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   OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1109/04   

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https://dejure.org/2005,4621
OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1109/04 (https://dejure.org/2005,4621)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 31.05.2005 - 4 KO 1109/04 (https://dejure.org/2005,4621)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 31. Mai 2005 - 4 KO 1109/04 (https://dejure.org/2005,4621)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürKGG § 19 Abs 1 S 1; ThürKGG § 19 Abs 1 S 3; VwGO § 78 Abs 1 Nr 1
    Beiträge; Keine Heilung von Beitragsbescheiden eines fehlerhaften Zweckverbandes durch dessen Funktionsnachfolger, Verwaltungsprozessrecht; Zweckverband; Entstehung; Bekanntmachung; Verbandssatzung; Amtsblatt; Hoheitsgewalt; Heilung; Beitragsbescheid; Klagegegner; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heilung eines Beitragsbescheids durch den Erlass einer Beitragssatzung und Gebührensatzung durch einen nachträglich ehemals wirksam entstandenen Zweckverband; Zulässigkeit und Gebotenheit eines Übergangs von Rechten und Pflichten eines nicht existent gewordenen und ...

  • Judicialis

    BGS-EWS 2002 § 5 Abs. 2; ; BGS-EWS 2002 § 5 Abs. 2 Buchst. b); ; BGS-EWS 2002 § 5 Abs. 2 Buchst. bb) Ziffer 1; ; VwGO § ... 61 Nr. 1; ; VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1; ; VwGO § 113 Abs. 2 Satz 3; ; VwGO § 154 Abs. 1; ; VwGO § 155 Abs. 1 Satz 1; ; ThürKGG § 19 Abs. 1 Satz 1; ; ThürKGG § 19 Abs. 1 Satz 3; ; ThürKGG § 19 Abs. 1 Satz 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2007, 173
  • LKV 2006, 181
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Thüringen, 09.12.2003 - 4 KO 583/03

    Benutzungsgebührenrecht; Gründung eines Zweckverbandes; Benutzungsgebühren;

    Auszug aus OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1109/04
    Nach dem Senatsurteil vom 09.12.2003 - 4 KO 583/03 - ist er im Jahre 1992 mangels wirksamer Bekanntmachung seiner Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nicht zur Entstehung gelangt.

    Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der "Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden" entsprechend dem Senatsurteil vom 09.12.2003 - 4 KO 583/03 - erst mit der Bekanntmachung seiner Verbandssatzung und ihrer Genehmigung im Amtsblatt des Landkreises Gotha vom 27.03.2002 wirksam als Zweckverband entstanden sei.

    Wie der Senat mit Urteil vom 09.12.2003 - 4 KO 583/03 - entschieden hat, ist der "Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden" weder auf Grund der Bekanntmachung seiner Verbandssatzung im "Gothaer Wochenblatt" vom 09.09.1992 entsprechend den Anforderungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - ThürKGG - wirksam als Zweckverband entstanden noch durch die spätere Bekanntmachung im "Amtsblatt des Landkreises Gotha" vom 19.11.1997.

  • OVG Sachsen, 05.11.2003 - 5 B 310/03

    Einwohnergleichwerte, Einwohnerzahl, mehrfaches Stimmrecht,

    Auszug aus OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1109/04
    Der fehlerhafte Zweckverband, der den angegriffenen rechtswidrigen Beitragsbescheid erlassen hat, wird weder durch die spätere Entstehung eines namensgleichen Zweckverbandes als neuer Hoheitsträger noch durch den Erlass einer Beitragssatzung dieses Zweckverbandes nachträglich mit Hoheitsgewalt ausgestattet und zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt (vgl. ähnlich zur Rechtslage in Sachsen auch SächsOVG, Urteil vom 05.11.2003 - 5 B 310/03 - LKV 2004, 364).

    Der Beklagte ist durch die Übernahme der Aufgaben, die zuvor der fehlerhafte Zweckverband inne hatte, nicht zu dessen Rechtsnachfolger geworden, weil es im Thüringer Landesrecht an einer erforderlichen ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für eine wirksame Rechtsnachfolge nicht wirksam entstandener Zweckverbände fehlt (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Rechtsnachfolge bei Trägern öffentlicher Verwaltung etwa Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht 1, 10. Auflage 1994, Rn. 16 ff. zu § 41; a. A. zur Rechtsnachfolge schon durch satzungsrechtliche Regelung Pencereci/Bluhm, LKV 1998, 172 ff. [176]; zur Rechtsnachfolge durch ausdrückliche gesetzliche Regelung in Sachsen etwa SächsOVG, Urteil vom 05.11.2003, a. a. O.; zu entsprechenden gesetzlichen Rechtsnachfolgeregelungen in Sachsen-Anhalt: Klausing in Driehaus, a. a. O., Rn. 950e zu § 8).

  • OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01

    Benutzungsgebührenrecht; Kostenerstattungsanspruch eines fehlerhaften

    Auszug aus OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1109/04
    Sie kann daher insbesondere dem zuvor handelnden "fehlerhaften Zweckverband" nachträglich keine Hoheitsgewalt verleihen (vgl. hierzu das Grundurteil des Senats vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 - ThürVGRspr. 2004, 129).

    Aus der beschränkten Teilrechtsfähigkeit im oben genannten Sinne erwachsen dem fehlerhaften Zweckverband keine Hoheitsrechte, er hat daher keine Ermächtigung zum Erlass von Satzungen oder sonstigen Hoheitsakten (vgl. hierzu im Einzelnen das Grundurteil des Senats vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 - a. a. O.).

  • BGH, 04.11.1994 - LwZR 12/93

    Landkreise in den neuen Bundesländern sind nicht Rechtsnachfolger der Räte der

    Auszug aus OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1109/04
    Im Zusammenhang mit der Rechtsprechung zur Haftung neuer Rechtsträger für Verbindlichkeiten aus der Zeit der DDR hat der BGH auf dieses von der Rechtsprechung und Literatur nach dem Zusammenbruch des deutschen Reiches entwickelte Institut zurückgegriffen und entscheidend darauf abgestellt, ob der neue Rechtsträger die gleiche oder doch überwiegend gleiche Funktion wie die frühere Einrichtung ausübe (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1994 - LwZR 12/93 - BGHZ 127, 296).
  • OLG Jena, 08.09.1994 - 1 U 407/93

    Genehmigungsplanung; Genehmigungsplan; Genehmigungsfähigkeit

    Auszug aus OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1109/04
    Dem entspricht die Rechtslage im Zivilrecht, wo ein rechtsfähig gewordener Zweckverband für die privatrechtlichen Verpflichtungen einzustehen hat, die er in seiner Gründungsphase eingegangen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.03.1996 - VII ZR 228/94 - NJW-RR 1996, 853 und vorgehend ThürOLG, Urteil vom 08.09.1994 - 1 U 407/93 - OLG-NL 1995, 105; Kollhosser, NJW 1997, 3265 ff. [3270]; Pencereci/Bluhm, LKV 1998, 172 ff. [173]).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 3 C 21.97

    Vermögenszuordnung, Verhältnis der - zur öffentlichen Restitution; Restitution,

    Auszug aus OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1109/04
    Entsprechend diesem Begriffsverständnis nimmt das Bundesverwaltungsgericht auch im Vermögenszuordnungsrecht eine Funktionsnachfolge in Anknüpfung an die Wahrnehmung von vergleichbaren öffentlichen Aufgaben an und stellt auf die im Vergleich zum früheren Rechtsträger überwiegend gleiche Funktionsausübung durch den neuen Rechtsträger als erforderliche und ausreichende Bedingung ab (vgl. BVerwG zu § 11 Abs. 3 VZOG, Urteile vom 14.11.1996 - 3 C 27/96 - BVerwGE 102, 223 und vom 24.09.1998 - 3 C 21/97 - VIZ 1999, 26).
  • OVG Thüringen, 11.06.2001 - 4 KO 52/97

    Abfallbeseitigungsrecht; Abfallbeseitigungsrecht; Abfall;

    Auszug aus OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1109/04
    Soweit über die Funktionsnachfolge ein Haftungsgrund geschaffen wird, sind dem jedoch enge Grenzen zu setzen: Wie der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2001 bereits entschieden hat, kann die richterrechtliche Argumentationsfigur der Funktionsnachfolge als Haftungsgrund allenfalls in extremen Ausnahmelagen zum Zuge kommen, wenn dies zur vorläufigen Behebung eines rechtlichen Notstandes erforderlich ist (Urteil vom 11.06.2001 - 4 KO 52/97 -).
  • BVerwG, 14.11.1996 - 3 C 27.96

    Gerichtsverfassungrecht - Mitwirkung von Proberichtern an Entscheidungen von

    Auszug aus OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1109/04
    Entsprechend diesem Begriffsverständnis nimmt das Bundesverwaltungsgericht auch im Vermögenszuordnungsrecht eine Funktionsnachfolge in Anknüpfung an die Wahrnehmung von vergleichbaren öffentlichen Aufgaben an und stellt auf die im Vergleich zum früheren Rechtsträger überwiegend gleiche Funktionsausübung durch den neuen Rechtsträger als erforderliche und ausreichende Bedingung ab (vgl. BVerwG zu § 11 Abs. 3 VZOG, Urteile vom 14.11.1996 - 3 C 27/96 - BVerwGE 102, 223 und vom 24.09.1998 - 3 C 21/97 - VIZ 1999, 26).
  • BGH, 28.03.1996 - VII ZR 228/94

    Rücktritt von einem Werkvertrag über Planungsleistungen wegen Zeitverzugs;

    Auszug aus OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1109/04
    Dem entspricht die Rechtslage im Zivilrecht, wo ein rechtsfähig gewordener Zweckverband für die privatrechtlichen Verpflichtungen einzustehen hat, die er in seiner Gründungsphase eingegangen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.03.1996 - VII ZR 228/94 - NJW-RR 1996, 853 und vorgehend ThürOLG, Urteil vom 08.09.1994 - 1 U 407/93 - OLG-NL 1995, 105; Kollhosser, NJW 1997, 3265 ff. [3270]; Pencereci/Bluhm, LKV 1998, 172 ff. [173]).
  • OVG Thüringen, 05.11.2002 - 4 ZKO 834/01

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Abgabenbescheid; Zweckverband;

    Auszug aus OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1109/04
    Der Beitragsbescheid vom 09.02.1999 ist somit mangels Hoheitsgewalt des ihn erlassenden "Zweckverbandes" rechtswidrig, wenn auch nicht nichtig; denn die Nichtexistenz des "Wasser- und Abwasserzweckverbandes Gotha und Landkreisgemeinden" vor dem 28.03.2002 war zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht offenkundig (vgl. zur fehlenden Nichtigkeit des von einem nicht existenten Zweckverband erlassenen Bescheides den Senatsbeschluss vom 05.11.2002 - 4 ZKO 834/01 -, ThürVGRspr. 2003, 201 = ThürVBl. 2003, 38).
  • OVG Thüringen, 18.03.2002 - 4 ZEO 669/01

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge; Verwaltungsprozessrecht; Ausbaubeitragsrecht;

  • OVG Thüringen, 30.08.2001 - 4 KO 199/00

    Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und

  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 48.82

    Kompetenzübertragung - Erhebung der Lohnsummensteuer - Sachliche Zuständigkeit

  • VG Weimar, 09.09.2008 - 3 K 872/06

    Benutzungsgebührenrecht; Keine Säumniszuschläge für ausbleibende Zahlungen auf

    Vorher existierte nur ein sog. fehlerhafter Zweckverband gleichen Namens, dem allerdings mangels wirksamer Gründung keine Hoheitsrechte zustanden und der deshalb auch keine rechtlich wirksamen Beitrags- bzw. Gebührensatzungen erlassen konnte (vgl. Thür. OVG a.a.O. Rdnr. 57; Urteil vom 31.05.2005 - 4 KO 1109/04 - J URIS, Rdnr. 30; Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2008, § 8 Rdnr. 1421).

    OVG (in seinem Urteil vom 31.05.2005 a.a.O. Rdnr. 35) zunächst konkret nur von der Funktionsnachfolge bezüglich der Befugnis zur Aufhebung von Verwaltungsakten des fehlerhaften Zweckverbandes; später aber allgemein vom Übergang der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und Berechtigungen, die beim fehlerhaften Zweckverband entstanden sind, kraft Funktionsnachfolge (a.a.O. Rdnr. 36; ebenso: Blomenkamp a.a.O. Rdnr. 1422).

    2 der noch vom fehlerhaften Zweckverband erlassene Gebührenbescheid war als Verwaltungsakt zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 31.05.2005 a.a.O. Rdnr. 24 m.w.N.; Blomenkamp a.a.O.; Saugier a.a.O. S. 121 f.).

    Ein fehlerhafter Zweckverband ist nun zwar einerseits kein rechtliches nullum, sondern ein körperlich strukturierter öffentlich-rechtlicher Verband eigener Art. Diesem stehen aber andererseits (noch) keine Hoheitsrechte zu (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 25.02.2004 a.a.O. Rdnr. 57 f. und Urteil vom 31.05.2005 a.a.O. Rdnr. 30).

    Damit fehlte dem Funktionsvorgänger des Klägers nicht nur die Befugnis, Gebühren durch Verwaltungsakte festzusetzen (sog. Verwaltungsakt-Befugnis; vgl. Thür. OVG, Urteil vom 31.05.2005 a.a.O. Rdnr. 28), sondern jegliche Hoheitsgewalt in einem Über-/Unterordnungsverhältnis (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 25.02.2004 a.a.O. Rdnr. 56).

    OVG (Urteil vom 31.05.2005 a.a.O. Rdnr. 35 f.) hat zur Funktionsnachfolge ausgeführt, dass öffentlich-rechtliche Verpflichtungen und Berechtigungen, die aus der Tätigkeit des Funktionsvorgängers entstanden sind, in den Grenzen, die sich aus Sinn und Zweck der Funktionsnachfolge ergeben, dem Funktionsnachfolger zugerechnet werden.

  • VG Meiningen, 30.10.2007 - 2 K 725/05

    Kommunalrecht; Kommunalrecht; Befugnis; Bekanntmachung; Funktion; Gemeinde;

    Ein mangels konstitutiver Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nicht wirksam entstandener Zweckverband, ist kein rechtliches "nullum", sondern ein nicht rechtsfähiger, körperschaftlich strukturierter öffentlich-rechtlicher Verband eigener Art, dem keine Hoheitsrechte zustehen, der jedoch für die Rückabwicklung von fehlgeschlagenen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen im eigenen Namen teilrechtsfähig und im Verwaltungsprozess beteiligtenfähig ist (ThürOVG, Urt. v. 31.05.2005, 4 KO 1109/04, LKV 2006, 181).

    Ein neu gegründeter Zweckverband ist durch die Übernahme der Aufgaben, die zuvor der fehlerhafte Zweckverband innehatte, nicht zu dessen Rechtsnachfolger geworden, weil es im Thüringer Landesrecht an einer erforderlichen ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für eine wirksame Rechtsnachfolge nicht wirksam entstandener Zweckverbände fehlt (vgl. ThürOVG, Urt. v. 31.05.2005, a.a.O.).

    Im Thüringer Zweckverbandsrecht ist der Übergang von Rechten und Pflichten eines nicht existent gewordenen, fehlerhaften Zweckverbandes auf einen später wirksam entstandenen Zweckverband im Wege der Funktionsnachfolge zulässig und geboten, wenn der neue Zweckverband für seine Verbandsmitglieder die Aufgaben des fehlerhaften Verbandes in vergleichbarer Weise übernommen hat und dessen Aufgabe und Funktion insoweit fortführt (ThürOVG, Urt. v. 31.05.2005, a.a.O.).

    c) Ist somit der "KWA alt" nicht wirksam als Zweckverband gegründet worden und insofern als "fehlerhafter Zweckverband" anzusehen, kommt er (dennoch) als Inhaber des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs in Betracht: er ist ein mangels konstitutiver Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nicht wirksam entstandener Zweckverband, der kein rechtliches "nullum" ist, sondern ein nicht rechtsfähiger, körperschaftlich strukturierter öffentlich-rechtlicher Verband eigener Art, dem keine Hoheitsrechte zustehen, der jedoch für die Rückabwicklung von fehlgeschlagenen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen im eigenen Namen teilrechtsfähig und im Verwaltungsprozess beteiligtenfähig ist (ThürOVG, Urt. v. 31.05.2005, 4 KO 1109/04, LKV 2006, 181).

    Der neu gegründete Kläger ist durch die Übernahme der Aufgaben, die zuvor der fehlerhafte Zweckverband innehatte, nicht zu dessen Rechtsnachfolger geworden, weil es im Thüringer Landesrecht an einer erforderlichen ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für eine wirksame Rechtsnachfolge nicht wirksam entstandener Zweckverbände fehlt (vgl. ThürOVG, Urt. v. 31.05.2005, a.a.O.).

    Nach dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 31.05.2005 (a.a.O.) ist im landesrechtlichen Zweckverbandsrecht der Übergang von Rechten und Pflichten eines nicht existent gewordenen, fehlerhaften Zweckverbandes auf einen später wirksam entstandenen Zweckverband im Wege der Funktionsnachfolge zulässig und geboten, wenn der neue Zweckverband für seine Verbandsmitglieder die Aufgaben des fehlerhaften Verbandes in vergleichbarer Weise übernommen hat und dessen Aufgabe und Funktion insoweit fortführt.

  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 76/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    Entsprechend der im Zivilrecht entwickelten Lehre vom fehlerhaften Verband ist eine fehlerhaft errichtete juristische Person des öffentlichen Rechts als wirksam entstanden zu behandeln, sobald sie im Rechtsverkehr aufgetreten und damit in Vollzug gesetzt worden ist (Thüringer OVG LKV 2006, 181, 182; 2005, 180 = juris Rn. 39 m.w.N.; Kollhosser, NJW 1997, 3265, 3267 f.; Stelkens, LKV 2003, 489, 493 f. m.w.N.).
  • VG Weimar, 02.07.2008 - 3 K 957/06

    Benutzungsgebührenrecht; Fehlerhaft gegründeter Zweckverband; Erstattungsanspruch

    Vorher existierte nur ein sog. fehlerhafter Zweckverband gleichen Namens, dem allerdings mangels wirksamer Gründung keine Hoheitsrechte zustanden und der deshalb auch keine rechtlich wirksamen Beitrags- bzw. Gebührensatzungen erlassen konnte (vgl. Thür. OVG a.a.O. Rdnr. 57; Urteil vom 31.05.2005 - 4 KO 1109/04 - J URIS, Rdnr. 30; Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2008, § 8 Rdnr. 1421).

    OVG (in seinem Urteil vom 31.05.2005 a.a.O. Rdnr. 35) zunächst konkret nur von der Funktionsnachfolge bezüglich der Befugnis zur Aufhebung von Verwaltungsakten des fehlerhaften Zweckverbandes; später aber allgemein vom Übergang der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und Berechtigungen, die beim fehlerhaften Zweckverband entstanden sind, kraft Funktionsnachfolge (a.a.O. Rdnr. 36; ebenso: Blomenkamp a.a.O. Rdnr. 1422).

    2 der noch vom fehlerhaften Zweckverband erlassene Gebührenbescheid war als Verwaltungsakt zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 31.05.2005 a.a.O. Rdnr. 24 m.w.N.; Blomenkamp a.a.O.; Saugier a.a.O. S. 121 f.).

    OVG (Urteil vom 31.05.2005 a.a.O. Rdnr. 35 f.) hat zur Funktionsnachfolge ausgeführt, dass öffentlich-rechtliche Verpflichtungen und Berechtigungen, die aus der Tätigkeit des Funktionsvorgängers entstanden sind, in den Grenzen, die sich aus Sinn und Zweck der Funktionsnachfolge ergeben, dem Funktionsnachfolger zugerechnet werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2014 - 9 S 885/13

    Entziehung des Doktorgrades wegen Plagiats; Rechtmäßigkeit der Wahl des

    Die Klägerin verkennt, dass die von ihr herangezogenen Fälle (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 05.11.2003 - 5 B 310/03 - OVG Weimar, Urteil vom 31.05.2005 - 4 KO 1109/04 -) tatsächlich und rechtlich mit der vorliegenden Problematik nicht vergleichbar sind.
  • BGH, 19.07.2011 - IV ZR 46/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    Entsprechend der im Zivilrecht entwickelten Lehre vom fehlerhaften Verband ist eine fehlerhaft errichtete juristische Person des öffentlichen Rechts als wirksam entstanden zu behandeln, sobald sie im Rechtsverkehr aufgetreten und damit in Vollzug gesetzt worden ist (Thüringer OVG LKV 2006, 181, 182; 2005, 180 = juris Rn. 39 m.w.N.; Kollhosser, NJW 1997, 3265, 3267 f.; Stelkens, LKV 2003, 489, 493 f. m.w.N.).
  • BGH, 20.07.2011 - IV ZR 68/09

    Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    Entsprechend der im Zivilrecht entwickelten Lehre vom fehlerhaften Verband ist eine fehlerhaft errichtete juristische Person des öffentlichen Rechts als wirksam entstanden zu behandeln, sobald sie im Rechtsverkehr aufgetreten und damit in Vollzug gesetzt worden ist (Thüringer OVG LKV 2006, 181, 182; 2005, 180 = juris Rn. 39 m.w.N.; Kollhosser, NJW 1997, 3265, 3267 f.; Stelkens, LKV 2003, 489, 493 f. m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 27.03.2006 - 4 EO 87/06

    Kommunalaufsichtsrecht; Zur Bestimmung des rückzahlungspflichtigen

    Wurden die Wasserbeiträge durch einen nicht wirksam entstandenen, fehlerhaften Zweckverband erhoben, obliegt die Rückzahlung dem fehlerhaften Zweckverband als für die Rückabwicklung seiner Rechtsgeschäfte teilrechtsfähigem, körperschaftlich strukturierten öffentlich-rechtlichen Verband eigener Art oder seinem Funktionsnachfolger (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 31.05.2005 - 4 KO 1109/04 - m. w. Nw.).

    Für die vom ZWA Holzland als fehlerhaftem Zweckverband im Gemeindegebiet der Antragstellerin erhobenen Wasserbeiträge ist die Antragstellerin folglich nicht als Rückzahlungspflichtige anzusehen, denn sie hat weder als Beitragsgläubigerin die gezahlten Wasserbeiträge erhoben oder erhalten noch ist sie als Rechts- oder Funktionsnachfolgerin des fehlerhaften Zweckverbandes anzusehen (vgl. zur Funktionsnachfolge bei fehlerhaften Zweckverbänden das Senatsurteil vom 31.05.2005 - 4 KO 1109/04).

  • VG Weimar, 02.07.2008 - 3 K 1774/06

    Benutzungsgebührenrecht; Fehlerhaft gegründeter Zweckverband; Erstattungsanspruch

    Vorher existierte nur ein sog. fehlerhafter Zweckverband gleichen Namens, dem allerdings mangels wirksamer Gründung keine Hoheitsrechte zustanden und der deshalb auch keine rechtlich wirksamen Beitrags- bzw. Gebührensatzungen erlassen konnte (vgl. Thür. OVG a.a.O. Rdnr. 57; Urteil vom 31.05.2005 - 4 KO 1109/04 - J URIS, Rdnr. 30; Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2008, § 8 Rdnr. 1421).

    OVG (in seinem Urteil vom 31.05.2005 a.a.O. Rdnr. 35) zunächst konkret nur von der Funktionsnachfolge bezüglich der Befugnis zur Aufhebung von Verwaltungsakten des fehlerhaften Zweckverbandes, später aber allgemein vom Übergang der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und Berechtigungen, die beim fehlerhaften Zweckverband entstanden sind, kraft Funktionsnachfolge (a.a.O. Rdnr. 36; ebenso: Blomenkamp a.a.O. Rdnr. 1422).

    Da nun aber vieles dafür spricht, dass letztlich die Wahl des fehlerhaften Zweckverbandes bezüglich des Versorgungsregimes - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich - auch die Ausformung des Erstattungsregimes beeinflusst (s.o.; kritisch nur Steuber, LKV 2005, 153, 154), so ist auch grundsätzlich für das Entstehen des (faktischen) Benutzungsverhältnisses und damit dessen Rückabwicklung auf die Entscheidung des fehlerhaften Zweckverbandes bezüglich des Leistungsempfängers/Entgeltschuldners abzustellen, zumindest, wenn - wie hier - die Beteiligten zwar im Rahmen des Nutzungsverhältnisses über die Höhe der Ansprüche insbesondere im Abwasserbereich gestritten haben, nicht aber über das Bestehen des Benutzungs- 2 der noch vom fehlerhaften Zweckverband erlassene Gebührenbescheid war als Verwaltungsakt zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 31.05.2005 a.a.O. Rdnr. 24 m.w.N.; Blomenkamp a.a.O.; Saugier a.a.O. S. 121 f.).

  • OVG Thüringen, 22.08.2005 - 4 ZKO 654/05

    Benutzungsgebührenrecht; Keine Verpflichtung eines fehlerhaften Zweckverbandes

    Soweit der hier Beklagte als inzwischen wirksam entstandener Zweckverband und als Funktionsnachfolger des zunächst nicht wirksam entstandenen Zweckverbandes anzusehen und in den Prozess eingetreten sein sollte, ist dieser nach der Rechtsprechung des Senats zur Aufhebung von noch nicht bestandskräftigen Bescheiden des fehlerhaften Verbandes berechtigt, aber nicht verpflichtet (vgl. das Senatsurteil vom 31.05.2005 - 4 KO 1109/04 -).
  • OVG Thüringen, 12.03.2015 - 4 KO 758/14

    Auseinandersetzung des Vermögens eines fehlerhaften Zweckverbandes

  • VG Meiningen, 21.02.2006 - 2 K 110/03

    Zum Recht des Wasserversorgers auf Leistungseinstellung; Wasser; Liefersperre;

  • OVG Thüringen, 15.11.2012 - 4 KO 20/09

    Rückzahlungsverpflichteter nach KAG TH 2005 § 21a Abs 3 bei Wasserbeitrag

  • VG Weimar, 08.05.2009 - 3 K 972/07

    Rechtmäßigkeit einer vollständigen Übertragung von Geschäften auch bzgl. der

  • OVG Thüringen, 02.04.2007 - 4 ZKO 196/07

    Beiträge; Anspruch auf Erstattung eines zu Unrecht gezahlten Wasserbeitrags;

  • VG Meiningen, 13.11.2008 - 8 K 69/07

    Abgabenrecht

  • VG Weimar, 08.05.2009 - 3 K 970/07

    Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides bei Verlagerung der Erstellung eines

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