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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 7/04   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 7/04 (https://dejure.org/2005,4545)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07.07.2005 - LVerfG 7/04 (https://dejure.org/2005,4545)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - LVerfG 7/04 (https://dejure.org/2005,4545)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Erhöhung einer Kreditermächtigungssumme im Wege des Erlasses eines Zweiten Nachtragshaushalts durch das Land Mecklenburg-Vorpommern; Überschreitung der Regelkreditobergrenze; Prüfungsmaßstab für die gesetzliche Festlegung der Kreditermächtigungssumme; ...

  • mv-justiz.de PDF

    Urteil Normenkontrollverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 30 (Leitsatz)

    Art. 65 LVerf. M-V
    Anforderungen an Überschreitung der Regelkreditobergrenze

  • nomos.de PDF, S. 54 (Kurzinformation)

    Haushaltsrechtliche Bestimmungen mit Landesverfassung teilweise unvereinbar und nichtig

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 1597 (Ls.)
  • DÖV 2005, 1053
  • LKV 2006, 23
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Bundesgrenzschutz

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 7/04
    In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung besteht darin Einigkeit, dass auch ein solches nur formelles Gesetz Gegenstand eines Normenkontrollantrages sein kann (vgl. BVerfGE 79, 311, 327; 20, 56, 89 f.).

    Welche Bedeutung insoweit dem Umstand zukommt, dass das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2003 hinsichtlich des bereits abgelaufenen Haushaltsjahres 2003 noch verschiedene Rechtswirkungen bis hin zur Rechnungslegung und -prüfung sowie zur Entlastung der Regierung entfaltet, kann hier offen bleiben (vgl. einerseits BVerfGE 20, 56, 93 f.; andererseits BVerfGE 79, 311, 327 f.).

    Die Antragsteller haben ein schützenswertes objektives Rechtsschutzinteresse daran, mit dem Antrag zu verhindern, dass sich eine verfassungsrechtlich zweifelhafte Normensetzung jährlich wiederholen könnte (hierzu auch BVerfGE 20, 56, 93; 79, 311, 328; 97, 198, 213; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104 = LKV 2004, 76; VerfGH NRW, Urt. v. 02.09.2003 - VerfGH 6/02 -, www.justiz.nrw.de: insoweit in DÖV 2004, 121 nicht abgedruckt).

    Mit dem ausdrücklichen Abstellen auf eine ernsthafte und nachhaltige Störung in Satz 2 und mit der Regelung in Satz 3 hat der Verfassungsgeber tragende Elemente der Interpretation, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.04.1989 (BVerfGE 79, 311 ) dem Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben hat, in die Landesverfassung aufgenommen.

    Der Haushaltsplan ist ein Wirtschaftsplan und zugleich ein staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform (BVerfGE 79, 311, 328).

    Wegen seines Umfangs ist der Staatshaushalt ein gewichtiger Faktor für das Wirtschaftsleben und kann als konjunktursteuerndes Instrument eingesetzt werden (BVerfGE 79, 311, 329).

    Damit schreibt die Verfassung auch die Eignung der antizyklischen Finanzpolitik des Staates durch haushaltspolitische Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftslage fest (vgl. BVerfGE 79, 311, 335; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104, 117 = LKV 2004, 76, 77 m.w.N.).

    Der haushaltswirtschaftsrechtliche Vorgriff auf zukünftige Einnahmen soll regelmäßig dadurch begrenzt werden, dass der Kredit nur im Umfang der Ausgaben mit zukunftsbegünstigendem Charakter in Anspruch genommen werden darf (BVerfGE 79, 311, 334 für Art. 115 GG ).

    Dabei folgt schon aus dem Spannungsverhältnis zwischen den Zielen, dass nicht alle Teilziele voll und nachhaltig erreicht werden können, sondern sie sich in einer relativ-optimalen Gleichgewichtslage in der Realisierung der Teilziele (BVerfGE 79, 311, 339) bewegen.

    Die Eignung einer erhöhten Kreditaufnahme im Haushaltsgesetz mag sich gegebenenfalls erst im Zusammenhang mit begleitenden, möglicherweise erst danach wirksamen Maßnahmen, die auf Störungsabwehr oder Haushaltskonsolidierung zielen, beurteilen lassen (vgl. BVerfGE 79, 311, 340).

    Diese Abwägung vorzunehmen, ist eine vom Haushaltsgesetzgeber zu verantwortende politische Aufgabe (siehe BVerfGE 79, 311, 342).

    Hierzu müssen die Ursachen der Störung mit in Betracht gezogen werden (vgl. BVerfGE 79, 311, 338).

    Bestehen nicht kurzfristige, sondern strukturelle Probleme, lässt sich eine Neuverschuldung ohne zusätzliche haushalts- und finanzpolitische Maßnahmen zur Bekämpfung angebotsseitiger, nicht konjunktureller Störungen regelmäßig nicht wirksam einsetzen; sie kann vielmehr zu einer Verschlechterung der Finanzsituation auf Grund der zusätzlichen Zinslast in den Folgejahren führen (vgl. BVerfGE 79, 311, 340; Wendt a.a.O.).

    c) Bei der Diagnose, dass das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht gestört ist, und bei der Einschätzung, ob eine erhöhte Kreditaufnahme zu ihrer Abwehr geeignet ist, steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 79, 311, 344; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, WerfGE 14, 104 = LKV 2004, 76).

    Die verfassungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt zu überprüfen, ob die Beurteilung nachvollziehbar und vertretbar ist (BVerfGE 79, 311, 343 f.).

    Aus dem Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers folgt seine Last, im Gesetzgebungsverfahren darzulegen, dass die über die Grenze des Art. 65 Abs. 1 Satz 1 LV hinausgehende Kreditaufnahme nach Umfang und Verwendung bestimmt und geeignet ist, derartige Störungen oder Bedrohungen abzuwehren (vgl. BVerfGE 79, 311, 344; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104 = LKV 2004, 76; NdsStGH, Urt. v. 10.07.1997 - StGH 10/95 -, NWZ 1998, 1288).

    Denn sie ist ein Korrelat zum Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers; sie hat im Hinblick auf den Ausnahmecharakter dieser Befugnis eine normative Grundlage in der Publizitätspflicht für den Haushalt, die verfassungsrechtlich gewährleistet ist (BVerfGE 79, 311, 344).

    Dabei wird gegebenenfalls die Koordination der Haushaltsplanung mit flankierenden gesetzgeberischen Maßnahmen und mit der längerfristigen Politik darzulegen sein (vgl. BVerfGE 79, 311, 345).

    Ihm obliegt auf Grund seiner gesteigerten Verantwortlichkeit die Darlegung einer Prognose, dass und wie das Ziel unter den konkreten Umständen auch erreicht werden kann (s. a. BVerfGE 79, 311, 345; Wendt in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG , Art. 115 Rn. 52).

    Geeignet ist die ausnahmsweise erhöhte Kreditaufnahme zur Störungsbeseitigung nach der Verfassungssystematik, um auf konjunkturbedingte Mehrausgaben oder Mindereinnahmen zu reagieren (vgl. BVerfGE 79, 311, 347).

    Zwar schätzte der Gesetzgeber weitere Ausgabenkürzungen als prozyklisch, unausgewogen und damit störungsverschärfend ein (vgl. auch BVerfGE 79, 311, 350).

    Das Land muss nicht zwingend auf Mindereinnahmen, die aus einem konjunkturellen Abschwung resultieren, mit weiteren Ausgabenkürzungen reagieren, die sich dann negativ auf das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht auswirken können (BVerfGE 79, 311, 341: kein Zwang zur Parallelpolitik; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104, 130 = LKV 2004, 76, 81).

    Bereits das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Ursachen einer Störung, liegen sie ganz oder überwiegend im Fehlen einer Anpassung der Wirtschaftsstruktur an neue Gegebenheiten oder in einer schon bestehenden hohen Staatsverschuldung, schwerlich durch eine bloße Nachfrageausweitung oder Verhinderung eines Nachfrageabfalls ausgeräumt werden können (BVerfGE 79, 311, 339; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104, 130 = L.KV 2004, 76, 81).

    Je nach den gegebenen Ursachen mag auch der Umstand, dass bei Ausgleich eines vorhandenen Haushaltsdefizits im Wege der Ausgabenkürzung oder Steuererhöhung ein weiterer Abschwung droht, eine erhöhte Kreditaufnahme allein nicht zu rechtfertigen; ohne dass andere haushalts- und finanzpolitische Maßnahmen hinzutreten, könnte sich die Situation in den folgenden Jahren wiederholen und gegebenenfalls - etwa durch Anwachsen des Schuldensockels - noch verschärfen (BVerfGE 79, 311, 339 f.).

    Der Gesetzgeber bewahre sich damit den Handlungsspielraum für die Fortsetzung seiner Konsolidierungspolitik (vgl. BVerfGE 79, 311, 350 f.).

    Zwar enthält jeder Haushaltsplan ein differenziertes Gefüge von Einnahme- und Ausgabeposten, das sich auf Grund bestimmter Prioritätssetzungen und Abwägungsentscheidungen als das Ergebnis einer politischen Gesamtentscheidung darstellt (so BVerfGE 79, 311, 340 f.).

  • VerfGH Berlin, 31.10.2003 - VerfGH 125/02

    Abstrakte Normenkontrolle: Verfassungswidrigkeit des Berliner Haushaltsgesetzes

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 7/04
    Die Antragsteller haben ein schützenswertes objektives Rechtsschutzinteresse daran, mit dem Antrag zu verhindern, dass sich eine verfassungsrechtlich zweifelhafte Normensetzung jährlich wiederholen könnte (hierzu auch BVerfGE 20, 56, 93; 79, 311, 328; 97, 198, 213; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104 = LKV 2004, 76; VerfGH NRW, Urt. v. 02.09.2003 - VerfGH 6/02 -, www.justiz.nrw.de: insoweit in DÖV 2004, 121 nicht abgedruckt).

    Damit schreibt die Verfassung auch die Eignung der antizyklischen Finanzpolitik des Staates durch haushaltspolitische Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftslage fest (vgl. BVerfGE 79, 311, 335; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104, 117 = LKV 2004, 76, 77 m.w.N.).

    Jedenfalls kommt es nicht nur auf eine Störung im Bundesgebiet, sondern auch auf eine solche im Land an (vgl. BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, WerfGE 14, 104, 124 = LKV 2004, 76, 79).

    c) Bei der Diagnose, dass das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht gestört ist, und bei der Einschätzung, ob eine erhöhte Kreditaufnahme zu ihrer Abwehr geeignet ist, steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 79, 311, 344; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, WerfGE 14, 104 = LKV 2004, 76).

    Aus dem Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers folgt seine Last, im Gesetzgebungsverfahren darzulegen, dass die über die Grenze des Art. 65 Abs. 1 Satz 1 LV hinausgehende Kreditaufnahme nach Umfang und Verwendung bestimmt und geeignet ist, derartige Störungen oder Bedrohungen abzuwehren (vgl. BVerfGE 79, 311, 344; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104 = LKV 2004, 76; NdsStGH, Urt. v. 10.07.1997 - StGH 10/95 -, NWZ 1998, 1288).

    Insoweit wären konkret diejenigen Ausgaben zu bezeichnen, die im Fall des Nichtvorliegens einer ernsthaften und nachhaltigen Störung des geamtwirtschaftlichen Gleichgewichts hätten vermindert werden können und müssen, nunmehr aber zur Abwehr der Störung des Gleichgewichts nicht vermindert worden seien (BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104, 129 = LKV 2004, 76, 81).

    Das Land muss nicht zwingend auf Mindereinnahmen, die aus einem konjunkturellen Abschwung resultieren, mit weiteren Ausgabenkürzungen reagieren, die sich dann negativ auf das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht auswirken können (BVerfGE 79, 311, 341: kein Zwang zur Parallelpolitik; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104, 130 = LKV 2004, 76, 81).

    Bereits das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Ursachen einer Störung, liegen sie ganz oder überwiegend im Fehlen einer Anpassung der Wirtschaftsstruktur an neue Gegebenheiten oder in einer schon bestehenden hohen Staatsverschuldung, schwerlich durch eine bloße Nachfrageausweitung oder Verhinderung eines Nachfrageabfalls ausgeräumt werden können (BVerfGE 79, 311, 339; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104, 130 = L.KV 2004, 76, 81).

    Dies widerspräche dem Ausnahmecharakter der eine Überschreitung der Kreditobergrenze zulassenden Regelung (NdsStGH, Urt. v. 10.07.1997 - StGH 10/95 -, NVwZ 1998, 1288; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104, 131 = LKV 2004, 76, 81).

    Soweit andere Landesverfassungsgerichte hinsichtlich der Rechtsfolgen in finanzwirtschaftlichen Zusammenhängen unterschiedlich zwischen Unvereinbarkeit und Nichtigkeit differenziert haben (vgl. nur BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104 = LKV 2004, 76 mit Anm. Pestalozza, LKV 2004, 63; NdsStGH, tirt.

  • StGH Niedersachsen, 10.07.1997 - StGH 10/95

    Staatsverschuldung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 7/04
    Aus dem Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers folgt seine Last, im Gesetzgebungsverfahren darzulegen, dass die über die Grenze des Art. 65 Abs. 1 Satz 1 LV hinausgehende Kreditaufnahme nach Umfang und Verwendung bestimmt und geeignet ist, derartige Störungen oder Bedrohungen abzuwehren (vgl. BVerfGE 79, 311, 344; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104 = LKV 2004, 76; NdsStGH, Urt. v. 10.07.1997 - StGH 10/95 -, NWZ 1998, 1288).

    Soweit der Niedersächsische Staatsgerichtshof noch über die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin hinausgeht und nicht nur eine Prognose für die Zielerreichung, sondern auch eine fiktive Prognose hinsichtlich der negativen Folgen von alternativen Einsparungen verlangt (NdsStGH, Urt. v. 10.07.1997 - StGH 10/95 -, NWZ 1998, 1288, 1291 mit Anm. Burghart, NVwZ 1998, 1262), lässt das Landesverfassungsgericht offen, ob dieser strenge Maßstab geboten ist.

    Dies widerspräche dem Ausnahmecharakter der eine Überschreitung der Kreditobergrenze zulassenden Regelung (NdsStGH, Urt. v. 10.07.1997 - StGH 10/95 -, NVwZ 1998, 1288; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104, 131 = LKV 2004, 76, 81).

    v. 10.07.1997 - StGH 10/95 -, NVwZ 1998, 1288 mit Anm. Burghart, NVwZ 1998, 1262; VerfGH NRW, Urt. v. 02.09.2003 - VerfGH 6/02 -, unter www.justiz.nrw.de: in DÖV 2004, 121 wird die Rechtsfolge nicht konkret benannt), bedarf es hier wegen der Besonderheit des Falles keiner grundsätzlichen Entscheidung.

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 7/04
    In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung besteht darin Einigkeit, dass auch ein solches nur formelles Gesetz Gegenstand eines Normenkontrollantrages sein kann (vgl. BVerfGE 79, 311, 327; 20, 56, 89 f.).

    Welche Bedeutung insoweit dem Umstand zukommt, dass das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2003 hinsichtlich des bereits abgelaufenen Haushaltsjahres 2003 noch verschiedene Rechtswirkungen bis hin zur Rechnungslegung und -prüfung sowie zur Entlastung der Regierung entfaltet, kann hier offen bleiben (vgl. einerseits BVerfGE 20, 56, 93 f.; andererseits BVerfGE 79, 311, 327 f.).

    Die Antragsteller haben ein schützenswertes objektives Rechtsschutzinteresse daran, mit dem Antrag zu verhindern, dass sich eine verfassungsrechtlich zweifelhafte Normensetzung jährlich wiederholen könnte (hierzu auch BVerfGE 20, 56, 93; 79, 311, 328; 97, 198, 213; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104 = LKV 2004, 76; VerfGH NRW, Urt. v. 02.09.2003 - VerfGH 6/02 -, www.justiz.nrw.de: insoweit in DÖV 2004, 121 nicht abgedruckt).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 8/04

    Landeshaushalte 2001 und 2002 wegen kreditfinanzierter Rücklagen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 7/04
    Soweit die Landesregierung darauf abstellt, es fehle an einem objektiven Klarstellungsinteresse, da der Fragenkreis auch im Parallelverfahren über den Normenkontrollantrag gegen das Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005 (- LVerfG 8/04 -) erörtert werden könnte, steht dem schon entgegen, dass sich im vorliegenden Verfahren weitere verfassungsrechtliche Probleme stellen, auf die es dort nicht ankommt.

    Auch für diesen Haushalt gelten die Anforderungen des Art. 65 Abs. 2 LV in vollem Umfang (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.09.2003 - VerfGH 6/02

    Voraussetzungen und Grenzen der Kreditaufnahme im Haushaltsgesetz 1995/1996 -

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 7/04
    Die Antragsteller haben ein schützenswertes objektives Rechtsschutzinteresse daran, mit dem Antrag zu verhindern, dass sich eine verfassungsrechtlich zweifelhafte Normensetzung jährlich wiederholen könnte (hierzu auch BVerfGE 20, 56, 93; 79, 311, 328; 97, 198, 213; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104 = LKV 2004, 76; VerfGH NRW, Urt. v. 02.09.2003 - VerfGH 6/02 -, www.justiz.nrw.de: insoweit in DÖV 2004, 121 nicht abgedruckt).

    v. 10.07.1997 - StGH 10/95 -, NVwZ 1998, 1288 mit Anm. Burghart, NVwZ 1998, 1262; VerfGH NRW, Urt. v. 02.09.2003 - VerfGH 6/02 -, unter www.justiz.nrw.de: in DÖV 2004, 121 wird die Rechtsfolge nicht konkret benannt), bedarf es hier wegen der Besonderheit des Falles keiner grundsätzlichen Entscheidung.

  • BVerfG, 28.01.1998 - 2 BvF 3/92

    Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 7/04
    Die Antragsteller haben ein schützenswertes objektives Rechtsschutzinteresse daran, mit dem Antrag zu verhindern, dass sich eine verfassungsrechtlich zweifelhafte Normensetzung jährlich wiederholen könnte (hierzu auch BVerfGE 20, 56, 93; 79, 311, 328; 97, 198, 213; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104 = LKV 2004, 76; VerfGH NRW, Urt. v. 02.09.2003 - VerfGH 6/02 -, www.justiz.nrw.de: insoweit in DÖV 2004, 121 nicht abgedruckt).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06

    Kreisgebietsreform - kommunale Selbstverwaltung

    Auf dieser Grundlage hat das Landesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen, dass bei Verfassungswidrigkeit einer Norm auf deren Nichtigkeit zu erkennen sei und ein sich auf die Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung beschränkender Ausspruch ganz ausnahmsweise nur dann in Betracht komme, wenn eine Nichtigerklärung zu größerer Verfassungsferne im Grundrechtsbereich führen würde (LVerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999 - LVerfG 2/98 -, LVerfGE 10, 337, 370 = LKV 2000, 149, 158; Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301 = LKV 2000, 345, 356; Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -, LKV 2006, 23).

    Der Inhalt beider Aussprüche ist im Grundsatz gleich: Die jeweilige gesetzliche Vorschrift ist nicht mehr anwendbar, es sei denn, dass im Einzelfall das Landesverfassungsgericht für eine Übergangszeit anderes bestimmt (LVerfG M-V, Urt. v. 18.05.2000 - LVerfG 5/98 -, LVerfGE 11, 265, 301 = LKV 2000, 345, 352; Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 8/04 -, LKV 2006, 23).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - VerfGH 20/10

    Nachtragshaushaltsgesetz 2010 verfassungswidrig

    Darüber hinaus wird in der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur verlangt, die Eignung zur Störungsabwehr im Einzelnen darzulegen durch Benennung von Inhalt und Umfang bestimmter arbeitsmarkt- oder wirtschaftspolitischer Maßnahmen und die Angabe, welcher Ausgleichseffekt im jeweiligen Haushaltsjahr erwartet wird (vgl. MVVerfG, LKV 2006, 23, 25; VerfGH Berlin, NVwZ 2004, 210, 212, 215 f.; NdsStGH, NVwZ 1998, 1288, 1291).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2006 - LVerfG 1/05

    Kommunaler Finanzausgleich - kommunale Selbstverwaltung -

    Das Landesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2003 vom 07.07.2005 (LVerfG 7/04 -, LKV 2006, 23 = DVBl. 2005, 1597), eine Darlegung im konkreten Gesetzgebungsverfahren für eine Überschreitung der Regelkreditobergrenze des Art. 65 Abs. 2 Satz 1 LV verlangt.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 8/04

    Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005 - Überschreitung der Kreditobergrenze, Erste

    Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen zudem im Gesetzgebungsverfahren besonders darzulegen (vgl. grundlegend BVerfGE 79, 311 ff.; dem folgend BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104, 120 = LKV 2004, 76, 78; LVerfG M-V, Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 7/04 - zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2003; NdsStGH, Urt. v. 10.07.1997 - StGH 10/95 -, NVwZ 1998, 1288, 1290).

    d) Hinsichtlich des laufenden Haushaltsjahres 2005 ist ein neues Gesetz erforderlich, bei dem der Gesetzgeber auch die Hinweise des Landesverfassungsgerichts aus dem heutigen Urteil über das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2003 (LVerfG 7/04) zu beachten hat.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2013 - VerfGH 7/11

    Haushaltsgesetz 2011 verfassungswidrig

    Weitergehend wird in der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur teilweise verlangt, die Eignung zur Störungsabwehr im Einzelnen darzulegen durch Benennung von Inhalt und Umfang bestimmter arbeitsmarkt- oder wirtschaftspolitischer Maßnahmen und die Angabe, welcher Ausgleichseffekt im jeweiligen Haushaltsjahr erwartet wird (vgl. MVVerfG, LKV 2006, 23, 25; VerfGH Berlin, NVwZ 2004, 210, 212, 215 f.; NdsStGH, NVwZ 1998, 1288, 1291).
  • StGH Hessen, 12.12.2005 - P.St. 1899

    Ausgaben; außerordentlicher Bedarf; außerordentlicher Haushalt;

    Zwar lässt sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 79, 311 ff.) sowie der Verfassungsgerichte anderer Bundesländer (Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 10.07.1997 - StGH 10/95 -, NdsVBl. 1997, S. 227 ff.; Verfassungsgerichtshof Berlin, Urteil vom 31.01.2003 - VerfGH 125/02 -, NVwZ 2004, S. 210 ff.; Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.07.2005 - LVerfG 7/04 -) nicht unmittelbar auf die hessische Rechtslage übertragen.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2012 - LVerfG 2/11

    Verfassungsbeschwerde gegen die mit dem Gesetz zur Schaffung zukunftsfähiger

    Auch kommt es nicht darauf an, dass - wie hier - die kommunalen Verfassungsbeschwerden ohne zusätzliche ausdrückliche Normbestätigung (für deren Zulässigkeit im Verfahren der prinzipalen Normenkontrolle siehe LVerfG M-V, Urt. v. 07.07.2005 -LVerfG 7/04 -, LKV 2006, 23 und - LVerfG 8/04 -, DVBl. 2005, 1578)lediglich zurückgewiesen worden sind.
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