte technisch miteinander verbundene System (vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Januar 2003, § 8 Rn. 825, 1440; vgl. zum im ThürKAG verwendeten Begriff der öffentlichen Einrichtung auch ThürOVG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -).

    Die Widmung einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung bedarf keiner besonderen Form und kann daher sowohl ausdrücklich (z. B. durch Satzung, eine Benutzungsordnung oder Beschluss) als auch konkludent, etwa durch die Indienststellung der Einrichtung, erfolgen (vgl. die Nachweise bei ThürOVG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -).

    Ist eine Widmung nicht nachweisbar oder aus Indizien nicht ableitbar, spricht eine Vermutung dafür, dass eine für die Allgemeinheit nutzbare kommunale Einrichtung als öffentliche Einrichtung organisiert ist (ThürOVG, Urt. vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, m.w.N.).

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus VG Gera, 25.06.2003 - 2 K 1906/00
    Das Gericht war auch nicht gehalten, von sich aus eine vertiefte Prüfung dieser Frage vorzunehmen (vgl. zur ungefragten gerichtlichen Fehlersuche auch BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -).
  • OVG Thüringen, 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98

    Beiträge; Beiträge, Beitragsrecht; Zweckverband; Existenz; Gründung; Entstehung;

    Auszug aus VG Gera, 25.06.2003 - 2 K 1906/00
    Der Beklagte ist als Zweckverband gemäß § 19 Absatz 1 Sätze 1 und 3 ThürGKG am Tag nach der konstitutiven (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 15. Juli 1999 - 4 ZEO 978/98 -) Bekanntmachung seiner Verbandssatzung (Satzung des Zweckverbandes "Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung" für Städte und Gemeinden der Landkreise Rudolstadt und Saalfeld) vom 11. Dezember 1992 im Amtsblatt des Landkreises Saalfeld, der Städte Saalfeld/Saale, Leutenberg vom 23. Dezember 1992 und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Amtsblatt des Landkreises Saalfeld, der Städte Saalfeld/Saale, Leutenberg vom 27. Januar 1993, mithin am 28. Januar 1993, entstanden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.1987 - 2 A 993/85
    Auszug aus VG Gera, 25.06.2003 - 2 K 1906/00
    Dies ist aus den genannten Gründen bei fehlender Widmungszustimmung des Eigentümers regelmäßig nicht der Fall (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. September 1987 - 2 A 993/85 -).
  • OVG Thüringen, 03.09.2008 - 1 KO 559/07

    Zum Anspruch auf Belieferung mit Trinkwasser aus der öffentlichen

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2003 - 2 K 1906/00 GE - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 25.07.2003 - 2 K 1906/00 GE - abzuändern und den Antrag des Klägers zurückzuweisen, ihn zu verpflichten, das Grundstück in der Gemarkung Bucha, Flur 8, Flurstücksnummer a, mit Trinkwasser zu beliefern.

  • VG Gera, 26.04.2017 - 2 K 316/15

    Widmung einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung; Beginn der Widerspruchsfrist

    Die Widmung, deren Rechtswidrigkeit die Klägerin festgestellt haben will, ist ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung, § 35 Satz 2 2. Alt. ThürVwVfG (VG Gera, U. vom 25. Juni 2003 - 2 K 1906/00 GE - OVG.
  • VG Gera, 15.02.2001 - 2 E 1903/00
    Der Antragsteller wird im Hauptsacheverfahren (2 K 1906/00.Ge) voraussichtlich obsiegen.
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